LG Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - 28 O 254/10
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung vom 22.04.2010 wird zuru?ckgewiesen.

2. Die Kosten des Verfu?gungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehrt die Untersagung der bestimmter Äußerungen durch den Antragsgegner.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt Internetseiten unter www.buskeismus.de und www.buskeismus-lexikon.de.

Die Parteien fu?hren gegeneinander zahlreiche Rechtstreite. Über eine Berufungssache in einer Gewaltschutzsache des Antragstellers gegen den Antragsgegner berichtete der Antragsgegner auf seiner Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fu?nf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" wie folgt:

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Ferner berichtete der Antragsgegner u?ber weitere Verfahren mit der Überschrift "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" wie folgt:

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Von dem Bericht "Fu?nf Klatschen in einer Woche" vom 23.03.2010 hat der Antragsteller jedenfalls am 29.03.2010 Kenntnis gehabt, da zu diesem Zeitpunkt sein Prozessbevollmächtigter den Antragsgegner deswegen abmahnte. Zeitlich nach diesem Bericht stellte der Antragsgegner den Bericht "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" online.

Der Antragsteller ist der Rechtsauffassung, der Antragsgegner wu?rde sich lediglich "an seiner Person abarbeiten", ohne dass ein Berichterstattungsanlass zu erkennen wäre. Er solle, nicht zuletzt durch die Formulierung "Klatschen", vorgefu?hrt werden. Gegen die Zulässigkeit der Berichterstattung spräche auch der Beschluss des Kammergerichts vom 29.09.2009 - 9 W 135/09.

Der Antragsteller hat wegen der Berichte "Fu?nf Klatschen in einer Woche" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" am 26.04.2010 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung anhängig gemacht. Die Kammer hat den Prozessbevollmachtigten des Antragstellers am 28.04.2010 versucht telefonisch auf Bedenken betreffend den Verfügungsanspruch vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung betreffend den Antragsteller vom 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587 ff) hinzuweisen, ihn persönlich jedoch telefonisch nicht erreicht. Zu einem telefonischen Kontakt kam es tatsächlich erst am 05.05.2010. Auf die an diesem Tag erteilten Hinweise und mitgeteilten Bedenken der Kammer reagierte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.05.2010, worauf er seitens der Kammer nochmals auf Bedenken, nunmehr auch betreffend den Verfügungsgrund hingewiesen wurde.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
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und/oder
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung ist unbegru?ndet. Ein Anspruch auf Unterlassung des im Antrag genannten Umfangs gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da das Eilbedu?rfnis und damit der Verfügungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird und auch kein Verfu?gungsanspruch besteht. Insoweit ist im konkret geltend gemachten Umfang ein rechtswidriger Eingriff in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschu?tzte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht gegeben. Im Einzelnen:

1.

Die Dringlichkeit fehlt, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfu?gung erst nach längerer Zeit stellt bzw. nach längerer Zeit erst auf Bedenken der Kammer reagiert (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 29. Aufl. 2010, § 940 RN 5). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragssteller hat zwar noch kurz vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung mit Antrag vom 22.04.2010, bei Gericht eingegangen am 26.04.2010, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung gestellt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Telefonat vom 05.05.2010 auf die Bedenken der Kammer hingewiesen wurde, welche in Form einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung bestanden, die ebenfalls den Antragsteller betraf, hat dieser erst wieder mit Schriftsatz vom 17.05.2010 reagiert, also 12 Tage zugewartet. Ein Grund, der ein Zuwarten u?ber diesen Zeitraum rechtfertigen wu?rde, ist nicht ersichtlich.

Denn nach § 940 ZPO muss die Regelung des einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Hierzu hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) entfällt infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; fu?r die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Beru?cksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich. Diese enge Zeitspanne steht dem Antragsteller zur Verfügung, um z.B. die ihm erforderlich erscheinenden Glaubhaftmachungsmittel beizubringen, um mit ausreichender Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung bei Gericht einzureichen. Gelingt ihm dies nicht, darf er ausnahmsweise die Zeitspanne - gerade nach richterlichem Hinweis - u?berschreiten. Er muss dann aber detailliert darlegen, warum er nicht in der Lage war, die "Nachbesserung" trotz größter Anstrengungen fru?her beizubringen. Es ist nicht einzusehen, dass ein Antragsteller unbestimmt lange zuwarten du?rfen soll, wenn die Angelegenheit aus seiner Sicht keinen Aufschub duldet. Er hat alles in Händen, um den Antrag stellen/ergänzen zu können. Die kurze Frist hat sich im Hinblick auf die Waffengleichheit bewährt und sorgt insbesondere fu?r Rechtssicherheit.

