LG Ingolstadt, Urteil vom 07.12.2011 - 51 O 1715/10
Fundstelle
openJur 2012, 120057
  • Rkr:
Tenor

i.

Die Beklagen werden verurteilt, über die im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 9.12.2010 anerkannten Beträge hinaus an den Kläger samtverbindlich weitere 2.618,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100,00 € ab 29.10.2010 und aus weiteren 2.518,00 € ab 21.04.2011.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,49 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 29.10.2010.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten, letztere samtverbindlich, je die Hälfte. Abweichend hiervon fallen die Sachverständigenkosten ausschließlich dem Kläger zur Last.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird zunächst auf 9.612,23 € festgesetzt sowie für die Zeit ab 18.03.2011 auf 12.738,23 €.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG. Im Einzelnen schlüsselt sich der Streitwert wie folgt auf:

Antrag 1.:  5.612,23 €

Antrag 2.: Hier handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung.

Antrag 3.: Das Gericht hält die von der Klagepartei ursprünglich angegebenen 4.000,00 € für

angemessen, zumal ursprünglich auch der Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung mit

umfasst war. Nachdem dieser Anspruch allerdings gesondert geltend gemacht wurde, verbleibt

ein überschlägig geschätzter Rest von lediglich 1.000,00 €.

Antrag 4.: 6.126,00 €.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.8.2010 in Königsmoos ereignet hat.

Der Kläger ist bzw. war Eigentümer eines PKW BMW 325 i Limousine mit dem amtl. Kennzeichen: … (Erstzulassung 12.1.1990), der bei dem Verkehrsunfall total beschädigt wurde. Der Beklagte zu 1. ist der Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Klageschrift vom 21.10.2010 hat die Klägerin auf der Basis des Gutachtens des Privatsachverständigen … vom  19.8.2010 folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

 Wiederbeschaffungswert ./. Restwert  4.975,00 € Sachverständigenkosten   401,33 € Stilllegungskosten     5,90 € Umbaukosten   200,00 € Regulierungspauschale    30,00 € Summe  5.612,23 €Ferner begehrte er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 716,85 €, die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Erholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 402,82 € sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Unfallschäden.

Aufgrund teilweisen Anerkenntnisses der Beklagten (hinsichtlich des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.800,00 €, der Stilllegungskosten in Höhe von 5,90 € und der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €) ist am 9.12.2010 folgendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.830,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der auf den Verkehrsunfall vom 15.8.2010 zurückzuführen ist, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Nachdem die Klägervertreterin gemäß Schriftsatz vom 24.01.2011 nach der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 ihren Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich einer Freistellung von den Sachverständigenkosten geändert hatte, hat sie die Klage nach Zahlungen der Beklagten zu 2. hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Umbaukosten teilweise für erledigt erklärt; der Beklagtenvertreter hat der Teilerledigterklärung zugestimmt, worauf der noch streitige Hauptsachebetrag von der Klägervertreterin gemäß Schriftsatz vom 10.03.2011 auf 2.180,00 € beziffert worden ist.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2011 schließlich hat die Klägervertreterin die Klage um einen weiteren Hauptsachebetrag in Höhe von 6.216,00 € erweitert und begehrt nunmehr auch Nutzungsausfallentschädigung.

Der Kläger behauptet, an seinem PKW BMW sei durch den Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von 4.975,00 € entstanden, der sich aus der vom Privatgutachter … ermittelten Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergebe. Das Fahrzeug, das in dem Zeitraum vom 14.03.2008 bis 15.8.2010 im Besitz des Klägers gewesen sei, sei 2008 und 2009 lediglich mit einem Saison-Kennzeichen gefahren und nur im Sommer bewegt worden. Es habe sich in einem "Top-Zustand" befunden; zahlreiche Bauteile seien erneuert bzw. durch hochwertige Teile ersetzt worden. Der Kläger, der allenfalls die ersten 2-3 Wochen verletzungsbedingt nicht habe Auto fahren können, sei nach dem Unfall finanziell nicht in der Lage gewesen, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Erst nachdem am 20.12.2010 eine Teilzahlung von 2.852,34 € aufgrund des Teilanerkenntnisurteils vom 9.12.2010 eingegangen sei, habe sich der Kläger unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist und der Wiederbeschaffungsdauer am 24.01.2011 ein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Der Kläger meint, Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 15.8.2010 bis 23.1.2011 verlangen zu können, mithin für 162 Tage. Der beschädigte PKW BMW sei bezüglich der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach Sanden/Danner in Gruppe G einzustufen; aufgrund des Alters werde lediglich ein Tagessatz in Höhe von 43,00 € der Gruppe E geltend gemacht. Der Gesamtanspruch betrage somit 6.966,00 €, worauf _ unstreitig _ 750,00 € am 28.01.2010 bezahlt worden seien. Der Kläger meint, aus einem Gegenstandswert von 17.032,65 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 961,28 € beanspruchen zu können, worauf die Beklagte zu 2. - ebenfalls unstreitig - 120,67 € bezahlt habe. Soweit der Anspruch durch die Beklagten anerkannt bzw. nach Zahlungen teilweise für erledigt erklärt worden sei, treffe die Kostenlast die Beklagten.

