OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2012 - 11 W 2380/11
Fundstelle
openJur 2012, 121860
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde der Stadt N… - Standesamtsaufsicht - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1)

Die Antragstellerin wurde am … in S…/ Bulgarien als bulgarische Staatsangehörige als Tochter der Eheleute L… I… D… und N… G… D… geboren. Sie erhielt den Vornamen N… und hieß daher N… N… D… Am 10.08.2010 wurde sie unter Beibehaltung der bulgarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Am 20.08.2011 heiratete sie in S…/ Bulgarien den deutschen Staatsangehörigen A… G…, mit dem sie in N… zusammenlebt. An der Wirksamkeit der Eheschließung bestehen keine Zweifel. Eine Erklärung nach § 47 Abs. 1 EGBGB zur Angleichung ihres Namens hat die Ehefrau nicht abgegeben, sie will insbesondere ihren Vatersnamen "N…" behalten, der als solcher sowohl in der bulgarischen Heiratsurkunde wie in ihrem bulgarischen Personalausweis eingetragen ist. Der Heiratsurkunde lässt sich keine Rechtswahlerklärung, sondern nur die Feststellung entnehmen, dass die Eheleute nach der Eheschließung den Namen G… bzw. D…-G… tragen.

2)

Die Beteiligte zu 1) hat am 30.09.2011 die Beurkundung ihrer Ehe im Eheregister des Standesamts N… beantragt. Dabei hat sie für die Namensführung deutsches Recht gewählt. Das Standesamt Nürnberg möchte den Vatersnamen der Antragstellerin als solchen gekennzeichnet eintragen, hat aber Zweifel, ob er nicht lediglich als weiterer Vorname einzutragen ist. Es hat den Antrag deshalb nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Aus den vom Standesamt N… vorgelegten Entwürfen zu den möglichen Registereintragungen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin auf die Voranstellung ihres Geburtsnamens (§ 1355 Abs. 4 BGB) verzichtet hat und nur noch den Familiennamen G… führen will.

Mit Beschluss vom 21.11.2011, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, den Vatersnamen der Antragstellerin als solchen in das Eheregister einzutragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der durch den (zusätzlichen) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingetretene Statutenwechsel nicht geeignet sei, den bis dahin rechtmäßig geführten Namen zu ändern und aus dem Zwischennamen (Vatersnamen) bulgarischen Rechts einen Vornamen nach deutschem Recht zu machen.

Gegen diesen ihr am 25.11.2011 zugestellten Beschluss hat die Stadt N… - Standesamtsaufsicht - am 29.11.2011 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung verweist sie auf ihre und des Standesamts gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg abgegebenen Stellungnahmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 58, 59 Abs. 3, 63 FamFG, § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 PStG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der (zusätzliche) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin lässt ihren Namen auch hinsichtlich ihres mit der Geburt erworbenen Mittelnamens unberührt. Es besteht insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung keine Möglichkeit zu einer Zwangsangleichung an deutsches Personenstandsrecht. Auch der vom EuGH entwickelte Grundsatz der Namenseinheit innerhalb der Europäischen Union spricht für dieses Ergebnis.

1)

a) Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25). Mit der Geburt erwirbt das Kind seinen Geburtsnamen. Dieser Grundsatz erfasst Inlands- ebenso wie Auslandsgeburten. Zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1) war für die Bestimmung ihres Namens allein bulgarisches Recht maßgeblich. Danach führte sie neben Vor- und Familiennamen zwingend den vom Vornamen ihres Vaters abgeleiteten Zwischennamen "N…".

