LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11
Fundstelle
openJur 2012, 117941
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 20.12.2010, Az. 3 C 1612/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 557,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2010 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2010 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

III. Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Kläger 48 % und der Beklagte 52 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 856,92 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere - nachdem dem Beklagten mit Beschluss vom 10.05.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist - form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel zum Teil begründet.

A.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.081,73 € erhobenen Klage in Höhe eines Betrags von 856,92 € stattgegeben, nachdem der Beklagte auf die ursprünglich geltend gemachten 1.698,73 € vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 617,00 € reguliert hat. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen.

B.

Das Amtsgericht hat die Einstandspflicht der Beklagten in Höhe eines zugesprochenen Teilbetrags von 299,05 € zu Unrecht bejaht. Tatsächlich hat der Kläger nämlich nur einen Anspruch auf Zahlung weiterer 557,87 €, während das Amtsgericht ihm einen Betrag in Höhe von 856,92 € zugesprochen hat.

I. Das Amtsgericht hat die dem Kläger nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 06.03.2010 für die Zeit vom 06.03.2010 bis 19.03.2010 entstandenen Mietwagenkosten zustehenden Ersatzansprüche verfahrensfehlerhaft auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der sog. Schwackeliste (Automietpreisspiegel) 2009 (nicht wie im Urteil wohl infolge eines Schreibfehlers angegeben 2008) errechnet. Dies widerspricht bereits der bisherigen Rechtsprechung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das die erforderlichen Mietwagenkosten auf Grundlage des Modus-Wertes als dem am häufigsten genannten Wert geschätzt hat. Die vom Amtsgericht vorgenommene Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgte indes insbesondere, ohne den gegen diese Schätzgrundlage seitens des Beklagten vorgebrachten konkreten Einwendungen ausreichend Rechnung zu tragen. Das angefochtene Urteil beruht damit auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO).

II. Die Parteien streiten alleine um die Art der Ermittlung der noch streitgegenständlichen erforderlichen Mietwagenkosten, insbesondere um die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels (Schwacke-Liste). Der Beklagte hat gegen die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage verschiedene Einwendungen erhoben: So würden der Schwacke-Liste solche schwerwiegenden methodischen Mängel zugrunde liegen, dass es sich nicht um eine Erhebung des Normaltarifs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele. Demgegenüber sei insbesondere die sog. Fraunhofer-Liste aufgrund methodischer Vorzüge besser geeignet, den erforderlichen regionalen Mietwagentarif im Normaltarif abzubilden. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich zum Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dieses Beweisangebot - mit der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag - auch in der Berufungsinstanz wiederholt. Darüber hinaus hat der Beklagte mehrere, unter dem 30.11.2010 erholte Mietwagenangebote aus dem Internet für vergleichbare Fahrzeuge vorgelegt, die Kosten für eine 14tägige Anmietung incl. Vollkasko-Versicherung/ Haftungsreduzierung in Höhe von insgesamt zwischen 426,02 € und 458,84 € ausweisen und die nach Auffassung des Beklagten die Richtigkeit der Erhebungen der sog. Fraunhofer-Liste in Höhe von durchschnittlich 465,92 € bestätigten.

7III. Die Kammer hält - in Übereinstimmung mit der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, die ebenfalls als Spezialkammer für Verkehrsunfallsachen zuständig ist - grundsätzlich an der Eignung und Anwendbarkeit der Schwacke-Liste fest. Die Kammer sieht aber die hiergegen vorgebrachten Einwände jedenfalls zum Teil als nicht unberechtigt an. Diesen Einwänden, die im Ergebnis auf den Vorwurf hinauslaufen, dass die in der Schwacke-Liste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergäben, trägt die Kammer durch einen Abschlag von den in der Schwacke-Liste genannten Werten Rechnung. Diesen Abschlag setzt die Kammer mit 17% an. Im Einzelnen:

81. Die Art der Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gibt der insoweit einschlägige § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und es dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht bei streitentscheidenden zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr.; zuletzt BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769). Die Kammer ist als Tatgericht in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO frei, den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf Grundlage der Schwacke-Liste zu ermitteln (BGH aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste, grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Diese Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH, VersR 2011, 1026). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769). Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifeln an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

