LG Landshut, Urteil vom 14.10.2011 - 24 O 1496/11
Fundstelle
openJur 2012, 118668
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.300,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 zu bezahlen.

2. Die Verurteilung zu Ziff. 1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte der Klagepartei gegenüber der G.-G mbH,

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. 2. in Annahmeverzug befindet.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 EUR zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7 % zu tragen, der Beklagte hat 93 % zu tragen.

7. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 35.700,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch den Beklagten geltend.

Der Beklagte ist Handelsvertreter. Auf Vermittlung des Beklagten erwarb der Kläger am 24.08.2010 ein Blockheizkraftwerk bei der Firma G. AG zu einem Kaufpreis in Höhe von 35.700,-- EUR (vgl. Anl. K 1). Den Kaufpreis bezahlte er am 06.09.2010. Am 24.08./10.09.2010 schloss der Kläger weiter einen Pachtvertrag über das Blockheizkraftwerk mit der G.-G mbH (im folgenden: G. mbH) als Pächter (vgl. Anl. K 3). Über das Vermögen der G. mbH wurde am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn im Juli 2010 zum Thema Kapitalanlagen beraten habe und im Rahmen dieser Beratung eine Geldanlage über die G. mbH vorgeschlagen habe. Der Kläger sollte bei der G. AG ein Blockheizkraftwerk erwerben und dieses dann an die G. mbH verpachten, die das Kraftwerk betreiben sollte. Für den Kläger sollte sich aus dem monatlichen Pachtzins eine Rendite ergeben. Der Beklagte habe dem Kläger dies als eine sichere Kapitalanlage empfohlen und ihm für die kommenden 20 Jahre fest garantierte Einnahmen in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber erklärt, er habe die G. mbH an ihrem Firmensitz in N. selbst besucht und die Produktionsstätten für die Blockheizkraftwerke mit eigenen Augen gesehen. Er habe sich von dem Konzept überzeugt. Bei dem zu erwerbenden Blockheizkraftwerk handle es sich um eine zukunftsträchtige und profitable Alternative zur herkömmlichen Energieerzeugung. Motoren und Generatoren würden von namhaften Herstellern mit langjähriger Erfahrung stammen. Die umgebauten Dieselmotoren würden mit Rapsöl betrieben und hätten einen hohen Wirkungsgrad bis 75 %. Der Kläger erhalte 20 Jahre lang fest vereinbarte monatliche Pachteinnahmen, beginnend mit dem 3. Werktag des übernächsten Monats, der auf Abschluss des Pachtvertrags folgen würde. Die Pachteinnahmen seien für 20 Jahre garantiert. In Wirklichkeit sei das vom Beklagten vorgestellte Konzept der G. mbH wirtschaftlich von vornherein nicht tragfähig gewesen. Ein Gutachten des TÜV Rheinland habe ergeben, dass die Unterhaltskosten für den Betrieb der Kraftwerke zusammen mit den Brennstoffkosten die Einspeisevergütung übertreffen würden. Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht auf die Möglichkeit einer Preissteigerung von Rapsöl hingewiesen worden. Der Beklagte habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass die Blockheizkraftwerke zunächst in China bestellt und produziert und sodann nach Deutschland verschifft werden müssten, so dass von einer Zeitspanne von mindestens 6 Monaten bis zum Aufstellen des Kraftwerkcontainers ausgegangen werden müsse. Der Wirkungsgrad des Kraftwerkes betrage nicht 75 %, sondern lediglich ca. 30 %.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.700,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2011 zu bezahlen.

