Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 14 C 11.705
Fundstelle
openJur 2012, 119753
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben gesamtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, seinerzeit vertreten durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation, und u.a. die Beklagten schlossen am 17./20. März 1997 einen Vertrag über die Dienstleistungsüberlassung und zur Regelung weiterer Rechtsbeziehungen. Danach überlässt die Klägerin u.a. den Beklagten die Dienstleistungen bestimmter, bei ihr beamteter Sachverständiger zu Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten, mit welchen die Beklagten beliehen sind. In der vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Klage (Az. M 21 K 09.6106) streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagten nach § 6 des Vertrages einen Anspruch auf Erstattung angefallener Personalkosten im Falle des Beamten L. während dessen sog. Freistellungsphase besitzt. Insofern war zwischen den Beteiligten zunächst strittig, ob für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 entschied das Verwaltungsgericht München gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und bejahte diesen. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vertrag um einen privatrechtlichen oder um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handle, beurteile sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen. Seien diese öffentlich-rechtlich, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gegenstand des Vertrages sei eine Dienstleistungsüberlassung. Diese sei weder eine Versetzung noch eine Abordnung noch eine ähnliche Regelung. Ob der Dienstleistungsüberlassungsvertrag bereits dadurch, dass die gesetzliche Gestaltung der Dienstleistungsüberlassung durch Normen erfolge, die dem öffentlichen Recht angehörten, wie z.B. § 29 BBG (früher § 123a BRRG), als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren sei, könne letztendlich offen bleiben, denn vorliegend sei ein enger und untrennbarer Zusammenhang des Vertrages mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt gegeben. Der Dienstleistungsüberlassungsvertrag beziehe sich auf Beamte, die für die Beklagten hoheitliche Befugnisse auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen wahrnehmen würden. Dies ergebe sich schon aus § 1 Abs. 1 des Vertrages. Damit seien die dem Vertrag zugrundeliegenden Verhältnisse öffentlich-rechtlich vorgeordnet (sog. Vorordnungstheorie), weshalb der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben sei.

Gegen den mittels Empfangsbekenntnis am 1. März 2011 zugestellten Beschluss erhoben die Beklagten über ihre Bevollmächtigten mit dem am 15. März 2011 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Beschwerde, welche zunächst nicht begründet worden ist. Gleichwohl half das Verwaltungsgericht München der Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2011 nicht ab und legte diese dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsätzen vom 14. April 2011 und vom 16. Mai 2011 begründeten die Beklagten ihre Beschwerde näher. Der Dienstleistungsüberlassungsvertrag habe keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien geändert, begründet oder in sonstiger Weise gestaltet. Es handle sich vielmehr um einen rein privatrechtlichen Vertrag. Insoweit sei auf die den Vertrag prägenden Rechte und Pflichten abzustellen. Ein bloßes öffentlich-rechtliches Regelungsumfeld reiche nicht aus. Zur Zeit des Vertragsschlusses habe kein öffentlich-rechtliches Überwachungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden. Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten im Hinblick auf den Einsatz von Bundesbeamten sei nicht gegeben gewesen. Allein aus dem Umstand, dass Dienstleistungen von Bundesbeamten überlassen würden, folge noch nicht, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gegeben sei, da die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten von dem Vertrag unberührt blieben. Letztlich sei auch kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet worden. Zur Zeit des Vertragsschlusses habe ferner kein öffentlich-rechtliches Beleihungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten vorgelegen, welches durch den Dienstleistungsüberlassungsvertrag näher ausgestaltet worden wäre. Die Leistungspflichten seien rein privatrechtlicher Art. Auch eine öffentlich-rechtliche Vorordnung sei nicht zu erkennen. Der Dienstleistungsüberlassungsvertrag sei nicht Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vorordnung. Sinn und Regelungsgehalt des Vertrages bestünden darin, dass der Bund den Beklagten die Dienstleistungen seiner beamteten Mitarbeiter gegen eine Erstattung seiner Personal- und Sachausgaben zur Verfügung stelle. Dies sei eine typische Situation für die Personalüberlassung. Eine solche Regelung könne nicht durch Verwaltungsakt ergehen. Sie beruhe allein auf der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit. Sinn und Zweck des Vertrages sei allein gewesen, dass die Klägerin eine kostenneutrale Lösung für ihren Personalüberhang in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung habe finden wollen. Es sei also eine ausschließlich wirtschaftliche Motivation bei der Klägerin gegeben gewesen, den verfahrensgegenständlichen Vertrag abzuschließen. Die die Beamten der Klägerin betreffenden Regelungen seien nur deshalb erforderlich gewesen, um den Vollzug des Vertrages sicherzustellen. Es gäbe aber keine Regelung, ob und wie die überlassenen Beamten hoheitliche Befugnisse wahrzunehmen hätten. Der Dienstleistungsüberlassungsvertrag werde durch beamtenrechtliche Vorgaben nicht überlagert.

