OLG München, Urteil vom 17.07.2012 - 13 U 4106/11 Bau
Fundstelle
openJur 2012, 123470
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 29.09.2011 (Az. 73 O 2887/10) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Streithelfer des Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen mangelhaft erbrachter Architektenleistungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens H. 6, L., welches sie umbauen wollte. Deshalb beauftragte sie den Beklagten mündlich, wohl 1997, mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 HOAI a.F. Im Rahmen dieser Beauftragung plante der Beklagte unter anderem die streitgegenständlichen Fenster und Fenstertüren und überwachte die Ausführung dieses Gewerks. Die Fenster und Fenstertüren haben einen Holzrahmen und sind zum Teil außenliegend vor der Gebäudefassade eingebaut. Die vom Streithelfer zu 1) hierfür durchgeführten Schreinerarbeiten wurden am 19.06.1997 von der Klägerin abgenommen (B 1). In der Folgezeit wurden auch die Gewerke der anderen Handwerker abgenommen. Als letztes Gewerk wurden die Fliesenlegerarbeiten am 30.01.1998 abgenommen (B 9). Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt. Nachdem es zwischen den Parteien Unstimmigkeiten hinsichtlich der Architektenleistungen gab, fand am 10.12.1998 eine Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt. Strittig zwischen den Parteien ist, wer an dieser Besprechung noch teilgenommen hat. Bei dieser Besprechung wurde zwischen den Parteien jedenfalls Einigkeit erzielt, dass die Klägerin an den Beklagten ein Resthonorar von 3.000,00 EUR bezahlt. Am 14.12.2008 stellte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine Schlussrechnung (B 2), die von der Klägerin am 12.01.1999 bezahlt wurde. Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei dieser Besprechung auch eine Einigkeit dahingehend erzielt wurde, dass der Beklagte keine weiteren Architektenleistungen, insbesondere solche der Leistungsphasen 9, zu erbringen hat.

Nach der Besprechung vom 10.12.1998 erbrachte der Beklagte keine weiteren Architektenleistungen, insbesondere auch keine der Leistungsphase 9. Eine Schlussbegehung mit den einzelnen Handwerkern vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist fand, wie die Klägerin wusste, nicht statt. Die Klägerin forderte den Beklagten zu keinem Zeitpunkt nach der Besprechung vom 10.12.1998 auf, weitere Architektenleistungen zu erbringen.

Die streitgegenständlichen Fenster und Fenstertüren sind mit zahlreichen Mängeln behaftet. Gravierende Schäden sind bereits eingetreten. Eine Mängelbeseitigung hat bisher nicht stattgefunden.

Im Jahr 2003 stellte die Klägerin erste Schäden an den Fenstern fest, ohne hierüber aber den Beklagten zu informieren.

2006 informierte die Klägerin den Beklagten über Putzmängel im Keller des Anwesens. Der Beklagte sah sich diese Mängel vor Ort an und forderte den Streithelfer zu 2) zur Mängelbeseitigung auf, die dieser auch durchführte.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin den Beklagten 2007 oder 2008 über die Mängel an den Fenstern und Fenstertüren informierte und wann der Beklagte die Mängel in Augenschein nahm. Am 20.10.2008 richtete der Beklagte an seine Haftpflichtversicherung eine Schadensanzeige (BK 1).

