OLG München, Urteil vom 10.05.2012 - 14 U 2175/11
Fundstelle
openJur 2012, 122867
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.05.2011, Az. 9 O 1519/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger vertretene Schuldnerin noch Inhaberin der Geschäftsanteile an der Fa. A. Datenverarbeitungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB ..., ist oder ob diese Geschäftsanteile wirksam auf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin übertragen worden sind. Für den Fall einer wirksamen Übertragung der Geschäftsanteile beansprucht der Kläger die Rückübertragung an sich.

Die Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, war Inhaberin aller Geschäftsanteile an der A. Datenverarbeitungs GmbH. Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.09.1995 übertrug sie diese an die W. Holding GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kaufpreis für die Anteile im Nennwert von einer Million DM betrug 1.257.000,-- DM. Zu seiner Ermittlung war ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben worden, das den Unternehmenswert auf diesen Betrag beziffert hatte. Die W. Holding GmbH war Aktionärin der Schuldnerin.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Abtretung der Geschäftsanteile war Prof. Dr. Ignaz W. eines der Vorstandsmitglieder der Schuldnerin. Bei der Beurkundung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 27.09.1995 wurde die Schuldnerin allerdings nicht von ihm, sondern von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten. Auf Seiten der Erwerberin handelte deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Dr. Ralf W., Sohn von Prof. Dr. Ignaz W.

Am Stammkapital der Käuferin waren zum Zeitpunkt des Erwerbs Prof. Dr. Ignaz W. mit 24,99 %, seine Ehefrau Sonja W. mit 9,07 % und seine Kinder Nicole W., Dr. Ralf W. und Dr. Roy W. mit jeweils 17,06 % beteiligt. Die beiden schweizerischen Aktiengesellschaften T. Verwaltungs AG und Management Holding AG hielten 7,84 % bzw. 6,92 % des Stammkapitals.

Während der Kläger vermutet, dass Aktionäre dieser beiden schweizerischen Aktiengesellschaften Mitglieder der Familie W. seien, gibt die Beklagte an, nicht zu wissen, wer die Aktien dieser beiden Gesellschaften hält.

Der Kläger hält den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.09.1995 aus zwei Gründen für nichtig und zwar sowohl hinsichtlich der schuldrechtlichen Ebene (Kaufvertrag), als auch hinsichtlich des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (Abtretung).

Der Kläger begründet dies zum einen damit, dass es sich bei dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.09.1995 in Wirklichkeit um eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG handele, und dass zum anderen die Verkäuferin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Zwischen der Erwerberin und dem damaligen Vorstandsmitglied der Schuldnerin Prof. Dr. Ignaz W. bestehe eine wirtschaftliche Identität mit der Folge, dass die Verkäuferin in Wirklichkeit ein Geschäft mit einem ihrer Vorstandsmitglieder abgeschlossen habe, so dass sie richtigerweise nach § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat hätte vertreten werden müssen.

Zur Begründung des letztgenannten Arguments verweist der Kläger auf die vorstehend geschilderten Beteiligungsverhältnisse an der Erwerberin. Hinsichtlich der behaupteten verbotenen Einlagenrückgewähr vertritt der Kläger die Ansicht, dass die an die Beklagte verkauften und abgetretenen Geschäftsanteile im September 1995 einen Wert von mehr als 7 Mio. DM bzw. ca. 3,7 Mio. € gehabt hätten. Es liege daher kein neutrales Drittgeschäft vor, sondern ein objektives Missverhältnis zum Nachteil der Schuldnerin, weshalb von einer verbotenen Einlagenrückgewähr auszugehen sei.

Das Landgericht hat zunächst ein Sachverständigengutachten zum Unternehmenswert eingeholt, das zum Stichtag 27.09.1995 auf einen Wert von 3.726.888,85 € kommt.

