Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012 - Vf. 10-VII-11
Fundstelle
openJur 2012, 122450
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Popularklage sind die Verordnung des Landkreises Oberallgäu über die Änderung der Verordnung vom 16. Februar 1984 über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ vom 4. Juli 2007 (ABl Nr. 30 S. 51), der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 107 mit integriertem Grünordnungsplan für das „Buddhismus-Zentrum Gut Hochreute“ der Stadt Immenstadt vom 22. Juli 2008 (ABl für den Landkreis Oberallgäu Nr. 31 S. 105), die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für das „Buddhismus-Zentrum Gut Hochreute“ der Stadt Immenstadt vom 26. Januar 2011 (ABl für den Landkreis Oberallgäu Nr. 5 S. 6) und der Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 7. August 2008 Az. SG 21-0403/08.

1. Die Verordnung des Landkreises Oberallgäu zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1

(1) …

(2) Nach § 2 Abs. 2 a der Verordnung wird folgender § 2 Abs. 2 b eingefügt:

Das Anwesen „Hochreute“, mit dem auf dem anliegenden Lageplan 1:2.500 dargestellten Umgriff, dient als Sonderzone dem Zweck „Buddhistisches Zentrum“.

(3) …

(4) …

(5) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung wird folgender S. 2 angefügt:

Der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde und der Erlaubnis des Landratsamtes als unterer Naturschutzbehörde bedarf, wer in der Sonderfläche „Buddhismuszentrum“ Maßnahmen nach Satz 1 oder Zeltlager durchführen will.

(6) Nach § 4 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

bei einem Vorhaben nach § 4 Abs. 1 S. 2 (ergänzend zu Nr. 1 und 2) folgende weitere Anforderungen erfüllt sind:

-Der Betrieb erfolgt ohne Gewinnabsichten (ausschließlich zur Ausübung und Schulung im Buddhismus sowie die Förderung der Buddhistischen Lehre)-die Nutzung der Privatwege beeinträchtigt nicht den Gemeingebrauch und den Zugang der Öffentlichkeit zum Baudenkmal-ein die Schutzzwecke nach § 3 beeinträchtigender Individualverkehr wird vermieden-die Eingriffe werden ausreichend ausgeglichen-eine ausreichende Erschließung wird nachgewiesen-die Dauer von Zeltlagern darf 8 Wochen pro Jahr nicht überschreiten.§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Das Gut Hochreute liegt im Norden des Großen Alpsees. Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung, im Bereich des Nordufers das charakteristische Bild der Kulturlandschaft (Wechsel von Wasser-, Wald- und Weideflächen) in seiner Schönheit zu bewahren, insbesondere von Verfremdungen durch Erholungsverkehr frei zu halten und die im Uferbereich vorhandenen Schilfbestände etc. zu erhalten.

Der Kreistag des Landkreises Oberallgäu hat die Änderung der Landschaftsschutzverordnung „Großer Alpsee“ in seiner Sitzung am 22. Juni 2007 beschlossen. Damit solle die Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens Buddhismus-Zentrum im Gut Hochreute geschaffen werden. Die betroffene Fläche werde nicht aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen, sondern der spezielle Nutzungszweck in die Verordnung aufgenommen. Bei einer eventuellen Änderung des Projekts sei weiterhin die Landschaftsschutzverordnung maßgeblich. Die Änderung der Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises Oberallgäu vom 24. Juli 2007 öffentlich bekannt gemacht.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 107 mit integriertem Grünordnungs-plan umfasst die Fläche (etwa 28 Hektar) des ehemaligen Hofguts Hochreute, auf dem sich eine Villenanlage befindet; Eigentümerin ist eine Buddhismus-Stiftung (Vorhabenträgerin). Die Villenanlage wurde im Jahr 1910 im Jugendstil erbaut und steht einschließlich der Innenausstattung unter Denkmalschutz.

Der überplante Bereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Immenstadt (26. Änderung) als Sonderfläche „Buddhistisches Seminar- und Veranstaltungszentrum“ dargestellt.

