AG Rosenheim, Urteil vom 03.11.2011 - 1 Cs 420 Js 18674/11
Fundstelle
openJur 2012, 118974
  • Rkr:
Tenor

I. Die Angeklagte … ist schuldig der üblen Nachrede.

II. Die Angeklagte wird deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.

III. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die 58-jährige Angeklagte ist Angestellte der Gemeinde ….. Sie ist dort unter anderem im Bereich des Sozialamtes, des Passamtes und des Meldeamtes tätig. Sie hat 3 Kinder im Alter von 32, 30 und 25 Jahren. Ein weiteres Kind ist verstorben. Sie verdient derzeit bei der …. monatlich ca. 1.700,- € netto. Ihr Mann ist erwerbsunfähig.

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom … weist kein Straferkenntnis auf.

II.

Die Angeklagte hatte bereits vor einigen Jahren von dritten Personen, deren Namen dem Gericht nicht genannt wurden, mitgeteilt bekommen, dass es innerhalb der Familie des Geschädigten G. Probleme geben soll.

Im August 2010 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt war die Angeklagte im Gemeindebereich … unterwegs, um Post zuzustellen. Hierbei wurde sie von einer Person, deren Namen die Angeklagte nicht nennt, erneut darauf hingewiesen, dass der Familie des Geschädigten G. zu Problemen im Bezug auf Partnerschaftsgewalt komme. Man mache sich Sorgen um die Kinder des Ehepaares G..

Die Angeklagte überlegte zunächst, die Ehefrau des Geschädigten G. hierauf anzusprechen. Sie nahm davon jedoch Abstand, weil sie nicht genau wusste, ob die Vorwürfe stimmen oder nicht.

Sie hielt Rücksprache mit dem Frauenhaus. Sie kam zu dem Schluss, dass die Angelegenheit dem Kindergarten in … in vertraulicher Form mitzuteilen.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor oder am 15. Oktober 2010 suchte die Angeklagte in den Räumen des Kindergartens, Zeugin Z. auf. Sie teilte dieser mit, dass sie von dritter Seite erfahren habe, dass es Probleme mit Partnerschaftsgewalt bei der Familie des Geschädigten G. geben solle. Sie mache sich Sorgen um die Kinder des Ehepaares. Die Angeklagte nannte den Namen der Person(en), von der sie dies erfahren hatte nicht. Die Angeklagte ersuchte die Zeugin Z., ihren Namen geheim zu halten.

Der Angeklagten war bewusst, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse der Familie G. nicht kannte. Der Angeklagten war auch bewusst, dass ihre Angaben dazu geeignet waren, den Geschädigten G. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Angeklagte handelte, um sicherzustellen, dass den Kindern des Ehepaares G. nichts passiert. Ihr war bewusst, dass eine effektive Verteidigung gegen die Vorwürfe der Familie G. nicht möglich war. Ihr war bewusst, dass die Möglichkeit der Behörden, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen dadurch, dass sie den unmittelbaren Zeugen nicht benannte, eingeschränkt war.

Die Zeugin Z. kontaktierte daraufhin das Jugendamt des Landratsamtes …. Mit Schreiben vom 15.10.2010 kündigte das Jugendamt einen Besuch der Familie für den 25.10.2010, 15.30 Uhr an. Als Begründung wurde angegeben, dass eine anonyme Meldung im Kreisjugendamt hinsichtlich der Kinder der Familie G. eingegangen sei. In jener Meldung werde vermutet, dass es innerhalb der Familie G. „Probleme hinsichtlich Partnerschaftsgewalt“ gebe.

Der Kindergarten … sowie die Grundschule … bestätigten jeweils keinerlei Auffälligkeiten bei den Kindern des Ehepaares G.. Die Überprüfung durch das Landratsamt … - Jugendamt - verlief ohne Anzeichen für Partnerschaftsgewalt bei der Familie G.. Die Familie G. ist innerhalb der Gemeinde … hinsichtlich des Vorwurfes der Partnerschaftsgewalt nach wie vor nicht vollständig entlastet. Die Kinder des Ehepaares G. werden als Spielkameraden gemieden. Der Kontakt der Kinder zu den übrigen Kindern in der Gemeinde wohnenden Familien ist schlecht. Der ursprüngliche Zeuge, der Mitteilung an die Angeklagte gemacht hat, konnte nicht befragt werden. Ob die Überprüfung durch das Landratsamt … - Jugendamt - ansonsten anders ausgefallen wäre, konnte nicht überprüft werden.

