OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11 Bau
Fundstelle
openJur 2012, 119424
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2011, Az. 5 O 21577/05, abgeändert und in seiner Ziffer 1 neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 24.06.2010 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 13.189,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2005 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 65% die Beklagte und zu 35% die Klägerin.

Die Kosten ihrer Säumnis trägt jedoch die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.227,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

1.

3Dem Grunde nach ist die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, wie vom Landgericht angenommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ihre Planung sah eine First- und Traufhöhe vor, die nicht genehmigungsfähig war. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu ist nicht geboten; auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 20.09.2011 wird Bezug genommen. Die von der Beklagten eingeräumte Höhenüberschreitung von 43 cm ist nicht geringfügig. Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Baubehörde bestand nicht und war verwaltungsgerichtlich im Hinblick auf das Ermessen der Baubehörde nicht mit Erfolg durchzusetzen (§ 114 VwGO). Somit war das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, worüber die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Leistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphase 2, hätte informieren müssen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt und muss die der Klägerin daraus entstandenen Schäden ersetzen nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB (BGH MDR 2011, 1098). Eine Nacherfüllungsfrist war der Beklagten nicht einzuräumen, weil die vertraglich vereinbarten Planungsziele nicht in eine genehmigungsfähige Planung umgesetzt werden können.

2.

4Die von der Beklagten zu ersetzende Höhe des Schadens folgt aus den nutzlos aufgewendeten Zahlungen der Klägerin an die Beklagte und an die Freiflächenplanerin.

a)

Die Parteien haben in der Verhandlung vom 20.09.2011 unstreitig gestellt, dass der Beklagten lediglich die Hälfte des von ihr vereinnahmten Honorars zusteht. Nach Erbringung der entsprechenden Leistungen hätte die Beklagte die weitere Planung abbrechen müssen und die Klägerin informieren müssen, dass das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig ist. Ihre darüber hinausgehenden Zahlungen von 7.037,60 € brutto kann die Klägerin deshalb als Schadensersatz zurückverlangen.

b)

Aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten glaubte die Klägerin, das vereinbarte Planungssoll sei genehmigungsfähig und beauftragte die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung. Die dafür an die Planerin M. S. geleisteten Honorarzahlungen von 6.152,12 € brutto sind nutzlos aufgewendet und stellen einen Schaden der Klägerin dar, der auf die Pflichtwidrigkeit der Beklagten zurückgeht und von dieser zu ersetzen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rdnr. 60).

3.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 344, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.