OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Fundstelle
openJur 2012, 122374
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.11.2011, Az.: 203 F 362/11, abgeändert.

II. Der Antrag des Antragstellers vom 02.03.2011 wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

V. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 17.014,68 € festgesetzt.

VI. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt gegen den Antragsgegner geltend.

Er hat der am ... 1926 geborenen Mutter des Antragsgegners, Frau V. B., vom Juli 2008 bis Februar 2011 Sozialhilfe in Höhe von 17.014,68 € gewährt. Die verwitwete Mutter des Antragsgegners lebt im Städtischen Altenpflegeheim in F. Ihre Einkünfte, bestehend aus Rente, Witwenrente und italienischer Rente, reichen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegeheimkosten nicht aus.

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.07.2008 verständigte der Antragsteller den Antragsgegner von den Sozialhilfeleistungen.

Da der Antragsgegner keinen Unterhalt leistete, macht der Antragsteller mit Klageantrag vom 02.03.2011 aus übergegangenem Recht Unterhaltsleistungen in Höhe von 17.014,68 € geltend.

Die Töchter A. und C.B.,Geschwister des Antragsgegners, leben in Italien und wurden nach § 1607 Abs. 2 BGB vom Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Die in Fürth lebende Schwester des Antragsgegners A. B. verfügt über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen für den Unterhalt der Mutter.

Der Antragsgegner wohnt in einer im Jahr 1996 zum Alleineigentum erworbenen Eigentumswohnung in F., ... Er ist als Elektriker bei einem Unternehmen in L. angestellt. Er verdiente im Jahr 2008 nach der vorgelegten Lohnabrechnung 27.417,92 € brutto aus Vollzeittätigkeit.

Der Antragsteller hat daraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.379,03 € des Antragsgegners errechnet. Nach Abzug der Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeitsstätte in Höhe von 288,00 € monatlich und von 25,46 € für Versicherungsbeiträge verbleiben 1.065,57 €.

Der hinzuzurechnende Wohnwert für die selbstbewohnte Eigentumswohnung wird vom Antragsteller auf 339,02 € veranschlagt (365,00 € - 25,98 € verbrauchsunabhängige Nebenkosten). Der Antragsteller errechnet daraus ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.404,59 €.

Wegen dieses Einkommens, das unterhalb des Selbstbehalts von 1.500,00 € (SüdL 21.3.3; Stand: 01.01.2011) liegt, fordert der Antragsteller nur Unterhaltsleistungen aus dem Vermögen des Antragsgegners.

Das Vermögen des Antragsgegners wurde vom Antragsteller im ersten Rechtszug wie folgt dargestellt:

6.412,39 €    Sparguthaben Postbank (30.11.2009)27.123,13 €    Allianz Lebensversicherung Nr. 4/316809/4435.559,03 €    Allianz Lebensversicherung Nr. 4/316809/44430.049,34 €    Allianz Lebensversicherung Nr.4/316809/44569.143,89 €.     Davon waren nach Auffassung des Antragstellers abzuziehen:

10.000,00 €    Notgroschen3.973,33 €    Differenz zum Selbstbehalt10.000,00 €    Erhaltungsaufwand Eigentumswohnung Fürth25.000,00 €    Rückstellungen Italien48.973,33 €.     Nach Abzug errechnete er ein Restvermögen von 20.170,56 €.

Die Lebensversicherung der A. L. AG, Vertragsnr. ..., hat der Antragsgegner zum 01.12.2009 aufgelöst und in Höhe von 30.140,17 € ausbezahlt erhalten. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er damit die Verbindlichkeiten in Italien zurückgeführt, die den Rückstellungen zugrunde liegen.

Für die zusätzliche angemessene Altersvorsorge errechnete der Antragsteller einen Betrag von 63.378,98 €. Er legte dafür jährliche Aufwendungen von 827,42 € (5 % des Nettoeinkommens von 16.548,36 €), eine Verzinsung von 4 % und 35 Berufsjahre zugrunde. Er ist der Auffassung, dass das Altersvorsorgevermögen aus der selbstgenutzten Eigentumswohnung ..., F., im Wert von 115.000,00 € und dem Miteigentum des Antragsgegners im Wert von 60.000,00 € an dem Haus in P. besteht.

