VG Würzburg, Urteil vom 23.09.2011 - W 3 K 10.1070
Fundstelle
openJur 2012, 117992
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Klägerin (weitere Verfahren der Klägerin wegen verschiedener anderer Streitgegenstände sind derzeit anhängig beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg) ist Erholungshilfe gemäß § 27b BVG, und zwar „weitere Erholungshilfe“ vor Ablauf von zwei Jahren seit Inanspruchnahme der zuvor zuletzt gewährten Erholungshilfe (vgl. § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG; im Folgenden auch bezeichnet als „vorzeitige Erholungshilfe“).

Die 1964 geborene Klägerin bezieht als anerkanntes Verbrechensopfer (Grad der Schädigungsfolgen 50) vom beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen (im Folgenden auch: KSV Sachsen) eine Grundrente im Rahmen der Versorgung nach § 10a OEG mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 (Bescheide des Landesversorgungsamts beim beklagten KSV Sachsen vom 10.09.2009 und 08.03.2010). Ferner bezog bzw. bezieht die Klägerin vom Beklagten verschiedene besondere Hilfen im Einzelfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff. BVG).

Mit Schreiben an die Hauptfürsorgestelle beim beklagten KSV Sachsen (im Folgenden: Hauptfürsorgestelle) vom 9. März 2010 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 27b BVG und ohne Benennung eines konkreten geplanten Urlaubszeitraums „Antrag auf Erholungshilfe mit Begleitperson.“ Die Klägerin hatte zuletzt vom Beklagten einen Zuschuss im Rahmen der Erholungshilfe nach § 27b BVG für den Zeitraum vom 11. April 2009 bis 2. Mai 2009 erhalten.

Mit Schreiben vom 13. April 2010 legte die Klägerin ein ärztliches Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … von B…-…, S…, vom 12. April 2010 vor. Darin ist sinngemäß u.a. ausgeführt: Die Einleitung einer Erholungsmaßnahme nach § 27b BVG sei dringlich erforderlich. Angesichts der psychischen (rasche Erschöpftheit, Ängste, paranoides Erleben) und physischen Einschränkungen sei die Klägerin auf eine Begleitperson angewiesen.

Die Ärztin Dipl.-Med. …. S… führte in ihrer von der Hauptfürsorgestelle eingeholten Stellungnahme vom 21. April 2010 im Wesentlichen aus: Die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erholungshilfe sei versorgungsärztlich nicht zu begründen. Es bestünden keine besonderen Alltagsbelastungen, wie z.B. Beruf, Kindererziehung usw., von denen sich die Klägerin im Rahmen des Erholungsurlaubs abgrenzen bzw. erholen müsse. Die „Belastungen“ im Alltag entsprächen auch denen im Urlaub, mit dem Unterschied, dass die Symptomatik durch die fremde Umgebung eher noch verstärkt werden könnte.

Mit Bescheid vom 23. April 2010 lehnte die Hauptfürsorgestelle beim beklagten KSV Sachsen den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer vorzeitigen Erholungshilfe nach § 27b BVG ab. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit am 21. Mai 2010 beim Beklagten eingegangenen Telefax gleichen Datums ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte gegen den Bescheid vom 23. April 2010 Widerspruch erheben. In der Begründung wurde verwiesen auf ein anliegendes handschriftlich verfasstes Schreiben der Klägerin, in welchem plastisch aufgezeigt werde, dass die letzte Erholungshilfe nicht den von der Klägerin avisierten Zweck erfüllt habe. Der Verweis der Hauptfürsorgestelle darauf, dass die Klägerin Belastungen sowohl im Alltag als auch im Urlaub ausgesetzt sei, erscheine fragwürdig. Nachgewiesenermaßen bestehe im Alltag eine andere Stressbelastung als im Urlaub. Dies gelte auch für Menschen, die an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würden. Nicht zuletzt sei die Klägerin der Auffassung, dass ihr erhöhter Stress auch etwas mit dem Verhalten von Behörden zu tun habe.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 bat die Hauptfürsorgestelle die Klägerbevollmächtigte unter Fristsetzung bis 15. Juli 2010 um Mitteilung, ob eine Beteiligung des Beirats für Kriegsopferfürsorge im Widerspruchsverfahren gewünscht werde. Eine Äußerung von Klägerseite hierzu ist den vorgelegten Behördenakten nicht zu entnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 wies die Hauptfürsorgestelle den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. April 2010 als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides zitiert die Hauptfürsorgestelle aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21. April 2010. Ferner wird u.a. ausgeführt, der Klägerin bleibe die Möglichkeit, einen Urlaubsaufenthalt aus der Grundrente oder Grundrentennachzahlung selbst zu finanzieren. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 2. September 2010 zugestellt.

