Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 11 CS 11.2640
Fundstelle
openJur 2012, 120713
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs, mit dem am 15. März 2011 auf der BAB 7 in Baden-Württemberg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h überschritten wurde. Er sandte den Anhörungsbogen mit der Bemerkung zurück, er habe sich in der Zeit vom 11. März 2011 bis 2. April 2011 auf Kuba in Urlaub befunden. Auf dem bei der Verkehrskontrolle aufgenommenen Lichtbild ist eine - jüngere - weibliche Person zu erkennen.

Am 22. April 2011 wurde der Antragsteller durch einen Beamten der zuständigen Polizeiinspektion aufgesucht. Der Antragsteller machte keine weitergehenden Angaben. Die Befragung des Bürgermeisters und der Nachbarschaft habe ergeben, dass der Antragsteller öfter wechselnde Frauenbekanntschaften habe. Wer die auf dem Bild abgebildete Dame sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller geltend machte, Angehörige müsse man nicht anzeigen, verpflichtete ihn das Landratsamt Lindau mit Bescheid vom 16. August 2011 ab dem 1. September 2011 für die Dauer von zwölf Monaten für seinen Personenkraftwagen ein Fahrtenbuch zu führen. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 3 K 11.1378) erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig; die Ermittlungen hinsichtlich der Fahrerin seien nicht ausreichend gewesen; es habe sich um seine Tochter gehandelt. Die Polizei hätte dies ermitteln können.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 ab.

Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen mit dem Ziel, seinem Antrag stattzugeben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Auffassung des Antragstellers, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Obliegenheit des Fahrzeughalters, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, dem durch den Gesetzgeber normierten Zeugnisverweigerungsrecht zuwiderlaufe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gibt es kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich trotz fehlender bzw. nicht ausreichender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (vgl. BVerwG vom 11.8.1999 BayVBl 2000, 380; VGH BW vom 30.11.2010 VRS 2011, 108; BayVGH vom 28.3.2011 Az. 11 CS 11.360).

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Beschwerde, es seien nicht alle sachdienlichen Ermittlungsansätze ausgeschöpft worden, da, wenn man das Alter der fahrenden Person anhand des Lichtbildes bestimmen könne, es ständige Praxis der Polizei sei, nachzufragen, ob Abkömmlinge oder, wenn es sich um eine ältere Person handele, Eltern vorhanden seien. Zu solchen Ermittlungen bestand hier kein ausreichender Anhaltspunkt. Der Antragsteller hat sich innerhalb der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und erst mit Schreiben vom 7. Juli 2011 angedeutet, es seien Angehörige gefahren. Der Antragsteller wurde von der Polizei am 22. April 2011 aufgesucht und befragt. Ferner fand nach der Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion eine Befragung des Bürgermeisters und der Nachbarschaft statt, durch die die Identität der fotografierten Person nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Vielmehr ergab die Befragung, dass der Antragsteller öfter wechselnde Frauenbekanntschaften habe. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Ermittlungen nicht auf. Offensichtlich war sowohl dem Bürgermeister als auch der Nachbarschaft die Existenz einer Tochter des Antragstellers nicht bekannt. Die Ermittlung aller in Frage kommenden Angehörigen eines Fahrzeughalters gegebenenfalls mit Bildabgleich ist, auch nach dem Ergebnis der Erstbefragung, nicht notwendig gewesen, zumal der Antragsteller erst später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen in dem Abschnitt II. Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).