VG München, Urteil vom 08.08.2011 - M 24 K 11.30083
Fundstelle
openJur 2012, 117559
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1990 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Am … Dezember 2010 wurde er durch die Bundespolizei im Zug von … in die Bundesrepublik aufgegriffen. Laut Protokoll der Bundespolizeiinspektion … - Bundespolizeirevier … - vom … Dezember 2010 legte er bei seiner Kontrolle einen am 29. November 2010 von der Stadt … ausgestellten türkischen Reisepass ohne Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum und einen türkischen Nüfus vor. Als Adresse nannte er …. Auch äußerte er, in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen zu wollen, weil er in der Türkei keinen Militärdienst ableisten wolle.

Am 21. Dezember 2010 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 21 AsylVfG am 21. Januar 2011 erklärte er, er spreche Türkisch und Kurdisch, Kurdisch nicht so gut. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus in … gelebt. Davor habe er mehrere Jahre in … als Kellner gearbeitet, diesen Beruf aber wegen einer Leistenbruch-Operation nicht mehr ausüben können. In der Türkei in der Gegend von … lebten noch drei Schwestern und drei Brüder. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei zwar vor sieben Monaten zur Musterung geladen worden, habe dieser Aufforderung aber nicht Folge geleistet. Auf Frage nach seinen Asylgründen führte der Kläger aus, seine Schwester habe ein Verhältnis mit einem Jungen aus dem Nachbardorf begonnen. Seine Eltern hätten dieser Verbindung jedoch nicht zugestimmt. Schließlich sei seine Schwester mit dem Jungen weggelaufen. Bei einer Zusammenkunft seiner Familie sei er beauftragt worden, seine Schwester umzubringen. Da er dies nicht habe tun wollen, sei er weggelaufen. Außerdem habe er noch Wehrdienstprobleme und andere Probleme gehabt. Bei einem möglichen Wehrdienst sei er in Lebensgefahr. Die anderen Probleme seien gewesen, dass man vor vier oder fünf Monaten ihr Haus gestürmt, sie nicht in Ruhe gelassen und im Jahr 2006 ihre Tiere im Stall erschossen habe. Es sei einfach so üblich, dass das Militär das Haus stürme, um jemanden unter Druck zu setzen. Zudem wolle er in Deutschland zur Schule gehen. Auf Nachfrage, warum sein Reisepass in … ausgestellt worden sei, wenn sein offizieller Wohnsitz sein Heimatdorf in der Provinz … gewesen sei, äußerte der Kläger, sein Reisepass sei eigentlich in … ausgestellt worden; als er versucht habe, über den Flughafen von … auszureisen, sei sein Reisepass beschlagnahmt worden, weil darin ein gefälschtes Visum für die Schengen-Staaten angebracht gewesen sei. Daraufhin habe er in … einen neuen Reisepass beantragt und erhalten. Im Oktober 2010 sei er mit einem Bus von … nach … gefahren und habe sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Am 5. Dezember 2010 sei er von … nach … geflogen und von dort mit dem Pkw nach … gebracht worden, von wo aus er mit der Bahn weiter gefahren sei.

Mit Bescheid vom … Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist, weshalb ihm die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu versagen sei. Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Sein Sachvortrag zu den angeblichen Verfolgungsereignissen sei ohne jede Substantiierung und völlig lebensfremd. Wäre der Kläger oder ein Familienmitglied ernsthaft in Verdacht gestanden, terroristische Handlungen zu unterstützen, wäre ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zudem sei der Reisepass des Klägers in … ausgestellt worden, was dafür spreche, dass er dort seinen Hauptwohnsitz gehabt habe; dies habe er am … Dezember 2010 auch gegenüber der Bundespolizei angegeben. Damit drohe jedenfalls keine landesweite politische Verfolgung, weil eine interne Schutzalternative zur Verfügung stehe. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Dem Kläger werde seine Behauptung zu einem Auftrag der Familie, seine Schwester zu töten, ebenso wenig geglaubt wie seine an Substanzlosigkeit nicht zu überbietende Aussage, das Haus der Familie sei gestürmt worden. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stellten grundsätzlich keine politische Verfolgung dar. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Angaben des Klägers entsprächen nach Überzeugung des Entscheiders nicht der Wahrheit. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Januar 2011 durch die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt.

Mit Bescheid der Regierung von … - Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber - vom … Februar 2011 wurde der Kläger ab dem 15. Februar 2011 dem Landkreis … (…) zugewiesen und als künftiger Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in …, …straße, genannt.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, eingegangen bei Gericht am 7. Februar 2011, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamts vom … Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 14. Februar 2011 die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2011 erschien für die Beklagte niemand. Der Kläger wurde informatorisch gehört. Er gab an, vor seiner Ausreise aus der Türkei in … gelebt zu haben. Als Gründe für seine Ausreise nannte er Probleme mit der Wehrdienstpflicht und ein- bis zweimal pro Monat stattfindende Durchsuchungen des Hauses seiner Familie durch Soldaten. Selbst in … wäre er Ausgrenzungsmaßnahmen gegen kurdische Volkszugehörige ausgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Asylakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich für die Entscheidung über die am 7. Februar 2011 eingegangene Klage zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 HS 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Nach dem Bescheid der Regierung von … vom … Februar 2011 ist der Kläger erst ab 15. Februar 2011 dem Landkreis … zugewiesen, was die vorher schon begründete örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München nicht berührt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).