Mit am 4. Oktober 2010, einem Montag, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben gegen den KSV Sachsen mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 23. April 2010 und den Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 25. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte vorzeitige Erholungshilfe zu bewilligen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 u.a. ausgeführt: Die Klägerin sei aufgrund ihrer massiven Erkrankungen schnellstmöglich auf eine Erholungshilfe angewiesen. Ausweislich des neuesten Gutachtens des MDK Bayern betreffend die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. Dezember 2010 leide die Klägerin unter Schwindelattacken, Kreislaufproblemen mit Schweißausbrüchen und Blutdruckschwankungen, Stressinkontinenz, Nykturie, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit, Angst- und Panikattacken, einer stark schwankenden Stimmungslage, Konzentrationsschwächen sowie erhöhter Depressivität. Hinzu kämen ihre weiteren vielfältigen körperlichen Beschwerden, wie z.B. an der Wirbelsäule und am Knie. Ausweislich des neuesten Pflegegutachtens liege eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor. Ohne die Gewährung einer vorzeitigen Erholungshilfe drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. Januar 2011 ließ die Klägerin unter Übersendung von Kopien entsprechender Reiseunterlagen über eine bereits durchgeführte Erholungsreise (Flugreise nach Teneriffa, Hinflug 09.02.2011, Rückflug 28.02.2011, Unterbringung im Doppelzimmer, All-Inclusive, Gesamtpreis 1.142,00 EUR) geltend machen, es sei der Klägerin nicht mehr zuzumuten gewesen, noch länger abzuwarten, zumal ihr die behandelnde Ärztin schon „am 13.04.2010“ (richtig: mit Attest vom 12.04.2010) die Dringlichkeit einer vorzeitigen Erholungshilfe bescheinigt habe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Leistungsvoraussetzungen nach § 27b BVG seien nicht erfüllt. Diesbezüglich werde auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Es sei dem Beklagten auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin, nachdem sie zunächst keine konkrete Urlaubszeit benannt habe, nunmehr bereits am 9. Februar 2011 eine Urlaubsreise angetreten habe und nicht mehr bis zum 11. April 2011 habe warten können. Gleichzeitig sei es unverständlich, dass die Klägerin allein, d.h. ohne Begleitperson, verreist sei, zumal sie im Widerspruchsverfahren geltend gemacht habe, die letzte Erholungsmaßnahme (11.04.2009 – 02.05.2009) habe nicht den von ihr avisierten Erholungseffekt gebracht, weil sie keine Begleitperson dabeigehabt habe und deshalb Benachteiligungen und Belästigungen am Urlaubsort ausgesetzt gewesen sei. Außerdem stelle die Klägerin auf ihre Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) ab. Deshalb stelle sich auch die Frage, wie die Pflege während der Auslandsreise sichergestellt worden sein solle. Die Bewilligung der Pflegestufe I stelle kein Indiz für die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erholungsmaßnahme dar. Es werde davon ausgegangen, dass die Pflegebedürftigkeit einen Dauerzustand darstelle. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welcher Zustand durch eine vorzeitige Erholungsmaßnahme habe gebessert werden sollen und inwieweit damit eine Verbesserung der Pflegesituation habe herbeigeführt werden sollen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2011 wurden verschiedene medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin vorgelegt (Pflegegutachten MDK vom 21.12.2010, Pflegegutachten MDK vom 19.07.2010, ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. medic. …. M…-…, S…t, vom 03.02.2011). In der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Februar 2011 ist u.a. ausgeführt: Es liege eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz der Klägerin vor. Eine vorzeitige Erholungshilfe sei zwingend notwendig, ansonsten drohe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Der Erholungs- und Entspannungseffekt sei im Urlaub ganz anders und intensiver als im Alltag zu Hause. So könnten die schädigungsbedingten Folgen wesentlich besser kompensiert werden. Auch würde eine psychisch stabilere Situation erlangt werden.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2011 legte der Beklagte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Dipl.-Med. …. S… vor, in der – mit näheren Ausführungen – kein Grund für die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erholungshilfe gesehen wird.

