AG Traunstein, Beschluss vom 04.10.2011 - 2 F 680/08
Fundstelle
openJur 2012, 118774
  • Rkr:
Tenor

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,7899 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,4748 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 30.06.2008, übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

Gründe

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.07.1989

Ende der Ehezeit: 30. 06. 2008

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,5798 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,7899 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.689,05 Euro.

Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung

102. Bei dem HM Revenuen & Customs hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht in Höhe von 78,21 Euro (69,77 Pfund) monatlich erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,8944 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,9472 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 59.551,06 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Nord, Kapitalwert:22.689,05 Euro        Ausgleichswert: ... 3,7899 EntgeltpunkteAnrecht bei dem HM Revenuen & Customs, Monatliche Rente 78,21 Euro (69,77 Pfund)

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:59.551,06 Euro        Ausgleichswert: ... 9,9472 EntgeltpunkteNach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 36.862,01 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

Ausgleich:

Grobe Unbilligkeit:

Der Versorgungsausgleich wird im Höhe des hälftigen Wertes der Anwartschaft der Antragstellerin bei dem HM Revenuen & Customs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, da die Antragstellerin voraussichtlich deutlich nach dem Antragsgegner in Rente gehen wird und der Antragsgegner erst dann einen eventuellen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch im Hinblick auf die Anwartschaften der Antragstellerin bei dem HM Revenuen & Customs geltend machen könnte.

Die Umrechnung in Entgeltpunkte erfolgt wie folgt:        Britisches Versorgungsrecht78,21 Eurogeteilt durch Rentenwert zum Ehezeitende26,56 Euro        2,9447 EntgeltpunkteHälftiger Ausgleichswert1,4724 EntgeltpunkteDie einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,7899 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

27Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei dem HM Revenuen & Customs ist nicht ausgleichsreif. Das Anrecht führt nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu, dass der Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herabgesetzt wird.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach §10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,9472 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Der Ausgleich war nach § 19 Abs. 3 VersAusglG um 1,4724 Entgeltpunkte auf den Betrag von 8,4748 Entgeltpunkten herabzusetzen.

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