Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.06.2012 - 13a ZB 12.30016
Fundstelle
openJur 2012, 123090
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Kläger beantragt, die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 AsylVfG zuzulassen, weil sie grundsätzliche Bedeutung habe und einen Verfahrensfehler aufweise. Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur numerisch benannt, ohne dass Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt wären.

Der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ohne ausdrücklich eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen führt der Kläger aus, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 8.9.2011 BVerwG 10 C 20.10) habe im Falle eines alleinstehenden, arbeitsfähigen, jüngeren Afghanen ein Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Weiter sei für die Region Herat bislang obergerichtlich nicht geklärt, ob für einen Angehörigen der Zivilbevölkerung eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen sei.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle eines alleinstehenden, arbeitsfähigen, jüngeren Afghanen Bezug nimmt, betrifft dieser Aspekt nicht den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, sondern die Frage, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen, weil dessen Feststellungen nicht den Schluss trügen, dass in Afghanistan eine derart extreme Gefahr bestehe, dass das Leben jedes alleinstehenden jüngeren arbeitsfähigen Mannes aufgrund der mangelhaften Versorgungslage akut gefährdet sei (RdNr. 24). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit rechtskräftigen Urteilen vom 3. Februar 2011 (Az. 13a B 10.30394 <juris>) und vom 31. Mai 2011 (Az. 13a B 10.30186 <juris>) und zuletzt mit Urteil vom 15. März 2012 (Az. 13a B 11.30439) erkannt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (so zwischenzeitlich auch VGH BW vom 27.4.2012 Az. A 11 S 3079/11 <juris>).

Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß wohl für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob durch die bloße Anwesenheit in der Provinz Herat eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist, wäre der Antrag ebenfalls abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198; vgl. auch vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verneint. Bei entsprechender wertender Betrachtung der Auskunftslage könne in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, weder ein bewaffneter Konflikt noch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Demgegenüber beschränkt sich der Zulassungsantrag auf die Wiedergabe der gesetzlichen Anforderungen, ohne auf andere Erkenntnisse zu verweisen, die die Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden. Mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahlenmaterial fehlerhaft sein sollte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2011 (Az. 13a ZB 11.30190) betraf die – hier nicht einschlägige – Provinz Kandahar in der Südregion.

Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er Verfolgung wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Apostasie zu befürchten habe. Dem Urteil fehle eine Begründung, warum der Konversion keine glaubhafte religiöse Überzeugung zugrunde liege.

Dies ist nicht der Fall. Ein Verstoß gegen das Begründungsgebot liegt vor, wenn die Begründung rational nicht nachvollziehbar, verworren, nichtssagend oder aus der Luft gegriffen ist (BVerwG vom 5.5.1998 NJW 1998, 3290). Das Verwaltungsgericht hat sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit dem Vortrag des Klägers, er sei in Deutschland zum Christentum konvertiert, befasst (UA S. 8 ff.). Zugrundegelegt sind seine Angaben bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung. In die Überlegungen einbezogen ist auch die vorgelegte Bestätigung der Freien evangelischen Gemeinde Nürnberg e.V. vom 7. November 2011. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, ihm drohe Verfolgung wegen der Konversion, die sich aus den vorgelegten Schriftstücken und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung überzeugend ergebe, die Richtigkeit der Entscheidungsgründe anzweifelt, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG vom 8.2.2011 NVwZ-RR 2011, 382). Ein etwaiger Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO (richterliche Überzeugungsbildung) kann unter Umständen ausnahmsweise zwar einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffen, diese Vorschrift ist im Rahmen der Berufungszulassung nach dem Asylverfahrensgesetz jedoch nicht anwendbar.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO) ist von den in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründen ebenfalls nicht erfasst. Sie berührt auch nicht den Regelungsgehalt des § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH vom 13.3.1981 BayVBl 1981, 529). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Konversion und die vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen befasst hat. Nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist es zur Auffassung gelangt, dass ihm im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG drohen würde. Mit welchen Ausführungen oder Anträgen er nicht gehört worden sein soll, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Indem das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Beteiligten gewürdigt hat, ist jedoch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH vom 13.3.1981 a.a.O.).

Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW vom 27.4.2012 Az. A 11 S 3392/11 <juris>) hat der Kläger keinen in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgrund geltend gemacht. Zudem wäre eine Rüge außerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.