Mit weiteren anwaltlichen Schriftsätzen ließ die Klägerin ihre gesundheitliche Situation, u.a. mit Verweis auf Depressionen und Suizidgedanken, näher schildern. Der Beklagte trat diesen Ausführungen jeweils schriftsätzlich entgegen.

Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Mai 2011 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die vom Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

Vorab ist festzustellen, dass das erkennende Verwaltungsgericht das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahingehend auslegt, dass nunmehr, nachdem die Klägerin den von ihr begehrten Erholungsaufenthalt bereits auf eigene Kosten vor Ablauf der in § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 10a OEG genannten grundsätzlichen Zweijahresfrist angetreten und durchgeführt hat, der Beklagte, insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. April 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010, verpflichtet werden möge, die Kosten für die von der Klägerin bereits durchgeführte Erholungsmaßnahme in der nach Maßgabe von § 27b BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 10a OEG anzuerkennenden gesetzlichen Höhe zu erstatten.

Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten nach dem OEG im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen nach § 25 bis 27h BVG – um eine solche handelt es sich hier – nach § 7 Abs. 2 OEG eröffnet, was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO, nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz (schon seit einem Zeitraum vor der Klageerhebung) im Bezirk des erkennenden Gerichts – in Bayern – hat und sich die Zuständigkeit des KSV Sachsen auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke – in Sachsen – erstreckt (§ 1 SächsKomSozVG; § 2 SächsJG).

Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere steht der Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständliche Erholungsmaßnahme bereits im Wege der Selbsthilfe durchgeführt hat, der Zulässigkeit der Klage mit dem o.g. präzisierten Klagebegehren nicht im Wege.

Die Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, d.h. der Ausgangsbescheid vom 23. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010, mit denen der Klägerin vorzeitige Erholungshilfe i.S.v. § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 10a OEG versagt worden ist, sind nicht rechtswidrig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hatte und hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung vorzeitiger Erholungshilfe im vorgenannten Sinn bzw. sie hat keinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung für die im Wege der Selbsthilfe beschaffte vorzeitige Erholungsmaßnahme (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der beklagte KSV Sachsen ist zwar nach dem geltenden Tatortprinzip passiv legitimiert, d.h. der KSV Sachsen ist der „richtige Beklagte“, obwohl die Klägerin inzwischen in Bayern ihren Wohnsitz hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 OEG; § 1 und § 7 Nr. 1 SächsDGBVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SächsKomSozVG), auch brauchte der Beirat für Kriegsopferfürsorge im Widerspruchsverfahren mangels entsprechenden Antrags der Klägerin nicht beteiligt zu werden (vgl. § 6 Abs. 6 SächsDGBVG), jedoch liegen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 27b BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 10a OEG nicht vor.

Im Einzelnen:

Im Rahmen der Gewaltopferentschädigung haben Gewaltopferbeschädigte für sich und ggf. für ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene Anspruch auf einen Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, sowie es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten, worunter die Klägerin angesichts des bei ihr festgestellten Grades der Schädigungsfolgen von 50 fällt (§ 31 Abs. 2 BVG), wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen (§ 27b Abs. 1 BVG). Zur Dauer des Erholungsurlaubs legt § 27b Abs. 2 Satz 1 BVG fest, dass diese so zu bemessen ist, dass der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Die von der Klägerin gewählte Urlaubsdauer (09. bis 28.02.2011) liegt innerhalb dieses Zeitraumes. Jedoch regelt § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG ausdrücklich: „Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.“ Dem Sinne nach gemeint ist damit – offensichtlich – ein Zeitraum von zwei Jahren seit dem letzten Erholungsaufenthalt. Diese Zweijahresfrist ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt, nachdem die letzte Erholungshilfe für die Klägerin, wie unstreitig ist, für den Zeitraum vom 11. April 2009 bis 2. Mai 2009 gewährt worden war.