Der angegriffene Bebauungsplan setzt in § 2 Abs. 1 als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „Buddhistisches Seminar- und Veranstaltungszentrum“ nach § 11 BauNVO fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in § 2 Abs. 2 sind Gebäude sowie Nutzungen zum Betrieb eines buddhistischen Seminar- und Veranstaltungszentrums zulässig. Die Beherbergung wird auf 60 Betten beschränkt. Der Betrieb eines teilweise öffentlich nutzbaren Vereinscafés ist ge-stattet. Zulässig sind ferner Zeltplätze für das temporäre Aufstellen von Klein- und Großzelten bei Veranstaltungen und Seminaren, wobei das Zeltplatzangebot bei Großzeltlagern jeweils auf 2.800 Personen im Durchschnitt beschränkt ist. Außerdem sind maximal acht Wohneinheiten für dauerhaft dort wohnende Personen zulässig. Der Bebauungsplan enthält außerdem Festsetzungen für Nebenanlagen, Versorgungsanlagen und Stellplätze (§ 4) sowie für die bauliche Gestaltung der Gebäude (§ 5). Das Maß der baulichen Nutzung (§ 3) orientiert sich an der vorhandenen Bebauung des Guts Hochreute und ist im Baufenster 1 durch den Bestand festgelegt. Im Baufenster 2 sind eine Grundfläche von maximal 800 m² sowie eine Gebäudehöhe von maximal 825 m über NN und im Baufenster 3 eine Grundfläche von maximal 300 m² und eine maximale Firsthöhe von 821 m über NN festgesetzt. Für den mit 11.690 m² berechneten Eingriff in Natur und Landschaft sieht § 11 Abs. 4 eine Ausgleichsfläche von 23.380 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor.

Nach der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Vorhabenträgerin, das Gut Hochreute als Seminar- und Veranstaltungszentrum für religiöse Zwecke auszubauen und zu nutzen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Zeltlager werde als gering eingestuft, weil es sich um temporäre Veranstaltungen handle. Das Verkehrskonzept stelle sicher, dass unnötige Störungen der Landschaft unterblieben. Die Planung entspreche den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sowie den fachlichen Zielen und Grundsätzen des Regionalplans der Region Allgäu. Sie trage dazu bei, die Region als Lebens- und Wirtschaftsraum für die dort lebende Bevölkerung zu erhalten und nachhaltig zu entwickeln. Die Planung stimme mit der geänderten Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ überein, die eine Sonderzone „Buddhistisches Zentrum“ festsetze. Der Bebauungsplan entspreche auch dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Baudenkmal Gut Hochreute könne langfristig einer sinnvollen Nutzung zugeführt und der Öffentlichkeit zumindest teilweise zugänglich gemacht werden. Der dauerhafte Erhalt der ökologisch bedeutsamen Naturräume werde gefördert. Der Wirtschaftsfaktor Fremdenverkehr werde durch die Beherbergung von Gästen gestärkt, Arbeitsplätze würden geschaffen und durch die kulturellen und religiösen Veranstaltungen werde ein Imagegewinn erzielt. Hinzu kämen Synergieeffekte mit ortsansässigen Gewerbebetrieben, Tourismusanbietern und dem Einzelhandel.

Der Bauausschuss der Stadt Immenstadt hat in seiner Sitzung vom 10. Januar 2008 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Diese wurde am 22. Juli 2008 ausgefertigt und im Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom 29. Juli 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Vertrag vom 18. März 2008 hat sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens nach vorgegebenen Regelungen und Grundlagen verpflichtet.

3. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für das „Buddhismus-Zentrum Gut Hochreute“ hat der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Immenstadt am 20. Januar 2011 als Satzung beschlossen. Sie wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erlassen und betrifft im Wesentlichen die überbaubaren Grundstücksflächen und die Gebäudehöhen.

Nach der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde die Art der baulichen Nutzung nicht verändert. Das Baufenster 2 setze nunmehr eine maximale Grundfläche von 1.600 m² und eine Höhenlage von maximal 820,50 m über NN fest; es werde im südlichen exponierten Hanglagenbereich Richtung Norden verkleinert, dafür im östlichen Bereich Richtung Wald erweitert. Das Baufenster 3 mit der neu festgesetzten Grundfläche von 850 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 816,50 m über NN werde nach Norden und Westen hin vergrößert. Durch verringerte Gebäudehöhen solle den Anforderungen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbildes besser Rechnung getragen werden; als Ausgleich werde eine größere überbaubare Grundstücksfläche zur Verfügung gestellt. Neu in den Bebauungsplan seien ferner eine weitere Ausgleichsfläche (A 2) und eine geänderte Wegeführung aufgenommen worden. Die Größe des Änderungsbereichs betrage inklusive der Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen 1,15 Hektar.

Die Satzungsänderung wurde am 26. Januar 2011 ausgefertigt und im Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom 1. Februar 2011 ortsüblich bekannt gemacht.

4. Durch Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 7. August 2008 Az. SG 21-0403/08 wurde das Bauvorhaben – Errichtung eines Zeltplatzes zur temporären Nutzung, Geländeveränderungen und Errichtung temporärer Treppenanlagen und Stege über eine Biotopfläche – nach Maßgabe der beiliegenden, geprüften und revidierten Bauvorlagen nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unter Nebenbestimmungen genehmigt.

II.

