AG Coburg, Urteil vom 06.10.2011 - 15 C 1176/11
Fundstelle
openJur 2012, 118633
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Ausgleich der Stromrechnung in Höhe von 99,98 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Der klägerische Anspruch ist infolge Aufrechnung des Beklagten mit der klägerseits ausgelobten Bonuszahlung in Höhe von 100,00 € erloschen, §§ 387 ff. BGB.

Es kann dahinstehen, ob die klägerischen AGB in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen waren, was beklagtenseits bestritten wurde. Selbst unter Einbeziehung der klägerischen AGB, insbesondere Nr. 7.3 steht dem Beklagten als Kunden der Klägerin Anspruch auf die Bonuszahlung zu, so dass die Aufrechnungslage gegeben ist.

Nr. 7.3 der klägerischen AGB lautet:

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit ... Schließen, gewährt Ihnen ... einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von ... beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".

Eine Gesamtschau der beklagtenseits vorgetragenen Werbeaktivität der Klägerin vor und bis zum Vertragsschluss einerseits mit der nach der beklagtenseits online durchgeführten Willenserklärung zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages und der klägerseits unter dem 17.12.2009 schriftlich erklärten Vertragsbestätigung (Anlage B2) andererseits ergibt die Zusicherung, dass "der Aktionsbonus vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet" wird. Im letztgenannten Schreiben wird ausdrücklich sogar in Fettdruck ausgeführt: "Ihr voraussichtlicher Lieferbeginn ist der 01.02.2010". Auch dies stellt eine uneingeschränkte Zusicherung der Klägerin dar, dass dem Beklagten der mit 100,00 € ausgelobte Aktionsbonus nach zwölf Monaten erstattet wird. Es kann daher dahinstehen, inwieweit Nr. 7.3 der klägerischen AGB für den durchschnittlichen Leser eine verständliche und daher wirksame Regelung enthält, woran das Gericht angesichts der widersprüchlichen Formulierung des ersten und des vierten Satzes arge Zweifel hegt. Wenn aber die Klägerin die einbezogenen AGB dahingehend "abändert", indem sie bei der Vertragsannahme (nach § 147 BGB) ohne jegliche Einschränkung dem Vertragspartner in dem als Anlage B2 vorgelegten Schreiben bestätigt, dass der Aktionsbonus nach zwölf Monaten erstattet wird, muss sie sich im Wege der "Günstigerprüfung" auch hieran festhalten lassen. Vorliegend kommt hinzu, dass dem Beklagten im klägerischen Schreiben vom 17.12.2009 nicht nur dieser Aktionsbonus uneingeschränkt zugesagt wurde, sondern der voraussichtliche Lieferbeginn auf den 01.02.2010 festgeschrieben war. Wenn dann tatsächlich das Vertragsverhältnis wie offenbar vorliegend erst zum 01.04.2010 beginnt und erst da die Klägerin die erstmalige Stromlieferung aufnimmt, kann dies ebensowenig zum Nachteil des Kunden gereichen. Der Beklagte hat bei seiner Vertragskündigung (Anlage B1) unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag zum 01.04.2011 nach mehr als 12 Monaten gekündigt. Dementsprechend hat die Klägerin nach Satz 2 in Nr. 7.3 ihrer AGB den ausgelobten einmaligen Bonus, der somit nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig geworden war, spätestens mit der ersten Jahresrechnung zu verrechnen. Damit ist die Aufrechnungslage begründet. Der Klägerin steht daher nur der um 100,00 € geminderte Rechnungsbetrag zu, der unstrittig beklagtenseits ausgeglichen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11. 711, 713 ZPO.

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