b) Hieran hat sich durch ihre Einbürgerung am 10.08.2010 nichts geändert. Zwar unterliegt ihre Namensführung von da an ungeachtet des Fortbestands ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB dem deutschen Recht. Ein solcher Statutenwechsel zum deutschen Recht lässt die Namensführung jedoch grundsätzlich unberührt. Das für die namensrechtlichen Folgen der Einbürgerung maßgebliche deutsche Recht enthält keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung abweichend von dem bisherigen Heimatrecht zu beurteilen. (BGHZ 121, 305 Rdnr. 27 zitiert nach juris; Mäsch in Beck'scher Online-Kommentar, Stand 01.08.2011 Art. 10 EGBGB Rdnr. 14; MünchKommBGB/ Birk a. a. O. Art. 47 Rdnr. 8; Staudinger/Hepting (2007) Art. 10 Rdnr. 141 je m. w. Nachw.). Das nach dem Statutenwechsel maßgebende neue Namensstatut kann zwar Änderungen vorschreiben, etwa dass nunmehr statt mehrerer Eigennamen auch ein Familienname zu führen ist. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung aber fehlt, bleibt es bei dem früher erworbenen Namen (Henrich, StAZ 2007, 197).

c) Dies gilt auch für die Behandlung des Vatersnamens. Würde dieser auch in Fällen wegfallen, in denen der Betroffene so wie die Antragstellerin nicht damit einverstanden ist, läge darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schwerlich zu rechtfertigender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, der Gründe haben kann, an seiner bisherigen Namensführung festzuhalten (BGHZ 63, 107/110 ff.; BGHZ 121, 305; NJW 1993, 2244). Der von der Antragstellerin genannte Grund besteht in der Vermeidung einer nach bulgarischem bzw. deutschen Namensrecht unterschiedlichen (hinkenden) Namensführung. Sie befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung zum internationalen Namensrecht, die ebenfalls auf die Herbeiführung internationalen Entscheidungseinklangs abzielt (BayObLGZ 2002, 299; Palandt/Thorn, 71. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Es ist nicht ersichtlich, warum die vorzitierte, zu Fällen von nach Art. 116 GG in das Bundesgebiet aufgenommenen Personen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auch auf Eingebürgerte wie die Antragstellerin angewandt werden kann. Bis zum Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB konnte der Namensträger auch nach Einbürgerung einen Zwischennamen nicht einmal freiwillig ablegen (OLG Frankfurt StAZ 2006, 142; Mäsch a. a. O. Rdnr. 15). Damit kann aber umgekehrt in dessen Beibehaltung kein Verstoß gegen den deutschen ordre public gesehen werden, der eine zwangsweise Angleichung bzw. Transposition an die Erfordernisse des deutschen Personenstandsrechts gebieten würde.

aa) Die bloße Kollision mit deutschem Personenstandrecht mit seiner Einteilung in Vornamen - gleich "Individualnamen" - und Familiennamen - gleich "Kollektivnamen" reicht für eine - von Amts wegen vorzunehmende - Angleichung nicht aus; denn das Personenstandsrecht hat nur dienende Funktion. Es handelt sich nur um ein Problem der Darstellung im Register (Hepting, StAZ 2001, 257/259). Angleichungslagen im klassischen Sinne treten nur auf, wenn zwei verschiedene materiellrechtliche Regelungen nebeneinander bestehen. Hier tritt der Widerspruch lediglich temporal auf. Das bulgarische Namensrecht lässt die Antragstellerin im Augenblick des Statutenwechsels mit einem Namensbestandteil zurück, der nicht den Kategorien des neuen (deutschen) Rechts zugeordnet werden kann. Es gibt Fälle, in denen auf die immer bereits mit der Einbürgerung entstandene Problemlage mit den Mitteln der Transposition, einer besonderen Form der Angleichung für die Folgen von Statutenwechseln (Hepting a. a. O., 261) reagiert werden muss. Dies ist etwa der Fall, wenn das bisher maßgebliche Namensrecht nur Vornamen, keine Familiennamen kennt. Keine Deutsche kann nur Vornamen führen (Hepting a. a. O., 263). Sie kann aber mit Rücksicht auf ihr Persönlichkeitsrecht einen als solchen gekennzeichneten Vatersnamen als Zwischennamen führen. Die gegenteilige Auffassung von Hepting (a. a. O., 265 f.), der lediglich eine Wahlmöglichkeit zwischen der Einordnung als Vorname und dem gänzlichen Wegfall sieht, wird leider nicht begründet und steht in einem gewissen Widerspruch zu der vom selben Autor so charakterisierten "dienenden" Rolle des Personenstandsrechts.