1. Mit der am 9. August 2011 eingegangenen Popularklage, ergänzt durch Schriftsätze vom 24. November 2011 und 12. April 2012, rügen die Antragsteller Verstöße gegen Art. 65 BV (Normenkontrolle), Art. 66, 120 BV (Verfassungsbeschwerde), Art. 98 BV (Einschränkung von Grundrechten, Popularklage), Art. 118 BV (Gleichheitssatz) sowie Art. 141 BV, insbesondere Abs. 3 (Recht auf Naturgenuss). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

Sie hätten ihr Recht, Popularklage zu erheben, nicht verwirkt. Denn in den einzelnen Verfahrensstadien hätten sie bzw. der Bund Naturschutz, dem sie angehörten, wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei den Planungen und dem Bescheid vom 7. August 2008 um reine Gefälligkeitsplanungen zugunsten einer Fund-Raising-Stiftung und Sekte handle, die sich als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft geriere. Die Vorhabenträgerin habe weder einen Nachweis über ihre Rechtsform erbracht noch die Vertretungsverhältnisse beim Abschluss des Durchführungsvertrags offengelegt.

Die Änderung der Landschaftsschutzverordnung, der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Änderung dieses Bebauungsplans verstießen in verfassungswidriger Weise gegen höherrangiges Recht. Die Antragsteller seien in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bürger und auf ungestörten Naturgenuss elementar verletzt. Eine ordnungsgemäße Abwägung anhand der einschlägigen Rechtsnormen der Alpenkonvention, des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes, des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans der Region Allgäu hätte niemals dazu geführt, für ein kommerzielles und religiös getarntes Happening-Zentrum ein Landschaftsschutzgebiet und eine Vielzahl von Biotopen zu opfern.

Die Änderungsverordnung stanze aus dem Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ ein Loch heraus, das als Sonderzone dem Zweck „Buddhistisches Zentrum“ diene, und hebe dort den Landschaftsschutz in Widerspruch zu § 26 BNatSchG auf. In diesen Bereich werde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gesetzt, bei dem es sich zugleich um eine individuelle Baugenehmigung handle und der alles genehmige, was im Außenbereich aus gutem Grund tabu sei. Sonderzonen gebe es im Naturschutzrecht nicht. Das Buddhistische Zentrum gehöre in ein Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung, wo es niemanden störe. Als Alternativstandort wäre das im Innenbereich gelegene Kurheim St. Michael in Betracht gekommen; diese Möglichkeit habe die Vorhabenträgerin jedoch abgelehnt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei im Weg der Gefälligkeitsplanung geschaffen worden, um eine Auseinandersetzung mit der Baunutzungsverordnung zu vermeiden. Wenn man das Gebiet als Sondergebiet „religiöser Rummelplatz“ ausgewiesen hätte, wäre klar geworden, worum es gehe. Man habe es aber der Vorhabenträgerin überlassen, selbst einen Bebauungsplan zu konzipieren, der sich Begegnungszentrum nenne. Im Prinzip seien nur Baufenster mit Grundflächen und Firsthöhen und der Andeutung einer Gliederung der Baukörper festgesetzt worden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag seien Freibriefe zugunsten der Vorhabenträgerin, die ein vermeintliches Religionsprivileg für sich in Anspruch nehme. Diese Verfahrensweise verstoße gegen den Gleichheitssatz; der Satzungsgeber begebe sich seines Satzungsrechts und seiner baurechtlichen Genehmigungs- und Kontrollpflicht. Dem Durchführungsvertrag und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlten die erforderlichen Einzelheiten. Im Hinblick auf die hierin zugleich enthaltene Baugenehmigung seien Bebauungsplan und Vertrag zu unbestimmt und daher nichtig. Das Verfahren sei fehlerhaft, weil weder der Durchführungsvertrag noch dessen Plan ausgelegt worden seien. Für die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei kein Bedarf nachgewiesen worden.

Die Baugenehmigung vom 7. August 2008 sei eine als Bescheid getarnte Änderungssatzung, die ebenfalls mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei auch insoweit die Popularklage zulässig. Es sei ein Unding, im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Baugenehmigung zu erteilen, durch die zudem mindestens drei Biotope beschädigt würden.

2. Die Antragsteller beantragen ferner, die angegriffenen Regelungen durch einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen.

III.

1. Der Bayerische Landtag hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

3. Der Landkreis Oberallgäu hält die Popularklage für unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts vom 7. August 2008 wendet, weil eine Baugenehmigung keine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts sei. Soweit sich die Popularklage gegen die Verordnung zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets „Großer Alpsee“ richte, sei das Popularklagerecht verwirkt. Denn die Antragsteller, deren Bevollmächtigter Vorsitzender der Ortsgruppe Immenstadt des Bundes Naturschutz in Bayern e. V. sei, seien von Anfang an in das Verfahren eingebunden gewesen. Gleichwohl hätten sie mit der Klageerhebung etwa vier Jahre gewartet, bis weitgehend nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen eingetreten seien. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestünden u. a. auch, soweit sich die Antragsteller auf Art. 118 Abs. 1 und Art. 141 BV beriefen, denn es fehle bereits an der erforderlichen Darlegung nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG.

