VG Ansbach, Beschluss vom 30.03.2012 - AN 11 S 12.00357
Fundstelle
openJur 2012, 121557
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Antragsverfahren und im Klageverfahren AN 11 K 12.00358 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die gewerblich angemeldet einen Schrott- und Metallhandel betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt … (Landratsamt) verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von verschiedenen im Einzelnen bezeichneten Sammlungsgegenständen.

Die Antragstellerin meldete am … bei der Gemeinde …/Landkreis … die Tätigkeit Schrott- und Metallhandel im Haupterwerb an (Bl. 9 der Behördenakte = BA). Anschließend ließ sie an die privaten Haushaltungen im Landkreis … Handzettel verteilen, die eine große Schrott- & Metallsammlung an einem kommenden Donnerstag ankündigten (Bl. 7 BA). Abgeholt würden alle Schrott- und Metallgegenstände sowie landwirtschaftliche Maschinen und Elektromotoren, Alu, Kupfer, Messing, Zink, Blei, Edelstahlspülbecken, Herde, Spülmaschinen, Elektrokabel, Heizkessel, Heizkörper, Fässer (offen), Computer, Waschmaschinen, Haushalts- und Elektrogeräte, Töpfe, Autoteile und Felgen ohne Bereifung, Öfen, Fahrräder. Alles sollte bis 7 Uhr gut sichtbar bereitgestellt werden. Nicht abgeholt würden Kühl- und Gefrierschränke, Fernseher, Holz, Monitore und Plastik. Zur Abfuhr sei nur die Fa. … berechtigt. Nach telefonischer Absprache würden sie kostenlos LKW`s, Traktoren und Maschinen entsorgen. Auskunft erteile …, …. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Bl. 3 ff. BA) teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass nur der Landkreis … als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Ferner dürften gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden, außer dies erledige ein Entsorgungsfachbetrieb. Für alle anderen Abfälle müsste ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt und der Antragstellerin mit Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem die Fa. … am … eine Schrottsammlung mit Wurfzettel ankündigte (Aktenvermerk vom 19.1.2012, Bl. 11 BA), wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2012 (Bl. 13 BA) mit Fristsetzung letztmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Bl. 15 BA) Stellung. Die gesammelte Ware werde direkt zu einem seit Jahrzehnten renommierten Entsorgungsunternehmen, der Fa. … in …, gefahren. Dadurch würde keine Einlagerung bei ihr und damit keine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG bestehen. Wie auf den Flugblättern stehe, würden nicht mitgenommen Kühl- und Gefrierschränke, Fernseher, Monitore, Plastik und Holz.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 (Bl. 27 ff. BA) untersagte das Landratsamt der Antragstellerin als Betriebsinhaberin des Schrott- und Metallhandels bzw. der Fa. … weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Schrott- und Metallgegenständen, einschließlich Edelmetalle, b) Elektro- und Elektronikgeräten c) LKW´s, Traktoren und Maschinen, einschließlich Autoteile, d) Herden und Öfen

im Kreisgebiet des Landkreises … (Ziffer 1), untersagte ihr zum Erreichen des Zwecks der Ziffer 1 a) bis d) entsprechende Informationen z.B. über Flugblätter, Internet, Anzeigen in der Tagespresse, in Wochen- und Sonntagszeitungen zu verbreiten und auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle im Landkreis … aufzufordern (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 a) bis d) und 2 an (Ziffer 3) und erklärte folgende Zwangsgelder für fällig, falls die Antragstellerin die unter Ziffern 1 a) bis d) und 2 genannten Pflichten nicht ab sofort erfülle,

a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen 1 a) b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen 1 b) c) ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen 1 c) d) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen 1 d) e) ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen 2.

Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Anordnung seien §§ 21, 13 KrW-/AbfG. Unstreitig handele es sich bei den von der Antragstellerin veranstalteten Schrott- und Metallsammlungen um Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Dies ergebe sich bei objektiver Betrachtung schon aus dem Inhalt der Flugblätter selbst, insbesondere könne es sich durch die Verwendung der Wörter Schrott und Recycling nur um eine Sammlung von Abfällen handeln. Grundsätzlich müssten private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile wie Metalle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und seien nicht befugt, mit der Verwertung Dritte zu beauftragen. Ausnahmen für diese Überlassungspflicht würden nur für Abfälle gelten, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Antragstellerin ist in diesem Sinne als gewerbliche Sammlerin zu behandeln. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bestimmen sich nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. So erfolgt eine Verwertung von Abfällen nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Dies sei grundsätzlich nur bei Betrieben sichergestellt, die zuverlässig sind und über entsprechende Sach- und Fachkunde verfügen, wie sich aus § 16 KrW-/AbfG ergibt. Dies ist in der Regel bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der EfbV gegeben. Dies müsse umso mehr für gewerbliche Sammler gelten. Vorliegend habe die Antragstellerin den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erbracht. Die Fa. … bzw. Schrott- und Metallhandel … sei kein solcher Entsorgungsfachbetrieb. Auch sei diese nicht von einem anderen Entsorgungsfachbetrieb beauftragt worden. Zwar habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 mitgeteilt, dass die eingesammelten Abfälle an die Fa. …/… übergeben würden. Diese Erklärung genüge aber nicht, weil aus ihr nicht entnommen werden könnte, welche Abfallarten und -mengen übergeben werden. Auch sei dieses Schreiben nur einseitig, beinhalte keine Annahmeerklärung der Fa. … und lege in keiner Weise das Innenverhältnis zu diesem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb dar. Auch umfassten die dortigen zertifizierten Tätigkeiten nicht alle von der Sammlung betroffenen Abfallarten. Aber selbst wenn eine solche ordnungsgemäße und schadlose Verwertung angenommen würde, würden hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, da alle zu sammelnden Abfälle mit Ausnahme nur der LKW`s, Traktoren und Maschinen über die insgesamt 57 bestehenden Wertstoffhöfe des Landkreises erfasst und anschließend mit Hilfe zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden, hierfür regelmäßig Entsorgungsleistungen ausgeschrieben und geeignete Einrichtungen und Personal vorgehalten würden, weshalb solche gewerbliche Sammlungen auch die Planungssicherheit des Landkreises gefährden würden. Darüber hinaus könnten Schrott- und Metallabfälle in der Regel durch gefährliche Stoffe verunreinigt sein und gefährliche Abfälle darstellen. So seien alle dem ElektroG unterfallenden Abfälle in der Regel als gefährliche Abfälle nach § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG einzustufen und unterfielen der dortigen Überlassungspflicht. Ebenso könnten Herde und Öfen, auch wenn sie nicht dem ElektroG unterfielen, gefährliche Bestandteile enthalten, jedenfalls sei dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch sie unterfielen der Überlassungspflicht nach der AltfahrzeugV. Zwar sei die Fa. …, … ein anerkannter Demontagebetrieb für Altfahrzeuge, nicht jedoch die Fa. …. Somit bestehe für die in Ziffer 1 a) bis d) des Bescheidstenors genannten Abfälle eine grundsätzliche Überlassungspflicht an den Landkreis …. Die nach Ziffer 2 des Bescheidstenors erlassene Anordnung solle sicherstellen, dass die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Pflichten erfüllt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei keine andere mildere Maßnahme ersichtlich, die ebenso geeignet sei, die ordnungsgemäße und schadlose und damit umweltverträgliche Entsorgung der unter Ziffer 1 bezeichneten Abfälle sicherzustellen. Da die Antragstellerin als Betriebsinhaberin auch in der Vergangenheit gezeigt habe, keine gesetzeskonforme Entsorgung durchführen zu wollen, überwiege das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung im Ergebnis das private Interesse an weiteren gewerblichen Sammlungen erheblich. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei es außerdem geboten, die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors anzuordnen, da angenommen werden müsste, dass die Antragstellerin auch weiterhin Abfälle sammeln und gegen einschlägige Vorschriften verstoßen werde, so dass ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Tätigkeit bestehe. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte zur Folge, dass evtl. Gefahren für Mensch und Umwelt im Hinblick auf gefährliche Abfälle nicht ausgeschlossen werden könnte. Dementsprechend müsse auch hier das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung zurücktreten. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gründe sei somit nach § 21 KrW-/AbfG die Anordnung im tenorierten Umfang zu erlassen und die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen. Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer 4 des Bescheidstenors ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Die Höhe des Zwangsgelds orientiere sich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG am wirtschaftlichen Interesse, das die Betroffene an weiteren gewerblichen Abfallsammlungen habe. Dieses Interesse werde bei den Abfällen nach Ziffer 1 a) bis c) und 2 auf jeweils 3000 EUR und nach Ziffer 1 d) auf 1000 EUR geschätzt. Die Pflicht, eine Handlung zu unterlassen, könnte auch im Hinblick auf Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG dem Adressaten ab sofort auferlegt werden, wenn wie vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterlassung das Interesse des Pflichtigen an einer Fristsetzung überwiege. Die Androhung eines Zwangsgelds sei ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Wird die Pflicht nicht erfüllt, so werde die Zwangsgeldforderung fällig und könne im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, ohne dass es eines neuen Verwaltungsakts bedürfe.