Gegen dieses Gutachten wendet die Beklagte ein, es berücksichtige nicht, dass das verkaufte Datenverarbeitungsunternehmen seine Umsätze nur innerhalb des W. Baukonzerns erzielt und nicht am eigentlichen Marktgeschehen teilgenommen habe. Es habe sich eben um ein reines konzerninternes Dienstleistungsunternehmen gehandelt. Die erzielten Umsätze und Erträge könnten daher nicht nach Methoden bewertet werden, die für ein aktiv am Markt werbendes Unternehmen gelten. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit sei der im Jahr 1995 bezahlte Kaufpreis objektiv angemessen gewesen.

Das Landgericht hat im Hinblick auf diese Einwände seine Beweisaufnahme nicht fortgesetzt, sondern aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung abgebrochen. Die Frage, welchen Wert das am 27.09.1995 verkaufte Unternehmen hatte, ist in tatsächlicher Hinsicht somit nicht abschließend geklärt.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995, Urk.-Nr. ...84F/95, Notar P., A., ..., nichtig ist.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995, Urkundenrollen-Nr. ...84F/05 des Notars P., A., ..., übertragenen vollständigen Geschäftsanteile an der Fa. A.-Datenverarbeitungs GmbH, Amtsgericht Augsburg, Handelsregister Nr. HRB ..., an den Kläger abzutreten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Soweit der Kläger Rückübertragungsansprüche geltend macht, beruft sie sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es begründet seine Entscheidung damit, dass etwaige Ansprüche des Klägers nach §§ 57, 62 AktG aufgrund der Regelung in § 62 Abs. 3 AktG a.F. verjährt seien. Die 5-Jahres-Frist sei vor Klageerhebung längst abgelaufen gewesen.

Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes des § 112 AktG verneint das Landgericht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Identität zwischen dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. Ignaz W. und der Erwerberin.

Hinsichtlich des in erster Linie gestellten Feststellungsantrages fehle es am Feststellungsinteresse, da dem Kläger keine durchsetzbaren, unverjährten Ansprüche zur Seite stünden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Endurteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass das Landgericht zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint habe. Zum einen trägt er vor, dass nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nichtig sei, sondern auch das in der gleichen Urkunde enthaltene Erfüllungsgeschäft der Abtretung. Wenn aber auch die Abtretung nichtig sei, dann sei der Kläger nach wie vor Inhaber der Geschäftsanteile. Aus der beantragten Feststellung ergebe sich von selbst - und ohne dass der Kläger entsprechende Rückübertragungsansprüche geltend machen müsse -, dass dieser Inhaber der Geschäftsanteile sei und mithin über diese in Zukunft verfügen könne. Sofern entgegen seiner Rechtsauffassung das Erfüllungsgeschäft der Abtretung wirksam sein sollte, ist der Kläger der Auffassung, dass Rückübertragungsansprüche sich nicht nur aus § 62 AktG ergeben, die in der Tat verjährt seien, sondern daneben in Anspruchskonkurrenz auch aus §§ 812 ff. BGB. Diese Ansprüche seien noch nicht verjährt.

Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995, Urk.-Nr. ...84F/95, Notar P. in A., ..., nichtig ist, so dass festzustellen ist, dass die erfolgte Abtretung der vollständigen Geschäftsanteile an der A. Datenverarbeitungs GmbH, Amtsgericht Augsburg, Handelsregister HRB ..., nichtig ist, so dass die Insolvenzschuldnerin W. Bau AG weiterhin Gesellschafterin der A. Datenverarbeitungs GmbH ist.

2. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995, Urk.-Nr. ...84F/05 des Notars P., A., ..., übertragenen vollständigen Geschäftsanteile an der Fa. A. Datenverarbeitungs GmbH, Amtsgericht Augsburg, Handelsregister, HRB ..., an den Kläger abzutreten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts und führt aus, dass die Voraussetzungen des § 112 AktG schon aus tatsächlichen Gründen nicht vorliegen, im Übrigen eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschrift höchst umstritten sei. So sei sie in der Rechtsprechung bislang nur für Fälle anerkannt worden, in denen Familienangehörige eines Vorstandsmitglieds Ansprüche geltend machten, die sich aus dem Vorstandsverhältnis ableiteten (beispielsweise Hinterbliebenenversorgung). Der Begriff der wirtschaftlichen Identität sei unscharf. Deshalb sei eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 112 AktG auf andere Personen als die dort ausdrücklich genannten Vorstandsmitglieder abzulehnen.

Hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen § 57 AktG bestreitet die Beklagte weiterhin, dass ein solcher in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen habe. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes in § 62 AktG abschließend geregelt seien. Dies habe zur Folge, dass ein gegen § 57 AktG verstoßendes Rechtsgeschäft nicht nichtig sei. Selbst wenn man aber von der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts ausgehen wolle, seien die Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB durch die spezialgesetzliche Regelung in § 62 AktG verdrängt.

Soweit in gängigen Kommentaren zum Aktienrecht eine andere Rechtsauffassung vertreten werde, beziehe sich diese auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass es zum Zeitpunkt der zitierten Rechtsprechung eine Regelung, wie sie in § 62 AktG enthalten sei, noch gar nicht gegeben habe.

Mögliche Ansprüche nach § 62 AktG seien verjährt, worauf sie sich berufe.

Der Senat hat keine Beweise erhoben, insbesondere die vom Landgericht abgebrochene Beweisaufnahme zum Wert des verkauften Unternehmens nicht fortgesetzt.

II.

Die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist unbegründet.

1. Die in erster Linie erhobene Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Wie der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich klargestellt hat, ist Ziel seines diesbezüglichen Klageantrags die Feststellung, dass die Schuldnerin, nunmehr vertreten durch ihn, noch Inhaberin der Geschäftsanteile an der Fa. A. Datenverarbeitungs GmbH ist. Die Gesellschafterstellung ist ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann.

Sofern die Feststellung getroffen werden müsste, dass der Kläger bzw. die von ihm vertretene Insolvenzschuldnerin noch Inhaberin der streitgegenständlichen Geschäftsanteile ist, bedürfte es auch keiner Durchsetzung von Ansprüchen, die möglicherweise verjährt wären, um diese Gesellschafterstellung auszuüben.

Deshalb spielen Verjährungsfragen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend keine Rolle.

2. Der Nichtigkeitsgrund des § 112 AktG liegt nicht vor.

a) Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft wurde nicht zwischen der Schuldnerin und einem ihrer Vorstandsmitglieder unmittelbar abgeschlossen. Die unmittelbare, am Wortlaut ausgerichtete Anwendung des § 112 AktG scheidet aus diesem Grund aus.

In der Literatur wird jedoch verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass § 112 AktG analog auch auf eine Reihe weiterer Geschäfte, die ein Vorstandsmitglied nicht unmittelbar betreffen, Anwendung finden müsse. Anerkannt ist diese erweiternde Anwendung auch von der Rechtsprechung in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass nahe Angehörige eines (ehemaligen) Vorstandsmitglieds Versorgungsansprüche geltend machen, die ihre Wurzel im Vorstandsverhältnis haben (Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, Rdnr. 2 zu § 112 AktG, BGH, Urteil vom 16.10.2006, II ZR 7/05, in NZG 2007, 31).

In der Literatur findet sich darüber hinaus die Auffassung, dass § 112 AktG analog auch dann angewendet werden solle, wenn der Vertragspartner der Aktiengesellschaft mit einem ihrer Vorstandsmitglieder "wirtschaftlich identisch" sei (Habersack in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 9 zu § 112 AktG; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 2 a zu § 112 AktG). Was unter wirtschaftlicher Identität zu verstehen ist, bleibt letztlich offen. Sie soll jedenfalls dann bestehen, wenn es sich bei dem Vertragspartner der Aktiengesellschaft um eine Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds handelt (Habersack, a.a.O.). Auch dieser Fall liegt hier nicht vor.

Ob und wann außerhalb dieses Sonderfalles eine so maßgebliche Beteiligung des Vorstandsmitglieds am Vertragspartner der Aktiengesellschaft besteht, dass auch dann noch von wirtschaftlicher Identität gesprochen werden kann, wird in der Literatur nicht näher definiert. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine solche Identität jedenfalls dann verneint, wenn ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft Minderheitengesellschafter jener Gesellschaft ist, mit der die Aktiengesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließen will (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2000, 8 U 71/2000, NZG 2001, 414).