II. Die Verurteilung zu Ziff. I. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte der Klagepartei gegenüber der G. - GmbH,

III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziff. II. in Annahmeverzug befindet.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.633,87 EUR zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger nicht über Kapitalanlagen beraten habe, sondern ihm lediglich den Kauf eines Blockheizkraftwerkes vermittelt habe. Der Kläger habe den Beklagten am 14.08.2010 aufgesucht und von sich aus das Produkt der G. AG angesprochen und habe Einzelheiten wissen wollen. Der Beklagte hätte über einen Bekannten Kenntnis von diesem Produkt gehabt und auch bereits vorab das Lager der G. besichtigt und die Heizkraftwerke in mehreren Containern gesehen. Der Beklagte habe den Kläger, soweit er selbst Kenntnisse hatte, über das Produkt der G. und die Vertragsgestaltung informiert. Zur wirtschaftlichen Kalkulation der G. oder zur technischen Machbarkeit habe der Beklagte keine weiteren Auskünfte erteilen können und insoweit auch keine eigenen Erklärungen abgegeben. Gegenstand des Gespräches sei keine Anlageberatung gewesen. Der Kläger habe sich ausschließlich für das Produkt der G. interessiert und vom Beklagten die diesem mitgeteilten Bedingungen genannt bekommen. Der Beklagte habe seinerseits keine weiteren technischen Informationen oder Kenntnisse zu dem Produkt gehabt.

Der Beklagte habe dem Kläger das ihm selbst vorliegende Informationsmaterial der Firma G. zur Verfügung gestellt. Über weitere Informationen habe der Beklagte nicht verfügt. Der Beklagte habe dem Kläger daher auch nichts weiteres erklären oder zusagen können, als sich aus dem Prospekt der Firma G. ergebe. Irgendwelche Risiken im Konzept der G. seien dem Beklagten nicht bekannt gewesen.

Weiter wendet der Beklagte ein, dass der Kläger jedenfalls für den Monat Oktober 2010 die Pacht in Höhe von 1.200,-- EUR netto erhalten habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Helga R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Zeugeneinvernahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 33.300,-- EUR gegen den Beklagten aufgrund einer Pflichtverletzung eines Vermittlungsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

1.

Der Beklagte war vorliegend als Anlagevermittler tätig.

Ein zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustandekommender Vertrag zielt auf eine Auskunftserteilung ab. Dieser Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Anleger keine umfassende Analyse seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation wünscht, um die Empfehlung eines auf seine Person zugeschnittenen Anlagekonzeptes zu erhalten, sondern mit bereits festen Anlagevorstellungen an den Vermittler herantritt, damit dieser ihm hierzu konkrete Informationen gebe und die Zeichnung der Anlage vermittle. Dieser Vertrag verpflichtet den Vermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den konkreten Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Palandt, 70. Aufl., § 280 BGB Rdnr. 52, BGHZ 74, 103, BGH NJW 1990, 507, BGH NJW-RR 1993, 1114). Der Anlagevermittler ist dabei in der Regel im Interesse des kapitalsuchenden Anbieters mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGHZ 74, 103 ff, BGH NJW 2007, 1362). Dies gilt auch dann, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Vermittler bereits eine konkrete Anlage beabsichtigt haben sollte. In dem Augenblick, in dem er das Fachgespräch mit dem Vermittler sucht, darf er eine verbindliche Auskunft zur Anlage erwarten und ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen (BGH NJW-RR 2005, 1120).

Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall der Beklagte im Verhältnis zum Kläger als Anlagenvermittler tätig geworden und ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vortrug, hatte er erfahren, dass der Beklagte das Produkt der G. anbieten würde. Hierauf habe er dann beim Beklagten den Prospekt der G. angefordert, den er dann auch erhalten habe. Nachdem er sich den Prospekt angeschaut hatte, hätte er noch einige Fragen gehabt. Aus diesem Grund habe dann das Gespräch mit dem Beklagten am 14.08.2010 stattgefunden. Hiermit in Einklang steht die Einlassung des Beklagten, wonach der Kläger von sich aus das Produkt der G. angesprochen habe und hierzu Einzelheiten habe wissen wollen.