Dieser Bescheid wurde mit PZU am 15. Februar 2012 zugestellt (Bl. 41 BA).

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2012 Klage erheben mit dem Ziel der Aufhebung der Untersagungsverfügung (AN 11 K 12.00358) und weiter Eilantrag stellen und dort beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. März 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (richtig: des Antragsgegners) vom 8. Februar 2012 wiederherzustellen.

Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser sei offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein auf § 21 KrW-/AbfG gestütztes behördliches Einschreiten seien nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin aus privaten Haushaltungen im Kreisgebiet zu sammelnden Abfälle unterlägen keiner Überlassungspflicht an den Landkreis, da sie nachweislich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2012 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sämtliche gesammelten Gegen-stände, wobei sie bislang unstreitig lediglich eine Sammlung durchgeführt habe, direkt zu einem seit Jahrzehnten renommierten Entsorgungsunternehmen, der Fa. …, … abfahre. Dabei handele es sich um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, so dass eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung gewährleistet sei. Sollte dieser Vortrag der Antragstellerin dem Landratsamt nicht ausgereicht haben, hätte es die Antragstellerin darauf hinweisen müssen. Als Anlage wurden Abrechnungen der Fa. … vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass sämtlicher eingesammelter Schrott direkt an diese Firma übergeben worden sei. Zudem würden sämtliche Gegenstände durch den Ehemann der Antragstellerin eingesammelt. Hierzu wurde dessen eidesstattliche Versicherung vom 8. März 2012 vorgelegt, wonach dieser erklärte, für seine Ehefrau tätig zu sein, für diese Schrott- und Metallgegenstände usw. auch im Gebiet des Landkreises … einzusammeln. LKW`s, Traktoren und Maschinen seien dort bislang nicht eingesammelt worden. Sämtliche eingesammelten Gegenstände verbringe er direkt zur Fa. … nach … Infolge seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im Abbruchgewerbe sei er in der Lage, gefährliche von ungefährlichen Abfällen zu differenzieren. Soweit Gegenstände gefährliche Abfälle enthalten, würden diese von ihm nicht mitgenommen. Falls auch diese Erklärung nicht ausreichen sollte, würde die Antragstellerin für künftige Sammlungen entsprechende Nachweise vorlegen. Der gewerblichen Sammlung durch die Antragstellerin stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Landkreis … würde durch die gewerblichen Sammlungen der Antragstellerin nicht gefährdet. Die Antragstellerin sammle im Schnitt alle vier Monate im Landkreis …. Der hierdurch erzielte Umsatz sei mit rund 9000 EUR zu bewerten und falle zu den Umsätzen des Landkreises … nicht ins Gewicht. Welche konkrete Beeinträchtigung dies nach sich ziehen würde und in welchem Ausmaß, sei nicht dargelegt worden. Eine spürbare Beeinträchtigung sei nicht wahrscheinlich. Die Gefährdung der Planungssicherheit sei nur behauptet, ein konkreter Mengenrückgang sei nicht belegt worden. Die Bescheidsbegründung lasse vielmehr erkennen, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin unter dem Konkurrenzaspekt untersagt werden solle. Da die Antragstellerin hierzu nicht angehört worden sei, liege auch formal keine ordnungsgemäße Anhörung vor. Schließlich seien auch nicht sämtliche Schrott- und Metallgegenstände mit gefährlichen Stoffen verunreinigt. Dies könne so pauschal nicht gesagt werden. Im Übrigen verfüge der Ehemann der Antragstellerin über die nötige Sachkenntnis um bewerten zu können, inwieweit gefährliche Abfälle vorliegen. Daher sei die vollständige Untersagung jeglichen Einsammelns unverhältnismäßig, da sie allenfalls auf Gegenstände hätte beschränkt werden müssen, die gefährliche Abfälle enthalten. Zu bezweifeln sei zudem, ob es sich bei sämtlichen durch die Antragstellerin erworbenen Gegenständen, insbesondere LKW´s, Traktoren und Maschinen um Abfälle aus privaten Haushalten handele. Lediglich in Ausnahmefällen sei davon auszugehen, dass LKW´s, Traktoren und Maschinen aus privaten Haushalten stammten. Eine entsprechende nötige Zertifizierung könnte auch noch nachgereicht werden, ebenso ggfs. eine Beauftragung der Fa. …. Da die Untersagungsverfügung demnach rechtswidrig sei, überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Weiter rechtswidrig sei die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheidstenors. Dort sei ohne vorherige Androhung sofort eine Zwangsgeldfestsetzung vorgenommen worden. Es hätte jedoch einer zuvorigen Zwangsgeldandrohung nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG bedurft.

