LG München II, Schlussurteil vom 10.07.2012 - 2 S 773/12
Fundstelle
openJur 2012, 123351
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 16.01.2012, Az. 1 C 1007/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Miesbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 935,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betrieb von Dezember 2006 bis 31.03.2007 mit dem Beklagten eine GbR.

In einem bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorprozess verlangte der Kläger vom Beklagten "Rechenschaft über die gemeinsame ehemalige GbR". Der dort geltend gemachte Auskunftsanspruch wurde mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Beklagte mit einem Schreiben vom 04.04.2007 Auskunft erteilt habe und der Auskunftsanspruch daher erfüllt worden sei.

In hiesigem Verfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21.10.2010 Klage vor dem Amtsgericht Miesbach und kündigte darin die Stellung folgender Anträge an:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der im Schreiben vom 04.04.2007 erteilten Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich aus der an Eides statt versicherten Rechnungslegung des Beklagten ergibt nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 708,93 € zu zahlen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30.05.2011 stellte er die in diesem Schriftsatz angekündigten Anträge. Dies tat er erneut im Termin vom 26.09.2011, in welchem auch Beweis erhoben wurde durch Vernehmung der Zeugen ... sowie ... Die mündliche Verhandlung wurde mit einem Beschluss geschlossen, in welchem Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 24.10.2011 bestimmt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2011 änderte der Kläger seine Klage und kündigte die Stellung folgender Anträge an:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die im Schreiben vom 04.04.2007 erteilte Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahme von 4.677,12 brutto zu ergänzen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der ergänzten Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich aus der an Eides statt versicherten Rechnungslegung des Beklagten ergibt nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

IV. Rücknahme der alten Ziff. III (nunmehr in der neuen Ziff. III enthalten)

Mit Beschluss vom 24.10.2012 wies das Amtsgericht die Parteien darauf hin, dass es die Klageänderung für sachdienlich erachte und gab Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, beschloss das Amtsgericht am 01.12.2011, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird. In diesem Beschluss erteilte das Amtsgericht folgenden Hinweis: "Das Gericht geht davon aus, dass die Klage zur Gänze abweisungsreif ist. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis innerhalb von 2 Wochen.". Eine Stellungnahme der Parteien erfolgte nicht.

Am 16.01.2012 verkündete das Amtsgericht folgendes – als Endurteil – bezeichnetes Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Tatbestand ist hinsichtlich der Anträge des Klägers ausgeführt:

"Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die im Schreiben vom 04.04.2007 erteilte Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahme von 4.677,12 brutto zu ergänzen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der ergänzten Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich aus der an Eides statt versicherten Rechnungslegung des Beklagten ergibt nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit."

In den Entscheidungsgründen stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft vom 04.04.2007 habe, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Auftrag der Eheleute ... über 4.677,12 € an die GbR erteilt wurde. Gründe in Bezug auf die vom Kläger unter den Ziffern 2 und 3 gestellten Anträge enthält die Entscheidung nicht.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und stellte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 15.05.2012 folgenden Antrag:

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils (...) wird der Beklagte verurteilt, die im Schreiben vom 04.04.2007 erteilte Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahme von 4.677,12 € brutto zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.05.2012 erklärte der Kläger eine Klageänderung und beantragte:

I. Das Urteil des Amtsgerichts Miesbach (...) wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, über die – zum Vermögen der GbR der Parteien gehörende – Zahlung der Eheleute ... in Höhe von 4.677,12 € brutto Rechnung zu legen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger dringt mit seinem Antrag auf Abänderung des Ersturteils und Ergänzung der erteilten Rechnungslegung nicht durch.

1.

Die Kammer hatte nur über den in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2012 gestellten Antrag zu entscheiden. Die im Schriftsatz vom 27.05.2012 erklärte Klageänderung ist unzulässig, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Zwar fallen neue Sachanträge nicht unter die Vorschrift des § 296 a ZPO, allerdings ergibt sich deren Unzulässigkeit aus den §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO, vgl. Zöller, ZPO, § 296 a, Rn. 2 a. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht veranlasst.