Demgemäß besteht hinsichtlich des streitgegenständlichen Erholungsaufenthalts lediglich ein Rechtsanspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten hinsichtlich der Frage, ob im Falle der Klägerin ausnahmsweise entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Soll-Regelung eine vorzeitige weitere Erholungshilfe vor Ablauf von zwei Jahren nach dem letzten Erholungsaufenthalt zu gewähren ist, d.h. es stellt sich die Frage, ob insoweit ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin eingetreten ist. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass behördliche Ermessensentscheidungen vom Verwaltungsgericht lediglich in dem gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Rahmen überprüfbar sind. Dies gilt hier umso mehr, als schon der Gesetzgeber selbst durch die Formulierung des Gesetzeswortlautes in § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG („soll in der Regel nicht vor Ablauf von …“) den behördlichen Ermessensspielraum ausdrücklich in besonderem Maß eingeschränkt hat.

Dass die Notwendigkeit der Erholungshilfe und die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Form des Erholungsaufenthalts feststehen muss (der Kausalzusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit der Klägerin gilt hier gemäß § 27b Abs. 1 Halbsatz 2 BVG kraft Gesetzes als gegeben), ergibt sich schon aus der gesetzlichen Definition der Anspruchsvoraussetzungen in § 27b Abs. 1 Halbsatz 1 BVG. Insoweit besteht von vorneherein kein – gerichtlich ggf. nur eingeschränkt überprüfbarer – Ermessensspielraum, sondern es handelt sich um – gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare – gesetzliche Tatbestandsmerkmale für den geltend gemachten Rechtsanspruch. Ein behördlicher Ermessensspielraum besteht allenfalls insoweit, als die Anforderungen betroffen sind, die behördlicherseits an den Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Erholungsmaßnahme i.S.d. § 27b Abs. 1 Halbsatz 1 BVG gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Art von Nachweisen gefordert werden, um die entsprechende Notwendigkeit und ggf. auch Zweckmäßigkeit feststellen zu können, nachdem die konkret für die Entscheidung zuständigen Verwaltungskräfte in der Regel nicht selbst über den hier erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügen werden. Im Übrigen besteht jedenfalls ein – wie ausgeführt: enger – behördlicher Ermessensspielraum insoweit, als auch bei Vorliegen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Kausalität im oben genannten Sinn eine vorzeitige Erholungsmaßnahme (nur) ausnahmsweise beansprucht bzw. bewilligt werden kann.

Insoweit wird in den sogenannten „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge (KOF-E)“ im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit vom 24.05.1994, Geschäftszeichen VI 2 – 50156 – 2) unter Nr. 27b.2.6.3 ein Katalog von Personenkreisen definiert, bei denen – so die Empfehlung (KOF-E) – der Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit in erleichterter Weise dadurch erbracht werden kann, dass „eine entsprechende (haus-)ärztliche Bescheinigung“ vorgelegt wird. Dieser Katalog umfasst berufstätige Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen ab 70, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben; nicht mehr berufstätige Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen ab 70, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben; nicht mehr berufstätige Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgenden von 50 und 60, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben; berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen ab 50, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben; nicht mehr berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen ab 50, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben; berufstätige Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner mit einem GdB ab 50, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben; Hinterbliebene mit einem GdB ab 70, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben; Hinterbliebene nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Bei diesen Personen reicht es nach Nr. 27b.2.6.3 KOF-E in der Regel aus, wenn die Notwendigkeit der vorzeitigen Erholungshilfe „ärztlich bestätigt“ wird, eine ausführliche Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Die Klägerin fällt jedoch unter keinen der vorstehend genannten Personenkreise.

Bei den übrigen Beschädigten, mithin also auch bei der Klägerin, muss dagegen die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erholungshilfe „ärztlich begründet“, also nicht nur „ärztlich bestätigt“ werden (vgl. Nr. 27b.2.6.3 KOF-E letzter Satz). Diese letztgenannte Empfehlung an die für den Vollzug des Kriegsopferfürsorgerechts zuständigen Behörden, die für das Gericht nicht verbindlich ist, ist als ermessenslenkendes Verwaltungsinternum schon allein deswegen – zumal bei dem hier nach dem oben Ausgeführten allenfalls bestehenden engen gerichtlichen Überprüfungsspielraum – nicht zu beanstanden, weil mit den hier aufgestellten Anforderungen (im Sinne von Empfehlungen an die Behörden) lediglich der Nachweis dessen verlangt wird, was ohnehin bei sachgerechtem Verständnis des Wortlauts von § 27b Abs. 1 BVG bereits Tatbestandsvoraussetzung für eine Hilfegewährung ist, nämlich das nachweisliche Feststehen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Erholungshilfe, abgesehen von der hier kraft Gesetzes als gegeben angesehenen Kausalität zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen.