Mit Beschluss vom 12. März 2012 wurde der Landkreis … als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 13. und 14. März 2012 ließ die Antragstellerin weiter beantragen, ihr im Antrags- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 26. März 2012 beantragte das Landratsamt,

den Antrag abzulehnen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde. Das Verhalten der Antragstellerin habe darauf schließen lassen, dass sie weiterhin gewerbliche Abfallsammlungen durchführt, damit das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und außerdem den Wertstoffkreislauf mit Schadstoffen anreichern werde. Ferner stünden weiteren gewerblichen Abfallsammlungen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Eine verhältnismäßigere Maßnahme als die Untersagung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde auf die ausführliche Stellungnahme vom selben Tag im Klageverfahren AN 11 K 12.00358 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der hier gestellte Antrag mit dem sinngemäß auszulegenden Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. März 2012 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Februar 2012 hinsichtlich der dortigen Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der dortigen Ziffer 4 anzuordnen, ist statthaft (BeckOK § 21 KrW-/AbfG RdNr. 15) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO kann das Gericht auf Antrag im Fall des Abs. 2 Nr. 4 die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat, und im Fall des Abs. 2 Nr. 3 anordnen, wenn nach Landesgesetz wie hier nach Art. 21 a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung entfällt. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann außer bei formellen Fehlern dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit der erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht eindeutig prognostizierbar, so erlangen für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Folgen dann ein beträchtliches Gewicht, wenn sie nicht oder nur schwer oder unter unzumutbaren Kosten wieder rückgängig gemacht werden könnten (Kopp/Schenke § 80 VwGO RdNrn. 146 ff.).

Die im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung (Kopp/Schenke aaO) führt hier dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung als ausreichend begründet anzusehen ist (1), ein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend unwahrscheinlich ist, insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre (2) und daher auch bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten muss (3).