Der Antragsgegner widersprach der Berechnung seines Einkommens. Den Wohnvorteil hält er wegen des bestehenden Renovierungsrückstands für zu hoch bemessen. Der Antragsteller lasse bei der Ermittlung des Wohnwerts unberücksichtigt, dass er ein monatliches Wohngeld in Höhe von 318,00 € für die Eigentumswohnung in F. bezahlen müsse.

Der Antragsgegner bestritt, dass er über ein ungeschütztes Vermögen von 69.134,89 € verfüge. Die Eigentumswohnung in F. müsse umfassend instand gesetzt werden. Nach den eingeholten Kostenvoranschlägen sei mit Kosten von mindestens 24.000,84 € zu rechnen.

Die Lebensversicherungen und das Sparguthaben bei der Postbank müssten für den laufenden Lebensbedarf belassen werden. Sein Einkommen unterschreite den Selbstbehalt von 1.500,00 €. Die Rücklagen benötige er zur deshalb Deckung des Selbstbehalts.

Für die zusätzliche Altersvorsorge stehe ihm ein angemessenes Schonvermögen zu. Die derzeitige Rentenerwartung betrage 1.054,00 €. Es bestehe eine Deckungslücke von ca. 500,00 €, die durch die zusätzliche Altersvorsorge geschlossen werden müsse.

Die Rechtsauffassung des Antragstellers, dass die Altersvorsorge aus seinen Immobilien, insbesondere aus der Wohnung in F. bestehe, sei unzutreffend.

Die selbstbenutzte Eigentumswohnung in F. gehöre zum Schonvermögen, das nicht für den Elternunterhalt verwertet werden müsse. Sein Anteil an dem Wohnhaus in P. habe keinen Wert von 60.000,00 €. Er sei nicht veräußerbar, weil es sich um ungeteiltes Miteigentum handele und keine Baugenehmigung erteilt worden sei.

Wegen des Schwarzbaus seien erhebliche Strafzahlungen, Steuern und Gebühren gegen ihn und seine Schwester festgesetzt worden. Daraus hätten sich bei ihm Schulden in Höhe von 29.504,97 €, 5.587,70 € und 1.259,16 € ergeben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth hat den Antragsgegner mit Endbeschluss vom 10.11.2011 verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.01.2009 bis einschließlich 30.11.2009 in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu bezahlen. Den weitergehenden Antrag des Antragstellers hat es abgewiesen.

Für die Monate Januar 2009 bis November 2009 hat es dem Antragsteller den beantragten Unterhalt von 5.497,78 € zuerkannt (Januar: 563,03 €, Februar: 306,53 €, März: 563,03 €, April: 477,53 €, Mai: 563,03 €, Juni: 477,53 €, Juli: 550,33 €, August: 550,33 €, September 440,33 €, Oktober: 524,68 €, November: 481,43 €). Es hat dabei die Angaben des Antragstellers über das Vermögen des Antragsgegners in Höhe von 69.143,89 € zugrunde gelegt.

Als geschütztes Vermögen hat es 48.973.33 € anerkannt, nämlich 10.000,00 € Notgroschen, 10.000,00 € Erhaltungsaufwand für die Eigentumswohnung in F., 5.000,00 € als Erhaltungsaufwand für das Haus in Italien, 3.973,33 € Differenz zum Selbstbehalt und 20.000,00 € als Rückstellungen für Verbindlichkeiten des Antragsgegners in Italien.

Ein Altersvorsorgevermögen hat es nicht errechnet. Zwar dürfe der Antragsgegner bei der zu erwartenden Rentenhöhe zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Er sei aber Eigentümer der Wohnungen in F. und P. Die Wohnung, die er nicht selbst bewohne, könne er für die zusätzliche Altersvorsorge verkaufen oder vermieten.

