AG Passau, Beschluss vom 08.09.2011 - 4 Ds 115 Js 4270/09
Fundstelle
openJur 2012, 118268
  • Rkr:
Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts ... vom 22.8.2011 wird gemäß § 311 Abs. 3 S. 2 StPO abgeholfen.

2. Der Kostenbeamte wird angewiesen, die mit Kostenrechnung vom 20.12.2010 geforderten Kosten und Auslagen abzüglich der bereits bezahlten Kosten und Auslagen anzuweisen.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.8.2011 wurde die Beschwerde des Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 12.5.2011 als unzulässig verworfen, da Rechtsanwalt ... diese in eigenem Namen eingelegt hat.

2Aufgrund sofortiger Beschwerde gegen diesen Beschluss war gemäß § 311 Abs. 3 S. 2 StPO abzuhelfen. Wie der Beschwerdeführer ausführte, war der Kostenerstattungsanspruch des damaligen Angeklagten an Rechtsanwalt ... abgetreten. Diese Abtretung wurde zwar beim Amtsgericht Passau vorgelegt, aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle jedoch nicht dem entscheidenden Richter vorgelegt, sondern zu den ausgehobenen Aktenstücken genommen. Somit war diese Abtretungserklärung bei der richterlichen Entscheidung nicht bekannt. Somit liegen Tatsachen vor, die eine Abhilfeentscheidung gemäß § 311 Abs. 3 S. 2 StPO ermöglichen. Aufgrund der Abtretungserklärung hatte der Verteidiger das Recht, den Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im eigenen Namen einzulegen.

Da die in der ursprünglichen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorgebrachte Argumentation richtig und dem Gesetz entsprechend ist (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen), war eine entsprechende Anweisung der Kosten (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) anzuweisen.

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