VG Augsburg, Urteil vom 01.02.2012 - Au 4 K 11.409
Fundstelle
openJur 2012, 121047
  • Rkr:
Tenor

I. Soweit die Klage die Ziffern III. und IV. des Bescheides vom 3. März 2011 betrifft, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Landratsamtes … im Bereich ….

Das … liegt im Westen der Stadt …. Für dieses Gebiet ist charakteristisch, dass es sehr viele schmale und tiefe Einzelparzellen aufweist. Zunächst diente dieses Gebiet dem Torfabbau für überwiegend private Zwecke. Bis zum Ersten Weltkrieg standen dort nur behelfsmäßige Holzhütten, die dazu dienten, den gestochenen Torf zu lagern und zu trocknen. Nach dem Ersten Weltkrieg wies das … jedoch bereits eine Bebauung auf, die mit der ursprünglichen Zweckbestimmung nichts mehr gemein hatte. Bis 1933 wurden dort rund zehn Gebäude mit baurechtlicher Genehmigung errichtet, die überwiegend Wohnzwecken, häufig verbunden mit einer Kleintierhaltung, dienten.

Am 16. August 1933 setzte die Stadt … eine von der damaligen Regierung von … und … mit Schreiben vom 2. August 1933 genehmigte Ortsvorschrift in Kraft, wonach im Gebiet des … die Errichtung von Bauwerken für Wohnzwecke verboten wurde. Nach Erlass dieser Ortsvorschrift bis zum Kriegsende wurden noch etwa zwei Behelfsheime auf Grund von Baukarten entsprechend dem Gesetz über das deutsche Wohnungshilfswerk errichtet.

Die eigentliche Bautätigkeit im … begann jedoch erst in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, wohl bedingt durch die herrschende große Wohnungsnot. So wurde eine Vielzahl von Gebäuden für Wohnzwecke gebaut bzw. bestehende Holzhütten so ausgebaut, dass sie für Wohnzwecke und Wochenendzwecke verwendet werden konnten. Im Oktober 1949 dürften nach den dem Landratsamt … vorliegenden Unterlagen ca. 50 bis 60 Wohneinheiten bestanden haben, die von etwa 150 bis 200 Personen bewohnt wurden. Die überwiegende Anzahl dieser Bauten wurde ohne baurechtliche Genehmigung erstellt.

In den Jahren 1961 bis 1967 wurden wiederum etliche Erweiterungsbauten oder Neubauten ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Im Gegensatz zu den in den Nachkriegsjahren errichteten Gebäuden handelt es sich dabei überwiegend um Wochenend- und Ferienhäuser. Diese bauliche Entwicklung konnte auch in der Folgezeit nicht völlig zum Stillstand gebracht werden, obgleich nach den dem Landratsamt … vorliegenden Unterlagen in einigen Fällen Beseitigungsanordnungen gegen nicht privilegierte Wohnbauten im … ergangen sind.

Das Landratsamt … hat in den Jahren 1983/1984 eine baurechtliche Bestandsaufnahme im … der Stadt … durchgeführt und auf deren Grundlage ein Gesamtkonzept zur bauaufsichtlichen Behandlung aller baulichen Anlagen im … erarbeitet. Dieses Konzept wurde mit der Regierung von … und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmt. Dabei ist vorgesehen,

a) die ab dem Stichtag 30.06.1961 ohne Genehmigung errichteten Vorhaben zu beseitigen,

b) die vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung errichteten Vorhaben bis zum natürlichen Verfall zu dulden, wobei genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig sind und

c) die genehmigten Gebäude Bestandsschutz genießen.

1985 bis 1986 erließ das Landratsamt dann 31 Beseitigungsanordnungen von denen 8 bestandskräftig sind.

Das „Konzept der geplanten Beseitigung“ des Landratsamts … vom 28.08.1984 - im Folgenden „…-Konzept“ genannt - gliedert das Vorgehen nach räumlichen, sachlichen und zeitlichen Kriterien und teilt das … in insgesamt 6 Sanierungsabschnitte ein, die im Folgenden verkürzt dargestellt sind:

Abschnitt I: Dieser Abschnitt umfasst den nordöstlichen Teil des …. Er wird nahezu ausschließlich zu Wochenendzwecken genutzt.

Abschnitt II: Dieser Abschnitt umfasst den Nordteil des …, ausgenommen eine Zone dichterer Bebauung mit dem Schwerpunkt dauergenutzter Bauten. Es überwiegt noch die Wochenendnutzung, doch ist hier bereits eine nennenswerte Anzahl älterer, zu duldender bzw. bestandsgeschützter Objekte vorzufinden.

Abschnitt III: Dieser Abschnitt liegt im Südteil des …. Er ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch seine weit verstreute Bebauung, die überwiegend vor Inkrafttreten des BBauG errichtet wurden.

Abschnitt IV: Dieser Abschnitt liegt im Mittelteil des … im Bereich der Trasse der A…. Ein baurechtliches Vorgehen wurde hier in Abhängigkeit von der straßenrechtlichen Planung vorgesehen.

Abschnitt V: Dieser Abschnitt liegt im Nordteil des … und ist eine komplexartig in Erscheinung tretende Anhäufung von Bauten beiderseits des …weges. Es überwiegt eine großteils bereits seit vielen Jahren bestehende, teilweise genehmigte Bebauung mit Wohn- und Behelfsbauten.

Abschnitt VI: Dieser Abschnitt bildet das Südende des …. Es handelt sich um den ältesten und am stärksten verdichteten Bereich des … mit einer starken Verflechtung von zu beseitigenden und zu duldenden bzw. bestandsgeschützten Bauten, von Wochenend- und überwiegender Wohn- und gewerblicher Nutzung.

Nach Einschaltung des damaligen Innenstaatssekretärs Dr. … kam es am 30.07.1986 zu einem „Moratorium“ gleichen Namens mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Das …konzept bleibt weiter bestehen, wird jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bau der BAB A… in diesem Bereich nicht weiter vollzogen.

2. Erlass von Beseitigungsanordnungen gegen ungenehmigte bauliche Anlagen, die nach dem 30.07.1986 errichtet werden.

3. Nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses für die BAB A… wird die Stadt … die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für Teilbereiche des … prüfen.

4. Wird ein Bauleitplanverfahren nicht durchgeführt, wird das Landratsamt das Arbeitskonzept weiter vollziehen.

2001/2002 wurden wiederum mehrere - auch größere - Gebäude im … errichtet, worauf das Landratsamt … mit Baueinstellungen und Beseitigungsanordnungen reagierte. Im Jahr 2004 schrieb das Landratsamt … alle Eigentümer von Grundstücken im … an und kündigte konsequentes bauaufsichtliches Vorgehen bei weiteren ungenehmigten baulichen Anlagen an.

Im Herbst 2005 fand eine neue Bestandsaufnahme in Ergänzung zur ersten von 1983 statt, bei der festgestellt wurde, dass seitdem 110 neue bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet worden waren.

Die Autobahn wurde nach Fertigstellung im September 2009 für den Verkehr freigegeben.

Ab 2007 bis Anfang 2009 fanden Informationsveranstaltungen des Landratsamtes … für die Eigentümer von Grundstücken im …, Fraktionsbeirat und Stadtrat … statt, wobei auch die Alternative eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Restnutzungsdauer vorgestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.03., 03.06. und 24.11.2009 wurden die Eigentümer von ungenehmigten Anlagen durch das Landratsamt … über das geplante Vorgehen und die Umsetzung des Konzeptes informiert. Am 23.06. und 24.08.2009 wandte sich die Gemeinschaft »…“ an den bayerischen Innenminister und den Ministerpräsidenten mit dem Anliegen, die angebotene Restnutzungsdauer auf 20 Jahre zu verlängern. Die Antwort der Obersten Baubehörde vom 03.11.2009 beinhaltete die Ansicht, die vom Landratsamt angebotene Restnutzungsdauer von 10 bzw. 15 Jahren sei bereits großzügig bemessen. Im Januar 2010 wandte sich die Gemeinschaft „…“ mit einer Eingabe an den Bayerischen Landtag. Der Petitionsausschuss hat darüber am 13.10.2010 entschieden. Gegenstand der Petition war wiederum eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren.

Ab Dezember 2010 hat das Landratsamt über 30 öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Seit Januar 2011 wurden ruhende Verfahren am Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg aufgerufen und mehr als 30 Beseitigungsanordnungen versandt.

Die Stadt … hat im … kein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt … ist das … als „Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung“ (Moor- und Bruchwald, Flächen für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion auf Moorstandort oder Streuwiese) dargestellt.

Die Regierung von … als höhere Naturschutzbehörde verwies Anfang 2009 darauf, dass trotz der Zerschneidung und Überbauung durch die A… im Landkreisband … des Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogrammes die zentralen Moorflächen des … als überregional bedeutsam bewertet wurden. Wertbestimmend waren für diese Einstufung unter anderem die Vorkommen zahlreicher charakteristischer, landesweit gefährdeter Arten. Die verbliebenen nördlichen Teilflächen des Moorkomplexes seien ca. 50 ha groß, wobei in Moorkomplexen dieser Größenordnung gute Erhaltungsperspektiven für die charakteristischen Lebensgemeinschaften bestünden. Wegen der überregionalen Bedeutung der verbliebenen Moorflächen, insbesondere auch der zahlreichen Vorkommen typischer und gefährdeter Arten, sei eine weitere Regeneration des … aus naturschutzfachlicher Sicht von hoher Bedeutung. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Autobahndirektion … im Bereich des … 19 ha Ausgleichsflächen habe, die im Sinne des Moorschutzes wieder vernässt und damit aufgewertet würden.

Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde ist ein Teil des … naturschutzfachlich wertvoll und hat großes Potential für die Regeneration. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten Maßnahmen zur Regeneration des … ergriffen werden, um damit die weitere Degenerierung zu stoppen und das … als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten zu verbessern. Insbesondere im Bereich der Zone I, im zentralen Bereich von Zone III einschließlich der Uferbereiche entlang der … und die südlichen Bereiche von Zone II des „…konzeptes“ hätten ein gutes Potential zur Verbesserung und Entwicklung von Moorlebensräumen.

Die Kläger sind Eigentümer der Fl.Nrn. … und … der Gemarkung …. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Abschnitt III des …-Konzeptes des Landratsamtes ….

Im Zuge der baurechtlichen Bestandsaufnahme im … wurde am 18. April 1983 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. … eine Wochenendhütte (4,60 m mal 3,20 m) mit einem überdachten Terrassenvorbau (3,2 mal 1,35 m) und mit einem an die Südseite angebautem Gasflaschenschrank errichtet worden war. Nördlich der Wochenendhütte befand sich ein Nebengebäude mit einem Grundriss von 3,2 m mal 2,1 m sowie des Weiteren ein Aborthäuschen aus Holz. Aus polizeilichen Vernehmungsniederschriften ergibt sich, dass die Wochenendhütte im Mai 1969 errichtet wurde.

Bei einer weiteren Kontrolle am 27. November 2003 wurde festgestellt, dass die Wochenendhütte in ihrer Kubatur unverändert vorhanden, jedoch augenscheinlich mehrfach renoviert worden war. An die bestehende Holzhütte war eine Terrassenüberdachung mit 2,4 m mal 2,8 m in Holzbauweise angebaut worden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 wurden die Kläger hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die Terrassenüberdachung an die Holzhütte angehört. Die Kläger erklärten daraufhin, dass sie 1992 das Grundstück übernommen hätten und keine baulichen Veränderungen vorgenommen hätten. Nach Befragung des Vorbesitzers sei die Terrassenüberdachung bereits 1983 mit der Holzhütte entstanden. Eine Beseitigungsanordnung wurde nicht erlassen. Bei einer weiteren Baukontrolle am 12. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass an das Nebengebäude ein weiterer Anbau errichtet worden war. Bei einer weiteren Baukontrolle am 6. Dezember 2010 ergaben sich keine weiteren Änderungen.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. … wurde im Zuge der baurechtlichen Bestandsaufnahme am 8. April 1983 festgestellt, dass dort eine Gerätehütte sowie ein Holzschuppen und ein Trocken-WC ohne baurechtliche Genehmigung errichtet worden war. Das Landratsamt ging damals davon aus, dass der Errichtungszeitraum vor dem 30. Juni 1961 lag. Bei einer weiteren Baukontrolle auf dem Grundstück wurde festgestellt, dass vor der Wochenendhütte eine Vorplatzüberdachung errichtet worden war, so dass der bestehende Holzschuppen um 2 m mal 5 m erweitert worden war. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 wurden die Kläger zum Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Vorplatzüberdachung sowie des Anbaus an den Holzschuppen angehört. Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 erklärten die Kläger, dass sie die Vorplatzüberdachung bis spätestens Ende Juli ordnungsgemäß beseitigen würden. Bei einer erneuten Baukontrolle am 4. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die Vorplatzüberdachung zurückgebaut worden war, der Anbau an den Holzschuppen jedoch noch vorhanden war.

Nach vorheriger Anhörung verpflichtete das Landratsamt … mit Bescheid vom 3. März 2011 die Kläger gesamtschuldnerisch, auf der Fl.Nr. … der Gemarkung …, die Wochenendhütte, das Holznebengebäude mit Terrassenvorbau, das Trocken-WC und die Einfriedung innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen (Ziff. I). Weiter verpflichtete das Landratsamt die Kläger, den Anbau an dem geduldeten Geräteschuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen (Ziff. III). Der Bescheid enthält darüber hinaus Zwangsgeldandrohungen bezüglich der verschiedenen zu beseitigenden Anlagen.

Dagegen ließen die Kläger mit Schriftsatz vom 17. März 2011, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 18. März 2011 Klage erheben und zuletzt beantragen:

I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 3.3.2011, … und … mit Ausnahme der Ziffern III und IV wird aufgehoben.

Hilfsweise

II. Es wird festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem in Ziff. 1 genannten Bescheid vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab deren Bestandskraft unzulässig ist.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen lägen im Innenbereich, da sie in einem Bebauungszusammenhang lägen und sich auch in die nähere Umgebung einfügten.

Das Vorhaben sei auch nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Es widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Die in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden enthaltene planerische Vorstellung über Beschränkungen des Inhalts und Umfangs der Bebauung im Außenbereich hätte nur insoweit Aussagekraft, als die örtlichen Gegebenheiten nicht von vorneherein der Verwirklichung dieser planerischen Vorstellungen entgegenstünden. Die „…-Siedlung“ sei nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entstanden. Es handle sich um eine historisch gewachsene, nach und nach entstandene, bebaute Wohnsiedlung mit einer gefestigten sozialen Struktur. Die Zweckbestimmung „nicht für eine Bebauung vorgesehene Fläche“ sei deshalb von vorneherein nicht durchsetzbar gewesen. Der Flächennutzungsplan sei dagegen kein Beseitigungskonzept und habe insbesondere nicht den Zweck, nachträglich - trotz schon vorhandener Bebauung - einen weiteren entgegenstehenden öffentlichen Belang zu schaffen. Dieser Eindruck dränge sich vorliegend auf. Ein sinnvolles Konzept zur städtebaulichen Entwicklung, das die vorhandene genehmigte oder geduldete Bebauung sowie die Bundesautobahn A… adäquat berücksichtige, existiere nach wie vor nicht. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Diese werde durch die bereits vorhandenen Anlagen mitgeprägt; im … gäbe es bereits seit vielen Jahrzehnten keine freie Landschaft mehr. Deshalb sei die vorhandene Bebauung auch prägendes Element der Eigenart der Landschaft. Der Bestand der verfahrensgegenständlichen Vorhaben führe nicht zur Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen ordneten sich der vorhandenen Bebauung deutlich unter. Von dem Vorhaben ginge auch keine bauplanungsrechtlich zu missbilligende Vorbildwirkung aus.

Das Baubeseitigungsrecht sei zudem verwirkt. Die Verwirkung werde lediglich mit dem Argument verneint, dass es sich bei der Befugnis zur Anordnung der Beseitigung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde und nicht um ein Recht handele. Eine Pflicht könne nicht verwirkt werden. Diese herrschende Auffassung sei unzutreffend, da sich die Ausübung der Baubeseitigungsbefugnis für den Betroffenen als Ausübung einer Berechtigung darstelle. Hinsichtlich der Rechtsfolge, dass die Bauaufsichtsbehörde eine möglicherweise rechtswidrige Anlage jahrzehntelang geduldet habe, seien zwei Varianten denkbar. Nach der hier vertretenen Ansicht sei in einem solchen Fall das Baubeseitigungsrecht verwirkt. Jedenfalls aber müsse die Bauaufsichtsbehörde auch nach herrschender Meinung vertieft substantiiert darlegen, wieso sie über Jahrzehnte nicht gegen diese Anlage eingeschritten ist und warum dies nun unbedingt erforderlich sein solle. Der vorliegende Verweis der Behörde auf die Bescheide aus den Jahren 1985/1986 sei insoweit nicht ausreichend.

Vorliegend habe die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Die Behörde habe den konkreten Einzelfall nicht geprüft, sondern lediglich pauschale und allgemeine Ausführungen vorgenommen. In den meisten anderen Verfahren fänden sich nahezu wortgleich und identisch die entsprechenden Ausführungen zum Ermessen. Die pauschalen Ausführungen des Landratsamtes unter Verwendung des Begriffes „Ermessen“ änderten daran nichts. Zumindest aber liege ein Ermessensdefizit vor. Es seien nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen ermittelt worden.

Im Übrigen sei bei der Anordnung der Baubeseitigung die Schranke der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der beabsichtigte Erfolg stehe hier außer Verhältnis zum Schaden. Dies sei bereits deshalb der Fall, da auf Grund der Vielzahl genehmigter oder geduldeter Bauten der Zweck, also die Herstellung baurechtmäßiger Zustände, von vorne herein ausgeschlossen sei. Ferner sei das Ermessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz beschränkt. Sofern eine Vielzahl ungenehmigter Bauten in einem räumlich benachbarten Bereich vorliege, bedürfe es deshalb im Regelfall eines Sanierungskonzeptes. Grundlage dafür müsse aber stets eine vollständige und systematische Erfassung des Sachverhalts sein. Dies erfordere, dass die Bauaufsichtsbehörde den für die bodenrechtliche Prüfung der Objekte maßgeblichen räumlichen Bereich nachvollziehbar festlege, alle vorhandenen Anlagen erfasse und sie nach formeller und/oder mit materieller Illegalität, Alter, Zustand und Verwendungszweck katalogisiere. In der Nähe des klägerischen Grundstücks befänden sich vergleichbare Bauten, die nach diesseitigem Wissensstand geduldet bzw. genehmigt wurden. Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen Ziffer III.3 der Verwaltungsrichtlinie des Innenministeriums vom 6.9.1976 vor, wonach im Regelfall nach einer Duldung von 20 Jahren von einer Beseitigungsanordnung abgesehen werden solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei diese Richtlinie maßgeblich für eine dem Gleichheitsgrundsatz gerecht werdende Ermessensentscheidung. Allein die Untätigkeit nach dem „…-Moratorium“ habe zu einem Verfahrensstillstand von mehr als 20 Jahren geführt.