1.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierin liegt eine Warnfunktion für die Verwaltung begründet; erforderlich ist deshalb eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung (Kopp/Schenke RdNrn. 84 ff.; Bayerisches Verwaltungsgericht München vom 22.2.2010, zitiert nach juris). Vorliegend hat das Landratsamt das besondere Interesse am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung in diesem Sinn ausreichend begründet. Auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids (Bl. 35 BA) wird insoweit angenommen, dass die Antragstellerin - wie bei der behördlichen Sachverhaltsermittlung festgestellt worden sei - auch weiterhin Abfälle sammelt und durch diese Sammlung und den damit verbundenen Abfalltransport schon gegen einschlägige Vorschriften - worunter auch der vorgeschriebene Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fällt - verstößt, was zu Gefahren für Mensch und Umwelt führen kann, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass zumindest auch gefährliche Abfälle von ihr gesammelt und von ihrem Ehemann transportiert würden. Dieses Verhalten sofort zu unterbinden, liege im besonderen öffentlichen Interesse. Ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sei bei dieser Sachalge nicht vertretbar. Dieser Gesichtspunkt einer Gefahrenvorsorge ist als Begründung hier in jedem Fall ausreichend.

2.

Nach dem Sachstand in diesem Eilverfahren lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass die Hauptsacheklage ohne Erfolg bleiben wird. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 8. Februar 2012, auf deren Gründe nach § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend verwiesen wird, erweist sich nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt Rechte der Antragstellerin nicht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend. Bei der gebotenen, aber hinreichenden summarischen Prüfung ergeben sich weder durchgreifende Verfahrensfehler (a) noch bestehen durchgreifende Bedenken an der zu Grunde gelegten Rechtsgrundlage oder der Ermessensausübung im Einzelfall (b).

a)

Zwar ist gerade auch bei einer Anordnung im Einzelfall nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) wie hier eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schon aus Gründen der ausreichenden Sachverhalts-aufklärung durchzuführen (BeckOK § 21 KrW-/AbfG RdNr. 13). Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung erging hier aktenkundig mit Schreiben des Landratsamts vom 8. Dezember 2011 (Bl. 3 ff. BA) und als Erinnerung hieran nochmals mit Schreiben vom 23. Januar 2012 (Bl. 13 BA). Diese Anhörungsschreiben waren auch inhaltlich ausreichend, insbesondere wurde neben der besonderen Nachweispflicht für gefährliche Abfälle ausdrücklich auch auf den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bei gewerblichen Sammlungen hingewiesen und dabei besonders betont und herausgestellt, dass dieser Nachweis dem Landkreis … auch und gerade vor einer beabsichtigten Sammlung vorzulegen sei. Falls solche Nachweise nicht vorgelegt oder nachgereicht würden, sei die Untersagung solcher Sammlungen beabsichtigt. Hierzu wurde innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei die Frist später noch einmal verlängert wurde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Bl. 15 BA) nahm die Antragstellerin für die Fa. … dann auch tatsächlich Stellung. Soweit die Antragstellerin nunmehr beanstandet, ihr sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich mit dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung im Landkreis … durch ihre Sammlungen auseinanderzusetzen, so betrifft dies jedenfalls nur das zweite Tatbestandsmerkmal der hier materiell-rechtlich einschlägigen Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG und vermag einen Anhörungsmangel daher entscheidungserheblich schon nicht zu begründen.

b)

Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 21 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. So können Anordnungen zur Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich den nach Landesrecht öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) zu überlassen sind, getroffen werden. In diesem Zusammenhang besteht auch die Befugnis der zuständigen Behörde, Abfallsammlungen nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese nicht erfüllt sind (BeckOK § 21 KrW-/AbfG RdNr. 4; BVerwG vom 18.6.2009, zitiert nach juris), was insbesondere auch der Fall ist, wenn durch den gewerblichen Sammler nicht nachgewiesen wird, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (BeckOK aaO). Die Anordnung im Einzelfall steht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut („kann“) im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei die in Art. 40 BayVwVfG genannten Grundsätze gelten (BeckOK § 21 KrW-/AbfG RdNr. 10). Dabei muss die Behörde bei der Prüfung des Handlungsermessens zunächst entscheiden, ob sie überhaupt eingreifen möchte. Im Anschluss daran ist im Rahmen des Auswahlermessens zu entscheiden, welches Mittel sich als mildester Eingriff für den Betroffenen erweist. Insoweit bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen tragenden Gesichtspunkt (BeckOK § 21 KrW-/AbfG RdNr. 11).