2.

Mit seinem Antrag begehrte der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und eine Verurteilung zur (ergänzenden) Auskunft. Die noch vor dem Amtsgericht gestellten Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Auskunft und auf Zahlung des sich aus der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Betrages hat er in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt.

Dem Antrag des Klägers ist der Erfolg versagt, weil er aus mehreren Gründen unzulässig ist.

a)

Die Klage des Klägers auf Auskunftserteilung ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

Im Vorverfahren wurde die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung rechtskräftig abgewiesen. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass ein Auskunftsanspruch nicht mehr bestehe, weil die Auskunft mit dem Schreiben des Beklagten vom 04.04.2007 erteilt worden sei. Der tragende Grund der Entscheidung war also die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Beklagten. Dies ist damit zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, da klageabweisende Urteile nach Leistungsklagen feststellen, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann; dies sogar, wenn das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig geprüft hat, vgl. Zöller, ZPO, Vor § 322, Rn. 41.

Die vom Kläger vorgebrachte Rechtsprechung des Reichsgerichts, das davon spricht, dass bei einer Unvollständigkeit einer Auskunft eine wiederholte Verurteilung zur Auskunft möglich sei, ist zum Einen überholt und betrifft zum Anderen eine andere Sachverhaltskonstellation.

aa)

So hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht festgestellt, dass der vom Bundesgerichtshof sog. Anspruch auf Ergänzung einer Auskunft seinem Wesen nach nichts anderes als der ursprüngliche (und bereits titulierte) Erfüllungsanspruch ist, vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.04.2002, Az.: 2Z BR 9/02, Rn. 22. Damit scheitert aber die vom Reichsgericht angenommene "wiederholte Verurteilung" am Rechtsschutzbedürfnis, da die Ergänzung auf der Grundlage des den Auskunftsanspruch zusprechenden Titels im Wege der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann.

bb)

Entscheidender ist allerdings, dass sich – soweit ersichtlich und zum Teil auch vom Kläger vorgetragen – die gesamte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf "ergänzende" Auskunft erging, auf Fallkonstellationen bezog, in denen entweder im Erkenntnisverfahren oder im Vollstreckungsverfahren Auskünfte erteilt worden sind und letztlich zu prüfen war, ob diese Auskunftserteilungen Erfüllungswirkung hatten, insbesondere also vollständig waren. Dies wurde in diesen Konstellationen verneint, so dass entweder der Auskunftsanspruch (erneut) zugesprochen oder aber die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bestehenden Titels zugelassen wurde.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon grundlegend, da hier gerade die umgekehrte Konstellation gegeben ist. Der Kläger macht einen (ergänzenden) Auskunftsanspruch geltend, den er – auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts – bereits in einer vorherigen Klage geltend gemacht hatte und die ihm – mit der Begründung der Erfüllung – rechtskräftig abgewiesen wurde. Selbst wenn sich nunmehr herausstellen sollte, dass die Erfüllung in Wahrheit gar nicht eingetreten ist, kann dies an der Rechtskraft der Feststellung der Erfüllungswirkung nichts ändern, vgl. Zöller, ZPO, Vor § 322, Rn. 41.

b)

Die Klage des Klägers auf Auskunftserteilung ist zudem aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an einer Auskunft, weil der unbezifferte Klageantrag, dem die Auskunft zu dienen bestimmt ist, vom Amtsgericht abgewiesen wurde und der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat.

aa)

In der ursprünglichen Fassung seiner Anträge begehrte der Kläger vom Beklagten die eidesstattliche Versicherung der durch das Schreiben vom 04.04.2007 erteilten Auskunft und begehrte teilweise unbeziffert und teilweise beziffert Zahlung.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2011 wollte der Kläger seine Klage ändern und begehrte nunmehr Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Auskunft und anschließend unbeziffert Zahlung. Hinsichtlich des ursprünglich unbezifferten Zahlungsantrags erklärte er, dass dieser nunmehr in den unbezifferten Zahlungsantrag einfließe.

