Bayerischer VGH, Urteil vom 20.09.2011 - 1 N 10.1818
Fundstelle
openJur 2012, 117928
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan Nr. 67 „Westlich der Lustheimer Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam, weil er zwei in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke nicht mitüberplant.

Das im südwestlichen Ortsbereich der Antragsgegnerin befindliche Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha. Während sich auf der südlichen Teilfläche (östlicher Teil der Fl.Nr. … Gemarkung Eching) eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet, wird die nördliche Teilfläche derzeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan Nr. 67 setzt ein in drei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet fest (landwirtschaftliche Gebäude im Süden und nördlich fünf Wohngebäude). Der Bereich der von Norden her in das Gebiet hineinführenden und bereits bestehenden Lustheimer Straße war bisher im Bebauungsplan Nr. 6 „Nördliche Obere Hauptstraße“ festgesetzt, der insoweit durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan ersetzt wird. Der Bebauungsplan soll für den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und die Fuß-/ Rad- und Grünverbindung zwischen der Oberen Hauptstraße und der Hollerner Straße verbessern. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 7. Juli 2009.

Die Antragsteller - Miteigentümer der beiden westlich des Plangebiets gelegenen, nicht unmittelbar an dieses angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. … und … Gemarkung Eching - haben im Rahmen der Bürgerbeteiligung mit Schreiben vom 24. September 2009 und vom 9. Februar 2010 verlangt, ihre Grundstücke ebenfalls in den Geltungsbereich miteinzubeziehen. Der Bauausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung vom 2. März 2010 das Anliegen der Antragsteller zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass mangels Vorliegens städtebaulicher Missstände eine Planungspflicht für die Grundstücke der Antragsteller nicht erkannt werden könne. In der Sitzung vom 6. Juli 2010, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, wurde das Begehren der Antragsteller nochmals behandelt und festgestellt, dass ein willkürlicher Ausschluss der Grundstücke nicht vorliege. Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 21. Juli 2010.

Mit Normenkontrollantrag vom 26. Juli 2010 tragen die Antragsteller vor, es gebe keinen sachlichen Grund, ihre im unbeplanten „Innenbereich“ liegenden und damit ohne Aufnahme in einen Bebauungsplan nicht bebaubaren Grundstücke von einer verbindlichen Planung auszunehmen. Damit würden die Grundstücke unveräußerbar und aufgrund ihrer Lage immer schwerer zu bewirtschaften. Die Antragsgegnerin bediene sich des sog. Echinger Baulandmodells, was bedeute, dass sie seit etwa 1962 Bauland im unbeplanten „Innenbereich“ zugunsten der Grundeigentümer nur dann ausweise, wenn diese 30 % der zu überplanenden Fläche „für Erschließung und Infrastruktur“ zu einem Preis von 26 €/m² sowie 35 % der zu überplanenden Fläche für den Haushalt der Antragsgegnerin zum Preis von 51 €/m² übereigne. Tatsächlich hätten die Grundstücke als Bauerwartungsland einen Verkehrswert von ca. 160 €/m², so dass sich die Antragsgegnerin auf diese Weise sittenwidrig bereichere. Das Echinger Baulandmodell solle nach Ansicht der Antragsgegnerin auch für die beiden hier maßgeblichen Grundstücke gelten, allerdings sei der Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrags in Vollzug des Modells nicht zustandegekommen. Die Antragsbefugnis für die Normenkontrollklage ergebe sich aus der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil sich die Antragsteller als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken auf eine ihre Belange berührende Verletzung des Abwägungsgebots berufen könnten; das setze voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang berühre, dessen mögliche unzureichende Berücksichtigung hinreichend substantiiert aufgezeigt werde. Die Antragsbefugnis ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2004 (4 CN 1.03) sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. April 2002 (8 S 1799/01); danach sei sie zu bejahen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung von Grundstücken in einen Bebauungsplan vorlägen. Die Antragsgegnerin habe gegen § 1 Abs. 1 BauGB verstoßen, weil sie das Plangebiet nicht nach städtebaulichen Gesichtspunkten geordnet habe.