§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG regelt nunmehr den Grundsatz der Überlassungspflicht an die ÖRE, soweit Abfallerzeuger oder -besitzer - was regelmäßig der Fall sein wird - zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 13 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG enthält Ausnahmen hiervon, was wiederum für gefährliche Abfälle entsprechend Satz 2 nicht zutrifft und Satz 3 betrifft Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG. Besteht nämlich eine entsprechende Rückgabe- oder Überlassungspflicht schon aufgrund spezieller Vorschriften, entfällt zwar auch die Überlassungspflicht an die ÖRE (BeckOK § 13 KrW-/AbfG RdNr. 34). Gleichzeitig können aber die Gegenstände, die einer solchen Rückgabe- oder Überlassungspflicht unterliegen, wie sie für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) gelten (BeckOK § 13 KrW-/AbfG RdNr. 40) oder wie sie für Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinn des § 3 Abs. 1 ElektroG nach § 9 Abs. 1 und 3 ElektroG gelten (Giesberts/Hilf § 9 ElektroG RdNr. 38; BeckOK § 13 KrW-/AbfG RdNr. 35a; VG Cottbus vom 31.3.2004, zitiert nach juris), zulässigerweise nicht gesammelt und befördert werden. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle (aus privaten Haushaltungen), die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den ÖRE nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut müssen letztere Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen, um eine Ausnahme vom Grundsatz der Überlassungspflicht begründen zu können. Zweck dieser Nachweisverpflichtung ist es, auch wenn nach derzeitiger Rechtslage kein gesondertes Zulassungsverfahren erforderlich ist (vgl. aber das ab 1.6.2012 eingeführte Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG), den Anforderungen des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht genügende Verwertungen rechtzeitig zu verhindern, weshalb ein vorheriger Nachweis, also der Nachweis vor Durchführung der Sammlung bzw. vor Überlassung der Abfälle, zu fordern ist (BeckOK § 13 KrW-/AbfG RdNr. 42; Landmann/Rohmer § 13 KrW-/AbfG RdNr. 67; VGH BW vom 11.2.2008,zitiert nach juris). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Nach Satz 2 erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Nach Satz 3 erfolgt sie schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Verwertet der Einsammler dieser Abfälle diese nicht, muss er die Verwertung in diesem Sinn durch den Verwerter nachweisen (Landmann/Rohmer aaO). Die Nachweisführung bezieht sich dabei auf den Gegenstand der Sammlung, auf das beabsichtigte Verwertungsverfahren (Landmann/Rohmer aaO RdNr. 68; vgl. künftig § 18 Abs. 2 KrWG) und bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter auf Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses mit einem Verwertungsunternehmen (Kunig/Paetow/ Versteyl § 13 KrW-/AbfG RdNr. 36). Dabei dürfte der Nachweis (nur) erbracht sein, wenn der gewerbliche Sammler einen solchen Vertrag mit dem Verwerter vorlegt, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert (von Lersner/Wendenburg § 13 KrW-/AbfG RdNr. 26).

