OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 12 W 1474/12
Fundstelle
openJur 2012, 123769
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 04.07.2012 (Gz: VR ...) abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Antragstellers von dem dort geäußerten Bedenken, die geänderten Satzungsbestimmungen seien in der Anmeldung nicht ausreichend bezeichnet, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Gz. VR ... eingetragen.

Mit Anmeldung vom 11.04.2012/25.05.2012 des Notars Dr. K. (UR-Nr. ...) wurden verschiedene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet (Bl. 54 d. A., Bl. 78ff. SB Registerakten). Hinsichtlich der einzelnen Änderungen wurde dabei auf das beigefügte Protokoll der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 12.03.2011 (Bl. 81ff. SB Registerakten) sowie auf die diesem Versammlungsprotokoll beigefügte Anlage (Bl. 83ff. SB Registerakten) verwiesen. Ebenfalls beigefügt war eine Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet waren (Bl. 92ff. SB Registerakten).

Mit Schreiben vom 05.06.2012 wies das Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg darauf hin, dass im Rahmen der Anmeldung zumindest die geänderten Satzungsbestimmungen schlagwortartig zu bezeichnen seien; die Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll sei insoweit nicht ausreichend (Bl. 55 d.A.).

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vertrat mit Schreiben vom 28.06.2012 (Bl. 56ff. d.A.) die gegenteilige Auffassung.

Mit Zwischenverfügung vom 04.07.2012, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11.07.2012, beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg den Umstand, dass die Anmeldung der Satzungsänderungen die geänderten Satzungsbestimmungen nicht bezeichnete, setzte eine Frist zur Behebung der Hindernisse und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 59 d.A.).

Hiergegen richtet sich die am 25.07.2012 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 60 d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 31.07.2012 (Bl. 64 d.A.) nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c) Beschwerdeführer ist der Antragsteller.

Der für diesen Verein auftretende Notar ist hingegen nicht Beschwerdeführer. Dieser war zwar gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen des Vereins als zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, wurde also als dessen Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58ff. FamFG einzulegen (Heinemann in: Keidel, FamFG 17. Aufl. § 378 Rn. 14 m.w.N.).

Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zweibrücken OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel a.a.O. § 378 Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 68).

Anmeldeberechtigt ist der Verein „I...“, der Antragsteller. Die beantragte Registereintragung betrifft dessen Rechtsverhältnisse und dessen Interessen.

Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt.

d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm NJW-RR 2011, 39).

3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Genügt die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie vom Amtsgericht - Registergericht - zurückzuweisen (§§ 71 Abs. 2, 60 BGB).

b) Der Anmeldung waren im Streitfall eine Abschrift des die Satzungsänderungen enthaltenden Beschlusses [Protokoll der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 12.03.2011 (Bl. 81ff. SB Registerakten) nebst Anlage (Bl. 83ff. SB Registerakten)] und der Wortlaut der Satzung [Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet sind (Bl. 92ff. SB Registerakten)] beigefügt, so dass den diesbezüglichen Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB genügt ist.

c) Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

aa) Nach einer Ansicht muss die Anmeldung zum Vereinsregister stets auch die geänderten Bestimmungen der Satzung jeweils näher bezeichnen. Hierbei ist regelmäßig eine schlagwortartige Hervorhebung des betroffenen Gegenstandes - insbesondere die Angabe des geänderten Paragraphen der Satzung - ausreichend [z.B.: Die Satzung wurde geändert in § 2 (Zweck)]. Eine zusätzliche inhaltliche Bezeichnung ist dann erforderlich, wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen (etwa Name oder Sitz des Vereins oder die Zusammensetzung des Vorstandes, vgl. §§ 71 Abs. 2, 64 BGB) betrifft. Die bloße Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll ohne Nennung der geänderten Paragraphen wird insoweit nicht für ausreichend erachtet (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 1103f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.1981 - 25 T 202/81, juris = MittRhNotK 1981, 173).

bb) Nach der Gegenansicht besteht eine Pflicht zur Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen (gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB) betrifft (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 2187; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. Rn. 140).

cc) Nach einer dritten Ansicht besteht eine Pflicht zur Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nicht nur, soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen (gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB) betrifft, sondern weitergehend auch bei solchen Satzungsänderungen, die eine Änderung des Eintragungsinhaltes nach § 3 Nr. 2 - 4 der Vereinsregisterverordnung - VRV betreffen (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. Rn. 650).

27d) Eine Pflicht zur Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister besteht nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen (gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB) betrifft. Der Senat schließt sich insoweit der oben (unter II 3 c bb) genannten Ansicht an.

aa) Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass bei der Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister zwar auch im Fall nicht gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB eintragungspflichtiger Umstände die jeweiligen Änderungen der Satzung „unter Beschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung“ in Spalte 4 des Registerblatts einzutragen sind (§ 3 Satz 3 Nr. 4 lit a Vereinsregisterverordnung - VRV). Das Registergericht muss somit im Rahmen des Eintragungsvorgangs die geänderten Satzungsbestimmungen nicht nur jeweils inhaltlich prüfen, sondern auch jeweils näher bezeichnen (was in der Regel durch Angabe der geänderten Paragraphen geschieht). Zielsetzung der Registeranmeldung ist es, im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu bewirken, dass die dem Registergericht zufallende Pflicht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der gefassten Beschlüsse und der übrigen Eintragungsvoraussetzungen ordnungsgemäß und unter Ausschluss möglicher Fehlerquellen vorgenommen werden kann. Da die Anmeldung - als Eintragungsantrag - zum Vereinsregister diese Eintragung vorbereiten soll, ist es grundsätzlich wünschenswert (und oft auch tatsächliche Praxis), wenn bereits in dieser Anmeldung eine derartige nähere Bezeichnung vorgenommen wird.

29bb) Indes ist eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - als Voraussetzung einer Eintragung - nicht gegeben. Der nach § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB bestehenden Pflicht, eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung einzureichen, ist der Antragsteller nachgekommen (siehe oben II 3 b). Aus §§ 71 Abs. 2, 64 BGB kann sich eine Pflicht zur näheren Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur hinsichtlich der in § 64 BGB angeführten Tatsachen ergeben; Satzungsänderungen hinsichtlich solcher Tatsachen sind indes nicht angemeldet. Weitere formale Erfordernisse für die Registeranmeldung stellt das Gesetz nicht auf, so dass die Vornahme der Eintragung hiervon auch nicht abhängig gemacht werden kann.

cc) Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.). Weitergehende Anforderungen an die Anmeldung hinsichtlich nicht explizit eintragungspflichtiger Umstände sind insoweit, soweit ersichtlich, bislang nicht gestellt worden.

4. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

5. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 131 Abs. 4, 30 KostO festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.