2. Im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung relevante Einwände, die zu einer expliziten Klärung der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nötigen würden, sind nicht bereits mit dem bloßen Hinweis auf die Existenz der Fraunhofer-Liste und auf abweichende Tarife bei deren Anwendung erhoben. So ist alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht ausreichend, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so ausdrücklich BGH, VersR 2011, 769). Die Kammer hat in der Vergangenheit stets auf die auch für die Fraunhofer-Liste bestehenden generellen Kritikpunkte hingewiesen: Beispielhaft genannt seien hier die Stichworte überproportionale Gewichtung des Internetangebots, verfälschende Wiedergabe des einschlägigen regionalen Preises durch Ansatz zweistelliger Postleitzahlenbereiche und Ermittlung des Miettarifs unter Berücksichtigung einer Buchungsfrist. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Argumente – teils mit unterschiedlicher Akzentuierung – zur Ablehnung der Fraunhofer-Liste angeführt (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.). Die Kammer sieht diese Kritik an der Fraunhofer-Liste im Ergebnis als so berechtigt an, dass eine Überlegenheit der Fraunhofer-Liste gegenüber der – wenngleich nicht absolut überzeugenden – Schwacke-Liste nicht erkannt werden kann.

3. Die Kammer ist sich der Kritik an der Schwacke-Liste (weiterhin) bewusst. Insbesondere der bekannte Umstand, dass die Erhebung zu dieser Liste nicht "verdeckt", sondern "offen" erfolgt, also der Zweck der Preisermittlung den befragten Autovermietern bekannt ist, kann der Ermittlung eines tatsächlichen Marktpreises zumindest nicht förderlich sein. Die Kammer hat in der Vergangenheit aber auch Versuchen eine Absage erteilt, die Schwacke-Liste durch konkrete, individuelle Einzelangebote aus dem einschlägigen Postleitzahlenbereich als überhöht und damit ungeeignet darzustellen. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu dieser Problematik sieht sich die Kammer jedoch zu einer rechtsfehlerfreien Begründung des uneingeschränkten Fortbestands der Schwacke-Liste als geeigneter Schätzgrundlage in solchen Fällen nicht länger in der Lage. So hat es der BGH ausreichen lassen, eine Überprüfung der Eignung der Schwacke-Liste für unausweichlich zu erachten, wenn vorgetragen und mit konkreten Mietpreisangeboten und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH, VersR 2011, 1026).

Dass derartige Vergleichsangebote in der Regel erst einige Zeit nach der tatsächlichen Anmietung des streitgegenständlichen Ersatzfahrzeugs eingeholt werden können, ändert nichts daran, dass sich unter Berücksichtigung des ganz erheblich unter der Schwacke-Liste liegenden Angebotspreises berechtigte Zweifel an deren uneingeschränkter Eignung ergeben (vgl. auch OLG Koblenz, DAR 2011, 327). Hinzu kommt schließlich noch die aus einer Vielzahl von vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführter Verfahren gewonnene Erkenntnis der Kammer, dass die zunächst durch Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellten Tarife bei einer richterlichen Überprüfung seitens der Mietwagenunternehmen nicht bis "zum Äußersten" durchgesetzt wurden, sondern sich Mietwagenunternehmen letztlich mit einem reduzierten Tarif zufrieden gaben bzw. geben mussten. Dies bedeutet aber, dass die in Rechnung gestellten Tarife nicht mit den tatsächlich durchgesetzten bzw. durchsetzbaren identisch waren. Gleichwohl fließen in die Erhebung der Schwacke-Liste die in Rechnung gestellten, aber tatsächlich nicht durchsetzbaren Tarife ein. Dass dies zu einer Verzerrung der ermittelten Tarife führen kann, liegt zumindest nicht fern. Letztlich will sich die Kammer damit der Erkenntnis, dass die Preise der Schwacke-Liste die tatsächliche Marktsituation in einer nicht unerheblichen Vielzahl von Fällen nicht realistisch, sondern schlicht zu hoch abbilden, nicht verschließen.

