Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2012 - 10 ZB 11.2512
Fundstelle
openJur 2012, 122726
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Streitsache besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffenen Entscheidung bestehen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist dabei erfüllt, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG vom 10.09.2009 Az. 1 BvR 814/09 <juris> RdNr. 11). Nach diesem Maßstab bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteils.

aa) Nach Ansicht des Klägers bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr ausgehe. Soweit es seine Auffassung darauf stütze, dass der Kläger bisher keine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe, sei dies ausschließlich dem Umstand der Inhaftierung geschuldet. Der Kläger bemühe sich um eine Drogentherapie und sei auch bereit, die Kosten dafür zu tragen. Jedoch werde ihm jegliche Vollzugslockerung, die ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit der Suchtberatungsstelle zur Abklärung der Einzelheiten einer solchen Therapie ermöglichen würde, von der Justizvollzugsanstalt mit der Begründung verweigert, dass sein ausländerrechtlicher Status nicht geklärt sei und Fluchtgefahr bestehe. Damit werden aber weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Strafurteils vom 25. November 2010, durch das er wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 87 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist, zwingende Ausweisungsgründe nach § 53 Nr. 1 und § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Denn der Kläger ist danach sowohl wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (§ 53 Nr. 1 AufenthG) als auch wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 53 Nr. 2 AufenthG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn der 1978 geborene und seitdem in der Bundesrepublik lebende Kläger hat bereits seit 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis inne, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seiner weiteren Prüfung auch zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Ebenso ist es zu Recht davon ausgegangen, dass solche Gründe nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel vorliegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch geprüft, ob abweichend vom Regelfall deshalb keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weil Besonderheiten bestehen, die den nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel schwerwiegenden Ausweisungsanlass einer Verwirklichung von Ausweisungsgründen nach § 53 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen lassen. Es hat insoweit insbesondere geprüft, ob von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG vom 31.08.2004 Az. 1 C 25/03 <juris> RdNr. 16).

Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit der Begründung bejaht, es bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft vergleichbar schwerwiegende Straftaten begehen werde. Er räume selbst ein, dass die der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten auf seine Drogensucht zurückzuführen seien, so dass von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen sei, solange eine Drogentherapie wie im Falle des Klägers, der eine solche Therapie noch nicht einmal begonnen habe, nicht erfolgreich abgeschlossen sei.

Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach kann im Falle von Ausweisungen, die auf Betäubungsmitteldelikte drogenabhängiger Ausländer gestützt sind, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine Drogentherapie durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen (vgl. BayVGH vom 08.11.2010 Az. 10 ZB 10.1435 <juris> RdNr. 7) und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH vom 31.01.2011 Az. 10 ZB 10.2868 <juris> RdNr. 13; BayVGH vom 18.08.2011 Az. 10 ZB 10.2989 <juris> RdNr. 10; BayVGH vom 16.03.2012 Az. 10 ZB 11.1489 <juris> RdNr. 10). Dass der Kläger, wie er geltend macht, eine Drogentherapie bisher deshalb nicht beginnen und erfolgreich abschließen konnte, weil ihm Vollzugslockerungen, die ihm eine solche Therapie ermöglicht hätten, von der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf seinen ungeklärten ausländerrechtlichen Status bisher nicht gewährt wurden, kann nach dieser Rechtsprechung folglich weder zur Verneinung der Wiederholungsgefahr und damit des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen. Denn für die Prognose, ob von einem wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilten drogenabhängigen Ausländer weiterhin eine Gefahr der Begehung solcher Delikte ausgeht, ist allein entscheidend, ob die ihrer Begehung zugrunde liegende Drogenabhängigkeit fortbesteht. Auf die Gründe, aus denen eine Therapie unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Betroffene bereits mehrfach wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (vgl. BayVGH vom 31.01.2011 Az. 10 ZB 10.2868 <juris> RdNr. 13).

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG lägen nicht vor, weil eine Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf nicht bestehe, dass er nunmehr bereit sei, Angaben zu weiteren Hintermännern in der Drogenszene im Sinne von § 31 BtMG zu machen, was den Sinneswandel verdeutliche, den er während seiner Inhaftierung erfahren habe. Denn auch dies ändert nichts daran, dass ohne eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie die den vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikten zugrunde liegende Abhängigkeit fortbesteht und deshalb die Gefahr weiterer schwerer Straftaten aus dem Bereich der Rauschgiftkriminalität nicht von der Hand zu weisen ist.

cc) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht, soweit das Gericht eine Wiederholungsgefahr trotz der Aussicht des Klägers, nach der Haftentlassung wieder eine Arbeit zu erhalten, mit dem Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die abgeurteilten Rauschgiftdelikte nicht nur während seiner Arbeitslosigkeit, sondern zum wesentlichen Teil auch während seiner Berufstätigkeit verübt habe. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass geordnete berufliche Verhältnisse ein künftiges straffreies Verhalten des Klägers begünstigen können, ändert auch dies nichts daran, dass die Suchtproblematik ohne eine erfolgreich durchgeführte Drogentherapie nicht beseitigt ist und deshalb auch die Gefahr suchtbedingter schwerer Betäubungsmittelstraftaten weiter besteht.

dd) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG nicht nur im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, sondern wegen des von ihm bejahten Bedürfnisses, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, auch unter generalpräventiven Aspekten angenommen. Diesen weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund hat der Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, weil er sich damit in der Begründung seines Zulassungsantrags in keiner Weise auseinandergesetzt hat.

b) Der Begründung des Zulassungsantrags ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten sind nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG vom 08.03.2001 Az. 1 BvR 1653/99 <juris> RdNr. 19). Dem entspricht die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, auf ihre Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln zu verweisen und daraus den nicht näher erläuterten Schluss zu ziehen, dass die Rechtssache zudem besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Daraus ist aber ohne zusätzliche Darlegungen nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sieht.

c) Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG vom 08.12.2009 Az. 2 BvR 758/07 <juris> RdNr. 97; BayVGH vom 19.11.2002 Az. 10 ZB 02.2297 <juris> RdNr. 7; BayVGH vom 27.11.2002 Az. 10 ZB 02.2633 <juris> RdNr. 3; BayVGH vom 03.11.2011 Az. 8 ZB 10.2931 <juris> RdNr. 30). Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH vom 19.11.2002 Az. 10 ZB 02.2297 <juris> RdNr. 7; BayVGH vom 27.11.2002 Az. 10 ZB 02.2633 <juris> RdNr. 3; BayVGH vom 16.12.2004 Az. 4 ZB 04.3158 <juris> RdNr. 3; BayVGH vom 23.10.2008 Az. 14 ZB 08.148 <juris> RdNr. 10; BayVGH vom 07.01.2009 Az. 7 ZB 08.1478 <juris> RdNr. 17; BayVGH vom 28.09.2009 Az. 7 ZB 09.1468 <juris> RdNr. 7). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger leitet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vielmehr allein daraus ab, dass es einer Klärung bedürfe, inwieweit weitergehende Angaben im Sinne des § 31 BtMG sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren auswirkten. Damit ist aber weder eine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch erläutert, warum diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).