Der Hilfsantrag sei deshalb zulässig und begründet, weil das Landratsamt allen Betroffenen den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge angeboten habe, die eine Restnutzungsdauer von bis zu 15 Jahren vorsähen. Daraus ergebe sich, dass jede erlassene Beseitigungsverfügung, die vor Ablauf einer Frist von 15 Jahren ab deren Bestandskraft wirksam werden könne, wegen der Verletzung von Art. 3 GG evident rechtswidrig und daher schon aus diesem Grund aufzuheben sei.

Das Landratsamt … beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Alle verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen seien solche im Sinne des Bauordnungsrechts und ebenso Vorhaben nach § 29 BauGB.

Bezüglich des „…-Moratoriums“ hat die Durchführung vorbereitender Untersuchungen niemals stattgefunden und entsprechende Beschlüsse zur Einleitung von Bauleitplanverfahren seien seitdem vom Stadtrat … nicht gefasst worden. Es werde deshalb daraus der Schluss gezogen, dass die Stadt von ihrer Planungshoheit dergestalt Gebrauch mache, als sie im dortigen Bereich keine Bauleitplanverfahren durchführen wolle. Somit gelte Ziffer 9. Abs. 2 des Moratoriums, wonach das Landratsamt das Arbeitskonzept für den Bereich des … weiter verfolge. Hinsichtlich der Anträge auf Beiziehung von Verfahrensakten seien diese den Klägerbevollmächtigten nach der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2011 übergeben worden. Im Übrigen werde auf die als Anlage beigefügten Übersichten zum Arbeitskonzept 1983/84 und dessen Fortführung aus dem Jahr 2005 verwiesen. In der Anlage befinde sich ebenfalls eine Übersicht über den baurechtlichen Status aller im … befindlichen baulichen Anlagen.

Die baulichen Anlagen, die Gegenstand einer Beseitigungsanordnung seien, stellten eine unerwünschte Zersiedelung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar.

Der Flächennutzungsplan sei wegen der stellenweise vorhandenen Bebauung im … nicht funktionslos. Die Darstellung des … im Flächennutzungsplan als Hochmoorkomplex entspreche - allenfalls bis auf marginale Randbereiche - den naturschutzfachlichen Gegebenheiten. Die nur stellenweise vorhandene Bebauung im Vergleich zu den noch großen vorhandenen unbebauten Flächen führe nicht zur Funktionslosigkeit. Dass die Überlegungen der Stadt … zur Bauleitplanung nicht stattgefunden hätten, hindere nicht an der Wiederaufnahme des Arbeitskonzeptes. Nach wie vor prägten die Landschaft die vorwiegend vorhandene Waldfläche und größere zusammenhängende unbebaute Flächen. Die Auffassung des Klägervertreters, die vorhandene Bebauung präge die Eigenart der Landschaft, sei deshalb unzutreffend. Die baulichen Anlagen stellten eine unerwünschte Zersiedelung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen Vorbildwirkung hätten, zeige im Übrigen die Realität seit 1986, nachdem in diesem Zeitraum 110 bauliche Anlagen im … neu entstanden seien bzw. genehmigungspflichtig verändert worden seien. Zur Ausübung des Ermessens werde sei auszuführen, dass die Behörde den Sachverhalt in allen beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren vollständig ermittelt habe. Das vom Landratsamt zusammen mit der Regierung von … sowie der Obersten Baubehörde erarbeitete …-Konzept aus dem Jahr 1983/84 und seine Fortschreibung im Jahr 2005 entsprächen den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sanierungskonzept.

Auch ein Ermessensausfall liege nicht vor, ebenso wenig ein Ermessensdefizit. Die relevanten Aspekte, wie vollständiger Sachverhalt, öffentliches Interesse, Arbeitskonzept, Verwirkung und Vertrauensschutz seien in den verfahrensgegenständlichen Beseitigungsanordnungen identisch behandelt worden, zumal keine individuellen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die zu einer unterschiedlichen Ausführungstiefe geführt hätten. Weitere individuelle Gesichtspunkte fänden sich auch in den Klagebegründungen, die ebenfalls wortgleich und identisch seien, nicht. Die Verwaltungsrichtlinie (Ziffer 2.3 vom 6.9.1976) sei nicht berücksichtigt worden, da die Richtlinie zwischenzeitlich gegenstandslos sei. Der Hilfsantrag als Feststellungsklage sei unbegründet, da zu einem späteren Zeitpunkt Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden könne.

Am 17. November 2011 fand ein Ortstermin des Gerichts statt. Auf die Niederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 übersandte der Beklagte eine Übersichtstabelle zum baurechtlichen Status aller Gebäude im Bereich des … vom 27. Oktober 2011 sowie ein Luftbild/Lageplan des Abschnitts III, auf denen die durch Anordnung oder Vertrag zu beseitigenden Gebäude gekennzeichnet sind.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 machte der Klägerbevollmächtigte geltend, anhand der Luftbilder sowie der Bestandsaufnahme nicht feststellen zu können, welche Gebäude in der jeweiligen Nachbarschaft der Kläger genehmigt oder geduldet seien bzw. Vergleiche abgeschlossen worden seien. Dies sei aber erforderlich, um überprüfen zu können, ob das Gesamtkonzept des Landratsamtes tragfähig sei. Des Weiteren beantragte er eine Ergänzung des Protokolls über den Augenschein betreffend die Grundstücke eines Dritten (Stadtrat …) am …weg.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern III und IV des streitgegenständlichen Bescheides (Grundstück Fl.Nr. …) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern III. und IV. des Bescheides vom 3. März 2011 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren einzustellen.

Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind, soweit sie zulässig sind, jedenfalls unbegründet.

A.

Klagegegenstand ist noch die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 3. März 2011 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) betreffend das Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung …. Zudem begehren die Kläger hilfsweise die Feststellung, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dessen Bestandskraft unzulässig sei.

B.

Die Klage im Hauptantrag gegen die Beseitigungsanordnung vom 3. März 2011 ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

C.

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2011 ist im Hauptantrag unbegründet.

Die Beseitigungsanordnung vom 3. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anhaltspunkte für formelle Fehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagte hat insbesondere das Beseitigungskonzept im Bescheid ausreichend dargelegt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand März 2011, Rdnr. 256 zu Art. 76), so dass dem Begründungserfordernis nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG Genüge geleistet ist.

Die Beseitigungsanordnung ist zudem auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde danach die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

1. Bei der Wochenendhütte, dem Holznebengebäude mit Terrassenvorbau, dem Trocken-WC sowie der Einfriedung handelt es sich um bauliche Anlagen i.S.v. Art. 76 Satz 1 BayBO.

Die Wochenendhütte, das Trocken-WC sowie die übrigen Anlagen sind - bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und bis heute - bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO (vgl. bereits Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayBO ’62 und ’69), da sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind. Die Anlagen werden zudem überwiegend ortsfest benutzt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Dabei ist ausreichend, dass zwischen dem Erdboden und dem Objekt eine verfestigte Beziehung dergestalt besteht, dass die Anlage in ihrer Gesamtheit und nach ihrem Nutzungszweck zur Fortbewegung entweder nicht geeignet oder wenigstens dazu nicht bestimmt ist (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 72 zu Art. 2). Ein eigener Unterbau oder eine Gründung ist dafür nicht erforderlich. Die Wochenendhütte sowie das Trocken-WC und das Holznebengebäude sind zudem Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO bzw. Art. 2 Abs. 3 BayBO ’62/BayBO ’69), da sie selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können.

2. Die baulichen Anlagen stehen - durchgängig seit Ihrer Errichtung - im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

a) Sämtliche Anlagen sind genehmigungspflichtig.

Die Errichtung der Wochenendhütte, des Trocken-WC sowie des Holznebengebäudes war zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei oder verfahrensfrei. Der Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO 1998 bzw. des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO ist nicht erfüllt, da die Gebäude, was sich noch zeigen wird, im Außenbereich liegen und auch sonst die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Wochenendhütte ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO verfahrensfrei, da sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, unabhängig davon, dass darin Gartengeräte aufbewahrt werden. Dies gilt ebenso für das Holznebengebäude mit Terrassenvorbau sowie das Trocken-WC, die jeweils nach dem Jahr 1969 errichtet wurden, da es sich um Gebäude im Außenbereich handelt (Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1969, Art. 66 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ’82). Auch die erst nach dem Jahr 1983 entstandene Einfriedung war bzw. ist wegen ihrer Lage im Außenbereich weder genehmigungs- noch verfahrensfrei (Art. 66 Abs. 1 Nr. 14 BayBO ’82, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 BayBO ’98 und Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO 2008).

b) Die Wochenendhütte, das Trocken-WC, das Holznebengebäude und die Einfriedung sind materiell illegal. Sämtliche Anlagen waren seit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung und sind nach wie vor nicht genehmigungsfähig.