4. Folge dieser Erkenntnis ist aber nicht, dass nun zwangsweise die Fraunhofer-Liste als überlegene und damit "unausweichliche" Schätzgrundlage angewendet werden müsste. Die vorstehend skizzierten strukturellen Mängel der Fraunhofer-Liste treten gegenüber einer "bloßen" Überhöhung der in der Schwacke-Liste abgebildeten Preise nicht plötzlich zurück. Jene würden sich auch bei einer Schätzung auf Grundlage der Fraunhofer-Liste unter Berücksichtigung eines gewissen Zuschlags (so z.B. LG Ansbach, NZV 2011, 132: 20%) weiterhin auswirken. Mängel der Fraunhofer-Liste würden in gleicher Weise bei einer Abrechnung im Wege des arithmetischen Mittels von Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste (so etwa die Schätzung nach OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 und jüngst LG Detmold, Urt. v. 29.06.2011 - 10 S 16/11, juris) auf das Ergebnis durchschlagen.

13Nach Abwägung aller zu Gebote stehenden Optionen kommt die Kammer im Rahmen des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens deshalb zu der Überzeugung, dass die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bei einem Abschlag auf die darin niedergelegten Tarife weiterhin grundsätzlich gewahrt bleibt. Diese Lösung vermeidet die Mängel der Fraunhofer-Liste und gleicht den "Kernmangel" der Schwacke-Liste aus.

145. Die Kammer setzt den vorzunehmenden Abschlag mit 17% an.

Dieser Abschlag ist aufgrund der umfangreichen Erfahrung der Kammer als Spezialkammer für Verkehrsunfallsachen realistisch, um den vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Hierbei wurden die Differenzen einer Vielzahl in anderen Verfahren vorgelegter Vergleichsangebote zu den Tarifen der Schwacke-Liste gegeneinander abgewogen. Ferner wird die Höhe des Abschlags durch folgende Erwägung beeinflusst: Der in entsprechenden Ausnahmefällen zu gewährende Zuschlag auf den nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen wurde bislang im Bereich von etwa 20% angesetzt, wie dies auch zunehmend in der Rechtsprechung als ausreichend erachtet wird (OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln, NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92). Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund ihrer Überhöhung zunehmend statt des Normaltarifs den demgegenüber erhöhten Unfallersatztarif widerspiegeln, erscheint eine Korrektur des Normaltarifs auf den vorstehend beschriebenen Sockelbetrag sachgerecht. Dies bedeutet, dass bei einem zunächst vorgenommenen Abschlag auf die Werte der Schwacke-Liste in Höhe von (gerundet) 17% dann im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen mit einem Zuschlag von 20% der Tarif der Schwacke-Liste ohne Abschlag zuzusprechen wäre.

166. An dieser Modifikation der anzuwendenden Schätzgrundlage sieht sich die Kammer auch dadurch nicht gehindert, dass das Erstgericht die Schwacke-Liste - insoweit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer folgend - ohne Abschlag angewendet hat. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH, VersR 2011, 769) . Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar, bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte aber nicht für sachlich überzeugend hält, darf es deshalb nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, VersR 2011, 769).

IV. Im Einzelnen bedeutet dies für die Berechnung des erforderlichen Ersatzbetrags folgendes:

1. Der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist als Ausgangsbasis die Schwacke-Liste zugrunde zu legen, die die im Anmietzeitraum maßgeblichen Tarife abbildet. Dies ist nicht die Liste, die im Anmietzeitraum bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Anmietzeitraum relevanten Tarife widerspiegelt. Nachdem die jeweiligen Erhebungen zu den Tarifen jeweils regelmäßig im Monat April beginnen (so das Vorwort ("Editorial") zur Schwacke-Liste), ist der 01.04. der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der Liste.

Hier erfolgte die Anmietung vom 06.03.2010 bis zum 19.03.2010, so dass die Schwacke-Liste 2009 maßgeblich ist.

