AG Nürnberg, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 C 1772/11 WEG
Fundstelle
openJur 2012, 120058
  • Rkr:
Tenor

Die von der Klagepartei als Gesamtschuldner an die Beklagtenparteien zu 1) – 3) als Gesamtgläubiger gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.08.2011 zu erstattenden Kosten werden auf

2.626,33 €

(in Worten: zweitausendsechshundertsechsundzwanzig 33/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.08.2011 festgesetzt.

Der über den festgesetzten Betrag hinausgehende Antrag über weitere Kosten i. H. v. 1.643,15 € beantragt vom Beklagtenvertreter zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Antrag vom 19.08.2011 beantragte der Beklagtenvertreter für die Beklagten zu 1) die Kosten gegen die Kläger i. H. v. 2.626,33 € festzusetzen. Dem Antrag war wie beantragt stattzugeben, die beantragten Gebühren waren festzusetzen.

Mit Antrag vom 02.08.2011 beantragte der Beklagtenvertreter für die Beklagten zu 2) und 3) die Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts i. H. v. 1.643,15 EUR gegen die Kläger festzusetzen. Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden, da dies dem Regelungszweck des § 50 WEG zuwider laufen würde.

3Denn bei einer Beschlussanfechtungsklage i. S. von § WEG § 46 WEG § 46 Absatz I WEG verfolgen die bekl. Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend.

Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die bekl. Wohnungseigentümer von dem Beschluss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Kl. insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Dr 16/3843, S. 28). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar (BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Aktz.: V ZB 11/09).

In vorliegendem Fall handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss der WEG. Es wurde in der Klage kein Verpflichtungsantrag gestellt. Den Beklagten zu 2) und 3) konnte daher aus dieser Klage noch keine irgendwie gearteten besonderen Nachteile entstehen, selbst dann nicht, wenn das Gericht der Klage stattgegeben hätte. Denn sie wären damit noch nicht verpflichtet gewesen, den Wintergarten zu entfernen. Dies hätte erst noch durch die WEG beschlossen werden müssen.

Eine Vertretung der Beklagten zu 2) und 3) durch einen eigenen Rechtsanwalt war daher aus Sicht des Unterzeichners nicht geboten, der Kostenfestsetzungsantrag daher zurückzuweisen.

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