Der Geschädigte G. konnte erstmals im Wege der Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt … vom 09.8.2011 von der Identität der Angeklagten Kenntnis erlangen. Er hat am 23.8.2011 Strafantrag gegen die Angeklagte gestellt.

III.

1. Die persönlichen Verhältnisse stehen fest aufgrund der Angaben der Angeklagten und der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

2. Der unter Ziffer II. dargelegte Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Angaben der Zeugen Z., G., T. und L. sowie der auszugsweisen Verlesung des Schreibens des Landratsamtes … - Jugendamt - vom 15.10.2010 an das Ehepaar G. sowie der Bestätigungen des Kindergartens … vom 20.10.2010 und der Grundschule … vom 25.10.2010:

a) Die Angeklagte hat selbst angegeben, dass sie bereits vor einiger Zeit und kurz vor der Tat über die vermeintlichen Verhältnisse bei der Familie G. von dritten Personen informiert worden sei. Sie hat ihre Mitteilung an die Zeugin Z. dem Grunde nach eingeräumt. Sie gab hierbei jedoch an, gegenüber der Zeugin Z. lediglich geäußert zu haben, dass eventuell eine Kindeswohlgefährdung bei der Familie G. vorliegen könnte. Sie habe nicht von Partnerschaftsgewalt gesprochen.

b) Diese Einlassung wird jedoch widerlegt durch die Verlesung des Schreibens des Jugendamtes des Landratsamtes … an die geschädigte Familie G. vom 15.10.2010. In jenem Schreiben wird ausdrücklich von Partnerschaftsgewalt gesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin Z. die Mitteilung der Angeklagten wahrheitsgemäß an das Landratsamt … weitergegeben hat. Hinweise darauf, dass sich entweder die Zeugin Z. oder das Landratsamt … die Vorwürfe der Partnerschaftsgewalt selbst ausgedacht haben könnten, bestehen nicht.

Damit steht fest, dass bereits die Angeklagte selbst gegenüber der Zeugin Z. von Partnerschaftsgewalt gesprochen hat.

IV.

Die Angeklagte hat sich daher strafbar gemacht der üblen Nachrede gemäß §§ 186, 194 StGB.

1. Es liegt eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB vor:

a) Eine Tatsache im Sinne des § 186 StGB ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten ist und daher dem Beweis zugänglich ist (Lackner-Kühl, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 186 StGB, Rn. 3, sinngemäß auch beispielsweise BGH NJW 1996, 1131, 1133). Die Grenze zwischen Werturteilen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits bestimmt sich nicht allein nach dem Wortlaut und der Form der Äußerung, sondern auch nach deren Sinn, so wie er im Gesamtzusammenhang von dem angesprochenen Adressatenkreis verstanden wird (Lackner-Kühl a. a. O. m. w. N.).

20b) Die Angeklagte sprach von Partnerschaftsgewalt. Dies stellt eine geeignete Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB dar. Es handelt sich um (mögliche) tatsächliche Vorgänge unter den Eltern. Sie sind dem Beweis zugänglich.

c) Selbst wenn man der Einlassung der Angeklagten hinsichtlich des Inhalts der Unterhaltung zwischen ihr und der Zeugin Z. glauben schenken würde, so liegt ebenfalls eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB vor: Die Zeugin Z. musste die von der Angeklagten eingeräumte mögliche Kindeswohlsgefährdung wie folgt verstehen: Es könne in der Familie möglicherweise tatsächliche Vorgänge geben, die das Wohlergehen der Kinder der Familie G. in irgend einer Weise so beeinträchtigen könnten, dass zur Sicherheit geprüft werden sollte, ob behördliche Maßnahmen zum Wohle der Kinder zu ergreifen sind.