2. Der einschlägige Listenwert ist der des Segments "Modus". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrskammern des Landgerichts und ist im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, VersR 2010, 1053 und VersR 2009, 1243). Der Wert "Modus", der den am häufigsten genannten Wert (d.h. Mietwagentarif) widerspiegelt, mag aus wissenschaftlich-statistischen Erwägungen angezweifelt werden; auf deren Grundlage wäre der durchschnittliche Wert ("arithmetisches Mittel") bzw. der jenem am nächsten liegende reale Wert ("nahes Mittel") anzuwenden. Dieser Wert spiegelt aber nicht die i.S.d. § 249 BGB "erforderlichen" Mietwagenkosten wider. In diesem Zusammenhang ist nicht darauf abzustellen, was ein Unfallgeschädigter durchschnittlich für einen Mietwagen zu zahlen gehabt hätte, sondern welcher Betrag ihm auf dem gesamten relevanten Markt voraussichtlich am wahrscheinlichsten in Rechnung gestellt worden wäre. Dieser Wert wird nach Ansicht der Kammer aber am realistischsten durch das Segment "Modus" abgebildet. Nur dann, wenn in der Schwacke-Liste ein Wert im Segment "Modus" nicht gelistet ist, kommt der Wert des "arithmetischen" oder "nahen Mittels" zur Anwendung.

213. Zum Tarifvergleich ist das Postleitzahlengebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung und Übernahme des Mietwagens erfolgte (z.B. der Ort der Reparaturwerkstatt) und nicht dasjenige des Wohnorts des Geschädigten (BGH, VersR 2008, 699).

Das ist hier das Gebiet 975.

234. Als Mietwagenklasse ist die Klasse 3 anzusetzen. Die Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten hat stets unter Maßgabe der (Vergleichs-)Klasse des beschädigten Fahrzeugs zu erfolgen - hier der Mietwagenklasse 3.

a) Es ist auch nicht deshalb auf die Mietwagenklasse 2 abzustellen, weil der Kläger - vom Beklagten allerdings bestritten - vorgetragen hat, es sei nur ein Fahrzeug der Klasse 2 angemietet worden. Zum einen trifft dies schon tatsächlich nicht zu. Der Kläger hat einen Opel Astra angemietet, der ersichtlich keiner niedrigeren Fahrzeugklasse angehört als sein verunfallter Ford Fiesta Style Family. Zum anderen hätte auch die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs zunächst keine Bedeutung für die Ermittlung des objektiv "erforderlichen" Mietzinses. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat zu einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 18.05.2011 – 8 S 6126/10 folgende Erwägungen angestellt:

"Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Amtsgericht zu Recht auf die Mietwagenklasse 9, also einem dem Unfallwagen, Mercedes Benz, E 220 T CDI entsprechendem Ersatzfahrzeug abgestellt und nicht auf die niedrigeren Fahrzeugklassen, der von der Berufungsbeklagten tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeuge.

26Der geschädigte Kraftfahrzeughalter ist gem. § 249 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs stünde. Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052). Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052). Hierfür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Hat der Geschädigte, wie hier, dennoch ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet und sind die Kosten der Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs tatsächlich geringer als die fiktiven Kosten der zulässigen Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten, handelt es sich bei der Anmietung des klassenniedrigen Fahrzeugs um eine "überobligatorische Anstrengung". Eine Schadensminderung durch überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten soll den Schädiger aber nicht entlasten (BGHZ 55, 329; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; LG Bonn Urteil vom 28.02.2007 Az: 5 S 159/06, juris).

Es wäre vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt bei der Schätzung der zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach dem Normaltarif erforderlichen Kosten zwar auf Grundlage einer Liste oder Tabelle die zulässigen Kosten fiktiv und unabhängig von dem durch die Berufungsbeklagte tatsächlich in Anspruch genommenen Angebot zu ermitteln, hierbei aber auf das tatsächlich in Anspruch genommene Ersatzfahrzeug, statt auf die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzustellen. Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Ermittlung des Normaltarifs, mit dem die durch den Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu vergleichen sind, sollen gerade die Kosten ermittelt werden, die der Geschädigte höchstens ersetzt verlangen dürfte.

Diesem Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, wonach der Geschädigte, der ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug gemietet hat, nur Ersatz nach diesem Fahrzeug beanspruchen kann (BGH VersR 75, 261). Dieser Rechtsprechung ist vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass, wenn die fiktiven Kosten der zulässigen Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Mietwagenkosten übersteigen, vom Schädiger nur die für das angemietete klassenniedrigere Ersatzfahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen sind. Das Amtsgericht Nürnberg hat dementsprechend, nachdem die von ihm auf Grundlage der Schwacke-Automietpreisliste 2009 für ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 9 ermittelten fiktiven Kosten abzüglich der ersparten Eigenkosten den tatsächlich entstandenen Mietwagenbetrag überstiegen haben, nur diesen zugesprochen."