Im Übrigen sei die Popularklage unbegründet. Die Änderungsverordnung des Landkreises Oberallgäu zum Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ sei formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV), insbesondere das Willkürverbot, werde nicht verletzt. Die Abwägung des Landkreises sei keineswegs eindeutig widerlegbar oder Ergebnis einer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Überlegung. Im Hinblick auf die konkreten Planungsabsichten der Stadt Immenstadt seien die Ziele der Bauleitplanung mit dem Schutzbedarf und der Schutzwürdigkeit der Landschaft nach pflichtgemäßem Ermessen abgewogen worden. Ein Verbot, Landschaftsschutzgebiete zu zonieren, lasse sich dem Bayerischen Naturschutzgesetz nicht entnehmen. Wenn die Herausnahme einer Teilfläche möglich sei, müsse auch ein weniger drastisches Mittel zulässig sein. Zwischen einem Bebauungsplan und einer Landschaftsschutzverordnung bestehe kein Widerspruch, wenn die städtebauliche Satzung mit den Mitteln des Bauplanungsrechts Ähnliches erreichen wolle wie die Verordnung mit den Mitteln des Naturschutzrechts.

Das Recht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) sei nicht verletzt. Das freie Betretungsrecht sei durch die Änderung der Verordnung besser gesichert als vorher. Der Landkreis habe die Tragweite und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Pflicht, das Landschaftsbild zu schonen (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV), keineswegs verkannt und einen vollständigen Ausgleich für alle Eingriffe ausdrücklich in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung festgesetzt. Das Vorhaben, das am Rand des Landschaftsschutzgebiets liege und lediglich eine Fläche von 0,2 km² umfasse, sei nach der Art der Nutzung mit dem Charakter des Landschaftsschutzgebiets vereinbar. Durch die angegriffene Änderung werde die zulässige Nutzung näher definiert, sogar stärker eingeschränkt als in der ursprünglichen Verordnung. Auch das Zeltlager aus Anlass eines religiösen Treffens von wenigen Wochen Dauer im Jahr erscheine mit dem Schutzzweck vereinbar. Der dafür gewählte Ort sei optimal, von außen kaum einsehbar und die Störungen z. B. durch Lärm würden nicht bis zum See und seinen Ufern vordringen. Andere Großveranstaltungen, wie z. B. der Alpseetriathlon, fänden ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ statt. Das Landschaftsbild werde durch das Vorhaben nicht wesentlich verschlechtert. Auch die untere Naturschutzbehörde habe sich nicht gegen das Projekt ausgesprochen. Die Sonderzone „Buddhismus-Zentrum“ diene hauptsächlich als Pufferfläche. Soweit Biotope geringfügig beeinträchtigt würden, erfolge ein Ausgleich.

Ein Verstoß gegen die Alpenkonvention könne weder mit der Popularklage gerügt werden noch liege er materiell vor. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sei nicht durch eine Missachtung von Bundesrecht verletzt.

4. Die Stadt Immenstadt hält die Popularklage für teilweise unzulässig. Bei dem Bescheid des Landratsamts vom 7. August 2008 handle es sich um einen Einzelakt, der nicht mittels Popularklage anfechtbar sei. Im Hinblick auf die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfügten die Antragsteller wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verwirkung über keine Antragsbefugnis. Soweit sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung wenden, fehle ihnen das Klarstellungsinteresse, weil dieser inzwischen durch die 1. Änderung ersetzt worden sei.

Im Übrigen sei die Popularklage unbegründet. Verstöße gegen das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerte Rechtsstaatsgebot und gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) seien nicht ersichtlich.

Der zwischen der Stadt Immenstadt und der Vorhabenträgerin geschlossene Durchführungsvertrag habe die von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Mindestinhalte. Er sei nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und habe daher nicht nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt werden müssen. Die Bauleitplanung werde von städtebaulichen Belangen getragen und treffe städtebaulich sinnvolle Festsetzungen. Das Baudenkmal Gut Hochreute werde erhalten und weiter genutzt, den Anforderungen des Denkmalschutzes werde entsprochen, der Fremdenverkehr werde gestärkt, Arbeitsplätze würden geschaffen, zudem gebe es weitere Synergieeffekte. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes würden minimiert. Anhaltspunkte für eine gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Gefälligkeitsplanung seien nicht erkennbar. § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB sehe vor, dass eine Gemeinde auf schriftlichen Antrag über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zu den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans für die Region Allgäu. Die mit der Bauleitplanung beabsichtigte Sicherung einer Nachfolgenutzung des unter Denkmalschutz stehenden Guts Hochreute trage vielmehr dazu bei, die für den Planbereich relevanten Ziele zu erreichen. Daher hätten die Regierung von Schwaben und der Regionale Planungsverband Allgäu auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Planung geäußert. Ein Verstoß gegen § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, sei nicht gegeben. Die Stadt habe über die Einwände und Anregungen beraten und die für das Vorhaben sprechenden städtebaulichen Belange stärker gewichtet (§ 1 Abs. 7 BauGB). Im Rahmen ihrer Abwägung habe sie gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon absehen können, den Vorgaben der Alpenkonvention ein höheres Gewicht beizumessen als den ohnehin zu beachtenden nationalen Rechtsvorschriften. Sie sei nicht gehalten gewesen, ihre städtebaulichen Vorstellungen und Absichten den in Art. 3 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV enthaltenen Staatszielen von vornherein unterzuordnen.