Nach diesen Grundsätzen erscheint die in Ziffer 1. b) und c) des Bescheidstenors verfügte Untersagung weiterer Sammlungen und Beförderungen der im Handzettel der Antragstellerin zur Abholung angebotenen Gegenstände (Bl. 7 BA) als rechtmäßig, soweit diese - wie vom Landratsamt zutreffend angenommen - Elektro- und Elektronikgeräte nach dem ElektroG und Fahrzeuge nach der AltfahrzeugV darstellen. Elektrogeräte sind die dort genannten Elektromotoren, Herde und Öfen, soweit sie elektrisch betrieben werden, Spülmaschinen, elektrische Heizkessel und Heizkörper, Computer, Waschmaschinen sowie Haushalts- und Elektrogeräte. Das Landratsamt konnte hier zulässigerweise auf die Begriffsbestimmungen des ElektroG Bezug nehmen. Es gehört zur Obliegenheit des Endverbrauchers bzw. hier des gewerblichen Sammlers, sich hier sachkundig zu machen, ob die Elektrogeräteeigenschaft vorliegt oder nicht. Entsprechendes gilt für die weiter beschriebenen Gegenstände, soweit sie als Fahrzeuge oder Altfahrzeuge der Überlassungspflicht nach der AltfahrzeugV unterliegen. Dies betrifft die im Handzettel genannten LKW´s und Traktoren, auch wenn dort eine Abfuhr nur nach telefonischer Absprache erfolgen soll, und die dort genannten Autoteile, soweit sie Bauteile oder Werkstoffe darstellen. Insoweit bestehen auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG keine durchgreifenden Bedenken. Da sich die Untersagungsverfügung nach dem Text des Bescheidstenors auch ausdrücklich auf Abfälle aus privaten Haushaltungen bezieht, ist das Vorbringen der Antragstellerin, es handele sich überhaupt um keine Abfälle im Sinne von § 3 KrW-/AbfG in diesem Zusammenhang ebenfalls unbeachtlich. Im vorbezeichneten Umfang darf die Antragstellerin diese Gegenstände unabhängig von einer Überlassungspflicht an die ÖRE nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, wobei diese Abfälle konsequenterweise nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises … vom 25. Februar 2005 - dort § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 8 und 9 - von der Abfallentsorgung ausgeschlossen wurden, also schon nicht sammeln und damit auch nicht zu einer Verwertungsstelle befördern oder befördern lassen. Da sie sich eines solchen Anspruchs berühmt hat und weiterhin berühmt, wie nicht zuletzt ihrem Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren zu entnehmen ist, wonach sie alle vier Monate im Landkreis … derartige Sammlungen durchführen will, kann ihr dies unrechtmäßige Handeln nach § 21 KrW-/AbfG untersagt werden. Da es sich insoweit um die Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots handelt, war ein Einschreiten geboten, aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin ein milderes Mittel als die Untersagung nicht ersichtlich und es konnte auch die Antragstellerin als Inhaberin der rechtswidrig handelnden Firma als Verhaltensverantwortliche herangezogen werden (Bayerisches Verwaltungsgericht München vom 22.2.2010, zitiert nach juris).

Hinsichtlich der übrigen im Handzettel der Firma der Antragstellerin genannten Gegenstände, also soweit für diese nicht schon die vorstehenden Ausführungen zutreffen, wurde jedenfalls der erforderliche und bereits vor Durchführung der Sammlungen vorzulegende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erbracht, sodass Ziffer 1 der angefochtenen Untersagungsverfügung auch im Übrigen als rechtmäßig erscheint. Auf ihre entsprechende Nachweispflicht wurde die Antragstellerin bereits mit Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 8. Dezember 2011 (Bl. 3 ff. BA) hingewiesen. Dabei wurde ausdrücklich ausgeführt, dass entsprechend der vorgenannten Rechtslage dieser Nachweis eben vor der beabsichtigten Sammlung vorzulegen sei. Zwar hat die Antragstellerin hierauf mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Bl. 15 BA) geantwortet. Ein im vorgenannten Sinn ausreichender Nachweis wurde mit diesem Schreiben aber nicht erbracht. Dort ist nur ausgeführt, dass die von ihr gesammelte Ware direkt zu einem Entsorgungsunternehmen, der Fa. …, … gefahren werde. Weitere Angaben über den Verwerter oder die Verwertung wurden nicht gemacht. Solche bloße Erklärungen reichen aber nicht aus (OVG BbG vom 14.10.2004, zitiert nach juris). Im Übrigen ist die von der Antragstellerin genannte Firma aktenkundig (Bl. 21 BA) für die betreffende Verwertung jedenfalls auch nicht zertifiziert. Weiter wurde der Antragstellerin im angefochtenen Bescheid entscheidungserheblich auch entgegengehalten, dass der erforderliche Verwertungsnachweis nicht erbracht worden sei. Ein solcher Nachweis im erforderlichen Umfang erfolgte auch im Antrags- und Klageverfahren nicht. Dort hat die Antragstellerin vier Abrechnungen der Fa. …/… vom 13. 19. 20. und 26. Januar 2012 über dort erfolgte Anlieferungen von Mischschrott vorlegen lassen. Offensichtlich handelt es sich dabei um einzelne Anlieferungen. Belegt ist insoweit lediglich deren Annahme. Über die Verwertung wird dort nichts ausgesagt. Jedenfalls wurde ein dauerhaftes Vertragsverhältnis zu dieser Firma mit dem vorgenannt erforderlichen Inhalt weder behauptet noch belegt. Etwas Anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin vom 8. März 2012. Damit liegt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Ausnahme der vorgenannten Überlassungspflicht schon nicht vor. Da diese Nachweispflicht der Antragstellerin bereits bei der Anhörung mitgeteilt wurde und sie aktenkundig ihr nicht nachgekommen war oder vielleicht gar nicht nachkommen wollte, wobei auch im Gerichtsverfahren offenbar keine Änderung der Einstellung der Antragstellerin eingetreten ist, da sie dort vortragen lässt, sie könne den Nachweis entgegen der Rechtslage auch nachreichen, konnte das Landratsamt in pflichtgemäßer Ermessenausübung schon aus diesem Grund die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen, da bei dieser Sachlage nicht zu erwarten war, dass sich ein rechtmäßiger Zustand einstellen wird. Unstreitig ist die Firma der Antragstellerin selbst nur Sammlerin der genannten Gegenstände, will die Verwertung wohl auch gar nicht durchführen und ist insbesondere auch kein entsprechend zertifizierter Entsorgungsbetrieb. Ein Vertragsverhältnis zu einem geeigneten Entsorger und Verwerter mit dem erforderlichen Inhalt wurde aber nicht nachgewiesen.

