LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11
Fundstelle
openJur 2012, 122331
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2011, Az.: 7 BV 205/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen.

Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Textilunternehmen das in der …straße xx in N… eine Verkaufsfiliale betreibt und dort etwa 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht.

Mit Schreiben vom 28.06.2011 (Bl. 15 d.A.) teilte der Antragsteller mit, dass am 26.07.2011 eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses geplant ist und gebeten wird, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von ca. 30,-- EUR zu übernehmen.

Letzteres lehnte die Beteiligte zu 2 mit Email vom 01.07.2011 (Bl. 16 d.A.) ab.

Die Betriebsversammlung wurde am 26.07.2011 in dem etwa 250 Meter entfernten Gewerkschaftshaus in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgehalten.

Der Betriebsratsvorsitzende J… H…, der Beteiligte zu 3, verauslagte für die Teilnehmer einen Betrag von 39,71 EUR und stellte mit Schreiben vom 10.08.2011 (Bl. 18 d.A.) der Beteiligten zu 2 diese Kosten für den Ankauf von Getränken und Backwaren in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22.08.2011 (Bl. 20 d.A.) lehnte die Beteiligte zu 2 die Übernahme der Verpflegungskosten ab.

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 28.09.2011 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, einen angemessenen Kostenzuschuss für die Bewirtung von Teilnehmern auf Betriebsversammlungen zu gewähren - zumindest in Höhe von 40,00 EUR - und hilfsweise dem Beteiligten zu 3 den von ihm verauslagten Betrag in Höhe von 39,71 EUR zu erstatten.

Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 23.11.2011 die Anträge abgewiesen und dies damit begründet, die Arbeitgeberin sei weder nach den §§ 40, 43 BetrVG noch in entsprechender Anwendung der § 677ff BGB verpflichtet, auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu tragen.

Gegen den ihnen am 30.11.2011 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Telefax vom 19.12.2011 Beschwerde eingelegt und sie mit dem am 30.01.2012 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsatz vom 18.01.2012 begründet.

Der Antragsteller meint, das Erstgericht habe zu Unrecht in den §§ 40, 43 BetrVG keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche gesehen. Zwar sei es zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Betriebsrats sei, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Allerdings habe er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Ob eine Bewirtung der Teilnehmer hierfür erforderlich sei, unterliege seiner Beurteilung und seinem in diesem Zusammenhang gegebenen Beurteilungsspielraum. Auf mehrstündigen Betriebsversammlungen sei ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich. Nur durch die Zurverfügungstellung von Getränken und belegten Brötchen könne gewährleistet werden, dass die Teilnehmer der Betriebsversammlung in der Lage seien, dem bis zu siebenstündigen Bericht des Betriebsrats zu folgen. Die Aufmerksamkeit der Teilnehmer würde ohne eine rudimentäre Verpflegung nach einer gewissen Zeit nachhaltig einknicken bzw. schwinden.

Soweit der Betriebsrat Aufwendungen für erforderlich und vertretbar halten würde, benötige er nicht die Zustimmung der Arbeitgeberin. Insoweit könne es auf die Ablehnung der Kostenübernahme im Vorfeld der Betriebsversammlung nicht ankommen.

Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Ansprüche von Teilnehmern der Betriebsversammlung nach § 44 BetrVG. Vielmehr um das Recht des Betriebsrats, Kosten für die Durchführung von Betriebsversammlungen im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten zu dürfen, damit er seine Aufgaben gemäß §§ 42 ff BetrVG aus seiner Sicht sachgerecht erfüllen könne. Diesen ihm gegebenen Beurteilungsspielraum habe er nicht in unzulässiger Weise überdehnt bzw. nicht leichtfertig und unverhältnismäßig Kosten zu Lasten der Arbeitgeberin verursacht.

Erfahrungsgemäß würden von ihm durchgeführte Betriebsversammlungen etwa 6 – 7 Stunden dauern, so dass für sie ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich sei. Insoweit schulde die Beteiligte zu 2 die Erstattung der getätigten Auslagen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 679 BGB.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:

1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2011, Az.: 7 BV 205/11, wird geändert und nach dem Schlussantrag zu 1. der ersten Instanz erkannt, nämlich:Die Beteiligte Ziff. 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten Ziff. 1 einen angemessenen Kostenzuschuss für Getränke und Verpflegung für die Teilnehmer der vom Antragsteller durchzuführenden Betriebsversammlungen zu gewähren.2.Hilfsweise nach dem Schlussantrag zu 2. der ersten Instanz zu erkennen, nämlich:Die Beteiligte Ziff. 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten Ziff. 1 einen Kostenzuschuss in Höhe von jeweils EUR 40,00 für Getränke und Verpflegung der Teilnehmer der vom Antragsteller durchzuführenden Betriebsversammlungen zu gewähren.3.Hilfsweise nach dem Schlussantrag zu 3. der ersten Instanz zu erkennen, nämlich:Die Beteiligte Ziff. 2 wird verpflichtet, dem Vorsitzenden des Beteiligten Ziff. 1 den Erstattungsbetrag für die von ihm verauslagten Kosten für Getränke und Verpflegung für die Betriebsversammlung vom 26.07.2011 in Höhe von EUR 39,71 zu zahlen.4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss für Getränke und Verpflegung für die Teilnehmer von Betriebsversammlungen. Ebenso wenig einen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf der Betriebsversammlung vom 26.07.2011verauslagten Kosten für Getränke und Verpflegung.

