VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2012 - Au 6 K 11.30405
Fundstelle
openJur 2012, 121369
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trage.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben im Mai 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, dass er 2007 wegen Problemen zwischen den Türken und den Kurden die Schule verlassen habe. Er habe im Familienbetrieb geholfen. Vor etwa 1 ½ Jahren sei er gemustert worden, habe aber das Ergebnis der Musterung von den Behörden nicht abgeholt. Es habe in der Schule Probleme gegeben, weil er einmal in der Pause ein Telefonat in der kurdischen Sprache geführt habe. Ohne Schulabschluss habe er aber keine Zukunft in der Türkei. Er sei einfaches Mitglied der DTP seit 2010 gewesen. Einmal habe die Polizei sie fotografiert, weil sie Flaggen in der Hand gehabt hätten. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht, vielleicht ca. ein bis zwei Monate, bevor er dann nach Zypern gefahren sei. Die Familie habe dann einen Brief von der Polizei erhalten, dass er sich dort melden solle. Er habe sich dann ca. sieben Monate bei Verwandtschaft in Zypern aufgehalten. Dann habe er noch ein bis zwei Monate in seinem Heimatdorf gelebt. In dieser Zeit sei nichts passiert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er den Wehrdienst nicht habe leisten wollen. Wenn er zurückkehren müsste, würde ihn eine Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstentziehung erwarten.

Mit Bescheid vom 29. September 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit drohten keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er den Wehrdienst nicht habe leisten wollen und er deshalb eine Gefängnisstrafe fürchte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wehrdienst als solches grundsätzlich keine politische Verfolgung darstelle.

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2011 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen

sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1

hilfsweise des § 60 Abs. 2 ff AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 6. März 2012 fand mündliche Verhandlung statt. Dazu sind der ordnungsgemäß geladene Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht erschienen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Bundesamt vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Er war darauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend Folgendes ausgeführt:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“; Abl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 ff.). Mit dieser Richtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 des EG-Vertrags Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6 – 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GK; BGBl. II 1953, S. 559) zu Grunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sogenannten „Schutztheorie“ und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 RdNr. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die Internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten, insbesondere befindet er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG außerhalb seines Heimatlandes.

Die Folgen, die den Kläger treffen könnten, weil er sich dem Wehrdienst in der Türkei entzogen hat, begründen keine asylerhebliche Verfolgung. Es wird insoweit auf die ausführliche Begründung im strittigen Bescheid verwiesen.

Die Probleme in der Schule waren jedenfalls nicht fluchtauslösend, weil die Schulzeit schon 2007 beendet worden ist. Eine einfache Mitgliedschaft in der DTP begründet nach der Auskunftslage ebenfalls keine Gefahr für eine asylerhebliche Verfolgung. Noch dazu will er seit 2010 Mitglied der DTP sein. Zu diesem Zeitpunkt war diese Partei aber bereits verboten. Nachweise über Fotos von der Polizei, auf denen der Kläger mit Flagge in der Hand zu sehen sein soll, legte der Kläger nicht vor. Welche Folgen die Polizei daraus gezogen haben will, ist nicht erkennbar, obwohl der Kläger danach noch ein bis zwei Monate in der Türkei gewesen sein will. Nachweise über den angeblichen Brief von der Polizei, wonach diese ihn suchen würde, erfolgten nicht. Ein solches Dokument hat er bislang trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Im Übrigen sagt er selbst, dass er wegen der Wehrdienstpflicht sein Land verlassen hat.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Es wird auch insoweit auf den Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

a) § 60 Abs. 5 AufenthG überträgt ausdrücklich die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht und verleiht ihnen unmittelbare Wirkung gegenüber der Abschiebung. Allerdings können im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Tatbestände zu einem Abschiebungsschutz führen, so dass sich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nur aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, also bei der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in der Türkei, ergeben kann. Ein Verstoß gegen andere Vorschriften der EMRK (z.B. Art. 2 Leben und Gesundheit, Art. 6 rechtsstaatliche Verfahren oder Art. 9 Recht auf Gewissensfreiheit) kann nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde, d.h. wenn diese Garantien offenkundig und schwer missachtet werden (vgl. OVG Lüneburg vom 2.3.2007 Az. 11 LA 189/06 <juris> RdNr. 8 m.w.N.; Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2009, RdNr. 48f zu § 60). Die vorliegenden Erkenntnismittel belegen aber keine derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger in der Türkei bei Ableistung des Wehrdienstes vergleichbare Maßnahmen wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Insbesondere rechtfertigt nicht die Höhe der in der Türkei wegen Wehrdienstentziehung verhängten Strafe die Gewährung von Abschiebungsschutz; denn bei Wehrdienstentzug und der Fahnenflucht handelt es sich in der Türkei um Massendelikte und die Militärgerichte orientieren sich nach wie vor bei der Verhängung von Strafen am unteren Strafrahmen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. April 2011, S. 15f).