Ob bereits eine maßgebliche Beteiligung am Vertragspartner der AG ausreichen könnte, ist streitig (ablehnend Hüffer, a.a.O.). Offen ist auch, ab wann von einer maßgeblichen Beteiligung gesprochen werden kann.

45Nach alledem teilt der Senat die Rechtsauffassung des 21. Senats (Urteil vom 09.02.2009, Az.: 21 U 4853/08, Rdnr. 12, zitiert nach Juris), der einer Ausdehnung des § 112 AktG auf Fälle der wirtschaftlichen Identität grundsätzlich ablehnt. Eine derartige Ausdehnung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Zum einen ist eine klare Grenzziehung zwischen der bloßen Betroffenheit persönlicher Interessen des Vorstandsmitglieds einerseits, das noch nicht zur Anwendung des § 112 AktG führen soll, und der maßgeblichen Beteiligung, die als "wirtschaftliche Identität" zur Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG führen soll, nicht möglich. Zum anderen und vor allem aber ist es für außenstehende Dritte, die ebenfalls beteiligt sein können, nicht immer und zwingend erkennbar, wann ein solcher Fall der wirtschaftlichen Identität vorliegt.

Aus diesem Grunde ist die in der Literatur vorgeschlagene analoge Anwendung des § 112 AktG auf derartige Fallgestaltungen schon im Interesse der Rechtssicherheit abzulehnen. Ob bei dem oben erwähnten Fall einer Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds eine Ausnahme gemacht werden kann, mag diskussionswürdig sein, ist aber vorliegend nicht entscheidungsrelevant.

b) Ungeachtet der vorstehend dargelegten grundsätzlichen rechtlichen Einwände des Senats gegen eine ausdehnende Anwendung des § 112 AktG liegen bereits die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor, unter denen eine solche erwogen werden könnte.

So war das Vorstandsmitglied Prof. Dr. Ignaz W. 1995 an der Erwerberin der Geschäftsanteile nur zu knapp 25 % beteiligt. Eine solche Minderheitenbeteiligung vermag eine wirtschaftliche Identität nicht zu begründen (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dass darüber hinaus weitere enge Familienangehörige ebenfalls Gesellschaftsanteile an der Erwerberin halten und dass sich diese von Familienmitgliedern gehaltenen Anteile auf mehr als 80 % der Geschäftsanteile summieren, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer wirtschaftlichen Identität. Die bloße familiäre Verbundenheit führt nicht dazu, dass sämtliche Geschäftsanteile der Familienmitglieder einem unter ihnen zugerechnet werden könnten. Es gibt auch kein Kriterium, nach dem dieses Familienmitglied ausgewählt werden könnte. Allein das höhere Alter oder die größere Berufserfahrung können hierfür nicht ausschlaggebend sein. Soweit der Kläger auf die angeblich dominante Stellung des Gesellschafters Prof. Dr. Ignaz W. in Konzern und Familie abhebt, ist dies ebenfalls kein geeignetes Kriterium. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass Prof. Dr. Ignaz W. in Familie und Konzern eine dominante Rolle spielte bzw. noch spielt. Diese Dominanz ist aber in keiner Hinsicht rechtlich festgeschrieben. So sie überhaupt vorliegt, ist sie ein jederzeitiger Veränderung unterliegendes soziales Phänomen. Zur Begründung einer rechtlich relevanten maßgeblichen und dominanten Stellung von Prof. Dr. Ignaz W. in der W.Holding GmbH ist dieses Phänomen nicht geeignet.