Der Kläger beantragt noch:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.180,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.781,33 €, sowie 716,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von anwaltlichen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers in Höhe von 402,82 € freizustellen.

III.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.216,00 € Nutzungsausfallentschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 5.2.11 sowie weitere 14,88 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs betrage unter Berücksichtigung von Alter, Typ und Erhaltungszustand höchstens 2.800,00 €. Soweit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe, sei dieser nach Auffassung der Beklagten durch die erfolgte Zahlung von 750,00 € bereits hinreichend reguliert. Bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters seien allenfalls Vorhaltekosten in Höhe von 15,95 € pro Tag zu berücksichtigen. Zudem fehle es angesichts der vom Kläger selbst behaupteten Unfallverletzungen an Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit. Schließlich habe es der Kläger als Geschädigter versäumt, die Beklagten außergerichtlich rechtzeitig auf die fehlenden finanziellen Mittel zur Ersatzbeschaffung hinzuweisen. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zur Erholung einer Deckungszusage bestehe nicht. Der Gegenstandswert des ursprünglichen Klageantrags zu 3. sei ebenfalls zu hoch angegeben. Den ursprünglichen Forderungen hinsichtlich Sachverständigenkosten, Umbaukosten sei, so die ursprüngliche Rechtsmeinung, entgegenzutreten.

Wegen Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 7.11.2011.   Das   Gericht   hat   Beweis   erhoben   durch   Erholung   eines schriftlichen

Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …; dieser wurde am 7.11.2011 mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten bzw. auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Nach dem Teilanerkenntnis bzw. der Teilerledigung steht dem Kläger noch ein weiterer Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Sachschaden in Höhe von 100,00 € zu sowie weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.518,00 €. Dabei ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten für den Unfallschaden vollumfänglich samtverbindlich haften (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 349 ff., 421 ff., 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

1.

Zum Sachschaden an dem PKW BMW:

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs (§ 249 Abs. 1, 2 BGB) bestimmt sich bei dem hier vorliegenden Totalschaden nach der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, d.h. nach den Kosten, die der Kläger für die Beschaffung eines gleichwertigen Kfz. hätte aufbringen müssen abzüglich des noch vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Wie der Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten vom  19.7.2011 unter Berücksichtigung des Privatgutachtens vom 19.8.2010 überzeugend nach eigenen Recherchen ausgeführt hat, sind vergleichbare Fahrzeuge wie der vorliegende BMW auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu Preisen in einer Größenordnung von 2.000,00 € bis 2.500,00 € zu erhalten. Der Sachverständige veranschlagt den Wiederbeschaffungswert - auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von rund 218.000 km - für einen BMW wie den streitgegenständlichen auf 2.500,00 € abzüglich eines durch "Ausschlachten" erzielbaren Restwerts von 100,00 €. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung ausführte, konnten Grundlage seines Gutachtens hinsichtlich des Fahrzeugzustands nur das Gutachten des Sachverständigen … und die anliegenden, nicht sehr aussagekräftigen Bilder sein. Sollte das Fahrzeug die vom Kläger nunmehr behaupteten Ersatzteile (neuer Zahnriemen, Bordbremsscheiben etc.) gehabt haben und dafür Rechnungen vorhanden sein, könne es durchaus sein, dass ein solches Fahrzeug 400,00 bis 500,00 € Mehrerlös erbringe. Sofern weitere Sonderausstattungsteile wie Komfortsitze, Lederlenkrad und Bordcomputer vorhanden gewesen sein sollten, sei es denkbar, dass sich der Wiederbeschaffungswert gegenüber dem schriftlichen Gutachten um 500,00 bis 800,00 € erhöhen könne. Allerdings sei das Vorhandensein dieser Ausstattungsstücke aus dem Gutachten des Sachverständigen … nicht ersichtlich. Die Farbe des Fahrzeugs spiele für den Wert keine besondere Rolle.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und der Ausführungen des Sachverständigen geht das Gericht im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass es sich bei dem beschädigten PKW BMW um ein trotz seines Alters gepflegtes Fahrzeug handelte, welches - zumindest zuletzt - auch regelmäßig gewartet wurde. Deshalb hält es das Gericht für gerechtfertigt, den Wiederbeschaffungswert hier auf insgesamt 3.000,00 € zu veranschlagen. Für diesen Preis hätte der Kläger ein vergleichbares Fahrzeug erwerben können. Auf Einzelheiten der tatsächlich vorhandenen Ausstattung/Wartung kommt es nicht an, zumal der Kläger selbst ohne entsprechende Rechnungen einer Fachwerkstatt bei einer Ersatzbeschaffung allein aufgrund entsprechender Verkäuferangaben erwartungsgemäß nicht mehr in ein Kfz. investiert hätte. Daher bedarf es - zumal das Fahrzeug selbst eben nicht mehr für eine genaue Begutachtung zur Verfügung steht -  auch nicht der Vernehmung von Zeugen zum tatsächlichen Wartungs- und Ausstattungszustand. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten den von ihm angegebenen Spielraum nach oben ausgeschöpft hat. Das Gericht folgt den Ausführungen des Gerichtssachverständigen auch hinsichtlich des Restwerts. Der Gutachter hat anhand von Lichtbildern Angebote von 100,00 € und von 50,00 € erlangt. Wenn er 100,00 € angesetzt hat, so erscheint dies, zumal angesichts der dem Kläger günstigen Betrachtung beim Wiederbeschaffungswert angesichts der (zu unterstellenden) besonderen Ausstattungsteile sachgerecht. Insgesamt veranschlagt das Gericht den Fahrzeugschaden mithin auf 2.900,00 €. 2800,00 € wurden aufgrund des Anerkenntnisurteils durch die Beklagte zu 2. bereits unstreitig bezahlt, sodass ein Rest von 100,00 € verbleibt. Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