Auch ein Verstoß gegen Art. 9 EMRK liegt nicht vor. Ein generelles Recht auf Kriegsdienstverweigerung kann nicht aus Art. 9 EMRK abgeleitet werden. Aus Art. 4 Abs. 3 b EMRK (Dienstleistungen militärischer Art oder Dienstleistungen, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes treten in Ländern, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist, gelten nicht als Zwangsarbeit) folgt vielmehr, dass die allgemeine Wehrpflicht als Recht jeden Staates völkerrechtlich anerkannt ist und völkerrechtlich keine Pflicht besteht, Ersatzdienst anzubieten. Daraus ergibt sich, dass es den Ländern freisteht, bei Nichtableistung des Wehrdienstes unabhängig von der Motivation Sanktionen zu verhängen (Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16 a Rdnr. 80 ff. und § 60 AufenthG Rdnr. 120).

Auch der mittlerweile in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (ABl. EU L 304/12 - Qualifikationsrichtlinie -) ist zu entnehmen, dass die Kriegsdienstverweigerung als solche nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz führt. Art. 9 Abs. 2 e der Richtlinie bestimmt nämlich, dass als „Verfolgungshandlung“ im Sinne der Richtlinie unter Umständen zwar auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt anzusehen ist, allerdings nur, „wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 fallen“. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten sowie Handlungen, die den Grundsätzen der Vereinten Nation zuwiderlaufen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei derartige Handlungen vom Kläger verlangt würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass nicht generell schon die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die sich daran anschließende Bestrafung zur Annahme politischer Verfolgung führen. Es hat vielmehr zusätzlich Anhaltspunkte dafür gefordert, dass die Bestrafung neben der allgemeinen Ahndung eines Straftatbestandes politischen Charakter hat (BVerwG vom 31.3.1981 Az. 9 C 6/80 <juris> RdNr. 14). Die Türkei bestraft aber unabhängig von der jeweiligen Motivation jeden, der den Kriegsdienst verweigert, wegen Wehrdienstentziehung. Dieser Bestrafung kommt daher lediglich ein ordnungsrechtlicher Charakter zu. Dafür, dass allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers eine schwerwiegende Missachtung der in der Menschenrechtskonvention gewährleisteten Garantien liegt, gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte.

b) Ebenso wenig besteht für den Kläger eine extreme allgemeine oder individuelle Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG vom 19.12.2000 Az. 1 B 165/00 <juris> RdNr. 3). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird. Entfällt oder endet bei solchen Gegebenheiten der Abschiebestopp, besteht demzufolge nicht nur die Möglichkeit, sondern darüber hinausgehend die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. VG Ansbach vom 29.4.2009 Az. AN 11 K 09.300034 <juris> RdNr. 35 m.w.N.).

Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, da diese Volksgruppe in der Türkei zahlenmäßig erheblich vertreten ist und nicht landesweit spezifischen Gefahren wegen ihrer Ethnie unterliegt. Gegen die Annahme einer solchen Gefahrenlage spricht auch der unbehelligte, sozial und wirtschaftlich gesicherte Aufenthalt der Familie des Klägers in seinem Heimatort. Die Verpflichtung zum Wehrdienst in der Türkei ist eine rechtsstaatliche Pflicht und als solche nicht zu beanstanden. In der Ableistung des Wehrdienstes liegt für den Kläger auch keine staatliche Maßnahme, die ihn in eine Leibes- oder Lebensgefahr oder die Gefahr einer Misshandlung brächte. Innerdienstlich hat sich ein Soldat der Disziplin der Armee zu fügen, im Außenverhältnis ist wegen der schon durch die Wehrdienstflucht unter Beweis gestellten politischen Unzuverlässigkeit des Klägers gegenüber dem türkischen Staat nicht damit zu rechnen, dass er ausgerechnet in den Kurdengebieten eingesetzt würde.

4. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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