1. Plansätze mit einer „Soll“-Struktur nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLplG erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB nur, wenn der Plangeber die Abweichungsvoraussetzungen für atypische Sachverhalte mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit selbst fes
Antragsbefugnis; Regionalplan; Öffentlichkeitsbeteiligung; Vorbehaltsgebiet für die öffentliche Wasserversorgung; Abwägung; Konkurrierende Nutzungen (Kiesabbau)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften; Regel-Ausnahme-Struktur; Ausnahme; Atypik; Bestimmbarkeit; Kongruenzgebot; Beeinträchtigungsverbot; Zentrale-Orte-Prinzip; gemeindliche Planungshoheit; Niederlassungsfreiheit; zwingende Gründe des Allgemeininteresses; G