2.

Nutzungsausfall:

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz. stellt nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Gut dar, welches als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Der Kläger kann hier für die Zeit vom 6.9.2010 bis zum 30.11.2010 Nutzungsausfall mit einem Tagessatz von 38,00 € verlangen.

a)

28Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraus. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung selbst eingeräumt, während der ersten 2-3 Wochen nach dem Unfall verletzungsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, Auto zu fahren. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 14.09.2010 (Anlage B 2) war der Kläger jedenfalls bis 30.08.2010 krank geschrieben. Ob er danach - wie behauptet - und letztlich sogar bis Ende Mai 2011 unfallbedingt arbeitsunfähig war, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheint es glaubhaft, dass er jedenfalls nach drei Wochen nach dem Unfall in der Lage war, ein Auto selbst zu steuern, zumal, soweit Befunde vorliegen (Anlagen B 1 und B 2) diese nicht so gravierend waren, dass es nahegelegen hätte, dass der Kläger nicht im Stande war, als Kfz.-Fahrer nach diesem Zeitraum am Straßenverkehr teil zu nehmen. Es erscheint auch glaubhaft, wenn er angegeben hat, sich ca. 3 Wochen nach dem Unfall für gelegentliche Fahrten mit dem Fahrzeug seiner Freundin beholfen zu haben. Somit ist ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ab 6.9.2010 zuzusprechen.

b)

29In dem Privatgutachten des Sachverständigen … ist die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen angegeben. Der Kläger hat nun unwidersprochen vorgetragen, er sei vor der Leistung der Beklagten zu 2. am 20.12.2010 aufgrund des Teilanerkenntnisurteils nicht zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs in der Lage gewesen. Das Gericht erachtet die Angaben des Klägers, der ausweislich Anlage K 4 am 17.9.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, für glaubhaft. Der Kläger hat angegeben, er habe nach dem Unfall kein Erwerbseinkommen mehr gehabt. Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls verlängert sich, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mittelbedingt nicht bezahlen kann. Hierauf hat der Kläger spätestens in der Klageschrift, den Beklagten zugestellt am 28.10.2010, ausdrücklich hingewiesen. Ob im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB ein früherer Hinweis nötig gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn ein etwaiges Mitverschulden würde nur dann zur Beschränkung oder zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen, wenn dieses für den Schaden ursächlich war. Dies ist aber nicht der Fall; denn die Beklagte zu 2. hat auch nach diesem Hinweis nicht umgehend gezahlt, sondern erst nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 9.12.2010.

c)