Wenn schon § 112 AktG über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt bzw. angewendet werden soll, dann sind zur Begründung der wirtschaftlichen Identität dauerhafte und rechtsbeständige Regelungen erforderlich (beispielsweise Stimmbindungsverträge, unwiderrufliche Vollmachten anderer Gesellschafter und dergleichen mehr). Dass derartige rechtsbeständige Abhängigkeiten zwischen den zur Familie W. gehörenden Gesellschaftern bestehen würden, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

c) Angesichts dieses tatsächlichen Befundes kommt es für die Entscheidung auch nicht mehr darauf an, wer die Aktionäre der beiden anderen Gesellschafter der W. Holding GmbH sind. Der Senat ist hierzu im Übrigen der Auffassung, dass die Beklagte hierzu keine Nachforschungspflicht hat. Dass ihre Behauptung, sie kenne diese Aktionäre nicht, falsch sein könnte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Es mag naheliegend erscheinen, dass hinter diesen schweizerischen Aktiengesellschaften wiederum Mitglieder der Familie W. stehen, zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist dies nicht.

Soweit sich der Kläger hier auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten beruft, verkennt er, dass er zwar dargelegt hat, dass ihm näherer Sachvortrag zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, er aber nicht hat darlegen können, weshalb derartiger Sachvortrag der Beklagten ohne weiteres möglich sein solle. Aktiengesellschaften sind gekennzeichnet durch die Anonymität ihrer Gesellschafter (Aktionäre). Es ist daher nicht einmal naheliegend, dass die organschaftlichen Vertreter der beiden schweizerischen Gesellschaften ihre Aktionäre kennen. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb die Organe einer Gesellschaft, an der eine Aktiengesellschaft beteiligt ist, die hinter dieser Gesellschafterin stehenden Aktionäre kennen sollten.

Im Ergebnis behauptet der Kläger, ohne dass er hierfür einen Beweis antreten könnte, eine doppelte wirtschaftliche Identität. Zum einen rechnet er mit diesem Begriff die beiden schweizerischen Aktiengesellschaften dem Gesellschafter Prof. Dr. Ignaz W. zu und macht ihn damit zum angeblich maßgeblichen Gesellschafter der W. Holding GmbH. In einem zweiten Schritt begründet er dann mit dieser angeblich maßgeblichen Beteiligung von Prof. Dr. Ignaz W. die behauptete wirtschaftliche Identität zwischen dieser GmbH und Prof. Dr. Ignaz W.

Dies zeigt deutlich, dass hier die erstrebte analoge Anwendung des § 112 AktG weit überdehnt wird. Sie ist daher bei diesem Sachverhalt schon aus tatsächlichen Gründen auch dann abzulehnen, wenn man der vorstehend aus grundsätzlichen Erwägung abgelehnten Rechtsauffassung zuneigt, bei einer maßgeblichen Beteiligung eines Vorstandsmitglieds am Vertragspartner der Aktiengesellschaft § 112 AktG anzuwenden.

3. Der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.09.1995 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 57 AktG nichtig.

a) Klarzustellen ist, dass für den Senat nicht feststeht, dass ein Verstoß gegen § 57 AktG tatsächlich vorliegt. Das Landgericht hat seine diesbezüglich begonnene Beweisaufnahme abgebrochen. Das bis dahin erholte gerichtliche Sachverständigengutachten enthält zwar deutliche Hinweise auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift, andererseits lassen sich aber die prinzipiellen Einwände, die die Beklagte gegen den methodischen Ansatz des Gerichtssachverständigen vorgebracht hat, nicht von der Hand weisen. Möglicherweise sind die streitgegenständlichen Geschäftsanteile an der verkauften GmbH tatsächlich weit weniger wert gewesen, weil sie lediglich ein konzerninternes Dienstleistungsunternehmen war, nicht aber außerhalb der verbundenen Unternehmen werbend tätig wurde. Dies kann dazu führen, dass ihr Wert nicht losgelöst vom Wert der verbundenen Unternehmen gesehen werden kann.

Für die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen unterstellt der Senat jedoch, dass ein Verstoß gegen § 57 AktG vorliegt.

b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach der bislang als herrschend dargestellten Meinung ein Rechtsgeschäft, das gegen § 57 AktG verstößt, zumindest dann als nichtig angesehen wird, wenn es zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aktionär ohne Drittbeteiligung abgeschlossen wird (vgl. Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, Rdnrn. 157 ff. zu § 57 AktG; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 23, jeweils m.w.N.).

