Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 13a B 11.30439
Fundstelle
openJur 2012, 121820
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. April 2011 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 31. Dezember 1991 in Ghazni geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und hazarischer Volkszugehöriger muslimisch-schiitischen Glaubens. Er reiste am 3. Oktober 2010 von Österreich aus per Bahn ins Bundesgebiet ein. Am 11. Oktober 2010 stellte er einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Oktober 2010 gab er Folgendes an: Er habe sich vor seiner Einreise in Österreich aufgehalten, wo sein Asylantrag abgelehnt worden sei. In seiner Heimatstadt Qarabagh (Provinz Ghazni) habe er drei Jahre lang eine Schule besucht. Danach habe er als Hilfskraft in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet und dort das Schneiderhandwerk erlernt. Er habe Afghanistan wegen seines drogensüchtigen Stiefvaters verlassen. Dieser habe Anfang 2010 das gesamte Vermögen der Familie, das aus einer Landwirtschaft bestanden habe, an sich gerissen. Dies habe er mittels gefälschter Urkunden erreicht. Danach habe er seine Mutter und ihn im Stich gelassen. Anschließend seien sie vom Stiefvater gezwungen worden, das Elternhaus zu verlassen. Dieser habe eine Bande von Kriminellen auf ihn gehetzt, um ihn als richtigen Erben seines leiblichen Vaters aus dem Weg zu schaffen. Die Bande habe seiner Mutter und ihm gesagt, sie sollten das Elternhaus verlassen. Seine Strafanzeige bei der Polizei habe nichts erbracht. Die Reise nach Deutschland habe sein Arbeitgeber, der Schneider, organisiert. Dieser habe auch die Kosten übernommen. Der aufgewendete Betrag sei ihm nicht bekannt. Er habe zu seiner Mutter in Afghanistan keinen Kontakt mehr. Sie sei telefonisch nicht erreichbar.

Das österreichische Bundesasylamt lehnte gegenüber dem Bundesamt mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 das Gesuch um Aufnahme des Klägers in der Republik Österreich ab.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab (1.), verneinte die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (2.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (3.) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an (4.). Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Urteil vom 5. April 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan eine existenzielle Lebensgefahr drohe. Falls er statt nach Ghazni nach Kabul ginge und infolge dessen sein Stiefvater weiterhin Zugriff auf die Grundstücke hätte, gäbe es zwar keinen Grund für kriminelle Nachstellungen mehr, jedoch sei in Kabul, dem für eine Rückführung einzig in Betracht kommenden Ort, das Existenzminimum wegen der katastrophalen Versorgungslage nicht gesichert. Da der Kläger als Hazara einer Minorität angehöre, wäre er in besonderem Maß auf die Unterstützung seiner Volksgruppe bzw. seiner Familie angewiesen. Diese sei in Kabul aber nicht gegeben. Er wäre somit außerstande, sich Nahrung und Obdach durch Arbeit oder sonstwie zu sichern.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 wegen Divergenz nach § 73 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen (früheres Az. 13a ZB 11.30161).

Zur Begründung der Berufung verweist sie auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Versorgungslage in Kabul.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die existenzielle Lebensgefahr wegen der katastrophalen Versorgungslage nach wie vor bestehe. Außerdem wäre er auch in Kabul durch seinen Stiefvater und dessen Bande bedroht. Seine Rückkehr und seine neue Adresse würden diesem nicht verborgen bleiben. In Afghanistan sei es üblich, dass jeder neu Hinzugezogene von seinen Nachbarn eingehend nach seiner familiären und örtlichen Herkunft befragt werde. Es würde sich danach schnell bis in seine Heimatstadt herumsprechen, wo genau er sich mittlerweile aufhalte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Berufung, welche das Verpflichtungsbegehren nach Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes zum Gegenstand hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu Unrecht teilweise stattgegeben. Es besteht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 oder § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Einheitlichkeit des Streitgegenstands vgl. BVerwG vom 8.9.2011 NVwZ 2012, 240).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen individueller Gefährdung. Ihm würde bei Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr durch eine Gewalttat von Seiten des Stiefvaters drohen. Der Senat hegt bereits starke Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte. Die Angaben des Klägers zur Finanzierung seiner Ausreise sind nicht nachvollziehbar. Es ist ganz unwahrscheinlich, dass der frühere Arbeitgeber, der nicht zur Familie des Klägers gehört und selbst eine vierköpfige Familie mit seiner Schneiderwerkstatt ernähren muss (vgl. Bundesamtsakte S. 68), für diesen eine erfahrungsgemäß teure Reise nach Europa organisiert, die Finanzierung übernommen und über die Kosten kein Wort verloren hat. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben, weil der Kläger selbst dann, wenn er wirklich von Haus und Hof gejagt worden wäre, nach seiner Schilderung der Umstände nicht mehr mit weiteren Nachstellungen rechnen müsste. Da der angebliche Droh-Besuch der Drogenbande erklärtermaßen dem Zweck diente, den Kläger zu vertreiben, hätte sich deren Einsatz mit der Ausreise des Klägers erledigt. Es lässt sich deshalb ausschließen, dass der Stiefvater noch heute nach ihm suchen und ihn erneut bedrohen würde, zumal dem Kläger kein Rechtsbehelf zu Gebote stünde, den Stiefvater zur Rückgabe des Bauernhofs zu zwingen.