Die Beklagten beantragten:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2011 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht München I verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In der Sache verteidigt sie den angefochtenen Beschluss. Maßgebend sei, ob der wesentliche und prägende Vertragsgegenstand vom öffentlichen oder vom Privatrecht (vor)geordnet sei und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehe. Einzubeziehen sei auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck. Dieser sei eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur. Die getroffenen Vereinbarungen bezögen sich auf Beamte, die für die beliehenen Beklagten hoheitliche Aufgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ausüben sollten. Diese Regelungen gäben dem Vertrag sein wesentliches Gepräge. Zweck des Dienstleistungsüberlassungsvertrages sei der Abbau eines Personalüberhangs gewesen. Folglich könne nicht von einer ausschließlich wirtschaftlichen Motivation beim Vertragsschluss ausgegangen werden, sondern der Klägerin sei es auch um die Befriedigung des Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung ihrer Bundesbeamten gegangen. Der beamtenrechtliche Status der betroffenen Beamten sei unberührt geblieben. Der Dienstleistungsüberlassungsvertrag diene tragend dazu, diejenigen Besonderheiten zu regeln, die mit einer Überlassung verbeamteter Sachverständiger an einen Beliehenen ohne eigene Dienstherrnfähigkeit verbunden seien. Das Beamtenrecht determiniere deshalb den Inhalt des Vertrages. Der vorliegende Streit um die Personalkostenerstattung der Altersteilzeit des Beamten L. sei folglich vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insofern ist lediglich der Hinweis veranlasst, dass eine Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde nach § 148 Abs. 1 VwGO von Rechts wegen nicht ergehen kann, bevor die Beschwerde vom Beschwerdeführer begründet worden ist. Die dies nicht beachtende Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall erscheint daher nicht ganz unproblematisch.

B. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Forderung zu Recht bejaht.

Die Verweisung eines Rechtsstreits ist nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann zulässig und geboten, wenn der von dem Rechtsschutzsuchenden beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unzulässig ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 DVBl 2005, 516 = ZBR 2005, 174 = BayVBl 2006, 156). Bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung handelt es sich um einen Anspruch, der auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) beruht und der deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Soweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisungen bestehen, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB vom 4.6.1974 BSGE 37, 292; GmS-OGB vom 10.4.1986 BVerwGE 74, 368/370 = BGHZ 97, 312; GmS-OGB vom 29.10.1987 BGHZ 102, 280/283). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O. m.w.N.).

Der Klägerin geht es vorliegend um die Erstattung der Personal- und Sachausgaben nach § 6 des Vertrages über die Dienstleistungsüberlassung und zur Regelung weiterer Rechtsbeziehungen (im folgenden „Vertrag“) für die Freistellungsphase des Beamten L. Dieser Anspruch folgt den Regeln des öffentlichen Rechts, da er auf der Grundlage eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vertrages beruht.

1. Für die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen vom privatrechtlichen Vertrag kommt es zunächst nicht zwingend auf die Beteiligten des Vertragsverhältnisses an (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, RdNr. 6 zu § 54), sondern gemäß § 54 Satz 1 VwVfG auf den wesentlichen und prägenden Gegenstand und den Zweck des Vertrages (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 76 m.w.N.). Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand, der aus dem Inhalt des Vertrages zu ermitteln ist, dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen ist (BVerwG vom 5.10.1965 BVerwGE 22, 138; BGH vom 12.7.1971 BGHZ 56, 365; GmS-OGB vom 10.4.1986 a.a.O.). Da durch einen Vertrag Rechte und/oder Pflichten begründet, aufgehoben, verändert oder festgestellt werden, folgt daraus, dass ein Vertrag dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn er Rechte und/oder Pflichten öffentlich-rechtlicher Art begründet etc. (BVerwG vom 24.8.1994 Buchholz 316 § 58 VwVfG Nr. 3; VGH BW vom 21.5.1996 DÖV 1997, 85). Ob dies der Fall ist, ist nach allgemeinen Zuordnungskriterien zu entscheiden, wie sie insbesondere zu § 40 Abs. 1 VwGO entwickelt wurden (vgl. Höfling/Krings, JuS 2000, 625/626). Im Zweifel ist daher die sog. Sonderrechtstheorie heranzuziehen (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, RdNr. 42 zu § 54 VwVfG).