Nach diesen Erwägungen, denen sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth anschließt, ist also Ausgangspunkt für die Ermittlung des erforderlichen Normaltarifs die dem Geschädigten tatsächlich zustehende Mietwagenklasse, hier die Mietwagenklasse 3.

b) Eine Herabstufung der maßgeblichen Mietwagenklasse ist auch nicht durch den Umstand geboten, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt knapp 11 Jahre alt war.

Zwar hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bislang eine solche Herabstufung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen:

33Eine Herabstufung des Wagentyps wegen des Alters des Unfallfahrzeugs ist beim Nutzungsausfallschaden anerkannt: Zur Schätzung dessen Höhe sind in der Praxis durchweg maßgeblich und auch höchstrichterlich die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch gebilligt (BGH VersR 2005, 570; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2008, 51). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus, wobei eine Bereinigung um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren erfolgt (BGH VersR 2005, 284). In diesem Zusammenhang wird der mit dem höheren Alter eines Fahrzeugs verbundenen Veränderung dessen Nutzungswerts durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ist Frage des Einzelfalls (Herabstufung um zwei Gruppen bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug gebilligt von BGH VersR 2005, 284). Überwiegend wird den Empfehlungen der Tabellenautoren folgend bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um zwei Gruppen angenommen (OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2008, 51; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 17727; OLG Hamm RuS 1996, 357).

Die bisherige Auffassung, eine solche Herabstufung auch in Fällen der Anmietung eines Ersatz-Pkw vorzunehmen, hat die erkennende Kammer damit begründet, dass allein diese Vorgehensweise den Anforderungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gerecht werde. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich (nur) berechtigt, sich ersatzweise einen dem Unfallwagen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (BGH VersR 1985, 1090). Zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehöre damit aber letztlich nur das an Fahrkomfort, was dem des beschädigten Fahrzeugs entsprechen würde. Da Mietwagen in aller Regel Fahrzeuge sind, die weniger als ein Jahr alt sind, seien sie älteren Fahrzeugen regelmäßig in Ausstattungsgesichtspunkten überlegen. Es sei auch nicht einzusehen, warum bei der Nutzungsausfallentschädigung mit anderem Maßstab gemessen werden sollte als bei der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.

35An dieser Auffassung hält die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth jedoch ausdrücklich nicht mehr fest und schließt sich der von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuletzt im Urteil vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11 vertretenen Auffassung mit den dort ausgeführten überzeugenden Argumenten an. Wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die "abstrakte" Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung nicht unbesehen denselben Argumenten folgen muss wie die "konkrete" Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH VersR 1975, 261). Die Rechtfertigung einzelner Berechnungswege muss vor dem Hintergrund der verschiedenen Szenarien einer "abstrakten" bzw. "konkreten" Schadensberechnung erfolgen. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch - wie die 8. Zivilkammer in dem oben angeführten Urteil zu Recht hervorhebt -, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters der Fuhrparks von Vermietunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit haben wird, ein auch altersmäßig "vergleichbares" Fahrzeug anzumieten. Die Flotten der Mietwagenunternehmen sind - wie bereits oben angeführt - gerichtsbekannt praktisch durchweg mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit abgegeben werden. Bedenkt man weiter, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen wurde, besteht keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares "altes Modell" überhaupt nicht anmieten kann. Insbesondere letzterer Umstand ist bei der bisherigen Auffassung der erkennenden Kammer nicht ausreichend berücksichtigt worden und führt zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.

5. Nach dem Vorstehenden sind in der hier also maßgeblichen Klasse 3 nach den weiteren relevanten Berechnungsvorgaben (dazu sogleich) Mietwagenkosten in Höhe von 1.174,87 € als erforderlich anzusetzen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind im Streitfall damit niedriger als die tatsächlich seitens des Klägers aufgewendeten Kosten von 1.857,59 €. Die objektiv erforderlichen Kosten setzen damit die Obergrenze des berechtigten Ersatzanspruchs.