Der unbezifferte Hauptantrag sei bereits unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig.

Sämtliche Anträge seien zudem unbegründet, denn die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur verpflichtet, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten zu tragen. Die Kostentragungspflicht gelte nur für solche Aufwendungen des Betriebsrats, die für dessen ordnungsgemäße Amtsführung notwendig seien. Zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats würden nicht die Kosten der persönlichen Lebensführung seiner Mitglieder zählen, z.B. Getränke oder Zigaretten. Dies gelte erst Recht für die Teilnehmer an Betriebsversammlungen. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitgeberin, Arbeitnehmer während der Teilnahme an Betriebsversammlungen zu verköstigen. Vielmehr würden die Verpflegungskosten zu den Kosten der normalen Lebensführung des einzelnen Arbeitnehmers zählen. Diese habe jeder Arbeitnehmer selbst zu tragen. Es obliege dem Betriebsrat, die Abläufe einer Betriebsversammlung so zu planen, dass die zu vermittelnden Inhalte für die Arbeitnehmer verständlich seien und über den gesamten Zeitraum der Betriebsversammlung auch blieben. Zu diesem Zweck könne sich der Betriebsrat jederzeit des Mittels der Pause bedienen. Sofern er es für erforderlich halte, dass die Teilnehmer während einer Betriebsversammlung Getränke oder belegte Brötchen zu sich nehmen, habe er seine Sitzungsplanung so zu gestalten, dass es den Teilnehmern ermöglicht werde, sich damit selbst zu versorgen.

Aus § 44 BetrVG könne kein Anspruch der Teilnehmer an einer Betriebsversammlung abgeleitet werden, zusätzlich noch bewirtet zu werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag könne eine Kostenerstattung nicht verlangt werden, denn auch nach den Grundsätzen dieses Rechtsinstituts finde eine Erstattung von Kosten nur dann statt, wenn die Aufwendungen für erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden könnten. Diesbezüglich fehle es bereits an der Erforderlichkeit.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in dem Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und Begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen, denn dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Vorschusses bzw. Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten für eine Bewirtung von Teilnehmern an einer Betriebsversammlung nicht zu. Eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberin kann weder aus den betriebsverfassungsrechtlichen Sonderregelungen der §§ 40 Abs. 1, 44 BetrVG abgeleitet werden noch aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff BGB.

33a. Die Beteiligte zu 2 ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Kostenvorschuss für die geplante Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung zu gewähren. Sie hat dem Beteiligten zu 3 die von ihm bereits getätigten diesbezüglichen Auslagen nicht zu erstatten.

Um den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG zu eröffnen, ist Voraussetzung, dass es sich um Kosten handelt, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Die Tätigkeit, die bestimmte Kosten verursacht hat, muss sich innerhalb des dem Betriebsrat vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halten und damit der Erfüllung seiner Amtsobliegenheit dienen. Des Weitern müssen die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist maßgebend, ob der Betriebsrat die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Nur wenn dies der Fall gewesen ist, benötigte er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, sich bei außergewöhnlichen Aufwendungen mit dem Arbeitgeber ins Benehmen zu setzen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Aufl., § 40 Rz 5, 6, 8, 9 m.w.N.; Fitting/Engels u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 40 Rz 9).

Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen nicht alle Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, die nur irgendwie in Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft stehen. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BAG vom 23.06.2010 – 7 ABR 103/08 – AP Nr. 106 zu § 40 BetrVG 1972; vom 28.08.1991 – 7 ABR 46/90 – AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972; jeweils m.w.N.).

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (so BAG vom 23.06.2010, aaO; vom 25.05.2005 – 7 ABR 45/04 – AP Nr. 13 zu § 24 BetrVG 1972).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen, weder in Form der Zahlung eines Vorschusses noch der Erstattung konkret angefallener Bewirtungskosten.

Es zählt nämlich nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Dies wird von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift unter Ziffer II 1 c auch ausdrücklich zugestanden.

Damit fehlt es aber bereits an der Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG. So dass sich die weitere Prüfung, was der Antragsteller zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgabe für angemessen und erforderlich halten durfte, gar nicht stellt.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsversammlung so zu planen und durchzuführen hat, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen.

Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen regelmäßig sechs- bis siebenstündigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausenunterbrechungen stattfinden. Diese können von den Teilnehmern auch dazu genutzt werden, sich im erforderlichen Umfang mit Getränken und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen. Hierdurch wird eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglicht, ohne zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin zu verursachen.