Sie beantragen zuletzt,

den Bebauungsplan Nr. 67 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Die zwei den Antragstellern gehörenden Grundstücke (Fl.Nrn. … und …) seien Teil der unbebauten Fläche im Ortsgebiet der Antragsgegnerin und bereits für sich allein mit 1,27 ha größer als das vom Bebauungsplan Nr. 67 erfasste Gebiet. Ihre Grundstücke lägen nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern gehörten dem Außenbereich an. Dies sei bereits mehrfach rechtskräftig von den Verwaltungsgerichten festgestellt worden; die Antragsteller versuchten nämlich seit nunmehr 27 Jahren mit allen erdenklichen Mitteln die Antragsgegnerin dazu zu zwingen, eine Wohnbebauung auf den Grundstücken zuzulassen. Bereits in seinem Urteil vom 7. März 1985 (M 2099 IX 83) habe das Verwaltungsgericht München festgestellt, dass die Grundstücke in ihrer Gesamtheit dem Außenbereich zuzuordnen seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 5. Februar 1987 (2 B 85 A.1074) diese Rechtsauffassung bestätigt und festgestellt, dass keine Baulücke vorliege, deren planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB in Frage komme. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 8. Juli 1987 (4 B 138.87) die Vorinstanzen bestätigt. Auch ein Versuch der Tochter der Antragsteller, eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung des Grundstücks Fl.Nr. … zu erlangen, sei zuletzt vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.3.2001, Az. 15 ZB 98.1517) gescheitert. Ein zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Bebaubarkeit ihrer Grundstücke sei durch drei Instanzen erfolglos geblieben (zuletzt: BGH vom 26.4.1990 Az. III ZR 9/90). Eine Strafanzeige des Antragstellers zu 2. gegen die damals handelnden Vertreter und Mitarbeiter der Antragsgegnerin wegen des Vorwurfs, sich durch ihr Vorgehen nach dem Echinger Modell strafbar gemacht zu haben, habe mit einer Verfahrenseinstellung geendet. Den Antragstellern fehle bereits die Antragsbefugnis; sie hätten - wie bereits aus § 1 Abs. 3 BauGB folge - keinen Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans in der von ihnen gewünschten Form. Es werde nicht einmal versucht darzulegen, warum die Nichteinbeziehung der beiden Grundstücke städtebaulich verfehlt sein solle. Zwar komme als möglicherweise verletztes subjektives Recht ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht; im vorliegenden Fall sei jedoch nicht erkennbar, welche nachteiligen Auswirkungen durch die streitgegenständliche Planung auf die Grundstücke der Antragsteller oder ihre Nutzung zu befürchten seien. Das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet auch auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, müsse von der Gemeinde jedenfalls nicht in die Abwägung einbezogen werden. Die Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Zustands und damit die Erweiterung des eigenen Rechtskreises stelle eine nicht schutzwürdige und damit auch nicht abwägungserhebliche Erwartung dar. Zum Planungsermessen der Antragsgegnerin gehöre neben dem Wie auch das Ob und Wann der planerischen Gestaltung. Ein Fall der willkürlichen Nichteinbeziehung in einen Bebauungsplan liege hier nicht vor, zumal die Grundstücke der Antragsteller größer seien als der gesamte Planbereich. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet; die Gemeinden seien zwar zur Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet, soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sei. Hierzu bestehe jedoch keine im individuellen Interesse einzelner Bürger liegende Pflicht der Gemeinde. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 67 könne auch nicht daraus folgen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Echinger Modells gehandelt habe, bei dessen Anwendung sie sich keine ungerechtfertigten finanziellen Vorteile verschaffe. Ungeachtet all dessen räume jedoch selbst eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 67 keinen Anspruch auf Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller und ihrer Ausweisung als Bauland ein.

Die Antragsteller replizieren, die Antragsgegnerin räume also die Anwendung des Echinger Baulandmodells im vorliegenden Fall ein. Eine gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens sei bisher nicht bekannt geworden. Vielmehr habe die Baulandausweisung ausschließlich gegen Auflassung von Grundstücken weit unter Verkehrswert eine gegen Art. 14 GG verstoßende konfiskatorische Wirkung. Denn die Grundstücke derjenigen Eigentümer, die sich dem Diktat der Antragsgegnerin nicht unterwerfen wollten, würden so erheblich entwertet, dass der Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschritten werde. Seit dem zitierten Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1972 habe in allen Fällen von Baulandausweisungen keinerlei Abwägung stattgefunden; Bauland sei vielmehr überall dort ausgewiesen worden, wo sich die Grundstückseigentümer mit dem Vollzug des Echinger Baulandmodells einverstanden erklärt hätten. Es liege eine Bauleitplanung nach dem Zufallsprinzip vor. Warum die voll erschlossenen Grundstücke der Antragsteller keinerlei Abwägung unterworfen worden seien, obwohl sie aufgrund ihrer Lage für eine Wohnbebauung wesentlich geeigneter seien, erschließe sich nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, es fehle bereits an der Antragsbefugnis. Weiter weist er darauf hin, dass das Landratsamt Freising mit Schreiben vom 31. Juli 2006 auf entsprechende Eingabe des Antragstellers zu 2. hin die Rechtmäßigkeit des Echinger Baulandmodells überprüft und keinen Anlass gesehen habe, rechtsaufsichtlich einzuschreiten. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normenaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

1.1 Er ist in seiner auf die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans gerichteten Form - und nicht nur wie ursprünglich auf Ergänzung des Bebauungsplans durch Einbeziehung zweier weiterer Grundstücke - statthaft (vgl. HessVGH vom 15.11.1982 NJW 1983, 2895: Mit der Normenkontrolle kann keine Ergänzung von Rechtsnormen begehrt werden, weil sich der Rechtsschutz nur auf bereits erlassene, nicht aber auf … umzusetzende Formen bezieht, wie sich aus den Worten „über die Gültigkeit“ in § 47 Abs. 1 VwGO ergibt). Dementsprechend haben die Antragsteller ihr prozessuales Begehren in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans umgestellt.