Diese gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO an sich unzulässige Klageänderung nahm das Amtsgericht zum Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen und ließ sie – aufgrund von ihm angenommener Sachdienlichkeit – zu. Im weiteren Verlauf wies es allerdings darauf hin, dass es die Klage als zur Gänze abweisungsreif erachtete und räumt zu diesem Hinweis eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Nachdem keine Stellungnahme mehr einging erließ es das vom Kläger (teilweise) angefochtene Urteil.

bb)

Bei dem Urteil des Amtsgerichts handelt es sich zweifelsfrei um ein Endurteil, das über alle vom Kläger gestellten Anträge entschieden hat.

(1)

Zuerst ist festzuhalten, dass der Kläger in keinem seiner Schriftsätze erklärt hat, eine Stufenklage erheben zu wollen. Er hat in den dem schriftlichen Verfahren vorangegangenen beiden Terminen jeweils alle Anträge aus der Klageschrift vom 21.10.2010 gestellt und eine Einschränkung, dass beispielsweise nur der erste Antrag gestellt werden sollte, nicht erklärt. Darüber hinaus ist das Urteil mit "Endurteil" überschrieben worden, enthält das Urteil eine Kostenentscheidung und hat das Amtsgericht vor Erlass dieses Urteils darauf hingewiesen, dass es die Klage als zur Gänze abweisungsreif erachte.

Zwar ist es im Grundsatz richtig ist, dass es hinsichtlich der Frage, welches Urteil vorliegt, nicht auf seine Bezeichnung (Überschrift) oder die rechtliche Auffassung des das Urteil erlassenden Gerichts, sondern auf den Inhalt der Urteilsformel i. V. m. den Urteilsgründen ankommt, vgl. hierzu: Zöller, ZPO, Vor § 300, Rn. 4; Vor § 511, Rn. 29. Allerdings ist die vorliegende Situation eine andere, weil der Kläger alle Anträge gestellt und das Amtsgericht vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass es ein Endurteil erlassen wird, in welchem es die Klage vollumfänglich abweisen wird und dies anschließend auch getan hat.

Der für die Annahme eines Teilurteils erforderliche Wille des entscheidenden Gerichts zum Erlass eines Teilurteils, der in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen muss, vgl. hierzu: Zöller, ZPO, § 301, Rn. 1, liegt ersichtlich nicht vor. Es gibt nicht nur gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Amtsgericht ein Teilurteil erlassen wollte und/oder erlassen hat, sondern es steht im Gegenteil aufgrund des vorangegangenen Hinweises fest, dass es ein Endurteil erlassen wollte und dies hat es dann auch getan.

(2)

Die weitere Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils anhand des Tenors, des Tatbestandes und der Urteilsgründe, vgl. hierzu: Zöller, ZPO, Vor § 300, Rn. 4; Vor § 322, Rn. 31, ergibt auch inhaltlich, dass das Amtsgericht ein Endurteil erlassen hat.

Im Tatbestand sind alle vom Kläger gestellten Anträge aufgeführt. Damit bringt das Amtsgericht unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es mit der Tenorierung einer Klageabweisung über alle diese Anträge entscheiden wollte und auch entschieden hat.

Auch in den Entscheidungsgründen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht über alle Stufen entschieden hat. So wurde die Abweisung des Auskunftsanspruchs damit begründet, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Auftrag der Eheleute ... über 4.677,12 € an die GbR erteilt wurde. Diese Feststellungen zugrundelegend besteht auch kein entsprechender Zahlungsanspruch in diesem Punkt. Die Gründe tragen also auch die Abweisung des (unbezifferten) Zahlungsanspruchs, auch wenn das Amtsgericht eine ausdrückliche Abweisung dieses Anspruchs in den Entscheidungsgründen nicht ausgesprochen hat. Damit hat das Amtsgericht auch den dem Zahlungsanspruch dienenden Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen.