5. Die Vorhabenträgerin ist der Auffassung, die Popularklage sei teilweise unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.

IV.

Die Popularklage ist unzulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (VerfGH vom 24.8.2009 = VerfGH 62, 167/170).

a) Die von den Antragstellern angegriffene Änderung der Landschaftsschutzverordnung gehört zu diesen Rechtsvorschriften. Ferner können Bebauungspläne sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433).

b) Dagegen ist die Popularklage unzulässig, soweit die Antragsteller den zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Immenstadt geschlossenen Durchführungsvertrag angreifen und dessen Wirksamkeit infrage stellen. Denn der Durchführungsvertrag ist nicht Inhalt der gemeindlichen Satzung (vgl. Busse/Grziwotz, VEP – Der Vorhaben- und Erschließungsplan, 2. Aufl. 2006, RdNr. 149) und damit keine mit der Popularklage angreifbare Rechtsnorm.

c) Auch der Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 7. August 2008, mit dem die Errichtung eines Zeltplatzes zur temporären Nutzung genehmigt wurde, ist nicht mit der Popularklage anfechtbar (VerfGH vom 9.8.2011 = BayVBl 2012, 202/ 203; VerfGH vom 29.2.2012). Dieser Bescheid ist keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, den die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls getroffen hat. Der Einwand der Antragsteller, es handle sich um eine als Bescheid getarnte Satzung zur Änderung des Bebauungsplans, ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung dient vorliegend der Umsetzung des Bebauungsplans, nach dessen § 2 Abs. 2 in dem dort näher umschriebenen Rahmen Zeltplätze für das temporäre Aufstellen von Klein- und Großzelten bei Veranstaltungen und Seminaren zulässig sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan begründet zwar die planungsrechtliche Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens, er ersetzt jedoch nicht die Baugenehmigung und auch keine sonst erforderlichen Genehmigungen (vgl. Busse/Grziwotz, a. a. O., RdNr. 421). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO genehmigungsfrei gestellt ist.

2. Soweit die Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 107 durch die 1. Änderung modifiziert wurden und damit ihre Gültigkeit verloren haben, ist die Popularklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften können mit der Popularklage nur angegriffen werden, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch rechtliche Wirkungen entfalten, etwa weil sie für künftige Entscheidungen relevant sind (VerfGH vom 15.11. 1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 28.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 14.4.2011 = BayVBl 2011, 466/467). Dass die ursprünglich geltenden Vorgaben für die überbaubaren Grundstücksflächen und die Gebäudehöhen noch rechtlich von Bedeutung sein könnten, ist jedoch nicht erkennbar.

3. Ob unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Popularklage bestehen, kann dahingestellt bleiben.

Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden. Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen. Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies bei dem angegriffenen – vorhabenbezogenen – Bebauungsplan und der damit im Zusammenhang stehenden Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Fall ist (vgl. VerfGH vom 18.12. 1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433).

Die Verwirkung des Klagerechts setzt voraus, dass sich die Klage als unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung oder aus anderen Gründen als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (VerfGH BayVBl 2011, 433). Für die Verwirkung könnte vorliegend sprechen, dass die Antragsteller im Hinblick auf die Änderung der Landschaftsschutzverordnung mehr als vier Jahre und hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ca. drei Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie die Popularklage erhoben haben. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu 1 und zugleich Bevollmächtigter der übrigen Antragsteller als Vorsitzender der Ortsgruppe Immenstadt des Bundes Naturschutz in Bayern e. V. von Anfang an in das Verfahren sowohl zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingebunden war. Letztlich kann die Frage der Verwirkung jedoch offenbleiben.

4. Die Popularklage gegen die Änderung der Landschaftsschutzverordnung und gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 107 in der Fassung der 1. Änderung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an der hinreichenden Darlegung einer Grundrechtsverletzung fehlt.

Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG gehört zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende Darlegungen der Antragsteller sind besonders bei solchen Normen von Bedeutung, die keine abstrakt-generellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn sind, sondern konkret-individuelle Elemente enthalten, wie dies hier der Fall ist (vgl. VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114; VerfGH vom 14.2.2008 = VerfGH 61, 36/42 f.; VerfGH vom 13.8.2008 = VerfGH 61, 205/209 f.; VerfGH vom 29.2.2012).

a) Die Antragsteller rügen Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).

In seinem klassischen Gehalt verbietet der Gleichheitssatz, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht. Willkürlich in diesem Sinn wären die angegriffenen Normen, wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten wären, für die getroffene Regelung also jeder sachlich einleuchtende Grund fehlen würde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/228).

Den Ausführungen der Antragsteller sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Die Darlegungen der Antragsteller sind zwar sehr umfangreich; überwiegend fehlt ihnen aber ein – für das Popularklageverfahren allein maßgeblicher – verfassungsrechtlicher Bezug.

aa) Zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“:

Soweit die Antragsteller geltend machen, durch die Änderungsverordnung werde der Landschaftsschutz für den Bereich des Guts Hochreute aufgehoben, ist eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV schon ansatzweise nicht erkennbar.

Zwar bestimmt der neue § 2 Abs. 2 b der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“, dass der im anliegenden Lageplan dargestellte Umgriff als Sonderzone dem Zweck „Buddhistisches Zentrum“ dient. Hierdurch wird das Gut Hochreute jedoch nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen. Denn der neue § 2 Abs. 2 b kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit § 4 der Verordnung in den Blick genommen werden.

Nach dem unverändert gebliebenen § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bedürfen bestimmte Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, der Erlaubnis des Landratsamts Oberallgäu als Unterer Naturschutzbehörde. Dieser Erlaubnisvorbehalt wird durch die angegriffene Änderungsverordnung nicht infrage gestellt. Er wird durch den angefügten neuen Satz 2 für die Sonderfläche „Buddhismuszentrum“ vielmehr in zweifacher Hinsicht erweitert: Zum einen sind Zeltlager ebenfalls erlaubnispflichtig. Zum anderen bedürfen sowohl Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung als auch Zeltlager nunmehr zusätzlich der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Darüber hinaus werden durch die neue Nr. 3 des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die bereits bestehenden Voraussetzungen (Nrn. 1 und 2) hinaus weitere Anforderungen geregelt, die erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis für eine Maßnahme in der Sonderfläche „Buddhismuszentrum“ besteht. Auch der Landkreis Oberallgäu weist in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass die zulässige Nutzung durch die angegriffene Änderung näher definiert, sogar stärker eingeschränkt werde als in der ursprünglichen Verordnung.

Durch die Einführung des Begriffs der Sonderzone bzw. Sonderfläche wird daher der Bereich abgegrenzt, für den die oben dargestellten zusätzlichen Regelungen gelten. Die von den Antragstellern beanstandete „Zonierung“ hat damit nicht die Wirkung, die sie ihr beimessen, sondern dient lediglich dem Ziel, unterschiedliche Vorgaben für den Landschaftsschutz in verschiedenen Bereichen auf leicht überschaubare Weise zu dokumentieren. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Normgeber Gebietsteile aus dem Schutzbereich einer Verordnung herausnehmen könnte, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG vom 18.12.1987 = NVwZ 1988, 728/730; BayVGH vom 26.7.1994 Az. 9 N 92.02455; Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, RdNr. 21 zu Art. 10 BayNatSchG a. F.).

bb) Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

(1) Die Rüge eines Verfahrensfehlers im Hinblick darauf, dass weder der Durchführungsvertrag noch dessen Plan im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt wurden, lässt bereits keinen verfassungsrechtlichen Bezug erkennen. Im Übrigen ist der Durchführungsvertrag nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und gehört daher nach den bundesrechtlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zu den Unterlagen, die öffentlich auszulegen sind.

(2) Auch der Einwand der Antragsteller, es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung, zeigt einen möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht auf.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grund-stücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption einer Gemeinde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechenden „Städtebaupolitik“. Es liegt in ihrem planerischen Ermessen, welche Ziele sie sich dabei setzt. Allerdings muss die Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen. Reine Gefälligkeitsplanungen, die ohne sonstige städtebauliche Rechtfertigung nur den privaten Interessen Einzelner dienen, entsprechen nicht dem Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 = BayVBl 2000, 23; BayVGH vom 27.12.2006 Az. 26 N 01.2749). Eine Gemeinde darf jedoch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26; VGH BW vom 5.6.1996 = NVwZ-RR 1997, 684). Denn es liegt auf der Hand, dass häufig erst der Wunsch oder die Bereitschaft von Grundstückseigentümern, ihre Flächen einer Bebauung zuzuführen, das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung auslöst (VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/160 f.). Dies gilt in besonderem Maß für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der nach dem in § 12 BauGB zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers der Durchführung eines bestimmten Projekts dient und daher konkrete Bauabsichten des Vorhabenträgers voraussetzt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 118 zu § 12).