Enthält ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Regelungen (sog. gemischter Vertrag), so ist zu unterscheiden:

a. Soweit lediglich zwei selbständige Verträge in einer Urkunde zusammengefasst sind, können diese getrennt werden; es liegen dann ein Verwaltungsvertrag und ein privatrechtlicher Vertrag vor (BVerwG vom 1.12.1989 BVerwGE 84, 183; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 78 zu § 54). Darüber hinaus können Streitigkeiten über den Inhalt und die Wirksamkeit einzelner Klauseln eines Vertrages im Hinblick auf die Gegenstände solcher „additiver“ Verträge ebenfalls verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sein (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

b. Soweit sich die privatrechtlichen und die öffentlich-rechtlichen Rechte und/oder Pflichten in dem Vertrag gegenseitig bedingen, mithin synallagmatisch und nach übereinstimmenden Regelungen zu beurteilen sind, ist eine Aufspaltung des Vertrages in einen öffentlich-rechtlichen und in einen privatrechtlichen Vertrag nach ganz herrschender Meinung unzulässig (vgl. z.B. Knack, VwVfG, RdNr. 63 zu § 54; Höfling/Krings, a.a.O. S. 627; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 313 ff. zu § 40 VwGO; BVerwG vom 6.7.1973 BVerwGE 42, 331/333; BVerwG vom 1.2.1980 DVBl. 1980, 686/687). Umstritten ist in diesem Zusammenhang allerdings, wonach sich die Rechtsnatur des Vertrages in einem solchen Fall entscheidend bestimmt. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem „Schwerpunkt“ öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil des Vertrages diesem das „entscheidende Gepräge“ gibt. Nach anderer Auffassung reicht es dagegen für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus, wenn der Vertrag nur eine (nicht nur unwesentliche bzw. als Nebenabrede getroffene) öffentlich-rechtliche Verpflichtung enthält oder sich auf eine solche bezieht bzw. wenn diese den maßgeblichen Vertragsgegenstand bildet (vgl. zum Streitstand Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 306 ff. zu § 40; Ziekow, VwVfG, RdNr. 20 ff. zu § 54; Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, RdNr. 18 zu § 54 VwVfG m.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:

a. Maßgebend für die rechtliche Einordnung des verfahrensgegenständlichen Vertrages ist zunächst der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.6.1984 BVerwGE 69, 303), der der Senat folgt, der wesentliche Inhalt des Vertrages darin besteht, lediglich den Empfänger der Arbeitsleistung der überlassenen Beamten zu ändern. Die überlassenen Beamten stehen mithin unverändert in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Klägerin, werden von dieser bezahlt und unterliegen deren Weisungsrecht, erbringen ihre Arbeitsleistung aber nicht mehr gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber den Beklagten. Von daher kann die Überlassung von Bundesbeamten an die Beklagten auch nicht als Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an juristische Personen des Privatrechts qualifiziert werden (sog. „Ausleihe“); eine solche Zuweisung wäre im Übrigen unzulässig (vgl. BVerwG vom 7.6.1984 a.a.O. S. 309).

b. Bei dem inmitten stehenden Vertrag handelt es sich um einen sog. Mischvertrag und nicht um zwei selbständige Verträge, die nur in einer Urkunde zusammengefasst sind. Das ergibt sich daraus, dass § 6 des Vertrages (Erstattung der Personal- und Sachausgaben) zu § 1 (Dienstleistungsüberlassung) synallagmatisch ist, und die weiteren Regelungen des Vertrages über die Grundsätze der Zusammenarbeit, der Rechtsverhältnisse des Personals und des Direktionsrechts, der betrieblichen Fragen, der Bezahlung des Personals, der Heranziehung zum Schadensersatz und der Änderungen des Vertrages offensichtlich dazu dienen, die Vollzugsfähigkeit des Vertrages sicherzustellen. Es ist nach Auffassung des Senats daher nicht möglich, die Regelungen soweit sie im weitesten Sinne auf die beamtenrechtlichen Verhältnisse bezogen sind, von den Regelungen, die, wie die Vergütungspflicht in § 6 des Vertrages, zivilrechtlichen Charakter haben, zu trennen.

c. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, welcher der oben dargestellten Rechtsauffassungen zur Zuordnung eines Mischvertrages als dem öffentlichen Recht angehörend zu folgen ist, denn selbst wenn der weiten, insbesondere vom Bundesgerichtshof (z.B. BGH v. 29.11.2002 DVBl. 2003, 519 m.w.N.) vertretenen Auffassung gefolgt wird, ist der vorliegende Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG zu qualifizieren, denn der Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen liegt eindeutig im öffentlichen Recht. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Vertrag zahlreiche zivilrechtliche Regelungen enthält, wie z.B. in § 1 Nr. 7 über eine Art außerordentliches Kündigungsrecht, in § 4 über betriebliche Fragen, in § 6 über die Erstattung der Personal- und Sachausgaben sowie in § 7 über eine Heranziehung zum Schadensersatz. Auch § 2 Nr. 3 des Vertrages, der eine Art Schiedsklausel enthält, ist wohl eher dem Privatrecht zuzuordnen. Gleichwohl liegt der Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen im öffentlichen Recht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich durch den Vertrag – wie bereits ausgeführt – letztlich für die betroffenen Beamten nur der Dienstleistungsempfänger ändert. Ihre beamtenrechtlichen Beziehungen zur Klägerin bleiben dagegen unberührt, was vor allem § 3 des Vertrages (Rechtsverhältnisse des Personals, Direktionsrecht) und § 5 des Vertrages (Bezahlung des Personals) sehr deutlich zum Ausdruck bringen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Klägerin ihren Beamten gegenüber verpflichtet ist, diese amtsangemessen zu beschäftigen. Hierbei handelt es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen können, dass ihnen Funktionsämter, also ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, übertragen werden (vgl. BVerwG vom 22.6.2006 BVerwGE 126, 182/183 f. = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3; BVerwG vom 18.9.2008 BVerwGE 132, 31; BVerwG vom 18.9.2008 BVerwGE 132, 40). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, ist dies gerade im Bereich der sog. Postnachfolgeunternehmen durchaus problematisch. Von daher gewinnt der Umstand, dass die Klägerin mit dem vorliegenden Vertrag letztlich ihrem Personalüberhang Rechnung tragen und den betroffenen Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen will, besondere Bedeutung, die sich auch im Vertrag niedergeschlagen hat. So bestimmt § 1 Nr. 1 des Vertrages die Dienstleistungsüberlassung dahingehend, dass bestimmte – entsprechend qualifizierte – beamtete Sachverständige für Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hiermit korrespondiert § 1 Nr. 2 Abs. 1 des Vertrages wonach die Beklagten verpflichtet sind, die angebotenen Dienstleistungen anzunehmen sowie insbesondere Abs. 2 dieser Regelung, wonach die Beklagten die überlassenen Beamten der Klägerin grundsätzlich für alle Aufgaben einsetzen, die ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entsprechen. Diese Regelung belegt daher sehr deutlich, dass die überlassenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen sind. Das gilt in gleicher Weise für die in § 1 Nr. 3 des Vertrages enthaltene Regelung über die beruflichen Exspektanzen der Beamten. Diese Regelungen, die dem Vertrag auch mit Blick auf § 3 (Rechtsverhältnisse des Personals, Direktionsrecht) und § 5 (Bezahlung des Personals) des Vertrages sein wesentliches Gepräge verleihen, finden ihre Rechtsgrundlage im Beamtenrecht, einer Materie, die originär dem öffentlichen Recht zugeordnet ist.

3. Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass mit dem vorliegenden Vertrag sozusagen eine Umadressierung des Empfängers der Arbeitsleistung der von der Klägerin an die Beklagten überlassenen Beamten erfolgen soll, weil die Klägerin aufgrund eines Personalüberhangs nicht in der Lage ist, alle bei ihr tätigen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Damit enthält der Vertrag im Schwerpunkt öffentlich-rechtliche Regelungen, womit Streitigkeiten aus ihm dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei § 6 des Vertrages (Erstattung der Personal- und Sachausgaben), auf den die vorliegende Klage im Wesentlichen gestützt wird, um eine zivilrechtliche Regelung handelt, denn diese Zahlungspflicht steht – wie bereits ausgeführt – im Synallagma zu der in § 1 des Vertrages näher geregelten Dienstleistungsüberlassung bzw. Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung. Sie kann daher anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.) entschiedenen Fall gerade nicht von den übrigen Regelungen des Vertrages abgekoppelt und dem Zivilrechtsweg zugewiesen werden.

Dementsprechend war die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Regelungen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 35 zu § 41 VwGO/§ 17a GVG) und ergibt sich damit aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.