1.2 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Sie können nicht im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 2 geltend machen, „durch die Rechtsvorschrift“ in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; es reicht aus, wenn die Antragsteller substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zu überprüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. zuletzt: BVerwG vom 16.6.2011 Az. 4 CN 110 <juris> RdNr. 12). Hieran fehlt es, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

Eine aus einer unmittelbaren Planbetroffenheit folgende Verletzung ihrer Eigentumsposition können die Antragsteller nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans gerade nicht auf ihre Grundstücke erstreckt. Die Antragsteller sind als Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke aber auch dann antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das hinsichtlich privater abwägungserheblicher Belange drittschützenden Charakter hat, geltend machen können. Allerdings muss ein für die Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB überhaupt beachtlicher Belang bezeichnet werden; dazu zählen nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (vgl. BVerwG vom 16.6.2011 a.a.O., RdNr. 15).

1.2.1 Kein abwägungserheblicher Belang ist für sich allein genommen das Interesse der Antragsteller, mit den bisher nicht bebaubaren Grundstücken in den Geltungsbereich des Bebauungsplans eingezogen zu werden; ein derartiges Interesse an der Verbesserung der bauplanungsrechtlichen Situation und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt eine reine Erwartung dar, die schon mangels Schutzwürdigkeit nicht abwägungserheblich ist (BVerwG vom 30.5.2004 NVwZ 2004, 1120 = <juris> Az. 4 CN 1/93 RdNr. 12 und vom 2.9.2009 BRS 74 Nr.46 = 4 BN 16/09 <juris> RdNr. 12). Den Antragstellern kann ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans mit bestimmtem Inhalt - und damit auch auf Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Bebauungsplan – nicht zustehen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

1.2.2 Der den Antragstellern zustehende Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Belange als Eigentümer der beiden Grundstücke wird durch die konkrete Abgrenzung des Plangebiets offensichtlich nicht verletzt.

Es liegt in der eigenen Verantwortung einer jeden Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gebiet einen Bebauungsplan aufstellen will oder nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auch hinsichtlich der Feststellung des Umgriffs eines Bebauungsplans ist sie grundsätzlich frei. Sie darf ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen vordringlicher planerischer Handlungsbedarf besteht, und die Grenze des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen; dabei darf sie sich auch von Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa: Planungs- und Durchführungskapazitäten sowie die Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen) leiten lassen. Das Planungsermessen ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen des Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt, denn zum einen darf der räumliche Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), zum anderen kann es aber geboten sein, den Geltungsbereich auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig nicht interessiert ist (BVerwG vom 20.11.1995 DVBl 1996, 246 = <juris> 4 NB 23/94 RdNrn. 10 bis 12). Die Notwendigkeit hierzu kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Diesem Ziel entspricht ein Bebauungsplan nämlich nur, wenn er auch in seiner Umgebung die städtebauliche Ordnung nicht in Frage stellt. Die Erforderlichkeit, bestimmte Flächen in den Geltungsbereich einzubeziehen, kann sich weiter aus dem im Abwägungsgebot enthaltenen Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung ergeben. Das gilt nicht nur, wenn ein Grundstück von einer Planung unzumutbar betroffen ist; auch die Verpflichtung, sich im Einzelfall aufdrängende negative Auswirkungen einer Planung zu bedenken, kann zur Folge haben, dass sich eine Planung nur dann als abwägungsgerecht erweist, wenn sie einen bestimmten Bereich nicht ausklammert (vgl. insgesamt: BVerwG vom 20.9.1995, a.a.O., m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht, dass ihre Eigentumsbelange von der Antragsgegnerin fehlerhaft abgewogen worden sein könnten, indem sie die Grundstücke nicht in den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans einbezogen hat. Die Antragsteller behaupten lediglich pauschal, ihr Grundeigentum wäre infolge des Bebauungsplans nur noch schwer zu bewirtschaften, bringen hierfür aber keine konkreten Tatsachen vor. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Plänen ist nicht erkennbar, dass die landwirtschaftliche Nutzung der beiden Flächen durch die Verwirklichung einer Dorfgebietsbebauung im Osten irgendwelche erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile hinzunehmen hätte. Insbesondere bleibt ihre Nutzung als landwirtschaftliche Fläche in gleichem Umfang weiterhin möglich. Dass die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung Konflikten mit der landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt sein kann, wird nicht behauptet. Hierum geht es den Antragstellern im Grunde auch gar nicht, die eine Wohnbebauung für ihre Grundstücke ermöglicht sehen wollen.