Den Antrag auf Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 und von 01.12.2009 bis Februar 2011 hat es abgewiesen. Das Vermögen des Antragstellers sei für diesen Zeitraum nicht schlüssig dargelegt. Der Habenstand des Sparbuchs bei der Postbank sei für den genannten Zeitraum nicht vorgetragen. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen seien auf das Jahr 2009 bezogen, für den davor liegenden Zeitraum seien sie unbekannt.

Die Abweisung des Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 28.02.2011 hat das Familiengericht damit begründet, dass der Antragsgegner die Lebensversicherung der A. L. AG mit der Versicherungsnummer Nr. ... aufgelöst und den Versicherungsbetrag von 30.140,17 € ausbezahlt erhalten habe. Das Vermögen habe sich dadurch auf die noch bestehenden Lebensversicherungen mit den Rückkaufswerten von 27.123,13 € und 5.559,03 € verringert. Der Vortrag des Antragstellers lasse offen, ob das Guthaben bei der Postbank noch bestehe und gegebenenfalls in welcher Höhe. Nach Abzug des zuerkannten Unterhalts von 5.497,78 € für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 30.11.2009 verbleibe ein Betrag von 27.184,38 €. Dieser liege unterhalb des dem Antragsgegner nach Angaben des Antragstellers zu belassenden Vermögens von 28.973,33 €. Für den Zeitraum ab 01.12.2009 sei der Antragsgegner für den Unterhalt nicht leistungsfähig.

Gegen diesen Endbeschluss, der an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 17.11.2011 zugestellt worden ist, hat dieser mit Anwaltsschriftsatz vom 02.12.2011, der beim Amtsgericht Ansbach am 05.12.2011 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und mit Anwaltsschriftsatz vom 17.01.2012 begründet.

Der Antragsgegner, an dessen Verfahrensbevollmächtigte der Endbeschluss vom 10.11.2011 am 14.11.2011 zugestellt worden ist, hat mit Anwaltsschriftsatz vom 22.11.2011, der als Telefax am selben Tag beim Amtsgericht Ansbach eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Anwaltsschriftsätzen vom 14.02.2012 und 28.02.2012 innerhalb der mit Verfügung vom 15.02.2012 bis dahin verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet.

Der Antragsteller hält die Abweisung des Antrags für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 und für die Zeit vom 01.12. 2009 bis 28.02.2011 für fehlerhaft. Er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Amtsgericht Fürth den Hinweis unterlassen habe, dass weiterer Vortrag erforderlich sei. Seine Angaben in der Antragsschrift hätten sich auch auf das Vermögen im Jahr 2008 bezogen. Das Sparbuch bei der Postbank habe er in Ablichtung vorgelegt. Die Höhe des jeweiligen Guthabens gehe daraus hervor. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen im Jahr 2008 lägen nur geringfügig unter denen für das Jahr 2009.

Für die Monate Juli bis Dezember 2008 schulde der Antragsgegner 3.411,30 € Unterhalt, für den Zeitraum vom 01.12 2009 bis 28.02.2011 8.105,60 €.

Das Guthaben bei der Postbank sei mit 6.412,39 € in die Vermögensbilanz einzustellen. Der Antragsgegner habe dieses Guthaben nicht bestritten. Die Lebensversicherung mit der Endnummer 445 habe der Antragsgegner nach seiner Einlassung zur Schuldentilgung in Italien und die Renovierung der Eigentumswohnung in F. verwendet. Der früher anerkannte Erhaltungsaufwand von 10.000,00 € für die Wohnung in F. und die Rückstellungen für die Verbindlichkeiten in Italien von 20.000,00 € seien dadurch aufgebraucht.

Den vorhandenen Vermögenswerten von 39.094,555 € (6.412,39 € Sparbuch, 27.123,13 € Lebensversicherung 443 und 5.559,03 € Lebensversicherung 444), stünden nur noch Abzugspositionen von 18.973,33 € gegenüber (10.000,00 € Notgroschen, 3.973,33 € Selbstbehaltsdifferenz, 0,00 € Aufwand für die Eigentumswohnung in F., 5.000,00 € Rückstellungen Italien). Das Restvermögen, das der Antragsgegner für die Unterhaltsleistungen verwenden müsse, betrage 20.121,22 €.

