OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - 5 WF 32/10
Fundstelle
openJur 2010, 576
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 F 51/09

In Verfahren nach dem FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der Beschwerde angefochten werden.

Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde deshalb ohne Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(Leitsätze: 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzula?ssig verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,53 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin hat die U?bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts fu?r das betroffene Kind auf sich beantragt.

Nach Ru?cknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 58 FamFG statthaft.

Seit Inkrafttreten des FamFG ko?nnen isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der regula?ren Beschwerde angefochten werden.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermo?gensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zula?ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € u?bersteigt.

Nach teilweise vertretener Auffassung findet diese Bestimmung bei einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dann keine Anwendung, wenn auch eine Beschwerde in der Hauptsache davon unabha?ngig wa?re, weil eine nichtvermo?gensrechtliche Angelegenheit vorliegt (so etwa OLG Nu?rnberg, MDR 2010, 403).

Nach anderer Auffassung gilt die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG fu?r die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne Einschra?nkungen, weil es dabei um eine vermo?gensrechtliche Angelegenheit gehe (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2009, Az.: 7 WF 187/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010, Az.: 14 UF 175/09; beide zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NJW 2010, 383).

Der Senat schließt sich in dieser Frage der letztgenannten Auffassung an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermo?gensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Die wertma?ßige Beschra?nkung der Mo?glichkeit, eine isolierte Kostenentscheidung anzufechten, wurde im Gesetzgebungsverfahren gesehen und entspricht dem ausdru?cklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Pru?tting/Helms/Abramenko, FamFG, 1 Aufl., § 61 Rdnr. 7). Diese Auffassung wird weiter gestu?tzt durch § 228 FamFG, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt.

Im vorliegenden Fall ist nach dem Beschwerdeziel die Mindestbeschwer von mehr als 600,00 € nicht erreicht. Bei einem Hauptsacheverfahrenswert in Ho?he von 3.000,00 €, wie er vom Familiengericht festgesetzt wurde (unter Beru?cksichtigung von § 41 FamGKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 FamGKG wa?re der Verfahrenswert wohl auf nur 1.500 € festzusetzen), betra?gt die Gerichtsgebu?hr nach Erma?ßigung gem. Nr. 1410 Kostverzeichnis zum FamGKG 26,70 €. Die Verfahrensgebu?hr der Rechtsanwa?lte nach Nr. 3100 Vergu?tungsverzeichnis zum RVG betra?gt 245,70 €, zuzu?glich der jeweiligen Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergeben sich Anwaltskosten von insgesamt 632,37 €.

Die Antragstellerin erstrebt eine ha?lftige Kostenteilung, mithin einen Beschwerdeerfolg in Ho?he von 329,53 € (ha?lftige Gerichtskosten: 13,35 € + ha?lftige Anwaltskosten: 316,18 €).

3. Nach § 84 FamFG hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.