Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2012 - 13a ZB 11.30493
Fundstelle
openJur 2012, 120208
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2011 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „wie die Auswirkungen des Krieges in Afghanistan einzuschätzen sind und welche Folgen dies für afghanische Flüchtlinge hat“. Auch sei zu überprüfen, ob die Beteiligung Deutschlands an dem Einsatz in Afghanistan Auswirkungen auf ein Verbleibensrecht in Deutschland habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht.

In dieser Allgemeinheit ist die aufgeworfene Frage weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sollte der Zulassungsantrag dahingehend zu verstehen sein, dass zu klären wäre, ob jeder Rückkehrer nach Afghanistan aufgrund der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage einer beachtlichen Gefahr ausgesetzt ist, die Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG oder – in entsprechender Anwendung – nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG vom 19.11.1996 BVerwGE 102, 249/258 u.a.) begründet, wäre er ebenfalls abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198; vgl. auch vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verneint. Bei entsprechender wertender Betrachtung der Auskunftslage könne in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, weder ein bewaffneter Konflikt noch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Demgegenüber wird im Zulassungsantrag auf verschiedene Meldungen und Berichte vom November 2011 über Anschläge und Vorfälle in ganz Afghanistan verwiesen, wonach es zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten gekommen ist. Anhaltspunkte, dass die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Klägers so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lassen sich hieraus jedoch nicht entnehmen (vgl. BVerwG vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 = NVwZ 2010, 196; EuGH vom 17.2.2009 NVwZ 2009, 705).

Weiter hat das Verwaltungsgericht in wertender Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG vom 8.4.2002 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 59 AuslG) auch das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage und damit Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Es ist dabei auch ausführlich auf den Gesundheitszustand des Klägers eingegangen. In einem Berufungsverfahren könnten damit insoweit keine verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. BVerwG vom 16.9.2004 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigen Urteilen vom 3. Februar 2011 (Az. 13a B 10.30394 <juris>) und vom 31. Mai 2011 (Az. 13a B 10.30186 <juris>) erkannt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt.

Nicht zur Zulassung der Berufung führt auch die weiter aufgeworfene Frage, „ob hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und der Darstellung der Fluchtgründe bei gesunden und objektiv kranken Flüchtlingen unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden müssen“. Wegen der in der Klagebegründung dargelegten erheblichen psychischen Probleme seien die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Klägers anders zu bewerten als bei sonstigen Flüchtlingen.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts richtet sich – auch im Asylprozess – nach § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht muss sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (BVerwG vom 16.4.1985 BVerwGE 71, 180). Dabei sind alle Faktoren, die für und gegen die Glaubwürdigkeit des Flüchtlings sowie die Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Geschehnisse sprechen, heranzuziehen. Welche dies im Einzelnen sind, richtet sich nach den Umständen des Falles und kann nicht allgemein geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.