Die Beschwerde des Antragsgegners hält der Antragsteller für unbegründet.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Einkommensermittlung richte, sei sie unzutreffend. Die behaupteten Aufwendungen von 137,93 € monatlich für die zusätzliche Altersvorsorge seien nicht belegt und deswegen nicht abziehbar. Das monatliche Wohngeld sei bei der Ermittlung des Wohnvorteils nicht abziehbar, weil es Kosten enthalte, die auf einen Mieter umgelegt werden könnten.

Auch die Einwendungen gegen die Berechnung des Restvermögens träfen nicht zu.

Der behauptete Renovierungsaufwand von nunmehr 21.965,00 € für die Wohnung in Fürth sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.

Bei den angeblichen Steuerfestsetzungen handele es sich um Rechnungen eines Inkassounternehmens. Daraus ergebe sich kein Aufschluss über die Berechtigung der Steuerfestsetzungen. Der Antragsgegner dürfe nicht zu Lasten des Elternunterhalts eine Immobilie in Italien finanzieren. In der Neuberechnung vom 05.02.2010 habe er, der Antragsteller, den Wert der Wohnung in Italien außer Ansatz gelassen.

Die Rückstellung von 20.000,00 € für die Ersatzbeschaffung eines Pkw habe der Antragsgegner im ersten Rechtzug nicht geltend gemacht. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen.

Wegen der behaupteten Zahnarztkosten bestünden Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse.

Das Altervorsorgevermögen liege in den Immobilienwerten. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 hat der Antragsteller dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass die Eigentumswohnung in F. die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstelle. Neben dem Wert der Eigentumswohnung von 115.000,00 € stehe dem Antragsgegner kein weiteres Schonvermögen für die zusätzliche Altersvorsorge zu. Daran ändere nichts, dass der Antragsgegner die Eigentumswohnung zur Sicherstellung des Selbstbehalts benötige. Der Antragsgegner bleibe auch nach dem Renteneintritt Eigentümer der Wohnung und decke damit seinen Wohnbedarf. Der Senat verkenne, dass der Selbstbehalt von 1.500,00 € kein Mindesteinkommen des Unterhaltspflichtigen sei.

Der Antragsteller beantragt:

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 10.11.2011 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Juli 2008 bis Februar 2011 in Höhe von 17.014,68 € zu bezahlen.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner beantragt:

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 10.11.2011 wird aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Antragsgegners verfügt er über kein für Unterhaltsleistungen zu verwendendes Vermögen. Das Postsparbuch sei mit 6.412,39 € anzusetzen. In Italien habe er im Zeitraum von 30.07.2009 bis 29.11.2011 Steuern und Abgaben in Höhe von 24.463,34 € bezahlt, weitere 3.413,72 € für den Kanalanschluss des Hauses in P.

Für den Zahnarzt seien von ihm selbst zu tragende Kosten in Höhe von 4.705,11 € entstanden (Rechnungen Dr. H. vom 16.02.2009: 1.582,62 € u. 39,27 €, 29.06.2009: 2.627,20 €, 16.09.2011: 456,02 €).

Für die Wohnung in F. habe das Amtsgericht fehlerhaft nur einen pauschalen Erhaltungsaufwand von 10.000,00 € angesetzt. Die vorgelegten Kostenvoranschläge und den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es unberücksichtigt gelassen. Die erforderlichen Kosten für die Instandsetzung der Wohnung würden mindestens 21.965,00 € betragen.

Für die Ersatzbeschaffung eines Pkw VW Golf, der am 30.08.2005 zugelassen worden und stark reparaturbedürftig sei, sei ein Betrag von 20.000,00 € zu berücksichtigen.

Von dem Einkommen von 1.065,57 € seien 137,93 € (5 % des Bruttoeinkommens) für die zusätzliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen, so dass er nur über ein anrechenbares Einkommen von 927,64 € verfüge. Die Differenz zum Selbstbehalt von 1.500,00 € betrage 472,36 €, sodass ihm für die 14 Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts ein Schonvermögen von 79.365,48 € (12 Monate x 14 Jahre x 472,36 €) zustehe.