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 38.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 11.09.2010 zu bezahlen. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den darüber hinausgehenden Betrag zu erstatten, welcher zur fachgerechten Mängelbeseitigung bezüglich der Fenster und der damit zusammenhängenden Nebenarbeiten erforderlich ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches sei nicht eingetreten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass zwischen den Parteien im Rahmen der Besprechung vom 10.12.1998 vereinbart worden sei, dass die dem Beklagten mündlich übertragene Leistung gemäß der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI entfalle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien lediglich auf eine Schlusszahlung für die erbrachten Leistungen geeinigt hätten. Im Rahmen der Leistungsphase 9 hätte den Beklagten die Verpflichtung getroffen, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist das Gewerk des Streithelfers zu 1) auf Mangelfreiheit zu überprüfen und Gewährleistungsrechte der Klägerin durch die Anzeige von Mängeln zu erhalten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für das Gewerk des Streithelfers zu 1) am 19.06.2003 hätte eine Mängelüberprüfung durch den Beklagten ergeben, dass Schäden am Holz vorliegen. Die Klägerin hätte dann noch rechtzeitig ihre Gewährleistungsrechte wahren können. Die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten habe eine neue, eigene Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang gesetzt. Kenntnis der Klägerin habe erstmals mit Vorlage des Beweissicherungsgutachtens vom 10.01.2010 am 18.01.2010 vorgelegen, so dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Auch sei der Schadenersatzanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe begründet, ebenso der Feststellungsantrag. Zu den Einzelheiten wird auf das Ersturteil Bezug genommen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung vollumfänglich gegen die Verurteilung durch das Erstgericht. Eine Pflichtverletzung durch den Beklagten sei nicht gegeben, weil dieser zu einer Schlussbegehung nicht verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe aufgrund der Besprechung vom 10.12.1998 keine Leistungen der Leistungsphasen 9 zu erbringen gehabt. Die entgegenstehende Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht überzeugend. Zudem sei eine etwaige Pflichtverletzung auch nicht kausal. Hätte der Beklagte im Sinne der Leistungsphase 9 spätestens am 19.06.2002 (nicht erst am 19.06.2003, wie das Landgericht Landshut fehlerhaft annimmt) eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung durchgeführt, hätte es die Mängel nicht feststellen können, da die Klägerin erst 2003 erste Schäden am Holz der Fenster habe feststellen können.

Zudem sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin verjährt. Das Landgericht habe zu Unrecht auf die sogenannte Sekundärverjährung abgestellt. Diese Grundsätze fänden vorliegend jedoch keine Anwendung, da die Parteien sich darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte die Leistungsphase 9 nicht mehr auszuführen habe. Auch gehe es nach dem Vortrag der Klägerin um Hauptleistungspflichten, so dass auch deshalb nicht auf eine die Sekundärhaftung auslösende Aufklärungspflicht abgestellt werden könne. Gewährleistungsfristen seien vor 2003 hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel abgelaufen. Innerhalb der Gewährleistungsfristen habe der Beklagte die Mängel nicht gekannt. Kenntnis der Mängel habe der Beklagte erst im August 2008 nach Anzeige der Mängel durch die Klägerin erlangt. Die Gewährleistungsfrist für den Beklagten habe bereits am 30.01.2008 geendet. Zuvor seien dem Beklagten die Mängel nicht bekannt gewesen. Zudem sei von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistungen durch die Klägerin durch die Bezahlung der Schlussrechnung am 12.01.1999 auszugehen.

Der Beklagte meint, dass die Klägerin erhebliches Mitverschulden treffe. Zudem stehe der Klägerin in der geltend gemachten Höhe kein Anspruch zu. Auch sei die Feststellungsklage unzulässig, jedenfalls unbegründet. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2011 (Blatt 139/156 der Akten) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer des Beklagten beantragen:

Es wird nach Berufungsantrag des Beklagten erkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Endurteil. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Einigung über den Entfall der Leistungsphase 9 am 10.12.1998 nicht erfolgt sei. Zudem würden vorliegend die Grundsätze der Sekundärhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung kommen. Erst ab Januar 2010 mit Zugang des Gutachtens des Sachverständigen S. im selbständigen Beweisverfahren habe die Klägerin Kenntnis von den Mängeln erlangt. Bereits 2007 und nicht erst 2008 habe die Klägerin den Beklagten über die Mängel an den Fenstern und Fenstertüren informiert, die dieser daraufhin 2007 in Augenschein genommen habe. Zudem habe der Beklagte nicht nur die Leistungsphase 9 nicht erbracht, sondern auch die Leistungsphase 8 nicht vollständig. Eine Zusammenstellung der Gewährleistungsfristen hinsichtlich der einzelnen Gewerke der Handwerker sei entgegen der Behauptung des Beklagten nicht übergeben worden. Auch in der Bezahlung der Schlussrechnung am 12.01.1999 sei keine konkludente Abnahme der Architektenleistung zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt die Architektenleistungen noch nicht fertiggestellt gewesen seien. Auch seien die Architektenleistungen des Beklagten bis heute nicht abgenommen, so dass die Gewährleistungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien auch kausal für die eingetretenen Schäden. Zudem träfe die Klägerin kein erhebliches Mitverschulden. Der Anspruch der Klägerin sei auch in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe begründet. Schließlich sei der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig und begründet.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 17.04.2012 stattgefunden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen (Blatt 185/188 der Akten). Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist verjährt. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1. Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung des Beklagten durch die Klägerin nicht stattgefunden hat. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist auch die von der Klägerin erfolgte Zahlung vom 12.01.1999 auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 14.12.1998 hin nicht als konkludente Abnahme auszulegen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte nämlich seine Architektenleistungen, insbesondere solche der Leistungsphase 9, nicht erbracht. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass sich die Parteien in der Besprechung vom 10.12.1998 darauf verständigt hätten, dass der mündlich geschlossene Vertrag dahingehend abgeändert werde, dass der Beklagte keine weiteren Architektenleistungen, insbesondere solche der Leistungsphase 9, zu erbringen habe.

