OLG München, Beschluss vom 10.02.2012 - 34 Wx 143/11
Fundstelle
openJur 2012, 121160
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt- vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 10.000,00 €.

Gründe

I.

Im Grundbuch waren als 4/6-Miteigentümer von Grundbesitz ursprünglich der Rechtsanwalt Dr. Alfred W. und dessen Ehefrau Marianne W. in allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragen. Am 25.4.1984 verstarb Dr. Alfred W. und wurde testamentarisch von seinen beiden Söhnen Wolfgang W. und Alfred W. (= Beteiligter zu 2) zu jeweils gleichen Teilen als befreite Vorerben beerbt. Am 27.12.1985 verstarb Marianne W. und wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihren beiden Söhnen zu gleichen Teilen beerbt. Wolfgang und Alfred W. wurden am 14.3.1989 je in Erbengemeinschaft nach ihrem Vater und nach ihrer Mutter, hinsichtlich beider Teile in beendeter nicht auseinander gesetzter Gütergemeinschaft als Miteigentümer zu 4/6-Anteilen eingetragen. Mit Vertrag vom 18.12.2008 hat der Sohn Wolfgang W. seine beiden Erbteile am elterlichen Nachlass als Einlage auf die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft (KG), übertragen. Auf Berichtigungsantrag wurden nun am 16.6.2009 die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 in Erbengemeinschaften als Eigentümer des (4/6) Miteigentumsanteils eingetragen.

Im Grundbuch befindet sich weiterhin, bezogen auf die Vorerbschaft nach Dr. Alfred W., der am 14.3.1989 eingetragene Nacherbenvermerk.

Am 22.12.2010 haben die Beteiligten beantragt, den Nacherbenvermerk wegen Unrichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Sie haben darauf hingewiesen, dass dessen Eintragung nur an Grundstücken oder Grundstücksmiteigentumsanteilen, nicht aber an Gesamthandsanteilen am gesamthänderisch gebundenen Vermögen, zu welchem Grundbesitz gehöre, zulässig sei.

Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2010 schlossen die Geschwister Alfred und Wolfgang W., letzterer auch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1, sowie weitere Personen, nämlich ein Teil der Nacherben, einen Vergleich über Auseinandersetzung von Güter-, Erben- und Miteigentümergemeinschaften. Der Beteiligte zu 2 erhält hiernach einen Anspruch auf Übereignung des gegenständlichen Miteigentums. Die Eintragung von Eigentumsvormerkungen wurde bewilligt und beantragt.

Auf den Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 4.3.2011 den Beteiligten Frist zur Behebung - soweit noch erheblich - folgenden Eintragungshindernisses gesetzt:

Der am erbengemeinschaftlichen Anteil eingetragene Nacherbenvermerk könne gelöscht werden. Die fortbestehende Nacherbfolge sei aber durch Eintragung von Nacherbenvermerken an den auseinandergesetzten Gegenständen als Surrogaten, aufgeteilt nach Stämmen, zu verlautbaren und als Schutz vor einem gutgläubigen Erwerb bereits bei der Eintragung der Vormerkungen mit einzutragen.

Um die Nacherbenvermerke an den Surrogationsgrundstücken und auch bereits an den Eigentumsvormerkungen eintragen zu können, sei ein Nachweis über die Wertentsprechung und damit über die Entgeltlichkeit der vorgenommenen Auseinandersetzungen erforderlich. Aus diesem Grund bedürfe es der Genehmigung der Urkunde sowie der Bestätigung der Gleichwertigkeit und Entgeltlichkeit durch sämtliche Nacherben und durch zwei Ergänzungspfleger für die unbekannten und minderjährigen Nacherben beider Stämme in der Form des § 29 GBO.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese wird damit begründet, dass die Eigentumsvormerkungen nicht gutgläubig erworben werden könnten. Nach erfolgter Löschung des jeweiligen Nacherbenvermerks wegen Unzulässigkeit bestehe für das Grundbuchamt auch kein Anlass mehr zur Prüfung vor- und nacherbschaftsrechtlicher Fragen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 171, 350) habe die Unzulässigkeit eines Nacherbenvermerks bei Anordnung der Vor- und Nacherbfolge durch einen Gesamthänder in den hier einschlägigen Fällen der Beendigung einer Gütergemeinschaft gerade damit begründet, dass die dadurch ausgelöste Verfügungsbeschränkung den anderen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft nicht zugemutet werden könne. Eine Verfügung über solchen gesamthänderischen Grundbesitz unterliege nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Nacherbenvermerk auch nicht vorab ohne Anhörung der Nacherben gelöscht werden könne.

II.

Gegen die ergangene Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist die Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) auch nach neuer Rechtslage zulässig (Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 1); sie erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Gegenstand der Beschwerde ist nur die Zwischenverfügung als solche. Der Senat hat das angegriffene Eintragungshindernis zu prüfen, kann jedoch nicht über die Eintragung als solche entscheiden (Demharter § 77 Rn. 12 m.w.N.).