Die Anlagen sind bauliche Anlagen i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB mit bodenrechtlicher Relevanz, da sie die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren oder berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, Rdnr. 14 zu § 29). Bereits die Lage innerhalb des … berührt insbesondere Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB dergestalt, dass eine planungsrechtliche Relevanz nicht abgestritten werden kann.

aa) Die baulichen Anlagen stehen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Soweit die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten unterbrochen ist, ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, wobei letztlich die Verkehrsauffassung maßgebend ist (Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 34). Bei dem Augenscheinstermin hat sich gezeigt, dass der verfahrensgegenständliche Abschnitt III, innerhalb dessen die baulichen Anlagen der Kläger liegen, nicht dem Innenbereich zugeordnet werden kann. Dies bestätigen auch die gefertigten und vorliegenden Lichtbilder. Unabhängig davon handelt es sich beim … wohl auch insgesamt um Außenbereich, da - wie aus weiteren Verfahren und den Luftbildaufnahmen zu ersehen ist - die Bebauung nicht Ausdruck einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt jedenfalls im Außenbereich, da es auf allen Seiten von freier Landschaft und Wald umgeben ist und das … vor allem aufgrund seiner Größe und der Trennung durch die Bundesautobahn A… nicht zwingend einheitlich zu beurteilen ist. Die vorhandenen weiteren Wochenendhütten und baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sind - unabhängig davon, ob sie überhaupt sichtbar sind oder nicht - jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Abschnitt aufgrund ihrer Größe und Lage, der Grundstückszuschnitte und des Gesamteindrucks nicht geeignet, einen zusammenhängenden bebauten Ortsteil anzunehmen (vgl. schon VG Augsburg vom 30.7.1986, Az. Au 4 K 85 A.1003) und eine maßstabbildende Kraft zu bilden (Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 34). Die baulichen Anlagen sind hinsichtlich ihrer Zuordnung zueinander ausgesprochen regellos und über die weiträumige Mooslandschaft, die an vielen Stellen noch völlig frei von Bebauung und mehr oder weniger ursprünglich ist, verstreut. Verhältnismäßig nahe beieinanderstehende bauliche Anlagen, die sogar so etwas wie Gebäudegruppen bilden, stehen an anderen Stellen aber in weitaus größerer Entfernung voneinander. Die Annahme, alle im … vorhandenen baulichen Anlagen stünden untereinander in einem Bebauungszusammenhang geht jedenfalls fehl (BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Selbst das Vorhandensein gewisser Erschließungsvoraussetzungen kann die Ortsteileigenschaft hier nicht begründen (BayVGH vom 15.5.1986, Az. 26 CS 85 A.3508). Die Anlagen liegen dementsprechend im Außenbereich, auch wenn das … im verfahrensgegenständlichen Abschnitt oder an anderen Stellen jedenfalls nicht gänzlich von jeglicher Bebauung frei gehalten ist oder wird. Da die Abgrenzung negativ erfolgt (Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 35), liegt Außenbereich im rechtlichen Sinne vor, wenn das Gebiet weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB (Innenbereich) liegt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2011, Rdnr. 15 zu § 35). Der Rückgriff auf bestimmte Vorstellungsbilder, wie z.B. „freie Natur“ oder „frei von jeglicher Bebauung“, ist dabei nicht zulässig und rechtlich nicht relevant, so dass Maßstab für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im vorliegenden Fall § 35 BauGB ist.

bb) Bei den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen handelt es sich auch nicht um privilegierte Vorhaben.

Privilegierungstatbestände im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB kommen vorliegend nicht in Betracht. Der Augenscheinstermin hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Grundstücke über eine hobbymäßige Nutzung hinaus Grundlage eines ernsthaft und nachhaltig betriebenen landwirtschaftlichen Anwesens oder Erwerbsgartenbaus sein könnten. Die nur hobbymäßig betriebene gärtnerische Nutzung rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Dies gilt auch, soweit die Nutzung des Grundstücks möglicherweise zur Holzverarbeitung oder Brennholzherstellung verwendet wird, denn auch insoweit fehlt es an einem forstwirtschaftlichem Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

cc) Ein Teilprivilegierungstatbestand liegt nicht vor.

Die Anlagen sind nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB unter erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen genehmigungsfähig. Hierfür liegen weder Anhaltspunkte noch die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen vor (vgl. BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462).

dd) Die baulichen Anlagen sind auch nicht als sonstige Vorhaben genehmigungsfähig.

Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.

(1) Die Wochenendhütte ist nicht ausreichend erschlossen.

Sonstige Vorhaben sind zunächst nur zulässig, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich dabei im Rahmen des § 35 BauGB nach den jeweiligen Gegebenheiten, also den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnrn. 41 und 7 zu § 35 BauGB). Aufgrund der im vorliegenden Fall bestehenden Wochenendhausfunktion und Nutzung mit Aufenthaltsraum ist damit davon auszugehen, dass wohl mindestens eine Trinkwasserversorgung gesichert sein muss und die Art der Abwasserbeseitigung im Einklang mit den wasserrechtlichen Vorschriften stehen muss (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 35). Dabei reichen aber für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben auch die für landwirtschaftliche Außenbereichsbetriebe in Betracht zu ziehenden geringeren Anforderungen nicht aus (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Rdnr. 41 zu § 35). Das Grundstück verfügt im vorliegenden Fall zwar über eine Zufahrtsmöglichkeit, ein ordnungsgemäßer Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und eine Abwasserbeseitigung fehlen jedoch. Unabhängig davon, dass eine Stromversorgung vorhanden ist, liegt damit bereits keine ausreichende Erschließung vor, die den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung Rechnung trägt.

(2) Unabhängig davon beeinträchtigen die baulichen Anlagen aber jedenfalls öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…) oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das Bestehen und die Nutzung der baulichen Anlagen beeinträchtigt im vorliegenden Fall diese genannten öffentlichen Belange.

(a) Die baulichen Anlagen widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Nach dem Wirtschaftsplan der Stadt … vom 7. Juni 1951, später übergeleitet nach § 173 BBauG als Flächennutzungsplan, war das … von Bebauung frei zu halten. Die frühere Festsetzung „Grünland“ wurde konkretisiert in eine Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung („Moor, Moorwald, Bruchwald, Flächen für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion auf Moorstandort oder Streuwiese“). Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist der Flächennutzungsplan auch nicht funktionslos geworden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 426 zu § 10) oder von vornherein nicht umsetzbar. Die hier - unabhängig von der Frage der Genehmigung - tatsächlich bestehende regellos verstreute, aufgelockerte und nicht im Zusammenhang bestehende Bebauung steht einer Verwirklichung des planerischen Zieles im Flächennutzungsplan nicht ernsthaft entgegen (vgl. BVerwG vom 15.3.1967, Az. IV C 205.65, BVerwGE 26, 287, juris-Rdnr. 19). Ausweislich der im Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen ist die Bebauung weder quantitativ noch qualitativ in der Lage, die Verwirklichung des Flächennutzungsplans und das grundsätzliche Ziel einer Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung zu hindern. Hierfür ist auch keinesfalls erforderlich, dass der Außenbereich von jeglicher Bebauung gänzlich frei gehalten wird, da dies auch nicht mit den gesetzlichen Wertungen des § 35 BauGB und der Systematik der §§ 29 ff BauGB in Einklang stehen würde. Aufgrund des planmäßigen Vorgehens des Beklagten und dem sich aus den Lichtbildern und Luftbildaufnahmen ergebenden und im Augenscheinstermin festgestellten Eindruck einer überwiegend freien Außenbereichslandschaft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die grundsätzliche Verwirklichung der planerischen Konzeption hier auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist oder insoweit ein offenkundiger Mangel besteht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 407 zu § 10 zum Bebauungsplan). Das Vorhaben widerspricht damit den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. auch BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462).

(b) Die Vorhaben beeinträchtigen auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Erholungsfunktion (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zur Verhinderung einer wesensfremden Bebauung des Außenbereichs. Der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung soll für die Allgemeinheit erhalten bleiben; die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 96 zu § 35).

Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dabei können auch bereits vorhandene Anlagen die Eigenart der Landschaft mitprägen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 61 zu § 35) oder eine gewisse Vorbelastung darstellen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 97 zu § 35). Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten können die hier im Abschnitt III vorhandenen baulichen Anlagen im … aber nicht dazu führen, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Beeinträchtigung mehr eintritt. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist aufgrund der Größe des gesamten …, fehlender Blickachsen, der tatsächlich vorhandenen Bebauung und des hier - wie auch der Augenscheinstermin eindeutig ergeben hat - nach wie vor bestehenden Außenbereichscharakters nicht von einer Prägung der Landschaft durch die vorhandenen Anlagen auszugehen. Damit kann offen bleiben, ob eine Prägung oder Vorbelastung überhaupt durch rechtswidrige und ungenehmigte Bebauung erfolgen kann (vgl. OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 298 zum Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Andernfalls würde nämlich jede tatsächlich vorhandene ungenehmigte Anlage bei der Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft dergestalt zu berücksichtigen sein, dass ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, nämlich die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, obsolet werden würde und durch baurechtswidriges Vorgehen faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Zustand und Nutzung der Gebäude entsprechen im Übrigen auch nicht mehr der für das … möglicherweise typischen einfachen Wasenhütten, die während des Torfabbaus genutzt wurden und die unter Umständen als das betroffene Gebiet prägend angesehen werden könnten.

Hinsichtlich der einzelnen Anlagen ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Einfriedung mittels Zaun bzw. Tor - unabhängig von der Bedeutung und Wertigkeit des Mooses - im Außenbereich jedenfalls wesensfremd ist (BayVGH vom 9.5.1973, Az. 167 II 69, BayVBl. 1973, 466). Dies gilt auch für den hier maßgeblich bewaldeten Teil des Mooses, so dass insoweit in jedem Fall eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt.

Auch die Wochenendhütte beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Erholungsfunktion. Dabei ist es unerheblich, ob das konkrete Vorhaben ursächlich für die Degeneration des … ist oder einer Wiedervernässung entgegensteht. Auch unabhängig vom Autobahnbau und der vorhandenen Bebauung liegt eine Fläche mit nach wie vor erheblicher ökologischer Bedeutung vor (VG Augsburg vom 20.7.2005, Az. Au 4 K 05.257), wobei es nicht darauf ankommt, ob die Anlagen im Bereich des noch vorhandenen Hochmoores, eines anschließenden teilweise mit mehr oder weniger großem Umfang noch vorhandenen Moorbodens oder außerhalb davon liegen. Denn entscheidend für die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht die konkrete ökologische Bedeutung, da es sich beim … und dem verfahrensgegenständlichen Gebiet jedenfalls - unabhängig von seiner ökologischen Wertigkeit - um einen großflächigen Moorstandort, der vorwiegend aus Waldflächen mit sehr großen zusammenhängenden unbebauten Flächen besteht, handelt, sondern die Lage außerhalb einer zusammenhängenden Bebauung und die weitgehend von Bebauung freien, großen (Wald-) Flächen, wie sie sich beim Augenscheinstermin gezeigt haben. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder sowie Luftbildaufnahmen und des Augenscheinstermins ist die Bebauung im vorliegenden Bereich so aufgelockert, dass nach wie von einer Außenbereichslandschaft auszugehen ist. Eine Bebauung mit Gebäuden, die der Wochenendnutzung und dem Aufenthalt dienen sowie Einfriedungen, die das Grundstück oder Teile davon aus der freien Landschaft „herausschneiden“, beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ist landschaftsfremd (VG Augsburg vom 30.7.1986, Az. Au 4 K 85 A.1003). Der Schutz des Außenbereichs vor wesensfremder Nutzung und Bebauung (Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., Rdnr. 61 zu § 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 96 zu § 35) steht damit im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine besondere Beeinträchtigung vorliegt, wenn das Außenbereichsvorhaben - wie hier - nur der Erholung Einzelner dient (Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 98 zu § 35).