Das Amtsgericht Fürth lasse bei seiner Entscheidung außer Betracht, dass er zur Sicherung seines eigenen Unterhalts auf das vorhandene Vermögen angewiesen sei und deshalb keinen Unterhalt schulde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe ihm ein Altersvorsorgevermögen von 5 % des Bruttoeinkommens auf 35 Jahre hochgerechnet zu. Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung des Jahresbruttos von 27.417,92 € ein Altersvorsorgefreibetrag von 48.973,33 € (35 Jahre x 27.417,92 € x 5 %).

Den Wert des Hauses in Italien habe er vorgerichtlich irrtümlich auf 60.000,00 € veranschlagt. Tatsächlich habe das Haus wegen der fehlenden Baugenehmigung keinen Wert, weil es unverkäuflich sei. Es sei nicht fertiggestellt. In den bereits erstellten Bereichen bestehe Renovierungsbedarf. Es bestehe keine Erlaubnis, in dem Haus zu wohnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Antragsgegners, die vorgelegten Schriftstücke, den angefochtenen Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.11.2011 und die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Sie führt in Abänderung des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.11.2011 zur Abweisung des Antrags auf Unterhalt. Der Antragsgegner verfügt über kein Vermögen, aus dem er zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in Anspruch genommen werden kann. Es ist deshalb kein Unterhaltsanspruch auf den Antragsteller nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Der Antragsgegner ist zwar seiner Mutter nach §§ 1601, 1602 BGB unterhaltspflichtig, weil deren Einkommen und Vermögen zur Bezahlung der Kosten des Pflegeheimes nicht ausreichen.

Nach der Lohnabrechnung für das Jahr 2008 vom 12.12.2008, die die Beteiligten der Einkommensermittlung zugrunde legen, verdiente der Antragsgegner im Jahr 2008 27.497,92 € brutto. Davon sind nach den seit 01.04.2011 geltenden Steuer- und Beitragssätzen nach Lohnsteuerklasse 1, ohne Kinderfreibetrag, 3.481,00 € Lohnsteuer, 191,45 € Soli, 2.728,08 € Rentenversicherung, 411,27 € Arbeitslosenversicherung, 2.248,47 € Krankenversicherung und 267,32 € Pflegeversicherung abzuziehen. Es verbleiben Nettoeinkünfte von 18.090,54 €. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.507,54 €. Davon sind Versicherungsbeiträge von 12,33 € an die B.B., 13,13 € an die A. P. Krankenkasse und die Lebensversicherungsbeiträge von 54,45 € und 18,63 € für die zusätzliche Altersvorsorge abziehbar, die der Antragsgegner nach den vorgelegten Kontoauszügen (01.07.2011) auf die fortbestehenden Lebensversicherungsverträge Nr. ... und -/... bei der A. L. AG entrichtet. Nach Abzug von Fahrtkosten von 288,00 € (48 km x 0,30 € x 20 Tage) für die Fahrten zwischen der Wohnung in F. und dem Arbeitsplatz in L. verbleiben 1.121,00 € als bereinigtes monatliches Nettoeinkommen.

Das Wohngeld für die Eigentumswohnung in F. ist nicht abziehbar, weil es Kosten umfasst, die auf einen Mieter umgelegt werden könnten.

Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.121,00 € liegen die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners deutlich unter dem Selbstbehalt von 1.500,00 € nach 21.3.3, SüdL 2011, so dass der Unterhalt nicht aus dem Einkommen des Antragsgegners geleistet werden kann. Der Antragsteller hat den Klageantrag darauf auch nicht gestützt.

2. Der Antragsgegner verfügt auch über kein Vermögen, aus dem er zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in Höhe der nicht gedeckten Heimkosten herangezogen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003,1281; BGH NJW 2004,2306) muss der Unterhaltsschuldner zwar auch auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen, wenn er den Elternunterhalt nicht aus dem Einkommen erbringen kann.