Wenn sich der Beklagte somit bei der Ausübung des ihm nach dem oben Ausgeführten verbliebenen engen Ermessensspielraumes an diese Empfehlungen gehalten hat, so ist dies gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Dass etwa der Beklagte sich an die KOF-E generell in der Praxis nicht halten würde (zur rechtlichen Bedeutung einer von sogar – wie hier nicht – mit Verbindlichkeitsanspruch erlassenen Verwaltungsrichtlinie abweichenden generellen Verwaltungspraxis vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.09.2007, Az.: 4 ZB 06.686, juris), ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die von Klägerseite vorgelegten ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, die nach § 27b Abs. 1 Halbsatz 1 BVG primär erforderliche Feststellung zu treffen, die streitgegenständliche Erholungsmaßnahme sei, zumal als vorzeitige Erholungsmaßnahme i.S.d. § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG, überhaupt auch nur notwendig gewesen, geschweige denn dass sich, im Falle ihrer etwaigen Notwendigkeit, der behördliche Ermessensspielraum des Beklagten im Rahmen seiner Entscheidung nach § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG zugunsten der Klägerin dahin verengt haben würde, dass nur eine einzige Ermessensentscheidung als ermessensgerecht angesehen werden könnte, nämlich die Gewährung der begehrten Erholungshilfe.

Das Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. G. von B…-…, S…, vom 12. April 2010 beschreibt lediglich die bei der Klägerin vorgelegenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und kommt sodann, jedoch ohne die erforderliche (s.o.) nähere Begründung, zu der Schlussfolgerung, die Einleitung einer Erholungsmaßnahme nach § 27b BVG (bei Anerkennung der Notwendigkeit einer Begleitperson) sei „dringlich erforderlich“. Im Übrigen äußert sich das genannte ärztliche Attest nicht zu der speziellen Fragestellung der etwaigen Notwendigkeit gerade einer „vorzeitigen“ Erholungshilfe nach § 27b Abs. 2 Satz 2 BVG.

Auch die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2011 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. medic. …. M…-…, S…, vom 3. Februar 2011 erfordert und erlaubt keine anderslautende Entscheidung. Zwar ist dort, nach Beschreibung des Gesundheitszustandes der Klägerin, ausgeführt, eine vorzeitige Erholungshilfe sei „zwingend notwendig“, sonst drohe ein deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Diesen Ausführungen ist jedoch mit der vom KSV Sachsen mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgelegten versorgungsmedizinischen Stellungnahme von Dipl.-Med. S… vom versorgungsärztlichen Dienst des KSV Sachsen vom 21. April 2011 detailliert und nachvollziehbar entgegengetreten worden, wobei darin zusätzlich auch auf die vorgelegten MDK-Gutachten vom 21. Dezember 2010 und vom 19. Juli 2010 eingegangen wurde. Nach den Pflegegutachten erhielt bzw. erhält die Klägerin täglich eine umfassende Hilfe und Unterstützung in den Bereichen Körperhygiene, Nahrungsmittelzubereitung, Hilfen beim An- und Auskleiden und Mobilität sowie eine Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich im Umfang von einer Stunde täglich. Dementsprechend erscheint die von Dipl.-Med. S… aus versorgungsärztlicher Sicht erhobene Kritik nachvollziehbar und überzeugend, dass keine konkrete Alltagsbelastung bei der Klägerin ersichtlich sei, durch die ihr Zustand unmittelbar verschlimmert worden wäre und von der die Klägerin deshalb habe entlastet werden sollen.

Für die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2011 behauptete Gefahr eines „erneuten Suizids“, zu deren Abwendung ein kostenaufwändiger stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich gewesen wäre, fehlt jeglicher Nachweis, etwa in Form eines entsprechend fundierten ärztlichen Gutachtens oder Attestes.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.