Ober- oder höchstrichterliche Urteile zu dieser Frage sind schon seit längerer Zeit nicht ergangen, jedenfalls nicht veröffentlicht worden. Die Kommentarliteratur bezieht sich stattdessen auf Entscheidungen des Reichsgerichts aus der Zeit zwischen 1911 und 1935 (RGZ 77, 71, Urteil vom 25.09.1911; RGZ 107, 161, 166 ff., Urteil vom 20.02.1923; RGZ 121, 99, 106, Urteil vom 23.04.1928 und RGZ 149, 385, 400, Urteil vom 13.12.1935). Diese Urteile ergingen zu einer Zeit, als das Aktienrecht noch im HGB geregelt war. Sie befassen sich mit den damaligen §§ 213 und 215 HGB. Eine dem seit dem 01.01.1966 in das Aktiengesetz aufgenommenen § 62 AktG entsprechende Regelung gab es nach der damaligen Rechtslage nicht.

c) An diesem letztgenannten Umstand entzündet sich die Kritik an dieser herrschenden Lehrmeinung. Ziel der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei es gewesen, der Aktiengesellschaft gleichwohl einen Rückgewähranspruch zu verschaffen. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften sei dies nur über das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. der dinglichen Herausgabeansprüche möglich gewesen. Hierzu habe es der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts und im Regelfall auch des Verfügungsgeschäfts bedurft. Diese Notwendigkeit sei angesichts des in § 62 AktG normierten Rückgewähranspruches entfallen (vgl. Bayer, Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, Rdnrn. 161 ff.).

60Der Kritik ist insoweit beizupflichten, als es auffällt, dass es zu diesen rechtsdogmatischen Fragen seit Einführung des § 62 AktG keine veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheidungen gibt.

Der BGH hat sich allerdings in zwei Urteilen aus den Jahren 1992 und 2007 mit Ansprüchen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG befasst (Urteil vom 13.11.2007, XI ZR 294/07 und Urteil vom 14.05.1992, II ZR 299/90). In beiden Fällen hat der BGH eine Prüfung bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen nicht einmal ansatzweise erwogen. Dies ist insbesondere bei der Entscheidung vom 14.05.1992 bemerkenswert, als der BGH dort zu dem Ergebnis kam, dass die Verpflichtung aus § 62 Abs. 1 AktG den dortigen Beklagten schon deswegen nicht traf, weil er kein Aktionär der klagenden AG, sondern nur Treuhänder für zwei oder mehr Aktionäre war. Angesichts der dortigen Fallkonstellation (Aktionäre nehmen ihren Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zurück und verzichten auf ihr Anfechtungsrecht. Im Gegenzug erhalten sie über den Beklagten als Treuhänder einen größeren Geldbetrag) hätte es sich durchaus angeboten, über bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den beklagten Treuhänder nachzudenken. Leistungsketten, bei denen ein Treuhänder oder Strohmann dazwischengeschaltet ist, werden nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung nicht unmittelbar zwischen den wirtschaftlich Beteiligten, sondern in der jeweiligen Leistungsbeziehung rückabgewickelt (sogenannte Bereicherungskette, vgl. Palandt-Sprau, 71. Aufl. 2012, Rdnr. 55 zu § 812 BGB a.E.).

d) Hinsichtlich der zumindest ähnlich gelagerten Problematik des Kapitalerhaltungsgebots nach § 30 GmbHG hat der BGH entschieden, dass sich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen dieses Gebot ausschließlich nach § 31 GmbHG richten und dass daneben für die Anwendung der §§ 134, 812 ff. BGB kein Raum sei (Urteil vom 23.06.1997, II ZR 220/95).