bb) Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1971 (StAZ 1971, 250, 251 f. = NJW 1971, 1521) ist nämlich anerkannt, dass Zwischennamen in deutsche Personenstandsbücher aufgenommen werden können, wenn diese nach dem maßgebenden ausländischen Recht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens einer Person sind. Der Bundesgerichtshof hat es dort gebilligt, den Zwischennamen statt in die für den Vornamen vorgesehene in die für den Familiennamen vorgesehene Spalte des Registers einzutragen. Doch kann dies dahinstehen (OLG Hamm, StAZ 1981, 190/193; Erman/Hohloch, 13. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 17). Entscheidend ist aus der Sicht des Senats, dass Zwischennamen der hier zu beurteilenden Art dem deutschen Personenstandswesen nicht so fremd sind, dass der Antragstellerin die Möglichkeit genommen werden müsste, ihren Zwischennamen trotz der Einbürgerung beizubehalten.

Dafür sprechen nicht zuletzt die in § 94 BVFG für Vertriebene und Aussiedler und neuerdings in Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB geschaffenen Möglichkeiten, Namensbestandteile abzulegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Nach der Rechtsprechung zu § 94 BVFG sind trotz Geltung deutschen Namensstatuts Zwischennamen in deutsche Personenstandsbücher einzutragen, solange der Betroffene keine anderslautende Erklärung abgibt (BGH NJW 1993, 2244). Dies kann in Einbürgerungsfällen wie dem vorliegenden nicht anders sein. Denn hier wie dort geht es um die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Anpassung an die Strukturen des deutschen Namensrechts und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Wenn sich ein Aussiedler dafür entscheiden darf, seinen nach dem Herkunftsrecht erworbenen Zwischennamen trotz Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit weiterzuführen, muss dasselbe Wahlrecht auch der Beschwerdeführerin zugestanden werden, die weiterhin auch die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaats besitzt, nach dessen Namensrecht der verfahrensgegenständliche Zwischenname zu führen ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 47 EGBGB, der § 94 BVFG nachgebildet ist, lediglich für Einbürgerungsfälle die für Vertriebene und Aussiedler schon vorher bestehende Möglichkeit geschaffen, durch Antrag gegenüber dem Standesamt eine Angleichung des mitgebrachten Namens herbeizuführen und zu diesem Zweck auch Bestandteile dieses Namens abzulegen (Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Stellt der Betroffene keinen solchen Antrag, bleibt es bei der bisherigen Namensführung (Palandt/Thorn, 71. Aufl. Art. 47 EGBGB Rdnr. 5; OLG München NJW-RR 2008, 1680; OLG Frankfurt, StAZ 2006, 142; 2012, 50; a. A. MünchKommBGB/Birk, 5. Aufl. Art. 47 Rdnr. 33; Staudinger/Hepting a. a.. O. Art. 10 Rdnr. 159, 166; Mäsch IPrax 2008, 17/20; Henrich StAZ 2007,199).

