Zum Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG
Verstoß gegen § 112 AktG
Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch gegen ehemaliges Vorstandsmitglied wegen Kompetenzüberschreitung beim Abschluss eines Beratervertrages
Bei einem Verstoß gegen § 57 AktG sind weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft nichtig.