(c) Das Vorhaben lässt auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen, und die selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen, auch in keiner organischen Beziehung zu einem solchen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 104 zu § 35). Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern.

Die vorliegende …bebauung stellt nach Ansicht des Gerichts eine unorganische Siedlungsentwicklung dar, die städtebaulich zu missbilligen ist und dementsprechend den Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB erfüllt. Die Bebauung im vorliegenden Bereich schafft erhebliche städtebauliche Probleme, vor allem auch weil sämtliche erschließungsmäßigen Voraussetzungen allenfalls unzureichend erfüllt sind und sich kaum erfüllen lassen. Angesichts der - bereits im Rahmen der Erschließung geschilderten Situation - führt jedes einzelne Gebäude zu einer unerwünschten Verfestigung einer insgesamt unerwünschten Splittersiedlung (VG Augsburg vom 30.07.1986, Az. Au 4 K 85 A.1003). Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, die einer gesunden Siedlungsstruktur zuwiderläuft. Der Tatbestand der Zersiedelung ist nur dann nicht erfüllt, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt (BVerwG vom 8.11.1999, Az. 4 B 85.99). Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich um eine charakteristische, historisch entstandene Siedlungsstruktur des Außenbereichs handelt, die sich durch bestimmte Arten von Nutzungen und Siedlungsformen auszeichnet, was im vorliegenden Fall auf die Gartenhaus- mit Aufenthaltsraum und Wochenendhausnutzung nicht zutrifft. Eine Fortführung kann daher allenfalls im Rahmen der überkommenen Siedlungsstruktur in Betracht kommen, die aber hier angesichts der Aufgabe des Torfabbaus und der hierfür erfolgten Nutzung der ehemaligen Wasenhütten ausscheidet. Eine insoweit erfolgte Umnutzung und ein möglicherweise städtebaulicher Strukturwandel durch anderen Zwecken dienende Gebäude kann jedenfalls nicht unter dem Aspekt einer Ausnahme von der grundsätzlich zu missbilligenden Splittersiedlung beurteilt werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 109 zu § 35). Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, die streitgegenständlichen baulichen Anlagen ordneten sich deutlich der vorhandenen Bebauung unter (vgl. BVerwG vom 27.10.2004, Az. 4 B 74/04), ist zu berücksichtigen, dass gerade die immer fortschreitende Nachverdichtung einer unorganischen Siedlungsstruktur mit gleichartigen Gebäuden für sich genommen nachgerade den städtebaulich gravierendsten Fall einer Zersiedelung darstellt und nicht anders als unerwünscht angesehen werden kann (OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 303). Unabhängig davon darf es sich bei der vorhandenen Bebauung aber nicht selbst um eine zu missbilligende Splittersiedlung handeln (OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 298). Die im Abschnitt III des … bestehen bleibenden Wohngebäude mit Hauptwohnsitz sowie Neben- bzw. Wochenendgebäude, die im Rahmen des …-Konzeptes Bestandsschutz genießen bzw. geduldet werden (vgl. Übersichtsliste vom 27.10.2011 des Landratsamtes), können hier angesichts des Charakters und Eindrucks des … zu keiner anderen Bewertung führen. Aus diesen Gründen läuft die streitgegenständliche Bebauung der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung zuwider und lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

(3) Über die beeinträchtigten öffentlichen Belange hilft auch nicht die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene (geplante) Außenbereichssatzung der Stadt … nach § 35 Abs. 6 BauGB hinweg.

Unabhängig davon, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB vorliegen, da es im vorliegenden Bereich des …, wie auch der Augenscheinstermin gezeigt hat, jedenfalls insgesamt keine Wohnbebauung von einigem städtebaulichen Gewicht gibt, können dem Vorhaben dann lediglich die Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB nicht entgegengehalten werden. Wie bereits ausgeführt liegt jedoch auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrer Erholungsfunktion vor, die mittels Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht überwunden werden kann.

Bislang ist noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, ob und ggf. welche Teile des … vom Geltungsbereich erfasst werden sollen und ob die Anlagen der Kläger überhaupt mit einer derartigen Planung übereinstimmen. Der Stadtrat von … hat zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich beschlossen, dem Antrag zweier Stadträte auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Bereich des … zuzustimmen. Unabhängig davon, ob es sich hierbei bereits um einen - wohl zu unbestimmten - Aufstellungsbeschluss handelt oder eine bloße Absichtserklärung zu weiterem Vorgehen, ist auch nicht ersichtlich, dass die Planungen der Stadt … bereits - wie der Klägerbevollmächtigte meint - zu einer Planreife gelangt sein könnten. Unabhängig davon kann der entsprechende Beschluss der Stadt … mit der Möglichkeit der späteren Legalisierung der Anlagen dem Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung aber auch nicht entgegenstehen (BayVGH vom 16.12.1986, Az. 26 CE 86.03123), da es für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und deren Vollziehung nur auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage ankommt. Lediglich in Aussicht stehende Rechtsänderungen sind daher nicht zu berücksichtigen (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 451 zu Art. 76).

3. Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO hat der Beklagte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen, das er nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben hat und dabei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten hat. Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist allerdings darauf beschränkt, zu prüfen, ob die in § 114 Satz 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten sind (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 114).

a) Ermessensfehler wegen der langen Zeitdauer der Unterbrechung der Umsetzung des …konzeptes sowie wegen fehlender Einzelfallprüfung liegen nicht vor.

Die Entscheidung des Beklagten, das …konzept, dessen Ausarbeitung und Umsetzung in den 1980’er Jahren angefangen wurde, erst im Jahre 2011 mittels Wiederaufgreifen der Verfahren und neuer Beseitigungsanordnungen fortzusetzen, ist nicht wegen fehlender Erwägungen zum Zeitpunkt der Fortführung des Verfahrens ermessensfehlerhaft. Dem Beklagten kann insoweit nicht entgegengehalten werden, dass er den Ablauf des sog. „…-Moratoriums“ und die Fertigstellung der Bundesautobahn A…, deren Planfeststellung erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 (Az. 4 B 81/01) rechtskräftig wurde und deren Verkehrsfreigabe im September 2009 erfolgte, abgewartet hat. Der Beklagte hat im Übrigen, was andere Klageverfahren belegen (z.B. VG Augsburg vom 20.7.2005 Az. Au 4 K 05.257), auch zwischenzeitlich Fälle aufgegriffen. Der Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er sich mit der baulichen Entwicklung im … abgefunden hat, illegal entstandene Bauwerke etwa dulden oder von aufsichtlichem Einschreiten künftig absehen will. Gegenteiliges können auch der vom Klägerbevollmächtigen vorgelegte Aktenvermerk vom 1. April 2004 sowie die Anhörung bezüglich des Terrassenvorbaus vom 29. Dezember 2003 nicht belegen, was sich bereits daraus ergibt, dass 2005 mit einer weiteren Bestandsaufnahme begonnen wurde, in der Folgezeit Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden und schließlich 2011 anhängige Verfahren wieder aufgegriffen und neue Beseitigungsanordnungen - auch hinsichtlich zwischen 1986 und 2003 errichteter baulicher Anlagen - erlassen wurden. Allein die lange Verfahrensdauer kann daher nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führen (BayVGH vom 5.7.1982, Az. 72 XV 77, BayVBl. 1983, 243). Der Beklagte hat eine erhebliche Zeit vor Wiederaufgreifen der Verfahren die Betroffenen informiert und neue Bestandsaufnahmen vorgenommen. Angesichts der Vielzahl an Grundstücken, unterschiedlichen Nutzungen, baulichen Anlagen und Standorten ist der dadurch eingetretene Zeitablauf zur Umsetzung des …konzeptes nicht zu beanstanden. Wegen der erheblichen Zahl illegaler Bauten, die teilweise sogar trotz anhängiger Gerichtsverfahren errichtet wurden, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 209 zu Art. 76). Dies wurde vom Beklagten umfangreich und ausreichend dargelegt.