Grundsätzlich kann eine Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allerdings auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht (mehr). Der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2005 (Az. IA2-2086.14-12/Ri), der dementsprechende Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder umsetzt, sieht vor, dass „vorrangig zurückzuführen sind nunmehr auch alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig sind“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226). Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG vom 23.8.2006 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. bereits Urteile des Senats vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris>, vom 8.12.2011 <juris> AuAS 2012, 35 -LS- und vom 20.1.2012 Az. 13a B 11.30394 <juris>). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, RdNr. 54 zu § 60 AufenthG). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226).

Nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger als alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 26 f.) darauf hin, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Der Entwicklungshaushalt sei zu 100% geberfinanziert. Die Landwirtschaft habe sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren, aber dennoch überdurchschnittlichen Ernte 2010 stabilisiert. Allerdings sei 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger gewesen als in den Vorjahren. Problematisch bleibe die Versorgungslage der Menschen, insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die medizinische Versorgung sei trotz erkennbarer Verbesserungen immer noch unzureichend. Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe verweist in ihrem Update vom 23. August 2011 (S. 18 f.) darauf, dass in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würde. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage rund 40%. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. 40% der Rückkehrer bräuchten auch immer wieder Eingliederungshilfe.

Der Sachverständige Dr. Danesch verweist in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter anderem darauf, dass 36% der Afghanen in absoluter Armut leben würden. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 Dollar. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht habe, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60%. Das einzige „soziale Netz“, das in Afghanistan in der Lage sei, einen älteren Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom 21.8.2008 und vom 3.12.2008) hatte Danesch die Vorsorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seinen Stellungnahmen vom 20. Dezember 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom 29. September 2009 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei, bedingt durch eine andauernde Dürre, die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Nichtregierungsorganisationen und andere internationale Organisationen würden bei ihrer humanitären Arbeit durch die zunehmenden Anschläge noch stärker eingeschränkt als bisher. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht.

Damit ist zweifellos von einer schlechten Versorgungslage in Afghanistan auszugehen. Im Wege einer Gesamtgefahrenschau ist jedoch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod droht oder er alsbald ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. So wird im Lagebericht (S. 26 ff.) darauf hingewiesen, dass sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans positiv entwickelt hätten. Der Internationale Währungsfonds (IWF) rechne für das laufende afghanische Fiskaljahr mit einem Wachstum von 8% des Bruttoinlandsprodukts. Bis etwa Mitte des Jahrzehnts werde ein reales jährliches Wachstum zwischen 6 und 8% erwartet, in der Langfristprognose rechneten die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von 5%. Auch die fiskalische Situation entspreche dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen den Vorgaben des IWF und übersteige diese in vielen Bereichen sogar. Von den verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten sei allerdings nach wie vor schwierig. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Auch sei der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Damit geht der Lagebericht letztlich davon aus, dass trotz großer Schwierigkeiten jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr nicht zu befürchten sind.

Ähnliches ergibt sich aus den anderen Erkenntnismitteln. Die Feststellungen in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. August 2011 (a.a.O.) zur Armutsgrenze und zur Arbeitslosenrate führen nicht zur Annahme einer Gefahrenlage im beschriebenen Sinn. Für den Hinweis zur Wohnungsknappheit und dem Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln gilt das Gleiche. Hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten geht Danesch in seiner Auskunft vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) davon aus, dass am ehesten noch junge kräftige Männer, häufig als Tagelöhner, einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei, fänden (s. auch UNHCR Eligibility Guidelines for Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010 - HCR/EG/AFG/10/04, S. 40: „Single Males“). In diesen Sektor, meist im Baugewerbe, ströme massiv die große Zahl junger Analphabeten. Ein älterer Mann, der vorher schon lange im Westen gelebt habe, hätte keine Chance auf einen solchen Arbeitsplatz. Daraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass bei anderen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich ist. Nach Amnesty International (Afghanistan Report 2010) lebten Tausende von Vertriebenen in Behelfslagern, wo sie nur begrenzten Zugang zu Lebensmitteln und Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung erhielten. Eine Mindestversorgung ist damit aber gegeben.

In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz (zum dortigen Verfahren 6 A 11048/10.OVG) äußert sich Dr. K. Lutze, stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF – Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit –, ausführlich zu den Erwerbsmöglichkeiten in Afghanistan. Danach gebe es für qualifiziertes Personal ein umfangreiches Angebot an offenen Stellen. Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestünden nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden (S. 9). Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben seien, seien nicht bekannt.

Insgesamt ergibt sich aus diesen Auskünften, dass grundsätzlich auch für Rückkehrer aufgrund der geschilderten verbesserten Rahmenbedingungen durchaus Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Insbesondere Rückkehrer aus dem Westen sind in einer vergleichsweise guten Position. Durch Sprachkenntnisse und oftmals auch gute Ausbildung sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber denjenigen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher (Lagebericht S. 27). Hinzu kommt, dass – wie bereits dargestellt – eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.

Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger, ein volljähriger, gesunder junger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, aber auch in seiner Heimatprovinz Ghazni als Tagelöhner sein Überleben zu fristen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bei Rückkehr nicht auch wieder seinen erlernten Beruf als Schneider aufnehmen könnte. Es wäre hier auch nicht etwa das Problem einer eventuellen Minoritäten-Diskriminierung gegeben. In der Stadt Kabul bilden die Hazara mit ca. 25% Bevölkerungsanteil eine der drei großen Bevölkerungsgruppen (Wikipedia, Kabul, Stand: 2012). Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlichen existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt somit nicht vor.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II 1952 S. 685; 2010 S. 1198 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Kläger hat jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, d.h. Misshandlungen durch staatliche Organe (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331), nicht zu erwarten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.