Dass § 30 GmbHG nur den Erhalt des Stammkapitals schützt und nicht wie § 57 AktG das Vermögen der Gesellschaft insgesamt, mag einen anderen Berechnungsansatz bei der Prüfung erfordern, ob ein Verstoß vorliegt. Dieser Unterschied bei der Feststellung des Verstoßes liefert aber kein Argument für eine unterschiedliche Behandlung bei den Rechtsfolgen.

e) Der Senat ist der Auffassung, dass der richtige Ansatz für die Lösung der streitigen Rechtsfrage bei § 134 BGB zu suchen ist. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nur dann nichtig, wenn sich aus dem Gesetz, gegen das verstoßen wird, nichts anderes ergibt.

Die verwendete sprachliche Formulierung kann nur in Ausnahmefällen ein eindeutiger Hinweis für die Auslegung des Verbotsgesetzes sein. In § 57 AktG verwendet der Gesetzgeber die Formulierung "dürfen ... nicht zurückgewährt werden". Die Formulierung "darf nicht" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Auslegung unergiebig (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 134 BGB). Anders ist dies beispielsweise bei § 71 a Abs. 1 Satz 1 AktG, der ausdrücklich bestimmt, dass Rechtsgeschäfte der dort beschriebenen Art "nichtig" sind.

66Bei einem Verstoß gegen § 57 Abs. 1 AktG ergibt sich aus der Rechtsfolgenregelung in § 62 AktG, dass der Gesetzgeber für diesen Verstoß etwas anderes als die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bestimmt hat. § 62 Abs. 1 AktG gewährt für diesen Fall der Aktiengesellschaft gegenüber dem Aktionär ausdrücklich einen Rückgewähranspruch. Dieser Rückgewähranspruch wird in § 66 Abs. 2 AktG dem Anspruch auf (erstmalige) Einzahlung des Aktienkapitals gleichgestellt. Nach § 66 Abs. 1 AktG ist weder ein Erlass dieser Forderung, noch ihre Befriedigung durch Aufrechnung möglich. Auch kann sich der Schuldner des Rückgewähranspruchs - anders als bei § 818 Abs. 3 BGB - nicht auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Bereicherung berufen.

Der Senat vermag der Auffassung nicht zu folgen, dass sich die Bedeutung des § 62 AktG in der Vermeidung der Privilegierungen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, die sich aus den §§ 814, 815, 817 Satz 2 und 818 Abs. 3 BGB ergeben, erschöpfen soll.

Mit dieser Funktion einer Verschärfung der Haftung lässt sich im Übrigen aus Sicht des Senats auch nicht überzeugend begründen, dass einerseits das gegen das gesetzliche Verbot verstoßende Rechtsgeschäft nichtig sein soll, andererseits aber die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB nicht zur Anwendung kommen, sondern im Ergebnis dann doch vollständig von § 62 AktG verdrängt werden sollen. Wäre die Haftungsverschärfung einziger Zweck der Spezialnorm, wäre nicht einsehbar, dass dort, wo sie nicht mehr zu einem Rückgewähranspruch führt (z. B. wegen der kürzeren Verjährungsfrist nach altem Recht); nicht wenigstens das allgemeine Bereicherungsrecht einer Aktiengesellschaft noch zur Sicherung ihres Vermögens verhelfen können soll.

f) Letztlich bleibt festzuhalten, dass die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts auf einer Rechtslage beruhte, die eine dem heutigen § 62 AktG vergleichbare Vorschrift nicht kannte. Konsequenterweise konnte das Reichsgericht daher auch nicht feststellen, dass sich aus dem Gesetz, dass das gesetzliche Verbot der Einlagenrückgewähr enthielt, etwas anderes ergab als die nach § 134 BGB zu vermutende Nichtigkeit.

Eine Prüfung dieser in § 134 BGB angesiedelten Rechtsfrage nach heutiger Rechtslage muss hingegen feststellen, dass § 62 AktG eine ausdifferenzierte und strenge Rechtsfolgenregelung gerade für den Verstoß gegen die Norm des § 57 AktG bereit hält. § 62 AktG allein damit zu begründen, dass durch ihn die Privilegierungen des Schuldners, die das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung enthält, zu vermeiden, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere § 818 Abs. 3 BGB dürfte bei den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen mit Blick auf § 819 Abs. 1 BGB nur selten anwendbar sein.