Soweit der Antragstellerin in Ziffer 2 der angefochtenen Anordnung zum Zwecke der Durchführung der beabsichtigten Sammlungen untersagt wurde, entsprechende Informationen an private Haushaltungen zu verteilen, dient dies der Verhinderung eines rechtswidrigen, von der Antragstellerin verursachten Zustands entsprechend den vorstehenden Ausführungen und ist ebenfalls auch von der Befugnisnorm des § 21 KrW-/AbfG gedeckt (Bayerisches Verwaltungsgericht München aaO).

Auf die übrigen, zwischen den Beteiligten streitig diskutierten Gesichtspunkte, insbesondere ob eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Landkreis … durch die geplanten Sammlungen der Firma der Antragstellerin anzunehmen ist oder nicht und ob hier gefährliche Abfälle vorliegen, für die besondere Vorschriften gelten, ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr einzugehen.

Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der angefochtenen Untersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hier wurden entsprechend Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils gesondert angedroht. Einwendungen gegen die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind weder ersichtlich noch wurden solche erhoben. Eine zulässige Fristbestimmung im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG liegt auch dann vor, wenn die Erfüllung einer Pflicht ab sofort verlangt wird (BayVGH vom 15.6.2000, zitiert nach juris; Giehl Art. 36 VwZVG Erl. II. 2.a). Für diesen Fall kann die Zwangsgeldforderung auch nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwZVG als fällig gestellt werden, wenn die sofortige Pflicht nicht erfüllt wird. In diesem Fall ergeht dann eine Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgelds. Die Festsetzung des Zwangsgelds ist dagegen landesrechtlich - anders als in § 14 VwVG - nicht erforderlich.

3.

Da sich nach alledem die Untersagungsverfügung des Landratsamts bei der gegebenen Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Gleichwohl durchgreifende private Interessen der Antragstellerin, die etwa eine besondere Härte begründen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin, die erst vor kurzem ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat, vor der Durchführung von Sammlungen kundig zu machen hat, in welchem Rechtsrahmen ihre Tätigkeit durchgeführt werden kann.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 2.4.2, 1.5 und 1.6.2 des Streitwertkatalogs (1/2 x 20.000 EUR).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erweist sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in diesem Antragsverfahren und auch im Klageverfahren AN 11 K 12.00358 als nicht aussichtsreich und erfolgversprechend, weshalb auch die weiter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Antragsverfahren und im Klageverfahren abzulehnen ist, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.