Dies zugrunde gelegt ist vom Vorliegen eines Vermittlungsvertrages auszugehen. Insbesondere war für den Beklagten erkennbar, dass sich der Kläger von ihm nicht nur Informationsmaterial zusenden lassen wollte, sondern dass es ihm auch auf die Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten ankam und er diese auch in Anspruch nehmen wollte. Der Beklagte ist daraufhin auch tätig geworden und hat mit dem Kläger am 14.08.2010 das Produkt der G. umfassend besprochen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch nicht von einem Anlageberatungsvertrag, sondern vielmehr von einem Anlagevermittlungsvertrag auszugehen. Gegenstand des Gesprächs war auch nach dem Vortrag des Klägers keine objektive umfassende Beratung über mögliche Kapitalanlagen, sondern der Kläger interessierte sich ausschließlich für das Produkt der G., welches der Beklagte vermittelte.

2.

Der Kläger konnte auch eine Pflichtverletzung dieses Anlagevermittlungsvertrages durch den Beklagten nachweisen.

Für die Frage einer Pflichtverletzung des Anlagevermittlungsvertrages kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte über die Eigenarten und die Risiken der von ihm vermittelten Anlage richtig informiert hat. Der Vermittler ist zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690 ff). Ferner ist der Vermittler verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Er muss das Anlagekonzept anhand des hier zur Verfügung stehenden Prospekts auf inhaltliche Plausibilität überprüfen. Bei fehlender Plausibilität muss er Nachforschungen anstellen oder den Interessenten über Informationslücken unterrichten. Fehlende Eigensachkunde muss er gleichfalls offenlegen, ebenso wenn der Vermittler mangels Vorliegens entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse über das Konzept verfügt (vgl. BGH ZIP 2000, 355 ff).

Wie der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angab, hatte er letztlich über das Produkt der G. keine weiteren Informationen als das Informationsmaterial, das er von der G. bekommen hatte, also im Wesentlichen den Prospekt und die Vertragsunterlagen. Er habe letztlich von der G. nur die Informationen erhalten, die im Prospekt standen, und diese dann an die Kunden weitergegeben. Zwar habe er persönlich auch ein solches Blockheizkraftwerk einmal gesehen und dieses sei auch gelaufen. Er habe aber insbesondere nicht geprüft, wie gut dieses Gerät funktioniere. Er habe sich in N. allerdings auch noch mit Technikern unterhalten, wobei allerdings auch nichts Negatives herausgekommen sei. In die Kalkulation der G. hatte er, wie er selbst bekundete, keinen Einblick gehabt. Dem Beklagten lagen letztlich keine objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit einer Investition in ein Blockheizkraftwerk der G. verlässlich belegt hätten.

Trotz dieses relativ geringen Informationsstandes hat der Beklagte dem Kläger jedoch versichert, dass bei einer Investition in ein Blockheizkraftwerk der G. nichts schiefgehen könne und es insoweit keinerlei Risiko gebe.

Dies hat die Zeugin R. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigt. Diese führte aus, dass der Beklagte im Hinblick auf das Blockheizkraftwerk gesagt habe, dass da nichts schiefgehen könne. Auch auf Nachfrage, ob es da ein Risiko gebe, habe er gesagt, es gebe da keinen Haken und das laufe alles einwandfrei. Weiter habe der Beklagte gesagt, dass er auch mit Leuten von der G. über deren Konzept gesprochen habe und dass dieses auch tragfähig sei.

Dem Gericht erschien die Aussage der Zeugin R. in jeder Hinsicht als glaubwürdig. Die Zeugin machte ihre Aussage ruhig und sachlich und war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin R. um die Ehefrau des Klägers handelt und dass diese dementsprechend ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Das Gericht hat jedoch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Aussage der Zeugin darauf abgezielt hätte, den Kläger besonders zu unterstützen.