Die Nichteinbeziehung der beiden Grundstücke ist auch nicht willkürlich, sondern war vor dem Hintergrund der mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zulässig (zur Frage, ob die Antragsbefugnis bei willkürlicher Ausklammerung eines Grundstücks in Betracht kommt: offen gelassen in BVerwG vom 30.4.2004 a.a.O. RdNr. 14; bejahend: VGH BW vom 2.5.2005 PR 2006, 356 = <juris> 8 S 582/04 RdNr. 22). Die Antragsteller behaupten zu Unrecht das Vorliegen einer objektiv willkürlichen Planung, weil die Antragsgegnerin aus von Anfang an schlüssigen und nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen heraus Bedarf für die Überplanung nur eines Teils der Freifläche (sog. Außenbereich im Innenbereich) gesehen hat. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 3 „planerischer Leitgedanke“) ergeben sich die mit ihm verfolgten Zielsetzungen, nämlich einerseits die Sicherung des Bestands der landwirtschaftlichen Hofstelle im Süden des Plangebiets, zum anderen die Verbesserung der Anbindung für Fuß- und Radfahrer in Nord-Süd-Richtung an die bestehenden Wohngebiete sowie schließlich im Norden des Plangebiets die Schaffung eines kleinen Wohngebiets. Angesichts dieser Zielsetzungen erscheint es nicht unverhältnismäßig, schon gar nicht willkürlich, die übrige landwirtschaftlich genutzte Freifläche, die in etwa die doppelte Größe des überplanten Gebietes besitzt, weiterhin unbebaut zu belassen. Es ist nicht ersichtlich, welche städtebaulich verfehlte Entwicklung hiermit angestoßen würde. Auch die von den Antragstellern gerügte „Planung nach dem Zufallsprinzip“ ist nicht erkennbar.

Der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 2. Mai 2005 (a.a.O.) zugrundeliegende Sachverhalt ist völlig anders geartet. Zwar hat auch dort die Gemeinde nach dem Grundsatz gehandelt, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen, ihn jedoch nicht durchgängig und einheitlich verfolgt, worauf der Vorwurf des willkürlichen Handelns gestützt wurde. Außerdem wurde dort ein zunächst in die Planung miteinbezogenes Grundstück im weiteren Verfahren allein wegen der Weigerung des Eigentümers, Flächen zu einem bestimmten Preis an die Gemeinde abzutreten, und ohne städtebauliche Gründe wieder aus dem Entwurf des Bebauungsplans herausgenommen, obwohl es ringsum unmittelbar von zu beplanendem Gebiet umgeben war. Schon in diesem Punkt unterscheiden sich beide Fälle grundlegend.

Angesichts der demnach fehlenden Antragsbefugnis kann dahinstehen, ob und wie sich die Tatsache auswirkt, dass die beiden Grundstücke der Antragsteller nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, sondern durch ein weiteres, ihnen nicht gehörendes, wenn auch nur wenige Meter schmales Grundstück hiervon getrennt sind.

2. Wollte man gleichwohl vom Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit von einem zulässigen Normenkontrollantrag ausgehen, so wäre er jedoch unbegründet.

Denn der Bebauungsplan entspricht in seinem konkreten Geltungsbereich dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Antragsgegnerin hat die Interessen der Antragsteller in fehlerfreier Weise abgewogen (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB). Auf die von ihnen seit Jahrzehnten immer wieder thematisierte, auch in diesem Verfahren in abstrakter Weise in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Antragsgegnerin zur teilweisen Abschöpfung von Plangewinnen im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen berechtigt ist, muss im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen werden. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke zum Abschluss städtebaulicher Verträge auf der Basis des Echinger Baulandmodells bereit gefunden haben; keine Anhaltspunkte bietet das vorliegende Verfahren jedoch für die Aussage, die Grundstücke der Antragsteller (und die dazwischenliegenden Grundstücke) seien nur deswegen nicht mitüberplant worden, weil sie den Abschluss entsprechender Verträge verweigert hätten; vielmehr bestand nach den (bereits dargestellten) städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin kein Anlass einer Einbeziehung. Ob die Verträge auf der Basis des Echinger Baulandmodells gegen Rechtsnormen verstoßen oder nicht, kann schon aus diesem Grunde dahinstehen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Antragsteller haben die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen sind.

Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.