(3)

An dieser Auslegung der Kammer vermögen auch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.05.2012 vorgebrachten rechtlichen Argumente nichts zu ändern.

Die dortigen Fallgestaltungen sind mit der hiesigen nicht vergleichbar. So geht es vorliegend insbesondere nicht um die (wesentlich schwierigere und diffizilere) Abgrenzung zwischen einem Zwischen- und einem Teilurteil und wird die Auslegung der Kammer nicht (allein) auf die vom Amtsgericht gewählte Urteilsüberschrift gestützt, sondern sie ergibt sich insbesondere auch aus Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Auch das Argument des Klägers, dass in den Entscheidungsgründen nur die Entscheidung über die erste Stufe begründet würde, verfängt nicht. Zum Einen ist dies aus den oben unter Ziffer II.2.b)bb)(2) dargelegten Gründen nicht der Fall. Zum Anderen würde auch eine Nichtbegründung der weiteren Stufen nicht zwingend zu der Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils als Teilurteil führen, sondern allenfalls einen Rechtsfehler begründen, den der Kläger mit der Berufung anfechten hätte können, was er allerdings nicht getan hat.

Die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Berufungsfrist überzeugen die Kammer ebenfalls nicht. Der Fall eines vollständig unbegründeten unechten Versäumnisurteils liegt ersichtlich nicht vor. Das amtsgerichtliche Urteil ist – insbesondere auch aus den oben unter Ziffer II.2.b)bb)(2) dargelegten Gründen – vollständig im Sinne des § 517 ZPO. Auch hier ist es so, dass eine (unterstellte) fehlende Begründung für einen Teil der Klage nicht zur Unvollständigkeit im Sinne des § 517 ZPO führen, sondern es sich dabei vielmehr um einen Rechtsfehler des Urteils handeln würde, der mit der Berufung angegriffen werden hätte können. Dies hat der Kläger allerdings nicht getan.

c)

Der Auskunftsklage fehlt darüber hinaus auch deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger der von ihm behauptete weitere Anspruch der GbR gegen die Zeugen ... hinsichtlich Höhe und Person des Schuldners bekannt war. Es gibt kein schützenswertes Interesse eines Gläubigers an der Erteilung einer ihm bereits in allen wesentlichen Einzelheiten bekannten Tatsache.

d)

Es ist rechtlich zulässig, dass das Berufungsgericht eine vom Erstgericht als unbegründet abgewiesene Klage als unzulässig abweist, vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998, Az.: III ZR 2/98, Rn. 8. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem mehrere Klageansprüche vom Amtsgericht insgesamt als unbegründet abgewiesen wurden, der Kläger nur hinsichtlich eines Anspruchs Berufung eingelegt hat und dieser Anspruch im Ergebnis als unzulässig abzuweisen ist. Nachdem der Tenor in beiden Fällen gleich lautet und sich damit im Ergebnis als richtig erweist, war die Berufung zurückzuweisen.

d)

Eine für den Kläger günstige Entscheidung war auch nicht durch analoge Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO möglich, weil die Kammer den Auskunftsanspruch im Ergebnis aus den eben dargelegten Gründen nicht zusprechen kann, was Voraussetzung wäre, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 03.05.2006, Az.: VIII ZR 168/05, Rn. 13 – 15.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, vgl. Zöller, ZPO, § 97, Rn. 1.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zöller, ZPO, § 540, Rn. 22 u. 24 f.; § 708, Rn. 12; § 713, Rn. 2. Die im amtsgerichtlichen Urteil fehlende Abwendungsbefugnis stellt sich daher aufgrund der nunmehr unbedingten vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht mehr als Rechtsfehler dar.

4.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO und entspricht dem vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgten Auskunftsanspruch, welchen die Kammer mit 935,42 € bemisst (= 1/5 des dahinterstehenden Zahlungsanspruches in Höhe von 4.677,12 €), vgl. Zöller, ZPO, § 3, Rn. 16 – "Auskunft".