Nach der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Nr. 1) und der 1. Änderung dieses Bebauungsplans (Nr. 2.2.1.1) beabsichtigt die Vorhabenträgerin, die bereits Eigentümerin des Geländes ist, das Gut Hochreute als Seminar- und Veranstaltungszentrum für religiöse Zwecke auszubauen und zu nutzen. Im überplanten Bereich bestehende Bauten und neu zu errichtende Gebäude sollen dem Betrieb eines Seminar- und Veranstaltungshauses dienen. Die Außenflächen sollen temporär für Veranstaltungen und Seminare mit Großzelten sowie als Zeltplatz genutzt werden. Die Stadt Immenstadt will mit der Planung zugleich erreichen, dass das vorhandene Baudenkmal langfristig einer Nutzung zugeführt und der Öffentlichkeit zumindest teilweise zugänglich gemacht wird. Ferner soll das Projekt u. a. die Gemeinde als wichtigen Fremdenverkehrsstandort in der Region stärken (Nr. 8 der Begründung des Bebauungsplans). Dabei handelt es sich um städtebauliche und damit sachliche Gründe im Sinn von § 1 Abs. 2, §§ 8 und 12 BauGB, die einen nachvollziehbaren Anlass für eine Bauleitplanung darstellen.

Ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Stadt ihres Rechts zur Planung und Normsetzung begeben und dieses auf Dritte übertragen hätte. Es liegt in der Natur eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dass sich die Planung an dem Konzept des Vorhabenträgers orientiert (vgl. § 12 BauGB) und dieser maßgeblichen Einfluss hierauf nimmt. Die Möglichkeit, ein Architekturbüro mit der Ausarbeitung der Planunterlagen zu beauftragen, ist in § 4 b BauGB ausdrücklich vorgesehen.

(3) Dem Vorbringen der Antragsteller, es fehle dem Bebauungsplan an einer Festlegung der erforderlichen Einzelheiten, er sei daher zu unbestimmt, kann ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht ansatzweise entnommen werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit des Vorhabens so zu bestimmen, dass die Festsetzungen eine abschließende Beurteilung seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit ermöglichen. Das schließt nicht aus, dass das festgelegte Vorhaben eine gewisse Bandbreite an Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt (BayVGH vom 20.4.2011 = BayVBl 2012, 110/112 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Stadt für die überbaubaren Grundstücksflächen und die Gebäudehöhen in den Baufenstern 2 und 3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans jeweils Maximalwerte vorgegeben. Dabei wurden die zunächst festgesetzten Werte im Hinblick auf die Anforderungen des Denkmalschutzes modifiziert. Maßgeblich sind nunmehr die in der 1. Änderung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 2.2.1.1 der Begründung) enthaltenen Festsetzungen, wonach für das Baufenster 2 eine maximale Grundfläche von 1.600 m² und eine Höhenlage von maximal 820,50 m über NN sowie für das Baufenster 3 eine maximale Grundfläche von 850 m² und eine maximale Gebäudehöhe von 816,50 m über NN zulässig sind. Diese Größen bilden den Rahmen, den die Vorhabenträgerin bei Verwirklichung des Vorhabens ausfüllen kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hierdurch die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sein könnten, zumal der Bebauungsplan weitere Festlegungen z. B. zur Dachform und zur Dachbegrünung enthält (vgl. Teil B. (1) und (2) der 1. Änderung des Bebauungsplans).

(4) Die Antragsteller machen ferner geltend, die Belange des Landschafts- und Naturschutzes seien nicht ordnungsgemäß in die beim Erlass des Bebauungsplans erforderliche Abwägung einbezogen worden; insbesondere sei eine Vielzahl von Biotopen der Planung „geopfert“ worden. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht hinreichend substanziiert, um eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV zu begründen.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).

Zu den vom Landesrecht gestalteten, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen zählen in Bayern die Gebote, die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergeben. Danach gehört es zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten. Es handelt sich hierbei um keine bloßen Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht. Als Staatszielbestimmung richtet sich Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV mit verbindlicher Wirkung an alle genannten Träger öffentlicher Gewalt (vgl. VerfGH 59, 109/115).

Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie hier in § 1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH 59, 109/115; 62, 156/163 f.). Allerdings genießen die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen abstrakten Vorrang (VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.).

Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Immenstadt diese Vorgaben grundlegend verkannt hätte.