Die vom Klägerbevollmächtigen gerügte Verwendung von „Textbausteinen“ sowie die behauptete fehlende Einzelfallprüfung führen ebenfalls zu keinem Ermessensfehler. Der Beklagte hat den maßgeblichen Sachverhalt, wie sich aus dem Bescheid, dem gesamten Akteninhalt und den vorgelegten Übersichten ergibt, jeweils individuell und vollständig ermittelt. Die Beseitigungsanordnung beinhaltet zudem zu tatsächlichem individuellem Vortrag, vgl. z.B. den Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen, auch eine ausreichende einzelfallbezogene Auseinandersetzung. Dass die Ausführungen im Übrigen wegen des einheitlich zugrundeliegenden Beseitigungskonzeptes, der Lage im … und der Würdigung der - im Übrigen auch von den jeweiligen Klägern gleichartig vorgetragenen - maßgeblichen Gesichtspunkte nahezu gleich ausfallen, ergibt keinen Ermessensfehler. Vielmehr wird dadurch belegt, dass sich der Beklagte gleichmäßig an die Umsetzung seines Beseitigungskonzeptes hält. Die Verwendung von „Textbausteinen“, wie sie auch der Klägerbevollmächtigte anlässlich des immer gleichen oder mindestens vergleichbaren materiellen Vorbringens verwendet, reicht deshalb nicht aus, um eine Beseitigungsanordnung bereits allein deshalb ermessensfehlerhaft zu machen. Ausweislich der Akten sind - abgesehen vom Errichtungszeitpunkt der Hütten und gelegentlichem individuellem Vortrag, z.B. weshalb die Gartennutzung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, auf die der Beklagte aber jeweils ausführlich und individuell eingegangen ist - keine individuellen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine verstärkte Einzelfallprüfung erforderlich gemacht hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Regelfall das Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität den Erlass der Baubeseitigung rechtfertigt und wenn in der Begründung dargelegt wird, dass und warum diese Eingriffsvoraussetzungen vorliegen. Darüber hinausgehende Erwägungen zum Einzelfall sind daher nur geboten, wenn dieser Besonderheiten aufweist, die ihn in für die Ermessensbetätigung erheblicher Weise vom Regelfall abheben (BVerwG vom 28.8.1980, Az. 4 B 67.80, juris-Rdnr. 6; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Auflage 2009, Rdnr. 95). Anhaltspunkte hierfür liegen aber nicht vor, so dass die Verwendung von „Textbausteinen“ zu den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und auf alle Fälle gleich zutreffenden rechtlichen Würdigungen nicht zu beanstanden ist.

b) Das sog. „…-Moratorium“ schränkt den Beklagten nicht (mehr) ein.

Nach Nr. 8 des Moratoriums vom 30. Juli 1986 sollte die Stadt … nach Rechtskraft der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss der Bundesautobahn A… die Einleitung und Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für Teilbereiche des … prüfen. Zudem sollte die Stadt … bereits zum „gegenwärtigen“ (Anm.: damaligen) Zeitpunkt geeignete Architektur- oder Ingenieurbüros mit Voruntersuchungen im Hinblick auf eine Bauleitplanung, insbesondere zur Frage der Erschließung, beauftragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine derartige Vereinbarung die staatliche Bauaufsichtsbehörde bei Untätigkeit der planungsrechtlich zuständigen Kommune überhaupt auf Dauer am bauaufsichtlichen Vorgehen hindern kann, denn das sog. „…-Moratorium“ entfaltet zwischenzeitlich keine Sperrwirkung mehr. In Nr. 9 Abs. 2 des Moratoriums ist geregelt, dass falls ein Bebauungsplanverfahren nicht durchgeführt oder abgeschlossen, bzw. ein entsprechender Bebauungsplan nicht genehmigt wird, das Landratsamt … das Arbeitskonzept für den gesamten Bereich des … weiter verfolgen wird. Ausweislich der Stellungnahme der Stadt … vom 13. September 2011, die vom Gericht im Rahmen einer formlosen Auskunft beschränkt auf den Stand der Bauleitplanung eingeholt wurde, ist nachgewiesen, dass die Stadt … über mehrere Jahre die Entwicklung im … beobachtet hat und mehrmals verschiedene Lösungsmöglichkeiten behandelt hat. Eine Bauleitplanung wurde jedoch nicht als Lösungsoption verfolgt. Vielmehr wurde das Beseitigungskonzept des Beklagten grundsätzlich unterstützt, wobei die Stadt … z.B. mit Beschlüssen vom 27. Januar 2009 und 18. November 2010 allerdings hinsichtlich der Fristen und Restnutzungsdauern im Rahmen des Vollzugs des Beseitigungskonzeptes eine teilweise andere Vorgehensweise vorgeschlagen hat. Da diese Beschlüsse aber in keinem Zusammenhang mit einer Bauleitplanung stehen, kann die fehlende Auflistung in der Stellungnahme der Stadt … vom 13. September 2011 insoweit nicht als Auslöser für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft angeführt werden. Die gerichtliche Auskunft war im Hinblick auf die von dem Klägerbevollmächtigten behauptete Sperrwirkung der Nr. 8 des sog. „…-Moratoriums“ ausdrücklich auf das Ergebnis der Stadt … im Rahmen der Prüfung der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beschränkt. Die Haltung der Stadt … zum … oder dem Beseitigungskonzept insgesamt ist insoweit nicht relevant. Der zuständige Träger der Planungshoheit hat jedenfalls in der Vergangenheit klar zum Ausdruck gebracht, dass keine Bauleitplanung durchgeführt wird, so dass unabhängig davon, ob die Stadt … seinerzeit Aufträge für Voruntersuchungen vergeben hat oder nicht, jedenfalls die staatliche Bauaufsichtsbehörde nicht am weiteren Vorgehen im … gehindert ist. Daran ändert auch der Beschluss des Stadtrates von … nichts, dem Antrag zweier Stadträte auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Bereich des … zuzustimmen. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich insoweit noch nicht um einen Beschluss zur Einleitung eines konkreten Bauleitplanverfahrens.

Unabhängig davon ist vorliegend für den Terrassenvorbau zu berücksichtigen, dass das Moratorium für die nach dem 30. Juli 1986 errichteten Anlagen gar nicht gilt. In Nr. 3 des Moratoriums ist insoweit eindeutig klargestellt, dass gegen neu ohne baurechtliche Genehmigung errichtete bauliche Anlagen nach Maßgabe der Art. 81 und 82 BayBO’82 (Art. 75, 76 BayBO) vorgegangen wird. Die Kläger unterliegen somit hinsichtlich der von ihnen nach dem 30. Juli 1986 neu errichteten baulichen Anlage keinesfalls der Schutzwirkung des sog. „…-Moratoriums“.

c) Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. September 1979, wonach von einer Beseitigung nach Ablauf von mehr als 20 Jahren abgesehen werden sollte, steht der verfahrensgegenständlichen Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht entgegen.

Die Verwaltungsvorschrift nach § 7a Satz 1 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien (Veröffentlichungsbekanntmachung - VeröffBek) vom 6. November 2001 (GVBl. 2001, 730) ist außer Kraft getreten und nicht mehr anwendbar.

d) Die Beseitigungspraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Beseitigungsanordnung verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 232 zu Art. 76). Bei einer Vielzahl ungenehmigter Bauten in einem räumlich benachbarten Bereich bedarf es daher einer systematischen Handlungsweise und im Regelfall eines Konzeptes zur Bereinigung der baurechtswidrigen Zustände. Bereits das ursprüngliche Arbeitskonzept zum … mit der Erfassung des gesamten Baubestandes in den Jahren 1982/1983 wurde vom Beklagten in höchst sorgfältiger Weise und unter Aufnahme individueller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls erstellt (BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Aufgrund der Größe des Bereiches ist auch nicht zu beanstanden, wenn hierzu Abschnitte gebildet werden und einer entsprechenden Reihenfolge nach vorgegangen wird. Räumliche, sachliche und zeitliche Gesichtspunkte erfordern vielmehr ein differenziertes Vorgehen gegen die rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen. Die gewählten Differenzierungsmerkmale geben keinen Anlass zur Beanstandung (VG Augsburg vom 30.7.1986, Az. Au 4 K 85 A.1003; BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Insbesondere die Abschnittsbildung und die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die aufgrund der Größe des … durchaus zum Tragen kommen können, verlangen von Seiten des Gerichts zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keinen vollständigen Überblick über das gesamte …. Denn zum einen kann nicht angenommen werden, dass zwischen allen im … vorhandenen baulichen Anlagen untereinander ein (Bebauungs-) Zusammenhang besteht und zum anderen wird dem durch die vorgelegten Übersichten, Luftbilder und Listen sowie weitere anhängige Klageverfahren ausreichend Genüge geleistet. Die Fortschreibung der Listen und vorgenommene Ergänzungen anlässlich der nachfolgenden Bestandsaufnahme 2005 halten sich an das Ausgangskonzept und sind dementsprechend als konsequente und sorgfältige Aktualisierung und Fortführung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die - auch im Rahmen eines Petitionsverfahrens im Jahre 2010 und im laufenden Gerichtsverfahren - stetig ergänzten und aktualisierten Listen und Zusammenstellungen betroffener und sonstiger vorhandener baulicher Anlagen sowie zahlreiche abgeschlossene und anhängige Klageverfahren zeigen, dass der Beklagte in zeitlichem Zusammenhang unter Zugrundelegung des Arbeitskonzeptes gegen eine große Anzahl von Vorhaben eingeschritten ist und einschreitet, so dass die angegriffene Baubeseitigung sich nicht als Einzelmaßnahme darstellt. Der Beklagte ist dabei angesichts der Vielzahl baurechtswidriger Zustände allerdings grundsätzlich gar nicht verpflichtet, in allen Fällen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen (BayVGH vom 21.1.2003, Az. 14 ZB 02.1303, juris-Rdnr. 3). Dementsprechend gebietet der Gleichheitssatz auch nicht, dass zunächst einmal bereits vorliegende unanfechtbare Beseitigungsanordnungen vollzogen werden, bevor der Beklagte weitere Beseitigungsanordnungen erlässt (VG Augsburg vom 19.2.1986, Az. Au 4 K 84 A.1365). Im … ist der Beklagte aber insbesondere gegen spätere ungenehmigte Vorhaben (vgl. z.B. VG Augsburg vom 20.7.2005, Az. Au 4 K 05.257) sowie Vorhaben, die vom Konzept abgewichen sind (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462), vorgegangen. Daran kann auch das Vorgehen im Hinblick auf die Flur-Nr. … der Gemarkung … im Abschnitt II des …konzeptes nichts ändern. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte - entsprechend mehrerer fachlicher Bewertungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - von einer Privilegierung als Nebenerwerbsfortwirtschaft und damit fehlender Vergleichbarkeit ausgehen durfte, ist ein Vorgehen gegen eventuell rechtswidrige Nutzung noch nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob für die Anlagen auf Flur-Nr. … der Gemarkung … Genehmigungen erteilt wurden oder nicht, wird die Ermessensentscheidung auch nicht allein deswegen fehlerhaft (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 237 zu Art. 66). Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre oder dem Sanierungskonzept zuwiderlaufen würde, was im Falle einer vorliegenden Privilegierung und einem daraus folgenden Anspruch des Bauherrn aber nicht der Fall sein kann.

