Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.12.2011 - 8 CE 11.2823
Fundstelle
openJur 2012, 120080
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ist ebenso unzulässig wie die Stellung des Antrags nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht.

2Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für das Antragsverfahren nach § 123 VwGO entsprechend gilt (vgl. BayVGH vom 15.2.1991 NVwZ 1991, 896; § 122 VwGO ist insoweit nicht abschließend, vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 2 zu § 122), ist eine Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift angibt. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung in allen Prozessordnungen (vgl. BVerwG vom 13.4.1999 NJW 1999, 2608/2609 f. m.w.N.).

3Diesem Erfordernis ist der Antragsteller mit seiner Angabe „München, Bahnhofsplatz 1 (postlagernd)“ nicht nachgekommen. Er hat diesen Mangel trotz des gerichtlichen Schreibens vom 9. Dezember 2011, in dem er ausdrücklich auf die vorstehende Problematik hingewiesen worden war, weder geheilt noch entschuldigt (vgl. dazu BVerwG vom 13.4.1999 NJW 1999, 2608/2611).

Der Antrag nach § 123 VwGO ist deshalb unzulässig. Für die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO gilt das gleiche.

Die weiteren Zulässigkeitsmängel wie das vom Erstgericht herangezogene Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und vor dem Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 4 VwGO) sind zwar ebenfalls gegeben, aber im Hinblick auf das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift nachrangig.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.