68Die Vermögensverwertungspflicht besteht aber nicht uneingeschränkt. Es sind auch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigten. Eine Vermögensverwertung kann nicht gefordert werden, wenn sie für den Unterhaltspflichtigen mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Nachteil verbunden wäre. Der Unterhaltsschuldner muss nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der angemessenen Altersvorsorge gefährden (BVerfG NJW 2005, 1927 ff.). Beim Elternunterhalt sind die Interessen des Unterhaltspflichtigen danach stärker zu gewichten als beim Kindesunterhalt.

69Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2006,1511) ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, neben der Eigensicherung des Lebensbedarfs auch Vorkehrungen zur Sicherung seines angemessenen Bedarfs im Alter zu treffen. Das Altersvorsorgevermögen ist nach der genannten Entscheidung nicht nach einem für alle Fälle geltenden Pauschalbetrag anzusetzen, sondern individuell zu berechnen.

70Für angemessen hält der Bundesgerichtshof ein Altersvorsorgevermögen, das 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit und aufgezinst mit einer üblichen Kapitalverzinsung von 4 % p.a. entspricht. Damit soll das Vermögen geschützt und nicht für den Elternunterhalt einzusetzen sein, das sich aus einer monatlichen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens, gerechnet auf die Dauer der Berufsjahre einschließlich Kapitalverzinsung ergibt.

Die Form der zusätzlichen Altersvorsorge ist dabei freigestellt (Palandt-Brudermüller-BGB, 71. Aufl., § 1601 Rn 9), sodass alle in Betracht kommenden Anlageformen einschließlich Immobilien gewählt werden können.

Der Senat errechnet bei Zugrundelegung des monatlichen Bruttolohns von 2.284,83 € (Lohnabrechnung vom 12.12.2008) bei einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 Prozent ein dem Antragsgegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 € (Gutdeutsch-Programm "Schonvermögen"). Die Verzinsung mit 3 Prozent hält der Senat wegen der inzwischen rückläufigen Rendite für angemessen.

Aufgrund der Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2012 vor dem Senat ist der am 27.02.1956 geborene Antragsgegner seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland ununterbrochen berufstätig. Nach seinen unbestrittenen Angaben kam er im Alter von 15 Jahren nach Deutschland und ging sein erstes Arbeitsverhältnis im September 1971 bei einem Unternehmen in A. bei Nürnberg ein. Die Lehre als Elektriker absolvierte er vier Jahre später im Abendkurs ohne Unterbrechung der Arbeitstätigkeit. Der Senat geht deshalb bei der Berechnung des Altervorsorgevermögens davon aus, dass der Antragsgegner vierzig Berufsjahre zurückgelegt hat.

3. Die Höhe des dem Antragsgegner zustehenden Altersvorsorgevermögens von 104.767,45 € wird von den verfügbaren Vermögenswerten nicht erreicht.

Bei der Postbank M. besteht nach drei Barabhebungen von jeweils 2.000,00 € am 04.07.2009, 24.10.2009 und 30.11.2009 ein Habenstand von noch 6.412,39 €. Bei der A. L. bestehen zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 27.123.13 € (Vertrag Nr. ...) und 5.559,03 € (Vertrag Nr. ...), bezogen auf den 01.02.2009. Daraus ergibt sich ein Kapitalvermögen von insgesamt 39.094,55 €.

Der Lebensversicherungsvertrag Nr. ... wurde vom Antragsgegner gekündigt. Der Antragsgegner erhielt am 01.12.2009 30.140,17 € ausbezahlt. Mit dem Betrag hat der Antragsgegner festgesetzte Steuern und Abgaben in Höhe von 20.881,53 €, Strafzahlungen in Höhe von 3.581,90 € und die Kanalanschlussgebühr von 3.413,72 € für das Wohnhaus in P. (Provinz Palermo) bezahlt. Aus dem Gebührenbescheid der Gemeinde P. vom 17. 07.2009 geht hervor, dass eine weitere Rate von 3.413,72 € zur Zahlung fällig wird.

Die Steuern, Abgaben und Strafzahlungen sind durch die vorgelegten Abrechnungen des Inkassounternehmens der italienischen Finanzverwaltung belegt. Durch die Entrichtung der Steuern und Abgaben und die Kanalanschlussgebühren für das Haus in P. wird der Auszahlungsbetrag von 30.140,17 € aufgebraucht.