12Gegenstand des Rechtsmittels ist demnach auch nicht die noch offene - d.h. erstinstanzlich noch gar nicht entschiedene - Frage, ob das Grundbuchamt vorab, somit vor Vollzug des Eintragungsantrags, isoliert den eingetragenen Nacherbenvermerk in Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verfügungsbefugnis des Vorerben ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB (BGHZ 171, 350) nach oder auch ohne Anhörung der Nacherben zu löschen hat.

a) Während für die Eigentumseintragung des Beteiligten zu 2 die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugleich an einem ideellen Miteigentumsanteil zu 1/2 an der als Surrogat für den Anteil am Nachlass nach dem verstorbenen Vater betrachteten Immobilie stattfinden solle, sieht dies die Beschwerde für die zunächst beantragte Eigentumsvormerkung anders.

14b) Jedoch kann auch die beantragte Eigentumsvormerkung ohne die Beseitigung der vom Grundbuchamt zutreffend aufgezeigten Hindernisse nicht eingetragen werden. Der Nacherbfolge zugehörig sind sämtliche Nachlassgegenstände, nach § 2111 BGB auch die Surrogate. Deshalb ist der Nacherbenvermerk auch an Surrogatgrundstücken einzutragen (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 51 Rn. 21; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 3496), wobei es unerheblich ist, ob der Vermerk - zu Recht oder zu Unrecht - am ursprünglichen Nachlassgegenstand eingetragen war. Es trifft zwar zu, dass zur Erbschaft nicht die Grundstücksanteile selbst als Gesamtgutsgegenstände, sondern die davon verschiedenen Gesamthandsanteile gehören und die Vorerben demzufolge nach der überwiegend auf Zustimmung gestoßenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 350; vgl. auch schon BayObLG Rpfleger 1996, 150) über das Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen können, demzufolge auch ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an einem solchen Grundstück ausscheidet. Indessen ist die Zugehörigkeit zur Erbmasse nicht von der Eintragung des Vermerks abhängig. Fehlt dieser, ist die Nacherbschaft zwar nicht vor Verfügungen geschützt, aber gleichwohl davon beeinträchtigt.

Das gegenständliche Grundstück ist Surrogat i.S.v. § 2111 BGB. Erwirbt nämlich bei mehreren Vorerben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; siehe ferner Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2111 BGB Rn. 17 f.). Weil es für die Bestimmung, was aus Mitteln der Erbschaft erworben ist, nicht auf einen formal-engen, sondern unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Nacherben auf einen wirtschaftlichen Maßstab ankommt (BGH NJW 1993, 3198; Lang in Burandt/Rojahn § 2111 BGB Rn. 13), spielt es hier keine Rolle, dass zur Erbschaft nicht der Grundstücksanteil, sondern der Gesamthandsanteil an der Gütergemeinschaft gehört. Es ist zwar einzuräumen, dass der grundbuchrechtliche Schutz des Nacherben infolge der dargestellten Rechtsprechung vor einer Auseinandersetzung unter den Vorerben dann weniger stark ausgeprägt ist als nach einer Auseinandersetzung unter diesen. Doch ist das hinzunehmen, weil nach einer Auseinandersetzung - anders als vorher im Hinblick auf die bevorzugten Interessen des Berechtigten des von der (Vor-) Erbschaft nicht belasteten Grundstückanteils - kein Grund ersichtlich ist, dem Nacherben den Schutz des § 51 GBO noch zu versagen. Weil bereits die Vormerkung Gutglaubensschutz erzeugt (Palandt/Bassenge BGB 71. Aufl. § 885 Rn. 12, 13), ist es nur folgerichtig, bereits mit deren Eintragung auch das Recht des Nacherben zu verlautbaren.

c) Das Grundbuchamt hält es in der angegriffenen Zwischenverfügung für erforderlich, den Nachweis der Wertentsprechung und damit der Entgeltlichkeit der vorgenommenen Auseinandersetzungen zu führen, weshalb die Nacherben mitzuwirken hätten. Der Senat hält dies für zutreffend, weil die Nachlassverteilung gemäß dem vorliegenden Auseinandersetzungsvertrag bezüglich des Grundvermögens zu einer Wertdifferenz von mehr als 4 Mio. Euro führt. Auch wenn diese nach den Vorstellungen der Beteiligten hälftig ausgeglichen werden soll, kommt es im Grundvermögen der jeweiligen Erbstämme zu einer Quotenverschiebung. Deswegen ist es mit der Sichtweise des Beteiligten zu 2, je einen ideellen Miteigentumsanteil zu 1/2 an den Nachlassimmobilien als Surrogat für den Anteil am Nachlass des verstorbenen Vaters "zu betrachten", nicht getan. Daran ändert auch der Ausgleichsbetrag, unabhängig davon, ob er aus Nachlasswerten stammt, nichts. Ob dem dadurch entgangen werden kann, dass die Eintragung des Nacherbenvermerks am (4/6) Anteil insgesamt (und nicht nur anteilsmäßig) bewilligt wird, kann dahinstehen.

2. Der Geschäftswert bemisst sich nach § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 (Satz 2) KostO und orientiert sich an der Schwierigkeit, die angenommenen Eintragungshindernisse zu beseitigen, die der Senat im Hinblick auf den Umfang und den Aufwand als überdurchschnittlich erachtet.

Eine Kostentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.