Nachdem die Betriebsversammlung in fußläufiger Entfernung von der Betriebsstätte durchgeführt worden ist, hätte eine angemessene Unterbrechung der Betriebsversammlung dazu dienen können, dass die Teilnehmer eventuell in die Betriebsstätte mitgebrachte eigene Getränke oder Speisen zu sich nehmen oder sie sich im Innenstadtbereich hiermit kurzfristig versorgen.

Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit hätten sich die Mitarbeiter zur Mittagszeit bzw. im Rahmen einer Nachmittagspause selbst mit Getränken oder Speisen versorgen müssen. Die Einnahme von Getränken und Speisen während einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit, zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung, auch wenn dies dazu dient, seine konzentrierte Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung gemäß § 43 BetrVG, wenn die zeitliche Unterbrechung und die Einnahme von Getränken und Speisen dazu dienen, der Betriebsversammlung weiterhin konzentriert folgen zu können.

In beiden Fällen erwachsen keine Aufwendungsersatzansprüche gegen den Arbeitgeber, weder aus dem Arbeitsverhältnis noch aus dem Betriebsverfassungsrecht.

Insoweit ist der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.01.1998 – 5 TABV 14/96 – NZA-RR 1998, 306) zu folgen, wonach selbst die Bewirtung des Referenten einer Betriebsversammlung und aktiv eingesetzter Betriebsratsmitglieder allein deren persönliche Lebensführung betrifft und es sich hierbei um keine zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlichen Aufwendungen handelt.

Dies gilt umso mehr für alle sonstigen Mitarbeiter, die an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Von dem Antragsteller wird in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen – was angesichts der geringen räumlichen Entfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Ort der Betriebsversammlung auch nicht nachvollziehbar wäre – dass durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung die Mitarbeiter gehindert gewesen wären, sich selbst innerhalb angemessener Zeit mit Getränken und Speisen zu versorgen.

b. Eine Verpflichtung zur Tragung der Bewirtungskosten ergibt sich für die Arbeitgeberin auch nicht aus § 44 BetrVG.

Nach dem Inhalt dieser Regelung hat der Arbeitgeber nur die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu vergüten, § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ebenso hat er zusätzliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen, wie Kinderbetreuungskosten zu erstatten, wenn solche Kosten durch die zeitliche oder räumliche Lage der Betriebsversammlung dem Mitarbeiter zusätzlich erwachsen sind, § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (vgl. Richardi-Annuß, aaO, § 44 BetrVG Rz 43).

Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Lage der Betriebsversammlung vom 26.07.2011 kann ausgeschlossen werden, dass den Teilnehmern dieser Betriebsversammlung zusätzliche Kosten für die Beschaffung von Getränken und Speisen verursacht worden sind. Denn auch bei Fortsetzung der Arbeitstätigkeit in der Betriebsstätte wäre von ihnen eine Mittags- bzw. Nachmittagspause dazu genutzt worden, entweder selbst mitgebrachte Speisen und Getränke zu sich zu nehmen oder sich in der näheren Umgebung des Betriebssitzes entsprechend zu versorgen.

Dies wäre auch bei einer angemessenen Unterbrechung der Betriebsversammlung mit demselben Zeitaufwand möglich gewesen. Hierauf hätte die Leitung der Betriebsversammlung Rücksicht nehmen und eine entsprechende Pausengestaltung vornehmen müssen. Insoweit sind durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung keine zusätzlichen Aufwendungen erwachsen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des § 44 BetrVG zu erstatten sind.

c. Der Antragsteller und auch der Beteiligte zu 3 haben durch den Ankauf von Getränken und Speisen kein Geschäft der Beteiligten zu 2 i.R.d. § 677 BGB besorgt.

Es war keine Aufgabe der Beteiligten zu 2, die Teilnehmer an der Betriebsversammlung vom 26.07.2011 mit Pausengetränken und Speisen zu versorgen. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung des objektiv fremden Geschäfts.

Im Übrigen entsprach es auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten zu 2, dass vom Antragsteller oder dem Beteiligten zu 3 diesbezüglich Aufwendungen gemacht werden. Dies war für die handelnden Personen ohne weiteres erkennbar, denn es lag mit Email vom 01.07.2011 bereits eine ausdrückliche ablehnende Willensbekundung der Beteiligten zu 2 vor.

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist im Rahmen des § 677 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 677 Rz 12).

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 679 BGB liegen nicht vor, denn es mangelt bereits an einer Pflicht des Geschäftsherrn im Sinne dieser Regelung, des Weiteren an den zusätzlichen Voraussetzungen, dass deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn betrifft.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Die vom Antragsteller eingenommene Rechtsposition wird weder von anderen Instanzgerichten noch von der Kommentarliteratur vertreten, weshalb der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann.