LAG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2011 - 7 Sa 191/11
Fundstelle
openJur 2012, 118724
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war seit 01.07.1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Die Parteien führten mehrere Prozesse miteinander. Im Verfahren 3 Sa 171/08 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen die Parteien am 24.09.2008 einen gerichtlichen Vergleich. Darin beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009. Unter Ziffer 4 trafen die Parteien folgende Regelung:

„Der Kläger bleibt bis 30.09.2008 unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Ab 01.10.2008 bringt er seinen Jahresurlaub vollständig ein. Nach Beendigung des Urlaubs wird der Kläger seine Arbeit wieder in N... aufnehmen.“

Mit Schreiben vom 30.06.2009 stellte die Beklagte den Kläger ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. In dem Schreiben heißt es:

„Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden vom Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in natur eingebracht.“

Der Kläger erhob am 02.07.2009 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg auf Beschäftigung und die Feststellung, dass die Freistellungserklärung unwirksam sei. Diese Anträge wurden in der Sitzung am 26.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 beantragte der Kläger die Abgeltung für 17 Urlaubstage in Höhe Von 7.413,47 €, hilfsweise 6.178,47 € brutto.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2010 ab.

Das Urteil wurde dem Kläger am 09.03.2011 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 23.03.2011 Berufung ein und begründete sie am 08.06.2011. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 09.06.2011 verlängert worden.

Der Kläger macht geltend, die Freistellung sei ohne sachlichen Grund erfolgt und sei damit rechtsunwirksam gewesen. Die Freistellung habe deshalb keine rechtliche Wirkung entfalten können. Infolgedessen habe auch die in der Freistellungsverfügung enthaltene Anordnung der Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche von 17 Tagen im rechtlichen Sinne nicht stattgefunden. Der Kläger führt aus, aufgrund seiner von der Beklagten rechtswidrig verfügten Entfernung aus dem Betrieb habe er den rechtzeitig geltend gemachten und beantragten Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht antreten können. Der Kläger trägt vor, er habe mit Antrag vom 12.05.2009 den Urlaub beantragt, des Weiteren mit der nochmaligen Übergabe der Urlaubsaufstellung am Tag der Freistellung und zusätzlich mit Schreiben vom 01.07.2009. Sechs oder sieben Urlaubstage hätten sich auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen, der restliche Urlaub habe gegen Ende des Jahres genommen werden sollen.

Der Kläger macht geltend, die Anrechnungsformulierung vom 30.06.2009 sei unklar. Es sei nicht klar ersichtlich, ob nur der bereits beantragte oder auch der noch verbleibende Urlaub im Wege der Anrechnung erfüllt werden sollte.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.03.2011 (Aktenzeichen 12 Ca 5137/09) wird aufgehoben und nach den Schlussanträgen erster Instanz entschieden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt:

I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

II. Hilfsweise:

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte macht geltend, die Berufung sei unzulässig, da sich der Kläger nicht ausreichend mit den Argumenten des Erstgerichts auseinandergesetzt habe.

Dem Kläger stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, da er seinen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig eingebracht gehabt habe.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufungsbegründung entspricht auch den Anforderungen des § 520 Absatz 3 ZPO. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass das Urteil auf einer fehlerhaften rechtlichen Auffassung des Erstgerichts beruhe.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den vom Kläger erhobenen Anspruch besteht keine rechtliche Grundlage.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 17 Urlaubstagen. Zwar ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2009 beendet worden. Gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG hat der Arbeitgeber noch bestehende Urlaubsansprüche in Geld abzugelten.

Dem Kläger standen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses indes keine Urlaubsansprüche mehr zu. Zwischen den Parteien ist zwar nicht Streitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Freistellung am 30.06.2009 noch Anspruch auf 17 Urlaubstage hatte. Der Kläger hat den ihm zustehenden Urlaub indes in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Natur eingebracht, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BUrlG.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 30.06.2009 den ihm zustehenden Urlaub gewährt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, richtet sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten, die die Vergütungspflicht des Arbeitgebers unberührt lässt. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber danach den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Beginn und Ende des Urlaubs sind vorab festzulegen (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 = ArbRB 2009/98).

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, muss der Arbeitnehmer als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10 = NZA 2011/1033 und NJW 2011/3386).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Kläger Urlaub gewährt.

Es ist dem Schreiben der Beklagten vom 30.06.2009 eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte bestehende Resturlaubsansprüche in Natur gewähren, den Kläger mithin zu diesem Zweck von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen wollte.

Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.06.2009 nicht genau festlegte, welche Tage in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 als Urlaub zu betrachten seien, steht der Urlaubsgewährung nicht entgegen.

Hat der Arbeitgeber die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSd § 362 Absatz 1 BGB erfüllt werden soll, und sie dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt, hat er als Schuldner des Urlaubsanspruchs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungshandlung iSd § 7 Absatz 1 BUrlG vorgenommen (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05 = AP Nr. 32 zu § 7 BUrlG).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen der Urlaub genommen werden sollte, nämlich in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Die Beklagte hat durch den Zusatz, sie stelle den Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei, klargestellt, dass sie sich nicht das Recht Vorbehalte, den Kläger während der verbleibenden Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zur Arbeit auffordern zu wollen.

Für die Frage der Urlaubsgewährung ist es unerheblich, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freizustellen, insbesondere ob der Freistellung Ziffer 4 des Vergleichs vom 24.09.2008 entgegenstand.

Auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Freistellung führt jedenfalls dann zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung unwiderruflich war, der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung eindeutig erklärt hat, die beabsichtigte Freistellung nicht unterbrochen oder vorzeitig beendet wurde, die Zeit der Nichtbeschäftigung den gesamten Urlaubsanspruch abdeckte und entgegenstehende, gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigende Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht vorliegen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, den Urlaubsanspruch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 = AP Nr. 38 zu § 7 BUrlG und NZA 2008/473), solange er die Belange des Arbeitnehmers hierbei berücksichtigt.

Dies war vorliegend der Fall.

Der Kläger hätte seinen Resturlaubsanspruch in der zweiten Jahreshälfte 2009 genommen. Dies ergibt sich aus seinem Sachvortrag. Danach hat er (nochmals) am 01.07.2009 seine Urlaubswünsche formuliert, wobei nach seinem Vorbringen sechs oder sieben Tage konkretisiert waren und die restlichen Urlaubstage am Jahresende hätten eingebracht werden sollen. Mit der Freistellung in der gesamten zweiten Jahreshälfte sind daher die Urlaubswünsche des Klägers berücksichtigt gewesen.

Auch wenn die Freistellung des Klägers für sich gesehen unwirksam gewesen wäre, ist die gleichzeitig erklärte Urlaubsgewährung davon rechtlich unabhängig und war nach den obigen Ausführungen wirksam.

Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Absatz 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.