2. Ohne Erfolg rügt der Beklagte in seiner Berufung, die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der Besprechung vom 10.12.1998 sei fehlerhaft, weil das Erstgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Parteien hätten sich am 10.12.1998 auf eine Beendigung der Architektenleistungen verständigt.

Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies wäre dann der Fall, wenn das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte oder die Feststellungen fehler- oder lückenhaft wären (BGH, NJW 2004, 1876; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 32. Auflage, § 529 Rn. 2, 3). Dahingehende Fehler des Erstgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat (BGH, NJW 2005, 983, 984). Das Landgericht Landshut hat die zu diesem Beweispunkt benannten Zeugen vernommen, deren Aussagen im Urteil richtig widergegeben und vollumfänglich gewürdigt. Auch hat das Landgericht Landshut die dem Beklagten obliegende Beweislast für eine Abänderung des zuvor mündlich geschlossenen Architektenvertrages nicht verkannt. Das Landgericht Landshut ist bei seiner umfassenden Würdigung der Beweismittel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die von ihm behauptete Abänderung des zuvor mündlich geschlossenen Architektenvertrages nicht beweisen konnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gehindert, die Beweiswürdigung des Erstgerichts durch die Beweiswürdigung des Beklagten zu ersetzen.

3. Allerdings geht die Klägerin rechtsirrig davon aus, dass mangels Abnahme der Architektenleistungen die Verjährungsfrist hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht zu laufen begonnen habe. Dies ist unzutreffend. Vielmehr begann der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des Schadenersatzanspruches gegen den Beklagten am 31.01.2003 und endete am 31.01.2008.

27Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind (BGH, BauR 2010, 1778). Schadenersatzansprüche gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a. F. verjähren dabei nach § 634 a BGB n. F., sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist (BGH, BauR 2011, 1032, 1033 Rn. 17). Die Verjährung beginnt dabei nicht erst, wenn die Abnahme erfolgt ist, sondern bereits dann, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH, BauR 2011, 1032, 1033 Rn. 18; BGH, BauR 2010, 1778, 1781 Rn. 23). Von der Umgestaltung des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis kann dann ausgegangen werden, wenn Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a. F. oder auch sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr in Betracht kommen (BGH, BauR 2011, 1032, 1034 Rn. 19). Dem ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (OLG Brandenburg, BauR 2012, 983, 984; OLG Celle, BauR 2012, 673).

28Vorliegend wurde die letzte Handwerkerleistung am 30.01.2003 abgenommen (B 9). Die fünfjährige Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Handwerkerleistung endete damit mit Ablauf des 30.01.2008. Danach kommt eine Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Betracht. Die Erstellung einer Übersicht über die Verjährung der Handwerkerleistungen, deren Erstellung von der Klägerin bestritten wurde, ergibt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für den letzten Handwerker keinen Sinn mehr. Die Leistung wurde somit unmöglich. Auch konnte der Beklagte nach diesem Datum Leistungen der Leistungsphase 9 nicht mehr erbringen. Ortsbegehungen zur Feststellung, ob Mängel an den Gewerken der Handwerker vorliegen und etwaige Mängelanzeigen gegenüber den Handwerkern wurden sinnlos und damit unmöglich, da Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern nunmehr verjährt waren. Unstrittig hat die Klägerin nach dem 10.12.1998 bis zur Mängelanzeige gegenüber dem Architekten von diesem keine Architektenleistungen mehr gefordert. Unstrittig hat der Beklagte in diesem Zeitraum keine Architektenleistungen erbracht. Da nach Ablauf des 30.01.2003 eine Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Betracht kam, begann zu diesem Zeitpunkt die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zu laufen. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gemäß § 634 a BGB n. F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB endete mit Ablauf des 30.01.2008.

