OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2006 - 1 U 75/06
Fundstelle
openJur 2009, 607
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 334 O 10/06
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, G.-Nr. 334 O 10/06, vom 18.5.2006 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats auf ihre Kosten nach einem Berufungswert von € 32.647,82 zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. 7. 2006 Bezug genommen. Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. 7. 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

1. Die Beklagte war gem. Ziffer 8 I der dem Girovertrag zugrunde liegenden AGB P....bank (Anlage B 1) berechtigt, die im Streit befindlichen Rückbuchungen vorzunehmen, so dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf erneute Gutschriften gegen die Beklagte nicht zusteht.

Die Gutschriften auf dem Girokonto der Klägerin, welche durch die Belastungsbuchungen rückgängig gemacht wurden, waren fehlerhaft. Die ihnen zugrunde liegenden Überweisungen stammten nicht von zeichnungsberechtigten Inhabern der Konten, zu deren Lasten die Zahlungen erfolgten. Vielmehr wurden die betreffenden Beträge im Wege des sog. Phishing (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Online-Banking) durch Unbekannte transferiert. Hiervon ist nach dem Vortrag der Beklagte auszugehen. Das Bestreiten der Klägerin ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 7. 7. 2006 ausgeführten Gründen nicht konkret genug, jedenfalls aber wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen.

Dafür, dass der erwähnte Vortrag in erster Instanz unstreitig war, liefert schon der Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 der Urteilsausfertigung, Bl. 38 d.A.) gem. § 314 Satz 1 ZPO Beweis. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin innerhalb der in § 320 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht gestellt. Das Sitzungsprotokoll vom 2. 5. 2006 gibt für eine Entkräftung des Beweises nichts her.

Der Einwand der Klägerin, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unrichtig (S. 2 der Berufungsschrift, Bl. 52 d.A.), ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Soweit die Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 2. 5. 2006 zur Akte gereichten Schriftsatz vom 11. 5. 2006 (Bl. 28 f. d.A.) erstmals die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, dass die Inhaber der Konten, von denen die Überweisungen ausgingen, mit den Auftraggebern der Klägerin zu deren Lasten zusammengearbeitet haben könnten, ist ihr Vorbringen gem. § 296 a ZPO zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 2. 5. 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dort erteilten Hinweise des Gerichts beantragt und erhalten (S. 1 des Schriftsatzes vom 31. 7. 2006, Bl. 66 d.A.), ist schon deshalb nicht erheblich, weil daraus nicht hervorgeht, ob ihr nur Rechtsausführungen oder auch neuer Tatsachenvortrag nachgelassen worden sein sollen. Entgegen der Meinung der Klägerin (S. 1 des Schriftsatzes vom 31. 7. 2006, Bl. 66 d.A.) bestand auch keine Verpflichtung des LG, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Ablauf der Transaktionen, von deren Illegalität sie bis dahin selbst ausgegangen war, erstmals zu bestreiten. Die Argumentation der Klägerin, ihr Hinweis darauf, dass die Inhaber der Konten, von denen die Überweisungen ausgingen, möglicherweise mit ihren Auftraggebern zusammengearbeitet hätten, sei - wie das BerGer. selbst ausgeführt habe - bereits von der Beklagte in den Rechtsstreit eingeführt worden, so dass ihr Vorbringen keineswegs so unerwartet gewesen sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 31. 7. 2006, Bl. 67 d.A.), entbehrt einer Grundlage. Es ergibt sich nicht aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 7. 7. 2006 und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte die vorliegend in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen in den Rechtsstreit eingeführt hätte.

Als in der Berufungsinstanz neues Vorbringen ist das Bestreiten des Vorliegens von illegalen Transaktionen gem. § 531 II ZPO verspätet.

Gemäß Ziff. 8 I der AGB P bank (Anlage B 1) kann der Kunde gegen

eine Belastungsbuchung, mit der eine fehlerhafte Gutschrift auf einem Kontokorrentkonto - wie hier - vor Rechnungsabschluss rückgängig gemacht wird, nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt habe. In der vertraglichen Vereinbarung eines Stornorechts, das es der Bank ermöglicht, ihren Rückgewähranspruch in Fällen, in denen dem Kunden von Anfang an kein Anspruch auf die Gutschrift zustand, bis zur Anerkennung des Periodensaldos im Wege der Selbsthilfe auf einfache Weise durchzusetzen, ohne dass sich der Kunde mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen kann, ist - wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 7. 7. 2006 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur ausgeführt hat - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen. Die abweichende Meinung, an der die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. 7. 2006 (dort S. 2, Bl. 67 d.A.) ohne Auseinandersetzung mit dieser Kommentarliteratur festhält, überzeugt den Senat nicht.

Die Beklagte war schließlich nicht verpflichtet, die Gutschriften auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen und zu stornieren, bevor sie die Auszahlungen an die Klägerin vornahm. Allein aus der Höhe und Frequenz der Überweisungen ergab sich kein hinreichender Anhalt dafür, dass es sich um illegale Phishing-Transaktionen handeln könnte. Veranlassung für einen solchen Verdacht bestand erst auf Grund der in einem Schreiben der Beklagte vom 22. 11. 2005 (Anlage K 5) erwähnten Mitteilung eines geschädigten Kunden. Dafür, dass die Beklagte diesem Verdacht nicht unverzüglich nachgegangen wäre, ist nach wie vor nichts Konkretes vorgetragen. Immerhin erfolgten die Stornierungen bereits am 7. 10. 2005 und damit wenige Tage nach den Gutschriften vom 4. bis 6. 10. 2005.

2. Der Beklagte steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich des nach Kündigung der Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 25. 10. 2005 verbliebenen Debetsaldos nebst Verzugszinsen gegen die Klägerin zu. Ergänzender Ausführungen hierzu bedarf es nicht, nachdem sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 31. 7. 2006 (dort S. 2, Bl. 67 d.A.) darauf beschränkt hat, ihren in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 7. 7. 2006 bereits behandelten Vortrag zu wiederholen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des BerGer. zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.