Soweit auf dem Grundstück Fl.Nr. … auch Aufschüttungen in einem nicht mehr verfahrensfreien Ausmaß vorgenommen wurden (vgl. insoweit Stellungnahme des Landratsamtes vom 31. Januar 2012, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2012), ist ein Vorgehen gegen diese eventuell rechtswidrige Nutzung ebenfalls noch nicht ausgeschlossen.

Insoweit ist aber ebenso wie hinsichtlich der Aufschüttungen auf den anderen vom Klägerbevollmächtigten benannten Grundstücken Fl.Nr. … (richtig wohl Fl.Nr. …), Fl.Nr. …, Fl.Nr. … (jetzt …) sowie auf Fl.Nr. … festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des ermessensfehlerfreien Vorgehens im Rahmen des sog. …-Konzeptes nicht relevant sind. Dieses betrifft von seinem Ursprung her Wohnzwecken dienende Vorhaben (Dauerwohnnutzung oder Freizeitwohnnutzung) bzw. Nebengebäude (Trocken-WCs, Holzlegen etc.), d.h. aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, die sich auf der Erdoberfläche befinden. Eine Differenzierung insoweit ist auch deswegen sachgerecht, weil auch § 29 Abs. 1 BauGB bauliche Anlagen sowie Aufschüttungen gesondert benennt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte eine gleichheitswidrige Anwendung der baurechtlichen Eingriffsbefugnisse bezüglich anderer baulichen Anlagen moniert, ist festzuhalten, dass der Schuppen und die Jägerhütte auf Fl.Nr. … im Rahmen des …-Konzeptes geduldet werden und bezüglich des Schuppens auf Fl.Nr. … ebenfalls eine Duldung vorliegt, während für das dort vorhandene ehemalige Behelfsheim ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Damit entspricht die Vorgehensweise des Landratsamtes dem …-Konzept; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Hinsichtlich des Moorlagerplatzes auf Fl.Nr. … ist die Genehmigung erst am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte hier nicht die notwendigen bauordnungsrechtlichen Schritte unternimmt. Im Übrigen handelt es sich auch insoweit wieder nicht um Gebäude bzw. bauliche Anlagen.

Auch das sog. „…-Moratorium“ beinhaltet ausdrücklich ein konsequentes Vorgehen gegen nach dem 30. Juli 1986 errichtete bauliche Anlagen. Die Kombination von (vorübergehender) Duldung des Bestehenden mit einem Einschreiten gegen neu Entstehendes ist nicht ermessensfehlerhaft, sondern in vielen Fällen geradezu geboten (BayVGH vom 16.12.1986, Az. 26 CE 86.03123). Auch ein Verzicht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Vorhaben, die bis zum 30. Juni 1961 errichtet wurden, ist nicht geeignet, ein Einschreiten gegen rechtswidrigen Baubestand im … bei der jetzt gegebenen Sach- und Rechtslage als unzulässig erscheinen zu lassen (BayVGH vom 15.5.1986, Az. 26 CS 85 A.3508). Demgegenüber ist auch ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte möglicherweise in früheren Zeiten eine illegale Bebauung im … geduldet hat, nicht schutzwürdig (BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Dies würde andernfalls bedeuten, dass eine Behörde, die längere Zeit aus Opportunitätsgründen eine illegale Bebauung geduldet hat, letztlich keine Handhabe gegen weitere Schwarzbauten mehr hätte, was nicht Rechtens ist (VG Augsburg vom 19.2.1986, Au 4 K 84 A.1365). Der Beklagte bleibt dementsprechend auch nach langer (bewusster oder unbewusster) Duldung berechtigt und regelmäßig auch verpflichtet, gegen illegale Bauwerke einzuschreiten und baurechtmäßige Zustände herzustellen, so dass auch die während des sog. „…-Moratoriums“ verstrichene Zeit dem (erneuten) Vorgehen des Beklagten nicht entgegensteht.

Soweit eingewandt wird, es blieben Anlagen auch nach vollständiger Umsetzung des Beseitigungskonzeptes bestehen, kann dies ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen. Weder die rechtliche Definition des Außenbereichs (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 35) noch der Gleichheitssatz gebieten insofern ein völliges und ausnahmsloses Freihalten des verfahrensgegenständlichen Bereiches von jeglicher Bebauung. Soweit im Abschnitt III Gebäude bestehen bleiben, handelt es sich um entsprechend dem …konzept zu duldende Anlagen. Die nach dem Zeitpunkt der Errichtung, nach Nutzungsaspekten sowie nach rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten differenzierende Gliederung und Vorgehensweise ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. VG Augsburg vom 30.7.1986, Az. Au 4 K 85 A.1003 und BayVGH vom 14.7.1988, Az. 26 B 86.01462). Aufgrund der Größe, weitgehend fehlender Bebauungsbeziehungen, wie auch der Augenscheinstermin gezeigt hat und vollkommen unterschiedlicher Nutzungsarten, wie sich aus den vorgelegten Listen und anhängigen Verfahren zeigt, innerhalb der einzelnen vom Beklagten gebildeten Abschnitte, kommt es nicht darauf an, wie viele Anlagen und Vorhaben im gesamten … letztlich insgesamt bestehen bleiben (dürfen).

Es kann ferner auch nicht eingewandt werden, es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beseitigung, da der Beklagte teilweise öffentlich-rechtliche Verträge mit einer Restnutzungsdauer bis zu 10 Jahren, bei Wohnnutzung bis zu 15 Jahren, abgeschlossen habe. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall gar kein Sofortvollzug i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, der ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung erfordert, und die Frage der ausreichenden Frist im Rahmen der Vollstreckung zu prüfen ist, besteht insoweit auch ein ausreichender Differenzierungsgrund. Denn die neu abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge beinhalten gerade auch eine Sicherheitsleistung oder Kaution, so dass der Beklagte seinen Beseitigungsanspruch sichern kann und gewährleistet ist, dass die betroffenen baulichen Anlagen nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer entweder entfernt sind oder mittels des hinterlegten Betrages beseitigt werden können. Ein vergleichbarer Sachverhalt besteht hinsichtlich der klägerischen Vorhaben gerade nicht. Im Übrigen ist die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlagen an die Bestandskraft der Beseitigungsanordnung geknüpft und mit einer Dauer von 6 Monaten nicht zu beanstanden (BayVGH vom 15.5.1986, Az. 26 CS 85 A.3508). Dass angesichts der Größe des …, der Vielzahl der ungenehmigten Bauten und der unterschiedlichen Nutzungsarten der Beklagte auch das Mittel öffentlich-rechtlicher Verträge mit Vereinbarung einer gewissen Restnutzungsdauer in Anspruch nimmt und es dabei zu Differenzierungen kommt, von denen die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht profitieren, ist nicht zu beanstanden und widerspricht nicht dem Grundkonzept oder dem Gleichheitssatz.

Das Vorgehen des Beklagten entspricht damit den Anforderungen des Gleichheitssatzes und wird - wie bereits ausgeführt - auch vom Aktenvermerk vom 1. April 2004 nicht widerlegt. Das Konzept zum … ist in sich sachgerecht und beruht auf klaren und nachvollziehbaren Leitgedanken. Es wurde im Laufe der Jahre fortgeschrieben und konsequent angewendet. Ein willkürliches, nicht an sachlichen Gesichtspunkten orientiertes Vorgehen ist nicht ersichtlich.

4. Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn mit ihr der gewünschte Erfolg erreicht werden kann (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 241 zu Art. 76). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beseitigungsanordnung geeignet ist, die Entfernung ungenehmigter baulicher Anlagen und die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von wesensfremder Bebauung zu ermöglichen. Die Maßnahme ist auch erforderlich, d.h. sie stellt das mildeste Mittel dar (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 242 zu Art. 76), denn der gewünschte Erfolg kann nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Genehmigung oder Nutzungsuntersagung erreicht werden. Da, wie sich gezeigt hat, keine Genehmigungsfähigkeit besteht, ist die Baubeseitigung das einzige Mittel, um baurechtmäßige Zustände herzustellen und dem wilden Bauen entgegenzuwirken. Auch eine Nutzungsuntersagung genügt insoweit nicht, da damit die Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung nicht in gleicher Weise erreicht und gewährleistet werden kann. Gerade den öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB würde eine bestehende, lediglich nicht mehr genutzte bauliche Anlage in vergleichbarer Weise nicht gerecht. Schließlich verstößt die Anordnung auch nicht gegen das Übermaßverbot, nach dem der durch die Maßnahme der Behörde zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen darf (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 243 zu Art. 76). Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass persönliche, wirtschaftliche oder soziale Besonderheiten aufgrund der Objektivität des Baurechts und der Grundstücksbezogenheit nicht gegen die Beseitigungsanordnung eingewandt werden können (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 246 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Rdnr. 73 zu Art. 76). Darüber hinaus ist auch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - entsprechend des …konzeptes durchaus die Herstellung rechtmäßiger Zustände möglich. Auch wenn hierbei unter Berücksichtigung von zeitlichen und örtlichen Besonderheiten an unterschiedlichen Stellen des … geduldete oder genehmigte Anlagen in gewissem, aber begrenztem Umfang bestehen bleiben, woran nach den aktualisierten und sorgfältigen Bestandsübersichten des Beklagten und entsprechend den anhängigen Gerichtsverfahren nicht zu zweifeln ist, ist der Vortrag einer Unmöglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht zutreffend. Eine völlige Beseitigung aller vorhandenen baulichen Anlagen im … ist dabei, wie bereits ausgeführt, nicht maßgebend und kann insoweit zu Recht nicht Ziel des konzeptionellen Vorgehens sein. Auch das sog. „…-Moratorium“, nach dem aus politischen Gründen, um Schäden für die Betroffenen so klein wie möglich zu halten, beschlossen wurde, das, was im Laufe eines längeren Zeitraumes an ungenehmigten baulichen Anlagen entstanden ist, in einem gewissen zeitlichen und/oder räumlichen Umfang hinzunehmen und daher vom Vollzug bauaufsichtlicher Anordnungen auf Zeit oder auf Dauer abzusehen, darf nicht als Freibrief für die Nichtbeachtung der einschlägigen Normen des öffentlichen Baurechts auch in Zukunft verstanden werden (BayVGH vom 16.12.1986, Az. 26 CE 86.03123). Abgesehen davon, dass die lange Zeitdauer im Hinblick auf die Planfeststellung der Bundesautobahn A… nicht absehbar war, kann auch das sog. „…-Moratorium“ nicht dazu führen, dass im … jegliche bauliche Ordnung aufgegeben wird. Seitens des Beklagten wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wonach die Pflichtigen davon ausgehen konnten, die Anlagen würden zu keinem Zeitpunkt mehr zu beseitigen sein und das …konzept werde „nie mehr aufgegriffen“. Dies war auch nicht einmal Gegenstand des sog. „…-Moratoriums“ selbst. Auch die Wertigkeit der vorhandenen baulichen Anlagen steht hier aufgrund der Bedeutung der öffentlichen Belange und des Außenbereichs nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Die (voraussichtliche) Höhe der Beseitigungskosten ist dabei ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Simon/ Busse, a.a.O., Rdnr. 245 zu Art. 76).

5. Die Befugnis zur Beseitigung ist auch nicht verwirkt.

Die Befugnis nach Art. 82 Satz 1 BayBO’82, eine illegale bauliche Anlage zu beseitigen, kann nicht verwirkt werden (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 216 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Rdnr. 76 zu Art. 76). Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, bei Art. 76 Satz 1 BayBO handele es sich um ein Recht der Behörde, ist anzumerken, dass es sich beim öffentlichen Baurecht um den Vollzug von Staatsaufgaben handelt (Art. 54 Abs. 1 BayBO) und die Bauaufsichtsbehörden nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayBO bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Bauaufsichtsbehörden sind also nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Dabei kann die Ausgestaltung einzelner Normen als Ermessenstatbestände an dieser Einstufung nichts ändern, da das Ermessen grundsätzlich auf der Rechtsfolgenseite der Norm steht. Zudem müssen auch illegale bauliche Anlagen, die schon längere Zeit bestehen, noch beseitigt werden können, denn ein illegaler Zustand wird nicht dadurch legal, dass er über einen längeren Zeitraum von der Behörde hingenommen wird (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 216 zu Art. 76). Auch das schlichte Unterlassen eines Tätigwerdens der Behörde kann den Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht hindern (BayVGH vom 18.7.2008, Az. 9 ZB 05.365, juris-Rdnr. 10; Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 226 zu Art. 76), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Beseitigungsanordnungen bereits existent waren und der Beklagte - entsprechend dem sog. „…-Moratorium“ - lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von einem weiteren Vollzug abgesehen hat. Eine vollständige Aufgabe des Konzeptes und ein Vertrauen dahingehend, es komme auch künftig zu keiner Umsetzung des Konzeptes mehr, ist weder dem Moratorium noch dem weiteren Vorgehen des Beklagten in den Jahren 1986 bis 2011 zu entnehmen. Dass die lange Zeitdauer bis zur Realisierung der Bundesautobahn A… zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Moratoriums nicht absehbar war, kann weder zum Verlust der behördlichen Eingriffstatbestände führen, noch begründet dies einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass es zu keiner Verfahrensfortsetzung kommen werde. Ein zur bloßen Untätigkeit hinzukommendes besonderes Verhalten der Behörde, auf Grund dessen die Kläger annehmen durften, die Behörde wolle von der Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen (Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Rdnr. 76 zu Art. 76), liegt hier nicht vor. Die Anhörung vom 29. Dezember 2003 nur hinsichtlich des Terrassenvorbaus entspricht dem sog. „…-Moratorium“, weil nur dieser nach dem 30. Juli 1986 errichtet worden war.

D.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheids vom 3. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es liegt ein grundsätzlich vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. Art. 18, 19, 29 Abs. 1 VwZVG vor. Dabei ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Beseitigungsanordnung geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.

Zur Durchsetzung der Beseitigungspflicht durfte der Beklagte ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Aufgrund der für die einzelnen baulichen Anlagen und Pflichten gestaffelten und gesonderten Androhung, genügt die Zwangsgeldandrohung auch dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 380 zu Art. 76). Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG); die Höhe des jeweiligen Zwangsgeldes liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG eingehalten, da das gewählte Zwangsgeld angesichts der Wertigkeit der Anlagen in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, nämlich der Durchsetzung des Beseitigungskonzepts und der Freihaltung des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung steht. Das Zwangsgeld wurde verbunden mit dem Ausgangsbescheid schriftlich angedroht (Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Die vom Beklagten nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzte Frist von 6 Monaten ist nicht zu beanstanden (BayVGH vom 15.5.1986, Az. 26 CS 85 A 3508).

E.

Da die Klage im Hauptantrag somit keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Antrag, festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 3. März 2011 vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dessen Bestandskraft unzulässig sei, ist unzulässig.

a) Eine Vollstreckungsabwehrklage ist unzulässig.

Soweit der Antrag als Vollstreckungsabwehrklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO gegen die Bescheide auszulegen (§ 88 VwGO) ist, ist die Klage unzulässig, da - anders als gegen vollstreckbare Urteile - die Vollstreckungsabwehrklage insoweit nicht anwendbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Rdnr. 18 zu § 167 und Rdnr. 2 zu § 167). Im vorliegenden Fall werden keine Einwendungen erhoben, die eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 167 Abs. 2 ZPO betreffen. Vielmehr können die Einwendungen mangels Bestandskraft der streitgegenständlichen Bescheide im laufenden Verfahren der Anfechtung geltend gemacht werden. Insoweit wird das Begehren, die Vollstreckung nicht vor Ablauf von 10 Jahren ab Bestandskraft zuzulassen, dahingehend ausgelegt, dass die Kläger im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, eine Ungleichbehandlung geltend machen. Einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage bedarf es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

b) Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls unzulässig.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär zur Gestaltungsklage ist und im vorliegenden Verfahren die vorgetragenen Einwendungen im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt noch geltend gemacht werden können. Darüber hinaus ist nach Art. 23 VwZVG bzw. Art. 38 VwZVG grundsätzlich auch eine Anfechtung der Vollstreckung möglich. Dementsprechend fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings das Feststellungsinteresse, da einerseits der tatsächliche Vollstreckungszeitpunkt noch gar nicht endgültig feststeht und bis dahin noch ein beträchtlicher Zeitraum liegt, in dem im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigende Veränderungen eintreten können. Eine insoweit vorbeugende Feststellung ist unzulässig (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 43), da die Frage der Unzulässigkeit der Vollstreckung im konkreten Zeitpunkt im Rahmen einer Anfechtung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme im Zeitpunkt der Vollstreckung vorzutragen ist.

2. Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag aber jedenfalls unbegründet.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird (Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 2011, Rdnr. 447 zu Art. 3). Der Gleichheitssatz verbietet danach, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen dass wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird (BVerfG vom 23.10.1951, Az. 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, juris-Rdnr. 139). Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da hinsichtlich der neuen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge die Behörde gerade auch eine Sicherheitsleistung oder Kaution gestellt bekommt, die von den Klägern gerade nicht erbracht wird. Damit kann der Beklagte seinen Beseitigungsanspruch sichern und gewährleisten, dass die betroffenen baulichen Anlagen nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer entweder entfernt sind oder mittels des hinterlegten Betrages beseitigt werden können. Dass der Beklagte deswegen den Betroffenen eine gewisse Restnutzungsdauer zugesteht, während er von den Klägern die Beseitigung nach Ablauf der im Bescheid enthaltenen Frist verlangt, vermag keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Denn anders als bei den Betroffenen, die den Klageweg beschreiten und bei Verfahren in denen ggf. mit weiteren Klagen zum Zeitpunkt der Vollstreckung zu rechnen ist, die jeweils weitere Kosten verursachen und Prozessrisiken beinhalten, hat der Beklagte in den Fällen der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Dass insoweit eine längere Restnutzungsdauer in Kauf genommen wird, ist angesichts der Wertigkeit der baulichen Anlagen und der Gesamtumstände im … nicht zu beanstanden. Ob über die in den Bescheiden festgesetzte Frist zur Beseitigung hinaus den Klägern ggf. eine Auslauffrist zu gewähren ist, ist erst vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu prüfen (BayVGH vom 5.7.1982, Az. 72 XV 77, BayVBl. 1983, 243). Ein insoweit vorbeugender Feststellungsantrag ist daher auch mangels nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung unbegründet.

F.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten insoweit auch den Klägern, die voraussichtlich unterlegen wären, aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.550,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des im Bescheid vom 3. März 2011 festgesetzten Zwangsgeldes.

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