Durch die Ortsbegehung im Jahr 2006 wurde der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. In diesem Ortstermin besichtigte der Beklagte lediglich die Putzmängel im Keller des Anwesens. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel fanden nicht statt.

Die Ortsbegehung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel wiederum führte auch nicht zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB. Zwischen den Parteien ist strittig, ob diese Ortsbegehung 2007 (so die Klägerin) oder im August 2008 (so der Beklagte) stattfand. Der Klägerin ist der Nachweis der für sie günstigen Tatsache, dass die Ortsbegehung bereits 2007 stattfand, nicht geglückt. Der von ihr benannte Zeuge Maurer gab in seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 an, dass eine Besprechung hinsichtlich der Mängel an den Fenstern und Fenstertüren im Jahr 2007 oder 2008 stattgefunden hat, soweit er sich erinnere (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011, Seite 7 letzter Absatz = Blatt 70 der Akten). Der Beklagte hat ein Gespräch im Jahr 2007 bestritten und sich darauf berufen, dass eine Mängelanzeige und Ortsbegehung erst im August 2008 durchgeführt wurde. Die Behauptung des Beklagten lässt sich zudem in Einklang mit seiner Schadensanzeige bringen. Dieser zeigte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung einen Schaden am 20.10.2008 an (BK 1).

Nachdem der Zeuge M. keine sicheren Angaben dazu machen konnte, ob die Ortsbesichtigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel bereits 2007 stattgefunden hat, ist zugunsten des Beklagten von einer Ortsbegehung erst im August 2008 auszugehen. Diese Ortsbegehung fand damit bereits in verjährter Zeit statt. Eine Hemmung der Verjährung kann deshalb nicht mehr erfolgen. Auch der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 23.12.2008 (Az. 71 OH 3472/08) konnte damit die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmen. Gleiches gilt für die Klageerhebung vom 04.11.2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Damit sind die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt.

4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass vorliegend die Grundsätze der Sekundärhaftung zur Anwendung kommen und danach der Beklagte sich nicht auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche berufen kann.

34Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der umfassend beauftragte Architekt dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben hat er nicht nur die Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern zu wahren; ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. nur BGH, BauR 1985, 97). Verletzt der Architekt diese Pflichten, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sekundärhaftung des Architekten mit der Folge, dass der Architekt sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann (BGH, BauR 1978, 235; BGH, BauR 2007, 423; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 2025; Kniffka/Schulze-Hagen, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 11.06.2012, § 634 a BGB Rn. 303).

Dabei ist der Klägerin zuzugeben, dass vorliegend die Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung hinsichtlich des Beklagten durchaus in Betracht kommt. Dieser ist als umfassend beauftragter Architekt S. der Klägerin und schuldet damit die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage (BGH, BauR 1985, 97).

Allerdings sind erste Schäden an den Fenstern vorliegend unstrittig erstmals 2003 von der Klägerin wahrgenommen worden. Hierüber hat die Klägerin unstrittig den Beklagten nicht informiert.

Unwiderlegbar erst im August 2008 (siehe hierzu bereits unter 3.) hat der Beklagte Kenntnis von den Mängeln an den Fenstern und Fenstertüren und dem bereits eingetretenen Schaden erlangt. Unwiderlegbar erst zu diesem Zeitpunkt - und damit in verjährter Zeit - hat der Beklagte auch Kenntnis erlangt, dass die von ihm erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen mangelhaft waren.

Damit ist vorliegend eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten, die dessen Sekundärhaftung zur Folge hätte, nicht gegeben. Mangelerscheinungen traten erstmals 2003 auf. Eine Ortsbegehung hinsichtlich der Schreinerarbeiten an den Fenstern und Fenstertüren vor Ablauf der Gewährleistung gegenüber dem Streithelfer zu 1) im Jahr 2002 hätte nichts geändert, da zu diesem Zeitpunkt eine Mängelerscheinung noch nicht vorlag. Die Kenntnis der Mängelerscheinung im Jahr 2008 und eine Kenntnis der Mängel der Architektenleistungen lag beim Beklagten erst 2008 und damit in verjährter Zeit vor.

5. Das Urteil des Landgerichts Landshut war somit aufzuheben und die Klage wegen Verjährung der Schadensersatzansprüche abzuweisen. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordert. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.

4. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO. Im Einklang mit dem Erstgericht hat der Senat den Streitwert auf 43.000,00 EUR festgesetzt (38.080,00 EUR + Feststellungsantrag).