Lägen die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten jedoch höher als die tatsächlich aufgewendeten, könnten nur die niedrigeren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt in einer solchen Konstellation allerdings die Anrechnung ersparter Aufwendungen (Eigenersparnis) entfallen, jedenfalls wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete in Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis geringer ist, als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertiges Fahrzeug (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 923; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040 insoweit in DAR 2000, 35 nicht abgedruckt; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052). Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs wäre in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten.

a) Bei der Verwendung von Schätzlisten ist bei längeren Mietzeiten zu berücksichtigen, dass sich hieraus ein Kostenvorteil für den Mieter ergibt (Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., SE, Rn. 68). Die Kammer trägt der Kostendegression dadurch Rechnung, dass sie auf denjenigen Tarif abstellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt (hier: Wochentarif) und diesen auf die Zahl der konkreten Miettage herunterrechnet (vgl. die der Entscheidung BGH, VersR 2008, 1706 zugrunde liegende Berufungsentscheidung).

Dies bedeutet hier, dass 14/7 des Wochentarifs zugrunde zu legen sind.

Für die hier nach obigen Ausführungen maßgebliche Mietwagenklasse 3 ergeben sich damit ausgehend vom Wochentarif mit 581,70 € bei 14 Tagen 1.163,40 €.

b) Von diesem Betrag ist ein Abzug wegen Eigenersparnis zu machen: Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH, VersR 1996, 902; BGH, NJW 1963, 1399). Diese Kürzung setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung, dem zuständigen Berufungsgericht folgend, mit 3 % fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06). Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt – ohne Begründung – mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen.

Ein Abzug der Eigenersparnis kann vorliegend auch nicht wegen der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entfallen (zu den Fällen, in denen dieser Eigenersparnisabzug entfällt siehe die Ausführungen unter Nummer 5). Denn der Kläger hat hier tatsächlich einen Opel Astra angemietet, der jedenfalls nicht in eine niedrigere Fahrzeugklasse einzustufen ist als der verunfallte Ford Fiesta Style Family des Klägers.

Bei 3% errechnen sich Mietwagengrundkosten in Höhe von 1.128,50 €.

c) Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Winterreifen sind zu erstatten. Unstreitig war das angemietete Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet. Auf weiteres kommt es nicht an, da die Kosten für eine Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in den in der Schwacke-Liste genannten Preisen nicht berücksichtigt sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie als Nebenkosten im Anhang der Schwacke-Liste gesondert aufgeführt werden. Der Umstand, dass ein Pkw verkehrssicher übergeben werden muss (vgl. den zum Anmietzeitpunkt bereits geltenden § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO), tritt vor diesem Hintergrund als unbeachtlich zurück. Dies mag so sein, hat jedoch letztlich mit der Frage, welche durchschnittlichen Preise als Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt werden können, nichts zu tun. Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite – und somit inklusive Winterreifenzuschlag täglich – anzusetzen, wenn und soweit dem Geschädigten ein solcher Zuschlag tatsächlich in Rechnung gestellt wird (vgl. BGH, VersR 2009, 1243).

Maßgeblich ist auch hier - wie für Nebenkosten generell - das Segment "Modus", so dass ein Tagessatz von 10,-- € anzusetzen ist.

Es ist auch nicht etwa auf den tatsächlich in Rechnung gestellten Tagessatz von 8,-- € netto = 9,52 € brutto abzustellen, auch wenn dieser zunächst unter dem Tagessatz von 10,-- € gemäß der Schwacke-Liste liegt. Zwar können grundsätzlich nur die niedrigeren tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn die objektiv erforderlichen Kosten für eine solche Nebenleistung höher liegen als die tatsächlich aufgewendeten. Für diesen Vergleich ist aber auf die Kosten gemäß Schwacke-Liste für diese Einzelposition unter Berücksichtigung des 17 %igen Abschlags abzustellen, da der in der Schwacke-Liste angegebene Tarif erst nach diesem Abzug dem entsprechend den Ausführungen unter Ziffer III. nach § 287 ZPO ermittelten Normaltarif entspricht. Somit liegen die Kosten gemäß Schwacke-Liste mit 17 % Abschlag (8,30 € brutto/Tag) unter den tatsächlich in Rechnung gestellten 9,52 € brutto/Tag.