Zu diesem Zweck wurde das Gespräch von der Angeklagten veranlasst und geführt. Zwar ist die Tatsachenbehauptung unspezifischer Natur. Dennoch geht mit der Bezeichnung „Kindeswohlsgefährdung“ eine entsprechende Tatsachenbehauptung hinsichtlich der familiären Verhältnisse bei der Familie G. denknotwendig einher.

d) Die Verteidigung hat in der mündlichen Hauptverhandlung darauf verwiesen, dass es sich hierbei um einen juristischen Begriff aus dem Familienrecht handele. Hierin liege nach Auffassung der Verteidigung gerade keine Tatsachenbehauptung. Die Auffassung der Verteidigung ist unzutreffend:

§ 1666 BGB lautet in seiner amtlichen Überschrift „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. § 1666 I BGB lautet: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Somit sind wiederum Umstände erfasst, wie sie bereits oben unter Punkt c) dargelegt worden sind.

2. In beiden oben soeben behandelten Sachverhaltsvarianten handelt es sich jeweils um Tatsachen die dazu geeignet, den geschädigten G. und ggf. dessen Ehefrau in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

3. Jene Tatsachen äußerte die Angeklagte in Bezug auf Andere im Sinne des § 186 StGB. Die Äußerung der Angeklagten konnte nur das Ehepaar G. als Eltern der möglicherweise gefährdeten Kinder betreffen. Nur diese leben mit ihren Kindern in einem Haushalt. Sie sind diejenigen, die für die Verhältnisse, in denen ihre Kinder aufwachsen, verantwortlich sind.

4. Die Angeklagte gab an die Zeugin Z. weiter, was Ihr von Dritten gesagt worden war. Es liegt ein Verbreiten im Sinne des § 186 2. Alternative StGB vor.

5. Die Angeklagte tätigte die Äußerung vorsätzlich.

6. Weiterhin waren jene Tatsachen zum Zeitpunkt der Mitteilung auch nicht erweislich wahr. Das Landratsamt … - Jugendamt - hat die Verhältnisse bei der Familie G. überprüft. Es wurden keine Hinweise auf Partnerschaftsgewalt und/oder Kindeswohlsgefährdungen gefunden. Die Angeklagte hat die Identität der ursprünglich mitteilenden Personen nicht preisgegeben. Sie hat dem Gericht jegliche Möglichkeit genommen, den Wahrheitsgehalt der etwaigen Behauptungen durch Einvernahme des unmittelbaren Zeugen zu überprüfen.

7. Die Tat ist nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. § 193 StGB enthält eine Aufzählung von Fallgruppen, in denen auch Äußerungen im Sinne des § 186 StGB im Einzelfall gerechtfertigt sein können.

31a) Vorliegend handelte die Angeklagte, um die Kinder der Familie G. vor einer möglichen Gefährdung zu bewahren. Eine Rechtfertigung kam insoweit unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Allgemeinheit an der Unversehrtheit der Kinder der Familie in Betracht, § 193 StGB.

b) Die Tat ist dennoch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Die Weitergabe der Meldung an die Zeugin Z. ohne Nennung des Namens der Person, die der Angeklagten die fraglichen Vorgänge bei der Familie G. geschildert hat war zwar ein geeignetes Mittel, die ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit am Wohl der Kinder der Familie G. wirksam zu verfolgen.

c) Die Tat war hierzu jedoch nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit ist dann zu verneinen, wenn die in Frage stehende Äußerung „zur Wahrnehmung des verfolgten Interesses überhaupt oder in der konkreten Art nicht notwendig war, weil dem Täter ein gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung stand“ (Schönke/Schröder/Leckner/Eisele, Strafgesetzbuch, 28. Auflage, § 193 StGB, Rn. 10 m. w. N.).

(1) Der Angeklagten hätte ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Sie hätte den Namens des/der Zeugen, von denen sie selbst Mitteilungen zur Familie G. erhalten hat, nennen können.

(2) Denn die durch die Äußerung belasteten Eltern sind in ihren Verteidigungsmöglichkeiten bei völliger Unerreichbarkeit des unmittelbaren Zeugen erheblich eingeschränkt. Es sind keine Rückfragen zu den genauen Wahrnehmungen des/der Zeugen möglich. Es ist nicht möglich, die Glaubhaftigkeit des/der Zeugen zu beurteilen. Es sind keine rechtlichen Schritte gegen etwaige falsche Beschuldigungen möglich.

