Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags - des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 - sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.03.2010 - 264 C 14104/09 -
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2011 - 13 S 7903/10 - 1