In diesem Sinne geht auch die neueste Kommentarliteratur zu § 134 BGB davon aus, dass bei Verstößen gegen § 57 AktG keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gegeben ist (Sack/Seibl in Staudinger 2011, § 134 BGB, Rn. 196; Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 2012, § 134 BGB, Rn.72).

Selbst die Befürworter der bisher herrschenden Meinung müssen anerkennen, dass gerade bei den verdeckten Leistungen Defizite beim Schutz des Rechtsverkehrs bestehen (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 57 AktG).

Die Defizite der Nichtigkeitslösung werden gerade am vorliegenden Fall besonders deutlich: Erst seit der Neufassung des § 16 GmbHG im Jahr 2008 hätte ein außenstehender Dritter von der Beklagten die Geschäftsanteile der A.-Datenverarbeitungs GmbH gutgläubig erwerben können. Vor dieser gesetzlichen Neuregelung hätte der Kläger die Nichtigkeit der Anteilsübertragung auch gegenüber einem Dritterwerber zeitlich unbegrenzt geltend machen können. Dies ist aus der Sicht des Senats ein problematisches Ergebnis, das für die hier vertretene Auffassung spricht.

g) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich für den Senat, da er bereits das Verpflichtungsgeschäft trotz des Gesetzesverstoßes für wirksam hält, die Frage der sogenannten Doppelnichtigkeit nicht stellt. Da der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wurde, sind auch keine Nichtigkeitsgründe für das Erfüllungsgeschäft ersichtlich. Für dieses gelten jedoch die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Auf eine Besonderheit des Sachverhalts sei noch hingewiesen: Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft, Kaufvertrag und seine Erfüllung durch Abtretung, sind im vorliegenden Fall in einer einzigen Handlung, einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst. Wäre der Senat vorliegend zur Nichtigkeit des Kaufgeschäftes gekommen, wäre ungeachtet der rechtsdogmatischen Erwägungen zu §§ 57, 62 AktG §139 BGB zu berücksichtigen gewesen.

4. Für die Klageanträge ergibt sich aus der vorstehend dargestellten materiellen Rechtslage folgendes:

a) Der auf die Feststellung zielende Antrag, dass die vom Kläger vertretene Insolvenzschuldnerin immer noch alleinige Gesellschafterin der A. Datenverarbeitungs GmbH sei, ist unbegründet, da die Geschäftsanteile an diesem Unternehmen wirksam auf die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin übertragen worden sind.

b) Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung dieser Geschäftsanteile ist unbegründet, weil diese Übertragung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist. Rechtsgrund ist der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag. Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB scheiden daher aus.

Soweit ein Rückübertragungsanspruch auf § 62 Abs. 1 AktG gestützt werden könnte, beruft sich die Beklagte auf die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 62 Abs. 3 AktG a.F.. Diese Frist war vor Klageerhebung längst abgelaufen. Deshalb steht § 214 Abs. 1 BGB auch diesem Anspruch entgegen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Die Entscheidung berührt in zweierlei Hinsicht grundsätzliche Rechtsfragen.

Zum einen ist die Frage nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 57 AktG bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Soweit Entscheidungen des Reichsgerichts hierzu vorliegen, sind diese nicht nur vor 80 und mehr Jahren unter gänzlich anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen ergangen, sondern auch noch vor Einführung der Vorschrift des § 62 AktG. Sie können daher in der heutigen Zeit nicht mehr wegweisend sein.

Zum anderen geht es um die Frage, ob § 112 AktG auch dann anzuwenden ist, wenn zwar nicht mit einem Vorstandsmitglied Verträge abgeschlossen werden, wohl aber mit einer juristischen Person, die mit dem Vorstandsmitglied wirtschaftlich identisch ist. Nicht geklärt ist weiterhin, wann von einer solchen Identität gegebenenfalls auszugehen ist.