(3) Dies wäre sogar ein besser geeignetes Mittel gewesen. Denn auf diese Weise hätte das zuständige Jugendamt auch Rückfragen an den oder die unmittelbaren Zeugen richten können. Sie hätte auf diese Weise unter Umständen auch ihre weiteren Ermittlungen zielgerichteter und besser ausrichten können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die Überprüfung durch das Jugendamt anders ausgefallen wäre als sie es vorliegend ist.

(4) Es war der Angeklagten auch zumutbar, den Namens des/der Zeugen, von dem sie selbst Mitteilungen zur Familie G. erhalten hat, zu nennen. Die Zeugin war nicht berechtigt, selbst darüber zu entscheiden, ob die Identität des ursprünglichen Zeugen geheim gehalten werden kann.

Die Entscheidung über die Aufdeckung der fraglichen Identität hätte dem zuständigen Jugendamt oblegen. Die Angeklagte hätte sich gegebenenfalls direkt an das Jugendamt wenden können. Sie hätte dort anregen können, zu prüfen, ob jene Identität und ggf. auch ihre eigene Identität geheim gehalten werden können. Dieses hätte diese Entscheidung im Rahmen des Sozialgeheimnisses treffen können.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt aufgrund des Art. 20 III Grundgesetz das Rechtsstaatsprinzip. Hieraus folgt grundsätzlich auch, dass Zeugen grundsätzlich der Wahrheit verpflichtet sind. Sie haben grundsätzlich auch die Pflicht, ihre Identität preiszugeben.

Die Rechtsprechung hat hiervon im Falle besonders gefährdeter Zeugen im Rahmen des Strafprozesses Ausnahmen gemacht. Grundlage waren in der Regel die „polizeilichen Generalklauseln“ der einzelnen Polizeigesetze der Bundesländer. Zur Vereinheitlichung der beim Zeugenschutz anzuwenden Grundsätze und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus hat der Bundesgesetzgeber am 11.12.2001 das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (im Folgenden ZHSG) verkündet, BGH NJW 2006, 785, 786. Dieses bietet die Möglichkeit, Zeugen, deren Leib, Leben; Gesundheit, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte gefährdet sind, in Zeugenschutz zu nehmen, § 1 I ZSHG.

(5) Es hätte sodann schlussendlich dem Landratsamt … - Jugendamt - freigestanden, zu prüfen, ob es unter rechtlichen Voraussetzungen möglich ist, aufgrund etwaiger Gefährdungen hinsichtlich der mitteilenden Person Vertraulichkeit zuzusichern. Diese Entscheidung hätte sodann aktenkundig gemacht werden müssen. Sie hätte im Falle eines Prozesses auf diese Art und Weise auf Gültigkeit überprüft werden können. Der Angeklagten war klar, dass durch ihre anonyme Weitergabe es sowohl der Polizei als auch der Justiz nicht möglich ist, den ursprünglichen Mitteiler mit dessen Wahrnehmungen und Angaben zu konfrontieren. Eine effektive Beurteilung, ob entsprechende Partnerschaftsgewaltvorfälle bestanden, ist nicht möglich. Dies führt einerseits dazu, dass sich der Geschädigte G. nicht effektiv gegen die Vorwürfe verteidigen kann. Es führt andererseits dazu, dass die ursprünglichen Zeugen, welche die Vorfälle unmittelbar wahrgenommen haben wollen, nicht auch als belastende Zeugen der Polizei und der Justiz zur Verfügung stehen. Dies führt tatsächlich im vorliegenden Fall dazu, dass falls es tatsächlich gewaltsame Vorfälle gegeben haben sollte, diese jetzt nicht mit entsprechenden Maßnahmen seitens des Jugendamtes und/oder der Justiz im Wege des Strafrechtes verfolgt werden können. Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen liegt nicht vor.

Die Angeklagte handelte somit nicht gerechtfertigt.

V.

Der Strafrahmen war § 186 StGB 1. Variante zu entnehmen. Strafrahmenverschiebungen waren nicht vorzunehmen. Zu Gunsten der Angeklagten war zu werten, dass sie nicht vorbestraft ist. Sie hat den Sachverhalt weitgehend in eingeräumt. Auch dies war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Weiter war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie an sich mit der Tat lediglich Gutes tun wollte. Sie wollte Schaden von den Kindern der Familie G. abwenden. Unter Abwägung sämtlicher Erwägungen war eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Entsprechend des Einkommens der Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 35,- € festzusetzen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 StPO.

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