Aufgrund dessen ist das Gericht vom Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Beklagten überzeugt, weil dieser die Anlage als sicher empfohlen hat, obwohl er das Konzept der G. nicht hinreichend auf wirtschaftliche Plausibilität überprüft hat. Wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, hat er seine positive Beurteilung der Anlage letztlich ausschließlich auf nicht überprüfte Informationen der G. gestützt. Zwar hat der Beklagte auch einmal ein solches Kraftwerk in N. vor Ort angesehen. Das war aber, wie der Beklagte selbst einräumte, "schon alles". Insbesondere hat er nicht geprüft, wie gut das Gerät funktioniert. Auch dass bei einem Gespräch mit Technikern in N. nichts Negatives herausgekommen sei, kann den Beklagten insoweit nicht entlasten, da er in diesem Zusammenhang schon gar nicht näher erläutert hat, worüber er sich überhaupt mit diesen Technikern unterhalten hat. Zudem durfte der Beklagte auch nicht erwarten, dass Techniker der G. ihn gerade auf negative Umstände der Aggregate hinweisen würden.

Darüber hinaus hatte der Beklagte, wie er selbst vortrug, letztlich außer den Informationen im Prospekt keinerlei weitere Informationen von der Firma G. erhalten. Der Prospekt (Anl. K 8) beinhaltet jedoch letztlich nur eine werbende Anpreisung des Blockheizkraftwerkes und enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Risiken einer solchen Investition.

Wenn der Beklagte bei diesem, völlig unzureichenden, Kenntnisstand dem Kläger zusichert, dass es sich um eine risikolose Anlage handle, bei der "nichts schiefgehen könne", so stellt dies eine Pflichtverletzung des Anlagevermittlungsvertrages dar.

Die Falschinformation des Klägers war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Wie der Kläger selbst ausführte, hat er ausschließlich aufgrund der positiven Schilderungen des Beklagten die Anlage erworben. Im Übrigen streitet insoweit auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für den Kläger.

3.

Der Beklagte ist daher dem Kläger in Höhe von 33.300,-- EUR schadensersatzpflichtig gemäß § 249 BGB.

Bei Pflichtverletzung haftet der Vermittler für alle durch seine Pflichtverletzung ausgelösten Schadensfolgen. Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht liegt der Schaden des Anlegers in der Beteiligung als solcher. Der Kläger ist daher nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk nicht erworben. Er hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 35.700,-- EUR. In Abzug zu bringen sind allerdings 2.400,-- EUR, welche der Kläger, wie er selbst ausführte, für die Monate November und Dezember 2010 als Pachtzahlungen netto erhalten hat. Somit ergibt sich ein Schadensbetrag von 33.300,-- EUR.

Im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat der Kläger Zug um Zug gegen Erfüllung des Schadensersatzes die streitgegenständliche Kapitalanlage an den Beklagten zu übertragen (vgl. Palandt, 70. Aufl., Vorbem. v. § 249 BGB, Rdnr. 71).

4.

Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Beteiligung in Verzug ist, ist ebenfalls begründet. Ausweislich des Schreibens vom 26.04.2011 (Anl. K 5) hat der Kläger die Übertragung seiner Rechte gegen die G. an den Beklagten erfolglos angeboten. Der Beklagte befindet sich durch die Ablehnung der angebotenen Leistung gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.

5.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 26.04.2011 (Anl. K 5) zur Schadensersatzleistung bis zum 09.05.2011 aufgefordert. Somit befand er sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 10.05.2011 in Verzug.

Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

6.

Für die außergerichtlichen Kosten, die in Höhe einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu erstatten sind, ist der sogenannte Erledigungsstreitwert maßgeblich, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Kläger tatsächlich zusteht. Ausgehend von den ausgeurteilten 33.300,-- EUR ergibt sich insoweit ein Erstattungsbetrag von 1.307,81 EUR. Der Ansatz einer höheren als einer 1,3 Gebühr erscheint dem Gericht vorliegend nicht als vertretbar. Es ist gerichtsbekannt, dass im Hinblick auf die von der Firma G. vertriebenen Blockheizkraftwerke durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl von nahezu gleichlautenden Klagen anhängig gemacht worden sind. Auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts erscheint eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht als angemessen. Die Vereinbarung höherer Gebühren stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB dar.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3.

Der Streitwert des Verfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.