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Afghanistan - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für Alleinstehenden
Hazara aus Distrikt …/Provinz …; nicht-staatliche Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft bzw. relevant; keine Verfolgung von Hazara; auch kein gemeinschaftsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsschutz; jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr in der Provinz …
Afghanischer Staatsangehöriger;Keine politische Verfolgung, da Tätigkeit für ausländische Streitkräfte und Bedrohung durch Taliban nicht glaubhaft gemacht;Bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in ...; keine individuelle Gefährdung aufgrund des hohen Niveaus der allgemeinen Gefährdungslage in
Afghanischer Asylbewerber; Rückkehrgefahr