Lägen demgegenüber die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für eine solche Position niedriger als der sich aus der Schwacke-Liste nach Vornahme des 17 %igen Abzugs ergebenden Betrags, wären hingegen die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten in Ansatz zu bringen. Hierzu wären zunächst sämtliche auf Grundlage der Schwacke-Liste geschätzten Positionen zu addieren, sodann der 17 %ige Abschlag von diesen Positionen abzuziehen und erst anschließend die nicht auf Grundlage der Schwacke-Liste ermittelten Positionen hinzuzurechnen.

Hinzuzurechen sind also weitere 140 €.

d) Die Kosten für die Haftungsbefreiung sind zu 50 % zu berücksichtigen: Besteht für das beschädigte Fahrzeug Vollkaskoversicherungsschutz, ist ein entsprechender Schutz für den Mietwagen grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, VersR 1974, 657). Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Haftungsfreistellung sind aber auch dann ersatzfähig, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war, aber der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH, VersR 2005, 568; BGH, VersR 2006, 133). Im letzteren Fall sind aber unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs Abzüge vorzunehmen (§ 287 ZPO), die die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 50% bemisst (ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1113; vgl. auch BGH, VersR 2005, 568).

Diesbezüglich sind somit 50 % von 14/7 der Wochenpauschale im Segment "Modus" von 147,-- €, also 147,-- €.

e) Von diesem insgesamt auf der Grundlage der Schwacke-Liste ermittelten Wert ist sodann der Abschlag in Höhe von 17% vorzunehmen.

Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:

Grundkosten: 14/7 der Wochenpauschale à 581,70 €1.163,40 €abzgl. 3 % Eigenersparnisabzug, ergibt1.128,50 €zzgl. Haftgsbefreig:        50 % von 14/7 des Wochentarifs à 147 €+ 147,00 €zzgl. Winterreifen: 14 Tage à 10,-- €+ 140,00 €ergibt:1.415,50 €abzgl. 17 % Abschlag, ergibt1.174,87 €6. Dass der Kläger keinen Aufschlag von 20 % aufgrund von "Mehrleistungen im Unfallersatzgeschäft" beanspruchen kann, hat das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt und begründet.

7. Unter Berücksichtigung der unstreitig vorgerichtlich erfolgten Zahlung des Beklagten in Höhe von 617,-- € verbleibt somit ein noch an den Kläger zu zahlender Betrag von 557,87 €.

V. Die Kammer sieht sich schließlich noch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen zu den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus Gültigkeit haben. Die Überlegungen, die für den Schluss auf eine nur noch eingeschränkte Überzeugungskraft der Schwacke-Liste der Höhe nach maßgeblich sind, beeinflussen in gleicher Weise die Bewertung vergleichbarer Streitfälle. Dies gilt ausdrücklich auch für Sachverhalte, in denen ein dem Vorstehenden vergleichbar konkreter Angriff gegen die Schwacke-Liste nicht vorgetragen wird.

VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

VII. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können dem Kläger jedoch nicht, auch nicht aus einem Betrag in Höhe von 557,87 €, zugesprochen werden. Nach dem Klägervortrag bereits in der Klage verlangt er eine Geschäftsgebühr aus dem nicht vorgerichtlich regulierten Teil der Mietwagenkosten, weil der Kläger nach Abschluss der außergerichtlichen Regulierung durch den Beklagten seine Prozessbevollmächtigen unmittelbar mit der Klageerhebung beauftragte. Für die Erhebung der Klage entsteht jedoch keine gesonderte Gebühr, sondern diese ist gemäß § 19 RVG bereits durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG abgegolten. Auch wenn die Berufung die vom Amtsgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ausdrücklich angreift, ist das Urteil insoweit aufzuheben, da es auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO); dieser Urteilsausspruch hält sich auch im Rahmen des Antrags des Beklagten als Berufungsführer auf Klageabweisung (§ 528 Satz 2 ZPO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D.

Die Revision wird mangels Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zugelassen. Es handelt sich bei der Frage nach der Anwendung der geeigneten Schätzgrundlage um eine Entscheidung auf der Grundlage des § 287 ZPO. Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769). Allgemeingültige Vorgaben für die Anwendung der "richtigen" Schätzgrundlage könnte die Revisionsentscheidung nicht aufstellen. Der BGH hat die insoweit entstandene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH VersR 2011, 769). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen demnach nicht vor.