Nach Angaben des Antragsgegners hat er das Grundstück in P. vor ca. 30 Jahren zusammen mit seiner Schwester erworben. Er hat dort ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet. Wie sich aus dem vorgelegten Bescheid der Kommunalverwaltung von P. ergibt, unterliegt das Gebäude einem Straferlass wegen Verstoßes gegen Bauvorschriften. Für die Errichtung und Sanierung des Hauses besteht keine Baugenehmigung. Auch besteht kein Nachweis der Bewohnbarkeit.

Weitere Kosten und Steuern würden nach Angaben des Antragsgegners für die Bildung von Sondereigentum entstehen, das Voraussetzung für eine Veräußerbarkeit auf dem Immobilienmarkt ist. Derzeit besteht ungeteiltes Miteigentum.

Selbst wenn der Hälfteanteil mit dem vom Antragsgegner in der Auskunft vom 12.01.2009 vorgerichtlich genannten Verkehrswert von 60.000,00 € bewertet und dem noch vorhandenen Kapitalvermögen von 39.094,55 € aufgeschlagen wird, weil die leerstehende, nur für Ferienaufenthalte benutzte Immobilie grundsätzlich für den Elternunterhalt verwertet werden muss (BGH FamRZ 1986,48), ergibt sich ein Vermögen von 99.094,55 €, das unter der Grenze des ihm zustehenden Altervorsorgevermögens von 104.767,45 € liegt.

Nach Auffassung des Senats kann deshalb dahinstehen, ob der Anteil des Antragsgegners trotz der fehlenden Baugenehmigung mit 60.000,00 € bewertet werden kann. Bei Abzug von 10.000,00 € für den allgemeinen Freibetrag und 5.000,00 € Rückstellungen für Verbindlichkeiten in Italien, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage stellt, besteht für den Antragsgegner ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 84.094,55 €.

4. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (BGH FamRZ 2006, 1511) offen gelassen, ob das Altersvorsorgevermögen auch dann nach dem Maßstab von 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens verzinslich hochgerechnet auf die Berufsjahre ermittelt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige über Immobilien verfügt (Wendl-Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 2, Rn 959; Koritz, Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt, NJW 2007, 270 ff.). Nach seiner Entscheidung ist in diesem Fall zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige dann im Alter Mietaufwendungen spart und seinen Lebenstandard mit geringeren Einkünften aufrecht erhalten kann.

Der Senat ist der Auffassung, dass die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Eigentumswohnung in F., ..., deren Verkehrswert der Antragsteller auf 115.000,00 € veranschlagt, der Berücksichtigung eines weiteren Altersvorsorgevermögens mit 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens für die Dauer der zurückgelegten Berufsjahre im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Denn das auf diesem Weg ermittelte Altersvorsorgevermögen bedeutet nicht, dass dem Antragsgegner nicht auch die selbstgenutzte Eigentumswohnung als Schonvermögen zusteht.

84Dafür spricht, dass das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.121,00 € (oben Ziffer II 1) erheblich unter dem Selbstbehalt von 1.500,00 € (SüdL. 21.3.3, Stand 01.01.2011) liegt. Da die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen so bemessen sind, dass sie nur zusammen mit dem Wohnvorteil der selbstgenutzten Eigentumswohnung, den der Antragsteller anhand einer Wohnwerttabelle auf monatlich 339,02 € (365,00 € abzüglich 25,98 € verbrauchsunabhängige Kosten) veranschlagt, den Bedarf des Unterhaltsschuldners von 1.500,00 € sicherstellen, ist der Verkehrswert der Wohnung nicht auf das Altersvorsorgevermögen anrechenbar.

Nach der vorgelegten Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16.11.2010 kann der Antragsgegner bei Fortzahlung der in den letzten 5 Jahren durchschnittlich geleisteten Beiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze am 26.11.2021 mit einer Rente von 1.320,90 € (ohne Rentenanpassungen) rechnen. Auch im Rentenalter ist der Mindestselbstbehalt des Antragsgegners von 1.500,00 € nur gedeckt, wenn der Wohnvorteil fortbesteht.