Vorliegend hat die Kammer lediglich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (NJW 2010, 1587 ff.) hingewiesen. Der bundesverfassungsgerichtliehe Beschluss ist sowohl in Fachzeitschriften als auch im Internet veröffentlicht. Da der Antragsteller an dem Verfahren beteiligt war, ist es ihm bekannt gewesen, als die Kammer hierauf hinwies. Da er an dem Verfahren beteiligt war, sind ihm auch die dort ausgetauschten rechtlichen Gesichtspunkte bekannt gewesen, welche vorliegend nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise zu beru?cksichtigen waren. Warum nun die Sichtung umfangreicher Rechtsprechung/Kommentare auf den einfachen Hinweis der Kammer hin erfolgen musste und 12 Tage in Anspruch nehmen sollte, erläutert der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit aus seiner Sicht keinen Aufschub mehr duldete und noch fu?r ihn dringlich erschien.

2.

Auch ein Verfu?gungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen steht dem Antragsteller nach §§ 823, 1004 BGB nicht zu, da ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht vorliegt. Die angegriffene Äußerung "Klatsche" stellt sich unter Beru?cksichtigung des konkreten Äußerungszusammenhangs als eine zulässige Meinungsäußerung dar, im Übrigen sind die angegriffenen Äußerungen, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, nicht unzulässig.

Die Aussage "Fu?nf Klatschen in einer Woche" stellt sich als zulässige Bewertung dar. Dass mit den "fu?nf Klatschen" in tatsächlicher Hinsicht im Fortgang des Artikels auf fu?nf Gerichtsverfahren Bezug genommen wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafu?rhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschu?tzt (vgl. BGH NJW 2000, 1192; NJW 1996, 1131; NJW 1998, 3047). Nach diesen rechtlichen Grundsätzen hält die beanstandete Äußerung, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung der im Äußerungskontext mitgeteilten Verfahren, in welchen der Antragsteller auftrat und unterlag. Die Verwendung des Begriffes "Klatsche" stellt aus Sicht des Durchschnittsadressaten lediglich eine Bewertung der mitgeteilten Tatsachen dar.

Es liegt auch keine Schmähkritik vor. Eine Schmähkritik liegt nicht schon in einer überzogenen, ungerechten oder gar ausfälligen Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzten soll (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2000, 3421, 3422 - Babycaust). Unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers mit Sachbezug. Es liegen mithin nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Schmähkritik vor.

Betreffend die Auffassung des Antragstellers, er werde durch die Beiträge insgesamt "öffentlich vorgefu?hrt" und es gäbe deshalb kein Berichterstattungsinteresse für die Beiträge in ihrer Gesamtheit, hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) ausgefu?hrt:

"Soweit das LG darauf abhebt, dass der Kl. "öffentlich vorgefu?hrt" werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 619 [NJW-RR Jahr 2007 Seite 620f] = GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 350; BGHZ 181, BGHZ Band 181 Seite 328; NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2888 [NJW Jahr 2009 Seite 2892] = MMR 2009, MMR Jahr 2009 Seite 608), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, GRUR 1994, GRUR Jahr 1994 Seite 913; VersR 1994, VIERSR Jahr 1994 Seite 1116 [VERSR Jahr 1994 Seite 1118]). Dabei kann die Anprangerung dazu fu?hren, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die u?berwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, BVERFGE Jahr 35 Seite 202. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begru?ndet. Die Urteilsgru?nde lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Kl. ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken ..."

Nichts anderes kann vorliegend gelten. Fu?r ein schweres Unwerturteil durch die Berichte, welche lediglich (wahrheitsgemäß) u?ber Gerichtsverfahren des Antragstellers berichten, ist nichts dargetan. Warum ein wahrheitsgemäßer Bericht über den Verlauf von Gerichtsverfahren abträglich fu?r die Ehre bzw. das Ansehen des Antragstellers sein kann, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass sein Persönlichkeitsrecht wegen der Art der Internetseite bzw. der Art und Weise der Berichterstattung vorrangig sei, ist erneut auf die bereits angefu?hrte bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung zu verweisen, in welcher insoweit ausgefu?hrt wird:

"Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kl. und der Meinungsfreiheit des Bf. gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befu?rchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschu?tzten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschu?tzt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch fu?r das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers u?ber die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verku?rzung dar, wenn die Gerichte dem Kl. vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiege."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert:

15.000,00 €.