VG München, Beschluss vom 30.03.2012 - M 10 E 12.1515
Fundstelle
openJur 2012, 121624
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist thailändischer Staatsangehöriger. Er ist zum 31. März 2012 vollziehbar ausreisepflichtig. Er begehrt die Erteilung einer Duldung oder die Verlängerung seiner Ausreisefrist wegen einer beabsichtigten Eheschließung im Bundesgebiet.

Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der aber nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom … Dezember 2010 nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides befristet. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage (Az. M 10 K 11.457) wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 29. September 2011 zurückgenommen. Der Antragsgegner hatte ihm für den Fall der Klagerücknahme eine Ausreisefristverlängerung bis 31. März 2012 zugestanden. Bedingung hierfür sei, dass der Antragsteller dann freiwillig ausreise und bis zum 31. Januar 2012 bei der Ausländerbehörde ein Ticket für einen Heimflug vorweise.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Eheschließung eine Duldung zu erteilen,

hilfsweise, die Ausreisefrist weiter zu verlängern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsteller möchte die thailändische Staatsangehörige … unverzüglich nach seiner Scheidung heiraten. Der Antragsteller betreibe das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht …. Ein Scheidungstermin könne nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich dort bestimmt werden. Es wird eine Erklärung des Antragstellers und seiner Verlobten bezüglich der Eheschließungsabsicht vorgelegt. Die Verlobte des Antragstellers sei Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis. Im Hinblick auf die über achtjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer mit der daraus resultierenden Verwurzelung in Deutschland wäre es unverhältnismäßig, auf der Ausreise des Antragstellers zu bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem in absehbarer Zeit entstehenden Aufenthaltsrecht. Eine Ausreise hätte zur Folge, dass der Antragsteller seine in Deutschland gesicherte Existenz, insbesondere auch seinen Arbeitsplatz verlieren würde.

II.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, insbesondere einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten thailändischen Staatsangehörigen und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (BayVGH vom 27.2.2008 Az. 19 CS 08.216 <juris> Rdnr. 13 m.w.N.).

Vorliegend ist die Bestimmung eines Termins zur Eheschließung des Antragstellers mit Frau … nicht absehbar. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers besteht die bisherige Ehe mit seiner Ehefrau, Frau …, noch fort. Zwar wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet und der Antrag-steller nach dem von ihm vorgelegten Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts … vom 7. März 2012 zur Scheidung persönlich angehört. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Scheidung demnächst rechtswirksam erfolgen wird. Noch weniger lässt sich absehen, ob und wann es zu einer neuen Eheschließung des Antragstellers kommt. Eine Anmeldung der Eheschließung nach § 4 Personenstandsgesetz (PStG) kann erst nach einer rechtswirksamen Scheidung des Antragstellers durch das Amtsgericht erfolgen. Weiter ist erforderlich, dass die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird. Dies alles ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht absehbar.

Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwertfestsetzung: § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog

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