Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2011 - 12 CE 11.2215
Fundstelle
openJur 2012, 118343
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

VI. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu tragen. Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 1 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe vor dem Verwaltungsgericht richtet, kommt eine (weitere) Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. August 2011 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO).

3. Sie ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die vorläufige Übernahme der Kosten für die Internatsbeschulung des Antragstellers für die Zeit ab dem 13. September 2011 in der …-Schule gerechnet für mindestens sechs Monate abgelehnt hat. Aus diesem Grund ist auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen in der ersten Instanz zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Hinsichtlich der Beschwerdebegründung ist Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller hat für den o. a. Bewilligungszeitraum im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die vorgetragenen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), neue Tatsachen sind dabei allerdings gegebenenfalls mit einzubeziehen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 RdNr. 29).

3.1 Der Antragsteller hat schon für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis zur Entscheidung über die Beschwerde keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anordnungsgrundes ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (so ausdrücklich auch Happ, a.a.O., § 123 RdNr. 54 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung legt hierzu aber schon nicht näher dar, weshalb die Leistung für einen bereits vergangenen Zeitraum notwendig sein sollte, um den effektiven Rechtsschutz des Antragstellers sicherzustellen. Ob die Übernahme dieses Teiles der Internatskosten durch den Jugendhilfeträger für einen etwaigen Aufenthalt des Antragstellers im Internat entscheidend sein soll, ist auch aus der Sache heraus nicht ersichtlich. Aber auch für den folgenden Zeitraum fehlt es an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. In der Antragsschrift vom 22. August 2011 ist zum Anordnungsgrund noch angegeben, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe deshalb, weil der Vater des Antragstellers sich bei der Einrichtung erkundigt habe und ihm erklärt worden sei, „dass bis spätestens 30. August 2011 eine verbindliche Zusage erfolgen müsse, weil der Platz sonst einem anderen Mitbewerber gegeben werde“. Diese Aussage wird mit Schreiben vom 25. August 2011 dahin korrigiert, dass nicht der Vater sondern die Mutter des Antragstellers sich erkundigt habe und ihr gegenüber diese Frist gesetzt worden sei. Demgegenüber ist der Beschwerdebegründung und auch den Akten nichts dafür zu entnehmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass nach Verstreichen dieser Frist der begehrte Platz in der Einrichtung für den Antragsteller frei gehalten und nicht – wie ausdrücklich angekündigt – zu Beginn des Schuljahres an einen Mitbewerber vergeben worden ist. Sollte der Antragsteller den Platz in Anspruch genommen haben, fehlt es an einer Darlegung dazu, dass dieser Platz vor Entscheidung in der Hauptsache verloren gehen könnte.

3.2 Zudem fehlt es für den gesamten im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Bewilligungszeitraum am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Das ist der materielle Anspruch aus dem Hauptsacheverfahren, den der Antragsteller im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 920 ZPO in geeigneter Weise (§ 173 VwGO i.V. mit § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft zu machen hat.

Einen solchen Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht aus den in der Entscheidung angeführten Gründen, denen der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Er ergibt sich auch nicht aus dem teilweise neuen Vorbringen zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von ihm begehrte Internatsunterbringung in der …-Schule in Form einer stationären Jugendhilfe nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder aber einer Hilfe nach § 35a SGB VIII allein geeignet und erforderlich ist, seinen auf einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII beruhenden Hilfebedarf zu decken. Zu einer stationären Unterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII finden sich im Beschwerdeverfahren ohnehin keine substantiierten Einlassungen mehr.

Das zuständige Jugendamt hat in einer fachlichen Stellungnahme vom 19. August 2011 unter Einbeziehung des Hilfegespräches vom 18. April 2011, des Elternfragebogens und aller bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Äußerungen Dritter in der Sache nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass beim Antragsteller keine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliege, die eine stationäre Hilfeleistung erforderlich mache. Vielmehr benenne auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie die Notwendigkeit einer ambulanten Erziehungshilfe, um dem hohen pädagogischen Bedarf des Antragstellers gerecht zu werden. Aus dieser Stellungnahme geht zudem hervor, dass die erforderlichen ambulanten Hilfen zeitgerecht angeboten werden können. Diese Stellungnahme gibt insoweit, ohne dass das rechtlich zu beanstanden wäre, die fachliche Entscheidung des Hilfeteams vom 28. April 2011 wieder, jetzt aber unter Berücksichtigung (teilweiser) neuer Stellungnahmen Dritter. Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen des ihm zustehenden eingeschränkten Beurteilungsspielsraums (ausführlich dazu BayVGH vom 23.2.2011 Az.: 12 B 10.1331) hiervon abzuweichen, denn bei der Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des/der Betroffenen und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt und das auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch mit Hilfe von Sachverständigen – ersetzt werden kann (BayVGH vom 24.1.2008 Az. 12 C 08.0006 und vom 21.1.2009 JAmt 2009, 317). Die vom Jugendamt vorgeschlagene Maßnahme stellt sich als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation dar (BVerwG vom 24.6.1999 BVerwGE 109, 155/167).

Da der Antragsteller abweichend vom Grundsatz des § 36a Abs. 1 SGB VIII, wonach der Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfe nur dann übernimmt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird, Leistungen beansprucht, die zudem nicht die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllen, wäre ein Anordnungsanspruch nur gegeben, wenn die begehrte Hilfe die allein erforderliche und notwendige Hilfe wäre.

Das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.

Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Der Senat lässt es im vorliegenden Eilverfahren offen, ob beim Antragsteller die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) oder eine solche Abweichung droht. Insoweit hat der Senat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 3.2.2011 (Az. 12 ZB 09.1918) ausgeführt, dass Legasthenie für sich genommen weder eine seelische Störung noch sonst eine Krankheit, sondern lediglich eine Teilleistungsschwäche ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2001, S. 943). Es ist vorrangig Aufgabe der Schule, solche Teilleistungsschwächen angemessen zu fördern (vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10 RdNr. 11) und den Betroffenen insbesondere beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu unterstützen (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 16.11.1999, KWMBl I S. 379, geändert am 11. August 2000, KWMBl I S. 403). Das kann hier aber offen bleiben, weil eine konkrete Teilhabebeeinträchtigung nicht glaubhaft und auch nicht beschrieben ist, die im Gegensatz zu den Feststellungen des Jugendamtes allein die stationäre Unterbringung des Antragstellers als geeignete Hilfemaßnahme erforderlich erscheinen lässt. Zwar kann eine Legasthenie zu einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII führen. Ist das der Fall und ist dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf jedwede Form der Eingliederungshilfe. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Erscheinungsform der Teilhabebeeinträchtigung. Aus diesem Grund genügt es im Grundsatz nicht, wenn eine Teilhabebeeinträchtigung lediglich allgemein festgestellt oder gar offen gelassen wird. Vielmehr sind - gegebenenfalls auf der Basis von Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII - im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbar Aussagen zu treffen, in welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen - ersetzt werden (vgl. Urteile des Senats vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280 und vom 20.10.2010 Az. 12 B 09.2956).

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben. Zutreffend ist zwar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter getroffen hat, ohne den Antragsteller dazu vorher anzuhören, was allerdings – anders als im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO – gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. dazu aber Geiger in Eyermann, a.a.O. § 6 RdNr. 12 m.w.N.). Das hat aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Folge, dass dem Antrag allein deshalb stattzugeben wäre. Insbesondere wegen der Eilbedürftigkeit und auch deshalb, weil in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden kann, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. dazu Geiger, a.a.O., § 6 RdNr. 21 unter Hinweis auf BayVGH NJW 1984, 2482) nicht in Betracht.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine vom Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere der Beschwerdebegründung vom 13. September 2011 und den dazu ergangenen Ergänzungen und Korrekturen sind lediglich bloße Behauptungen aber keinerlei substantiierte Anhaltspunkte für eine solche Teilhabebeeinträchtigung zu entnehmen, die allein eine stationäre Hilfe für den Antragsteller als notwendig und erforderlich erscheinen ließe. Eine Wahlfreiheit zwischen ambulanten und stationären Hilfeleistungen, auf die sich der Antragsteller in der Sache wohl beruft, sieht das Gesetz nicht vor.

Eine solche Teilhabebeeinträchtigung ergibt sich aber auch nicht aus der „Ärztlichen Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ des Facharztes Dr. … vom 1. September 2011. Hier werden zwar die für eine Eingliederungshilfe erforderlichen Angaben angekreuzt, es findet sich aber schon keine nähere Begründung für die entsprechenden Angaben. Es ist zwar angekreuzt, dass die Stellungnahme aufgrund einer persönlichen Untersuchung erfolgt sei. Das Datum der Untersuchung dazu fehlt aber bereits ebenso wie auch nur ansatzweise Angaben zur Erstellung einer Anamnese. Bei den Angaben zur Person ist die „Schule“ nicht angegeben, zu anderen wesentlichen Erziehungspersonen ist eingetragen „nicht bekannt“. Als Störungsbild ist handschriftlich vermerkt: „Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens“. Der Entwicklungsstand (F 8) des Antragstellers wird mit „altersentsprechend“ angegeben. Seine familiäre Belastung zeige sich in „akut belastenden Lebensereignissen“ bei „tiefgreifenden und schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen“. Zu deren näheren Beschreibung wird auf eine „Zusammenfassung“ verwiesen. Dieser Stellungnahme angeheftet ist eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 31. August 2011 desselben Arztes, die schon nicht unterschrieben ist. Diese Stellungnahme weist ebenfalls nicht aus, auf welchen Grundlagen sie ergangen ist. Sie setzt sich ebenfalls nicht mit den bisherigen fachlichen Aussagen des Jugendamtes auseinander und zieht die vom Jugendamt aktuell und konkret in Erwägung gezogenen Maßnahmen nicht ein. Vielmehr enthält sie Mutmaßungen, wenn ausgeführt wird, als einzige „sinnvolle Therapiemaßnahme erscheine es nun, den Antragsteller nach Scheitern vielfältiger ambulanter Maßnahmen sowie eines stationären Aufenthaltes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie … im Rahmen eines Internates weiter zu fördern“. Es empfehle sich eine Konstellation, wie es das Internat in … anbiete. In der derzeitigen Lebenssituation drohe der Antragsteller psychisch zu dekompensieren. Die Aussage, dass ohne die vom Antragsteller begehrte Internatsunterbringung in … eine psychische Fehlanpassung drohe, ist damit ohne hinreichende Substanz.

Die Voraussetzungen für eine qualifizierte Teilhabebeeinträchtigung beim Antragsteller, die allein eine stationäre Hilfe notwendig und erforderlich erscheinen ließe, ergeben sich letztlich auch nicht aus der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2011, in der die Mutter des Antragstellers dessen Lebenssituation erneut beschreibt und abschließend eine vollstationäre Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung als „wenig sinnvoll“ ablehnt. Aus diesem umfangreichen und beeindruckenden Vortrag der Mutter des Antragstellers heraus kann der Senat aber aus den oben angeführten Gründen die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes nicht ersetzen.

4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).