Der zuständige Ausschuss des Stadtrats hat am 10. Januar 2008, 2. Dezember 2010 und 20. Januar 2011 über die Einwände und Anregungen beraten, die Träger öffentlicher Belange sowie Bürger im Verfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB geltend gemacht haben. Dabei wurde – wie sich aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt – auf die die Planung ablehnenden Stellungnahmen und Argumente der Kreisgruppe Kempten-Oberallgäu und der Ortsgruppe Immenstadt des Bundes Naturschutz in Bayern e. V. sowie der Antragstellerin zu 2 ausführlich eingegangen. Mit den Schutzgütern des Artenerhalts und der Lebensräume sowie des Landschaftsbilds und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen befassen sich die Begründung des Bebauungsplans sowie der Umweltbericht vom 8. November 2007/ 10. Januar 2008, der gemäß § 2 a Satz 3 BauGB einen weiteren gesonderten Teil dieser Begründung bildet. Auch die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans setzt sich mit diesen Belangen auseinander. Artenschutzrechtliche Empfehlungen aus dem Fachgutachten vom 27. August 2010 waren u. a. Anlass, den Durchführungsvertrag zu ergänzen.

Dieser Verfahrensgestaltung ist zu entnehmen, dass sich die Satzungsgeberin im Einzelnen mit den von den Antragstellern angesprochenen Belangen auseinandergesetzt hat. Sie hat jedoch die hieraus abgeleiteten Einwände im Hinblick auf die Planungsziele einer Erhaltung und weiteren Nutzung des Baudenkmals, der Stärkung der Gemeinde als Fremdenverkehrsstandort und der erwarteten positiven Auswirkungen auf die ortsansässige Wirtschaft nicht als durchgreifend erachtet. In diesem Zusammenhang war u. a. von Bedeutung, dass die Biotopflächen nach den planerischen Festsetzungen nahezu vollständig gesichert und erhalten werden; zudem sieht der Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung bestehender Biotopstrukturen vor (vgl. § 11 Abs. 4 des Bebauungsplans, Teil C (4) der 1. Änderung des Bebauungsplans). Die optischen Auswirkungen der Neubauten auf das Landschaftsbild sollen nach dem Willen der Satzungsgeberin u. a. durch die Begrünung der Flachdächer verbessert werden (vgl. Teil B. 1. (2) der 1. Änderung des Bebauungsplans). Alternativstandorte waren nach Auffassung der Stadt entweder aufgrund ihrer räumlichen Beschaffenheit unbrauchbar oder hätten zu intensivem Flächenverbrauch und weiterer Zersiedlung geführt (vgl. Nr. 9.1 der Begründung des Bebauungsplans).

Wollen die Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet (vgl. VerfGH vom 29.3.2012), müssen sie sich mit diesen Überlegungen der Stadt auseinandersetzen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstandet, indem er die Rechts- und Sachlage aus seiner Sicht darstellt und bewertet. Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 2 a BauGB) oder anderweitig, vielfach insbesondere in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragsteller, denen in weiten Teilen zudem jeglicher Bezug zum Verfassungsrecht fehlt, nicht gerecht.

b) Auch soweit die Antragsteller eine Verletzung des Art. 141 Abs. 3 BV rügen, fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer Grundrechtsverletzung.

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV garantiert ein Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur. Hierdurch wird dem einzelnen Erholungssuchenden aber kein Grundrecht auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete eingeräumt. Der Wortlaut des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist dahingehend zu verstehen, dass der Genuss der vorhandenen Naturschönheiten und die Erholung in der vorhandenen freien Natur gestattet werden und zwar durch die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten, wie z. B. das Betreten von Wald und Bergweide (VerfGH vom 27.10.1976 = VerfGH 29, 181/186).

Im Hinblick auf dieses von den Antragstellern angesprochene Recht ist jedoch kein Sachverhalt dargelegt, der eine Verletzung durch die Änderung der Landschaftsschutzverordnung oder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als möglich erscheinen ließe. Die angegriffene neue Nr. 3 des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee“ sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Nutzung der Privatwege auf dem Gut Hochreute den Gemeinge-brauch und den Zugang der Öffentlichkeit zum Baudenkmal nicht beeinträchtigen darf. Nach Nr. 2 der Begründung des Bebauungsplans soll das Gebiet für Wanderer und Naherholungssuchende frei begehbar sein. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, einen Privatweg öffentlich zugänglich zu machen und zu widmen.

c) Art. 65, 66, 98 und 120 BV enthalten die Rechtsgrundlagen für die Normenkontrolle und die Verfassungsbeschwerde sowie Regelungen zur Einschränkung von Grundrechten. Inwiefern diese Vorschriften hier tangiert sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und unmittelbar auf die Regelungen zum Naturschutz in Art. 141 Abs. 1 BV kann eine Popularklage nicht gestützt werden, weil diese Verfassungsnormen keine Grundrechte im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV verbürgen, sondern Staatszielbestimmungen beinhalten (VerfGH vom 29.2.2012 m. w. N.). Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/5; VerfGH vom 21.12.2011 = BayVBl 2012, 268).

V.

Durch die Entscheidung über die Popularklage hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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