cc) Die entgegenstehende Auffassung überzeugt nicht. So wird nicht erläutert, warum in der unveränderten Weiterführung des Vatersnamens ein Verstoß gegen den ordre public liegen soll, ohne den der rechtsgültig erworbene Name mit seinen Bestandteilen und Zusätzen grundsätzlich weitergeführt wird (Birk a. a. O. Rdnr. 8). Es bleibt unklar, warum sich der Grundsatz der Namenskontinuität auf den bloßen Namenswortlaut beschränken soll und fremdartige Namenstypen auch dann vollständig in die Zweiteilung des deutschen Rechts gezwungen werden müssen, wenn Vor- und Familienname vorhanden sind und es lediglich wie im vorliegenden Fall des Vatersnamens um ein zusätzliches Namenselement geht, das geeignet sein kann, eine hinkende Namensführung zu vermeiden. Allen namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts liegt zwar unausgesprochen zugrunde, dass jede Person einen Vor- und einen Familiennamen führen muss (Henrich a. a. O., 198). Diesem Postulat wird der nach bulgarischem Recht gebildete Name der Antragstellerin aber gerecht. Warum darüber hinaus Namenszusätze wie Zwischennamen unzulässig sein sollen, ist nicht verständlich. Gleiches gilt für die Beschränkung des von Art. 47 EGBGB eingeräumten Wahlrechts auf die Alternativen Streichung und Weiterführung als Vornamen wie sie u. a. von Henrich (a. a. O., 201) vertreten wird. Die Zwischennamen der slawischen Rechtsordnungen sind dem deutschen Schema von Vorname(n) plus geschlechtsneutralem Familiennamen gewiss fremd, müssen deswegen aber noch nicht unverträglich sein (a. A. Mäsch, IPrax 2008,17/ 18 f): Schließlich hätte sich der Gesetzgeber die Einräumung eines Rechts zur Ablegung von Zwischennamen sparen können, wenn nahezu dasselbe Ergebnis einer Anpassung des mitgebrachten Namens an die Regeln des deutschen Namensrechts auch eintritt, wenn die scheinbar Begünstigte von dem Angebot des Gesetzgebers keinen Gebrauch macht.

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Umweltbezogenheit des Namens. Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Gesichtspunkt gerade nicht eine zwingende Namensänderung zugunsten des Rechts des Aufenthaltsorts hergeleitet, sondern für gemischtnationale Ehen eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem jeweiligen Personalstatut und dem durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten Ehewirkungsstatut anerkannt wie sie mittlerweile nicht nur in Art. 47 EGBGB, sondern auch in Art. 10 Abs. 2 EGBGB normiert ist (BGH NJW 1993, 2244; Z 56, 193/201; 72, 163/167).

2)

Die von Amts wegen vorgenommene Angleichung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in einen Vornamen deutschen Rechts stünde zudem in Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH (StAZ 1993,256 "Konstandinidis"; StAZ 2004, 40 "Garcia Avello"; IPrax 2006,402 "Grunkin-Paul I"; StAZ 2009, 9 "Grunkin-Paul II"). Der EuGH sieht in dem Bestehen eines hinkenden Namensverhältnisses bei EU-Doppelstaatern wie der Antragstellerin eine zu vermeidende Beeinträchtigung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV, jetzt Art. 21 AEUV) und verlangt die Berücksichtigung der aus der Sicht des jeweils betroffenen Staates nicht effektiven Staatsangehörigkeit (Staudinger/Hepting a. a. O. Rdnr. 210; Erman/Hohloch a. a. O. Rdnr. 2a je m. w. Nachw.). Jeder Unionsbürger hat das Recht, innerhalb der EU einen einheitlichen Namen zu führen (Prinzip der Einnamigkeit). Hieraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten eine primärrechtliche Verpflichtung, "hinkende" Namensverhältnisse, die sich vor allem aus dem Nebeneinander nicht vereinheitlichter nationaler Kollisionsrechte ergeben können, zu vermeiden (Wall, StAZ 2011, 37/41).

Diese Verpflichtung kann in Fällen wie dem vorliegenden dadurch erfüllt werden, dass man das in Art. 47 Abs. 1 EGBGB eingeräumte Wahlrecht dahin versteht, dass es auch die Beibehaltung des dem deutschen Recht unbekannten Zwischennamens als solchen umfasst.

3)

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Standesämter und Aufsichtsbehörden von Gerichtskosten befreit sind (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG) und die Auferlegung von Kosten auf andere Beteiligte unbillig wäre (§ 81 FamFG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn nach einer Einbürgerung keine Anpassungserklärung abgegeben wird.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.