Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.06.2012 - 11 C 12.920
Fundstelle
openJur 2012, 123087
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der 1938 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Der Kläger führte am 7. Dezember 2007 gegen 1.25 Uhr ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,19‰. Wegen dieser Tat wurde er vom Amtsgericht München mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 22. Februar 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt.

Aufgrund dieser Trunkenheitsfahrt forderte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 änderte die Beklagte ihre Gutachtensaufforderung dahingehend, dass sich das Gutachten nunmehr zur Eignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie auch zum Führen von Kraftfahrzeugen äußern solle. Als Frist wurde erneut ein Zeitraum von drei Monaten bestimmt.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 bat der Kläger um Fristverlängerung bis Mai 2009 und versicherte, bis zu diesem Zeitpunkt ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als Grund nannte er seine derzeitige finanzielle Belastung durch Abbezahlung der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe.

Mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Februar 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf die Unbeachtlichkeit der fehlenden finanziellen Mittel zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gehört. Daraufhin verzichtete er mit schriftlicher Erklärung vom 25. Februar 2009 vorläufig auf das Führen von Fahrrädern.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2010 darauf hin, dass auf die Vorlage des 2008 geforderten Gutachtens hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht verzichtet werden könne. Aufgrund seiner finanziellen Lage werde ihm nunmehr letztmalig eine Frist bis zum 12. Februar 2011 zur Vorlage des unter dem 11. November 2010 erneut geforderten Gutachtens gewährt.

Am 17. Januar 2011 bat der Kläger erneut um Fristverlängerung bis April 2011, weil er sich wegen eines am selben Tag erlittenen Beinbruchs zur stationären Behandlung ins Krankenhaus begeben müsse. Nach Anhörung mit Schreiben vom 28. Februar 2011 bestellte sich der frühere Bevollmächtigte des Klägers und verwies darauf, dass dieser sich seit Dezember 2010 darum bemüht habe, Abstinenznachweise für die medizinisch-psychologische Untersuchung zu sammeln. Im Übrigen sei die bislang von der Beklagten geführte Korrespondenz für den Kläger verworren und nicht zu verstehen.

Mit Bescheid vom 7. April 2011 entzog die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Aufforderung nach Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 3) und untersagte dem Kläger, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Hiergegen legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und verwies darauf, dass sich der Kläger erneut auf nicht absehbare Zeit im Krankenhaus befinde. Der Kläger sei bereit, im Widerspruchsverfahren eine Untersuchung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle durchführen zu lassen, für die wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes jedoch noch kein konkreter Zeitraum benannt werden könne. Um den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung wurde gebeten.

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2011 auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu folgenden Fragen vorzulegen: „Ist zu erwarten, dass die/der Untersuchte auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen? Kann ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden?

Zusätzlich ist zu klären, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich sind, dass der/die Untersuchte zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wird. Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“

Nachdem das geforderte Gutachten innerhalb der bestimmten Frist nicht vorgelegt wurde, legte die Beklagte den Widerspruch des Klägers der Regierung von Oberbayern vor, die ihn mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 als unbegründet zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und verwies zur Begründung darauf, dass er die Trunkenheitsfahrt lediglich mit einem Fahrrad begangen habe und die Beklagte ihn grundlos beschuldige, in Zukunft Kraftfahrzeuge unter Alkoholbeeinflussung zu führen.

Am 7. März 2012 legte der Kläger dem Gericht eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Nachweisen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, die er mit Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich beantragte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. April 2012 ab. Zur Begründung führe es u.a. aus, dass die Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung vom 11. November 2010 sei nicht zu beanstanden. Angesichts der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und dem festgestellten hohen Promillewert von 2,19‰ habe die Beklagte hinreichend Anlass gehabt, auch zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ebenso habe Anlass zur Klärung der Frage bestanden, ob der bisherige Alkoholkonsum des Klägers bereits zu Beeinträchtigungen geführt habe, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Das zu Recht angeforderte Gutachten sei vom Kläger nicht fristgemäß vorgelegt worden, obwohl die zur Vorlage eingeräumte Frist angesichts des Umstands, dass er erstmals im September 2008 zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert worden sei, ausreichend und die Vorlage für den Kläger auch nicht unzumutbar gewesen sei. Das Gutachten habe der Kläger auch nicht nach nochmaliger Ermöglichung der Vorlage einer Begutachtung im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Der Vortrag des Klägers, die ihm eingeräumten Fristen seien jeweils zu kurz bemessen gewesen, weil es ihm insoweit nicht möglich gewesen sei, Nachweise für eine einjährige Alkoholabstinenz beizubringen, sei unbeachtlich, da eine entsprechende Alkoholabstinenz nicht zwingend verlangt worden sei. Es habe gutachtlich lediglich geklärt werden sollen, ob aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu erwarten sei, dass der Untersuchte zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde. Auch bezüglich der Gutachtensaufforderung vom 7. Juni 2011 hinsichtlich der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei es zunächst nur um einen kontrollierten Umgang mit Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen derartiger Fahrzeuge gegangen.

Gegen diesen ihm am 14. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25. April 2012 Beschwerde eingelegt.

Zu ihrer Begründung trägt er vor, dass er sich, als die Termine für eine erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung vorgelegen hätten, entweder auf dem OP- Tisch befunden habe oder aber gehbehindert oder in der Rehaphase gewesen sei (letzteres bis September 2011). Die medizinisch-psychologische Begutachtung werde von ihm so bald wie möglich nachgeholt werden. Die Gerichtskosten (343 Euro) werde er vorrangig abzahlen ebenso wie auch schon die Geldstrafe (625 Euro) und die Verfahrenskosten (202 Euro). Dazu kämen noch 420 Euro für die medizisch-psychologische Begutachtung und seine noch laufende Therapie (210 Euro Zuzahlung bis Ende Juni 2012). Das sei noch lange nicht das Ende, wenn noch die Kosten für eine Neuerteilung dazu kämen. Ein Fahrrad benutze er seit 2008 nicht mehr unter Alkoholeinfluss, das überlasse er all denen, die laut Gesetz mit einem Rausch von 1,6‰ BAK straffrei radeln dürften.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2012 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20. März 2012 zu Recht abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift gilt dies auch, wenn kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein sonstiges Fahrzeug geführt wurde, also auch bei einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 163).

Die der Gutachtensanordnung der Beklagten zugrunde liegende rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 22. Februar 2008 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad war in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011, noch verwertbar. Hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der Kläger hat das mit der maßgeblichen letzten Beibringungsanordnung vom 7. Juni 2011 von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht bis zum Ablauf der darin bestimmten Frist von drei Monaten vorgelegt. Diese Frist begann, da ihm die Anordnung am 9. Juni 2011 zugestellt wurde, am 10. Juni 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des 9. September 2011. Dass ihm die Einhaltung dieser Frist nicht möglich gewesen wäre bzw. unzumutbar gewesen sei, hat der Kläger mit seiner Beschwerde zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht.

So hat er weder angegeben, wann er sich während dieses Zeitraums im Krankenhaus aufgehalten habe oder in der Rehaphase gewesen sei. Aus der von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Behandlungsbestätigung des Klinikums München-Ost vom 4. Juni 2011 ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum lediglich, dass der Kläger ab dem 7. Juni 2011 bis zum 17. Juni 2011 in der Tagklinik des Klinikums behandelt wurde.

Die Absicht des Klägers, noch Abstinenznachweise für die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung zu sammeln, befreite ihn ebenfalls nicht von der Verpflichtung zur Vorlage des Gutachtens, weil die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde das Sammeln derartiger Nachweise von ihm nicht verlangt hatte.

Der vom Kläger mit der Beschwerde sinngemäß erhobene Einwand, dass er zur Beibringung des von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens finanziell nicht in der Lage gewesen sei, kann im konkreten Fall nicht als ausreichender Grund dafür anerkannt werden, dass die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge nicht eintritt. Fehlende finanzielle Mittel stellen in aller Regel keinen „ausreichenden Grund“ dar, damit die Vorlage eines zu Recht verlangten Fahreignungsgutachtens unterbleiben darf, ohne dass dem Adressaten einer solchen Aufforderung die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entgegengehalten werden kann. Vielmehr mutet das Gesetz dem Pflichtigen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig sind (BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93; vom 13.11.1997 BayVBl 1998, 634/635). Bei einer berechtigten Gutachtensanforderung kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen deshalb grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind (BVerwG vom 12.3.1985 a.a.O.).

Nur „unter ganz besonderen Umständen“ kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder dem Bewerber um eine solche Berechtigung zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens entgegen zu halten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen (BVerwG vom 12.3.1985, a.a.O.). An die Glaubhaftmachung fehlender Geldmittel als Hinderungsgrund für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist nicht nur die lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Betroffenen, wobei die Richtigkeit der gemachten Angaben durch aussagekräftige Unterlagen in zweifelsfreier Weise zu belegen ist. Von dem zur Vorlage Verpflichteten ist vielmehr auch zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (Beschluss des Senats vom 7.11.2006 Az. 11 ZB 05.3034).

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er bis zum Ablauf der ihm durch die Beibringungsanordnung vom 7. Juni 2011 eingeräumten Frist außer Stande war, die Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzubringen. In den nach Erlass dieser Anordnung von seinem damaligen Bevollmächtigten verfassten Stellungnahmen vom 10. Juni 2011 und 29. Juli 2011 ist von finanziellem Unvermögen des Klägers nicht die Rede. Auf fehlende finanzielle Mittel hat er sich seit Erlass der Anordnung vom 7. Juni 2011 erstmals in seinem Klageschreiben vom 23. November 2011 berufen, ohne dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum im Einzelnen und vollständig dargestellt hätte. Die Vorlage der ersten Seite seines für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 geltenden Rentenbescheids genügte hierfür nicht.

Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die von Rechts wegen gebotenen Anstrengungen unternommen hat, um etwaige finanzielle Gründe, die der fristgerechten Beibringung des verlangten Gutachtens angeblich entgegenstanden, auszuräumen. So hat er sich offenbar nicht darum bemüht, ein Darlehen in Höhe des für die Begutachtung zu entrichtenden Entgelts zu erlangen. Insbesondere hat der Kläger nicht belegt, dass weder eine Bank noch eine Privatperson ihm den für eine Begutachtung erforderlichen Betrag zur Verfügung gestellt hätten und dass z.B. auch die Möglichkeit einer Kontoüberziehung in dieser Höhe nicht bestanden hat.

Nach alledem durfte die Fahrerlaubnisbehörde wegen der unterbliebenen Vorlage des - jedenfalls mit der Anordnung vom 7. Juni 2011 - zu Recht geforderten Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen schließen und ihm sowohl die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen als auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus diesen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren außerdem etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).