Da der Wert der selbst genutzten Eigentumswohnung des Antragsgegners aus diesem Grund nicht ganz oder teilweise auf das Altersvorsorgevermögen anzurechnen ist, besteht kein Grund zur Berechnung der Differenz zum Selbstbehalt, die der Antragsgegner mit 79.356,48 € (12 Monate x 14 Jahre x 472,36 €), der Antragsteller dagegen nur mit 3.973,33 € (1.400,00 € Selbsthalt abzüglich 1.379,03 € Einkommen = 20,97 € Fehlbetrag; 20,97 € x 12 x 15,78975 Barwertfaktor = 3.973,33 €) berechnet.

Die Wohnung in F. wird vom Antragsgegner und seiner Schwester A. B. bewohnt, die seit Anfang 2012 eine Rente von 760,00 € monatlich bezieht und zu den Kosten der Wohnung nichts beiträgt. Nach herrschender Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; BGH FamRZ 2004, 1184) muss das vom Unterhaltspflichtigen und seinen Angehörigen selbst genutzte Eigenheim nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Er entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass das Wohnungseigentum dem Elternunterhalt nur durch die Zurechnung des Wohnvorteils dient (Münchener-Kommentar BGB-Born, 6. Auflage, § 1601, Rn 20; Hauß, Neues vom Elternunterhalt, FamRB 2010, 275 ff.; Ehinger, Elternunterhalt, NJW 2008, 2465, 2469 mit Nachweisen).

Nach dem vorgelegten Grundriss handelt es sich bei der dem Antragsgegner gehörenden Wohnung um eine Dreizimmerwohnung mit Küche, Bad, Diele, Abstellraum und Balkon. Das Haus wurde im Jahr 1984 errichtet. Der Antragsgegner erwarb die Wohnung im Jahr 1996 zum Alleineigentum. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass eine selbstgenutzte, den Verhältnissen des Antragsgegners angemessene Eigentumswohnung vorliegt, die nicht für den Elternunterhalt verwendet werden muss. Zudem besteht ein gewisser Renovierungsrückstand.

Aus der Anerkennung der Eigentumswohnung als Schonvermögen neben dem Altersvorsorgevermögen ergibt sich keine unangemessene Bevorzugung des Antragsgegners gegenüber einem Unterhaltspflichtigen, der über keine Wohnung verfügt. Denn dem Antragsgegner wird nur das Vermögen belassen, das er zur Sicherstellung des Lebensbedarfs und einer angemessenen Versorgung im Alter benötigt.

Da der Antragsteller kein Vermögen hat, aus dem er den Elternunterhalt leisten muss, kann dahinstehen, ob er neben dem Altersvorsorgevermögen und der selbstgenutzten Eigentumswohnung eine Rückstellung von 20.000,00 € für die Ersatzbeschaffung eines Pkws beanspruchen kann oder ihm diese wegen der Erstzulassung seines VW-Golf (Diesel) am 12.08.2005 angesichts des Fahrzeugalters von noch nicht einmal sieben Jahren derzeit noch nicht zusteht.

Auch kann dahinstehen, inwieweit der Antragsgegner die Zahnarztrechnungen aus den Abhebungen vom Sparbuch bei der Postbank im Jahr 2009 entrichtet hat, sodass sie nicht noch einmal vom Vermögen abgesetzt werden können.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach allem begründet und führt in Abänderung des angefochtenen Endbeschlusses des Amtgerichts Fürth zur Abweisung des Antrags.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, denn sie ist unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 241 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenwerts für die Beschwerde beruht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

Davon entfallen 11.516,90 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 5.497,78 € auf die Beschwerde des Antragsgegners.

V.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, weil es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welches Schonvermögen dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt neben dem Altersvorsorgevermögen zusteht und wie die Freibeträge bei selbstgenutztem Immobilieneigentum des Unterhaltspflichtigen berechnet werden, ist bisher nicht ergangen (Wendl-Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn 959; Koritz, Das Schonvermögen beim Elternunterhalt, NJW 2007,270).