Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357
Fundstelle
openJur 2012, 119797
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben nicht in der gebotenen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Zu diesen Voraussetzungen haben die Kläger jedoch nichts ausgeführt.

2. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger zu 1 förmlich als Beteiligten vernehmen müssen und nicht nur informatorisch im Rahmen einer Anhörung, machen die Kläger einen Verfahrensfehler geltend. Als Zulassungsgrund kommen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG jedoch nur die in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehler in Betracht, wozu die Verletzung der Aufklärungspflicht als solche (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehört. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre ein relevanter Verfahrensfehler (§ 138 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass die Kläger das nicht ausdrücklich gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör nicht dadurch missachtet, dass es den Kläger zu 1 nicht förmlich als Beteiligten vernommen hat. Die Kläger meinen zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit einer informatorischen Anhörung begnügen dürfen, sondern hätte sich aufgrund eines Beweisbeschlusses wegen der höheren Überzeugungskraft der förmlichen Vernehmung des Klägers zu 1 von dessen individuellem Verfolgungsschicksal überzeugen müssen.

Die Kläger haben insoweit recht, als die Anhörung des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht als Beweisaufnahme eingestuft werden kann. Nachdem der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung des Klägers zu 1 als Beteiligten beantragte, wurde dieser persönlich angehört, ohne dass ein Beweisbeschluss ergangen ist. In diesem Fall kann nur dann von einer Beweisaufnahme in Form der Beteiligtenvernehmung ausgegangen werden, wenn die weiteren bei einer Beteiligtenvernehmung erforderlichen Förmlichkeiten (z. B. Belehrung über die Wahrheitspflicht und Möglichkeit einer Vereidigung, § 98 VwGO, §§ 451, 395 Abs. 1, § 452 ZPO) beachtet worden sind oder der Terminsniederschrift in sonstiger Weise eindeutig zu entnehmen ist, dass das Gericht eine förmliche Parteivernehmung hat durchführen wollen (vgl. z. B. OVG MV vom 12.2.1986 Az. 11 B 619/85 <juris>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger zu 1 nicht förmlich als Beteiligter vernommen wurde, denn das Gericht hat in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren Az. 14 ZB 11.30358 auf den entsprechenden Beweisantrag des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1 erklärt, die Klägerin werde angehört und ihr Vortrag werde gleichermaßen bewertet, unabhängig davon, ob sie förmlich als Beteiligte vernommen wird. Gleiches sollte offensichtlich auch für den Kläger zu 1 im vorliegenden Verfahren gelten.

Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 141/143 f.; BVerwG vom 24.3.2000 <juris> RdNr. 13 m.w.N.). Die Ablehnung der Parteivernehmung steht im vorliegenden Fall mit Prozessrecht im Einklang. Die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung nach §§ 445 bis 449 ZPO sind im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO nicht anzuwenden. Deshalb richtet sich nach allgemeinen aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess eine Beteiligtenvernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligtenvernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen, die nur auf die Einhaltung der Beweiswürdigungsregeln zu überprüfen ist. Eine Beteiligtenvernehmung kommt regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG vom 30.8.1982 Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41). Soweit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten verschaffen will, um sich von der Wahrheit seiner Behauptung zu überzeugen, ist Voraussetzung einer Abweisung z. B. der Klage des Asylantragstellers die Sachaufklärung durch Vernehmung des Klägers als Beteiligter im Wege der Beweisaufnahme nach § 98 VwGO, §§ 450 ff ZPO (vgl. BVerwG vom 29.4.1991 BayVBl 1992, 317 ff = <juris> RdNr. 3; BayVGH vom 15.7.1980 BayVBl 1981, 220 f.). Dagegen findet die informatorische Anhörung statt, um Lücken, Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Beteiligten zu beheben, d. h., um den Sachverhalt weiter aufzuklären (BayVGH vom 15.7.1980 a. a. O.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Verwaltungsgericht konnte in Ausübung seiner aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, den Kläger zu 1 informatorisch anhören, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der auch im vorliegenden Verfahren sinngemäß geltende Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, der Vortrag des Klägers zu 1 werde gleichermaßen bewertet, unabhängig davon, ob er förmlich als Beteiligter vernommen wird, ist im Hinblick auf die beabsichtigte Sachverhaltsaufklärung zu verstehen. Das Verwaltungsgericht brauchte den Kläger zu 1 nicht mehr als Beteiligten förmlich aufgrund eines Beweisbeschlusses zu vernehmen, weil nach seinem Vortrag kein Anlass zu Zweifeln bestand, dass eine Verfolgungsgefahr für die Kläger bei Rückkehr in den Iran nicht gegeben ist. Denn aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts der entscheidungserhebliche Sachverhaltsvortrag des Klägers zu 1 nicht der Wahrheit entsprach. Davon ausgehend haben die Kläger nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.