30Der Kläger hat erklärt, dass er beabsichtigt habe, das Fahrzeug während der Wintermonate still zu legen. Damit hätte er spätestens nach dem 30.11.2010 keine Nutzung mehr aus dem verunfallten Fahrzeug gezogen, sodass insoweit auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung mehr besteht. Zu diesem Zeitpunkt fehlte dem Kläger der erforderliche Nutzungswille (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010, 3 U 218/09). Soweit der Kläger behauptet hat, er habe sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen wollen, dies aber mangels Verdiensts unterlassen müssen, ändert dies nichts. Denn nach Auffassung des Gerichts muss sich der Nutzungswille auf das konkrete unfallbeschädigte Fahrzeug beziehen. Die lediglich hypothetische Nutzung eines anderen Kfz. liegt außerhalb des rechtlich geschätzten Interesses, zumal für den rein fiktiven Nutzungswert dieses Fahrzeugs, das der Kläger jedenfalls zu einem äußerst günstigen Preis anzuschaffen beabsichtigte, jegliche Anhaltspunkte fehlen. Somit ist insgesamt ein Zeitraum vom 6.9. bis 30.11.2010 anzusetzen, mithin 86 Tage.

d)

Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes hält das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO einen solchen von 38,00 € (Gruppe D der Schwacke-Liste, NZV, Beilage zu Heft 1/11) für ausreichend. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die Vorhaltekosten. Es ist bei zwar bei sehr alten Fahrzeugen unter bestimmten Umständen angemessen, den Nutzungsausfall auf die Vorhaltekosten zu beschränken (vgl. BGH, NJW 1988, 484; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.1.2005, 8 O 1780/04; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.7.2007, 6 C 3045/07). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das Kfz. zwar zum Unfallzeitpunkt 20 Jahre alt war und eine Laufleistung von rund 218.000 km hatte, aber immer noch einen Wert von 3.000,00 € hatte. Die Laufleistung ist zudem angesichts des Alters als nicht sehr hoch anzusehen. Daher kann durchaus noch von einem gewissen Nutzungswert ausgegangen werden, der höher liegt als die reinen Vorhaltekosten. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Abstufung auf Gruppe E der Nutzungsausfalltabelle erscheint aber nach Auffassung des Gerichts nach Sachlage nicht ausreichend. Vielmehr ist eine weitere Herabstufung auf Gruppe D, mithin auf 38,00 € pro Tag angemessen und sachgerecht. Der Gesamtanspruch beläuft sich daher auf 3.268,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2. aufgrund Forderungsschreibens vom 28.01.2011 750,00 € bezahlt, sodass noch eine Restforderung von 2.518,00 € offen ist. Auch insoweit werden Zinsen ab Rechtshängigkeit dieser Forderung geschuldet (§§ 286 Abs. 1, 288

Abs. 1 BGB).

3.

Unkostenpauschale:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Ingolstadt ist eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ausreichend, um die allgemeinen Unkosten des Unfallgeschädigten auszugleichen. Diese war Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

4.

Kosten zur Erholung einer Deckungszusage:

36Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Erholung der Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten gehören gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Hierbei hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren. Bei der Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt fehlt es indessen regelmäßig an einer adäquaten Kausalität des Schadensereignisses für die Beauftragung des Rechtsanwalts. Denn entscheidend für die Einholung der Rechtsschutzzusage ist allein, dass der Kläger das Kostenrisiko scheut und nicht auf eigenes, sondern auf das Risiko seiner Rechtsschutzversicherung prozessieren will. Der damit von ihm selbst verursachte Schaden fällt daher nicht in den Schutzbereich des § 249 BGB (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 27.11.2009, 9 O 1029/09). Dies gilt umso mehr, als die Einschaltung eines Anwalts zur Erholung der Deckungszusage auch nicht erforderlich gewesen wäre, da der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt einfach gelagert war und keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (vgl. auch OLG Erfurt, a.a.O.). Darüber hinaus steht auch nicht fest, dass der Kläger mit seiner späteren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Einholung einer Deckungszusage eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Eine solche Vereinbarung erscheint keinesfalls naheliegend, da die Erholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung keine im Verhältnis zu der die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslösenden Tätigkeit gesonderte Angelegenheit ist, die einen separaten Gebührentatbestand gegenüber dem Mandanten bewirken würde. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts, die für sein außergerichtliches Tätigwerden entsteht, deckt sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten ab, die die Angelegenheit, auf die sich das Geschäft bezieht, mit sich bringt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Erholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine andere oder zusätzliche Angelegenheit in diesem Sinne darstellen sollte. Die Erholung von Informationen, insbesondere auch die Klärung des Kostenrisikos gehört gerade zum absolut typischen Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, der eine mögliche Klage vorbereitet. Aus den Vorschriften der §§ 17 ff. RVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich, dass zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben-und Abwicklungstätigkeiten gehören und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammen hängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. § 18 RVG wiederum erfasst die Erholung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung nicht. Letztlich ist, wie bereits erwähnt, auch nicht ersichtlich, inwieweit die anwaltliche Tätigkeit hier über das hinausgeht, was nicht ohnehin mit dem Mandat "Vorgerichtliche Vertretung wegen eines Verkehrsunfalls" verbunden ist. Hierzu gehört etwa die Kontaktaufnahme mit der Haftpflichtversicherung des eigenen Mandanten und des Gegners, mit Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft etc.) oder ggf. mit dem Rechtsanwalt des Gegners. Daneben stellt sich die Erholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten nicht als gesonderte Angelegenheit dar, sondern ist von gleicher Art und gleichem Umfang geprägt (so LG Ingolstadt, Urteil vom 21.12.2010, 43 O 1583/10). Die Erholung der Deckungszusage beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zusammenfassung des Sachverhalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung und die Darlegung der geplanten rechtlichen Schritte. Eine Abschrift des Klageentwurfs und die kurze Darlegung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Gegenseite reicht dafür in der Regel aus. Hierbei handelt es sich jedoch um Vorgänge, die im Rahmen der Mandatsbearbeitung ohnehin anfallen, nämlich das Zusammentragen, Sichten und Auswerten von Informationen und die vorläufige rechtliche Würdigung durch den Rechtsanwalt. Ein spürbarer Mehraufwand entsteht durch die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung nicht, von den zusätzlichen Druck-, Telefon- und Portokosten abgesehen, die aber ohnehin pauschal gemäß Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden (LG Ingolstadt, a.a.O.; ebenso LG Ingolstadt, Urteil vom 28.03.2011, 51 O 991/10).

5.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Als Nebenforderung sind im Rahmen des Schadensersatzanspruchs allerdings vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG zu erstatten und zwar unter Zugrundelegung des Streitwerts, zu dem die Klage erfolgreich war bzw. sich der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch als begründet erwies. Dies gilt im Hinblick auf den anerkannten Betrag von 2.830,90 € zuzüglich der nunmehr zuerkannten weiteren 100,00 €, hinsichtlich der Sachverständigenkosten von 401,33 € (zumindest bestand ein Freistellungsanspruch), der Umbaukosten von 200,00 €, also aus einem Streitwert von 3.432,23 €). Hinzu kommt- soweit zuerkannt- der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, enthalten im anerkannten Feststellungsantrag, dessen Bewertung mit 4.000,00 € unter Zugrundelegung der vom Kläger geschilderten weiteren Unfallfolgen, insbesondere auch der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht zu beanstanden ist auf, zumal ausweislich der Klagebegründung von vorneherein auch der Nutzungsausfallanspruch mit umfasst sein sollte. Die zu erstattenden Anwaltskosten belaufen sich somit auf eine 1,3-Gebühr (aus insgesamt 7.432, 23 € Streitwert) in Höhe von 535,60 €, die Unkostenpauschale von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer (19 %) von 105,56 €, mithin auf 661,16 €. Unter Berücksichtigung der Zahlung von 120,67 € sind noch 540,49 € offen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die Zinsforderung beruht insoweit auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6.

Kostenentscheidung/Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92, 100 Abs. 4 ZPO. Das Gericht bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Teilanerkenntnisses je auf die Hälfte. Soweit die Beklagten Forderungen anerkannt haben, liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Auch wenn das vorgerichtliche Forderungsschreiben der Klägervertreterin vom 7.10.2010 anders gefasst war als der spätere Klageantrag zu 3., so ist doch nicht davon auszugehen, dass die Formulierung im Einzelnen vorgegeben sein sollte. Es hätte den Beklagten frei gestanden, auf dieses Schreiben hin auch modifiziert _ wie im Rahmen des Rechtsstreits dann geschehen _ anzuerkennen bzw. Einigungsbereitschaft zu signalisieren. Soweit die Beklagte zu 2. im Laufe des Rechtsstreits Zahlungen geleistet hat, spricht bereits der Umstand der Zahlung dafür, dass die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte, sodass die Kostenlast die Beklagten trifft. Im Hinblick auf die Beweisaufnahmekosten hält es das Gericht unter Zuziehung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO für angemessen, diese dem Kläger aufzuerlegen, da die Beweisaufnahme nur zu einer äußerst geringen Mehrforderung geführt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.