Über den Rechtstreit konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2011 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen und in der Ladung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann.

Bei der vorliegenden Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz ist der Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt geht in dem streitgegenständlichen Bescheid vom … Januar 2011 zutreffend davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 sowie des Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat.

Eine Anerkennung des Klägers als asylberechtigt nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil er auf dem Landweg in die Bundesrepublik gereist ist. Denn nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf sein Asylrecht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylVfG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) eingereist ist. Hiervon ist jedoch bei der Einreise des Klägers mit dem Zug aus … auszugehen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12; QualfRL) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Dabei legt das Gericht den Vortrag des Klägers zugrunde, durch seine Ausreise habe er sich der Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei und den regelmäßig stattfindenden Angriffen von Soldaten auf das Haus seiner Familie entziehen wollen. Den Vortrag, seine Familie habe ihn wegen der nicht gewünschten Verbindung seiner Schwester zu einem jungen Mann beauftragt, diese zu töten, hielt er in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2011 nicht aufrecht. Dementsprechend hat er dort auch angegeben, vor seiner Ausreise in … - und nicht bei seiner Familie auf dem Dorf - gelebt zu haben.

Das Gericht erachtet den in der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Januar 2011 geschilderten und in der mündlichen Verhandlung nochmals gesteigerten Sachvortrag zu den Überfällen auf sein Elternhaus bereits als unglaubhaft.

Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, das Militär hätte im Jahr 2006 Tiere im Stall erschossen und ca. im August/September 2010 das Haus überfallen, führte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung aus, Überfälle und Durchsuchungen hätten ein- bis zweimal pro Monat stattgefunden. Dabei lassen seine Angaben zu den Überfällen und Durchsuchungen jedes Detail vermissen. Hätte der Kläger zusammen mit seinen Angehörigen diese existenzbedrohende Situation tatsächlich erlebt, müsste er in der Lage sein, genaue Angaben zu Daten, Personen und Abläufen zu machen. Unglaubhaft ist seine Darstellung auch deshalb, weil das Militär den Überfall/die Überfälle angeblich „einfach so“ - ohne vorangegangene politische Aktivität oder sonstige regimefeindliche oder auch nur -kritische Äußerung eines Familienmitglieds - ausgeführt haben soll. „Üblich“ ist eine solche Vorgehensweise türkischer Sicherheitskräfte entgegen der Aussage des Klägers dabei absolut nicht. Angesichts einer Vielzahl von gegen den türkischen Staat eingestellter Kurden machen sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht die Mühe, unpolitischen Kurden gezielt nachzustellen. Auch leuchtet nicht ein, aus welchem Grund eine sich unauffällig verhaltende Familie „unter Druck“ gesetzt werden sollte.

Selbst bei Wahrunterstellung der Aussage des Klägers zu den Überfällen auf sein Elternhaus könnte er, zumal er sich bisher nie politisch betätigt hat, innerhalb der Türkei in einer der im Westen gelegenen Großstädte internen Schutz nach Art. 8 QualfRL erlangen (OVG Saarland, Beschl. v. 27.10.2000, a.a.O., Ls. 3 und RdNr. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.6.2002, a.a.O., Ls. 1 und RdNrn. 297 ff.). Etwaige allgemeine Benachteiligungen, die er als Kurde möglicherweise auch dort erfahren würde, erreichen jedenfalls nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit.

Als glaubhaft erachtet das Gericht die Aussage des Klägers, er habe sich durch seine Ausreise aus der Türkei dem unmittelbar bevorstehenden Wehrdienst entziehen wollen. Insoweit stimmen sein Vortrag gegenüber Bundespolizei, Bundesamt und Gericht überein; auch erscheint dieses Vorbringen vor dem Hintergrund seines Alters und seiner sonstigen Lebenssituation plausibel.

Dieses Vorbringen begründet jedoch keine politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG. Kurdischen Volkszugehörigen droht im Allgemeinen weder bei der Einberufung noch im Zuge der Erfüllung der Wehrpflicht oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei (st. Rspr. des Gerichts: Urt. v. 30.4.2010, M 24 K 09.50398; ausführlich: OVG Saarland, Beschl. v. 27.10.2000, 9 Q 56/00, juris Ls. 1 und RdNrn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.6.2002, 8 A 4782/99.A, juris Ls. 4 und RdNrn. 173 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.3.2007, 11 LA 189/06, juris RdNrn. 15 ff., VG Hamburg, Beschl. v. 3.1.2008, 15 AE 631/07, juris).

Auch der Qualifikationsrichtlinie ist zu entnehmen, dass die Kriegsdienstverweigerung als solche nicht zur Gewährung von Flüchtlingsschutz führt. Dann Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie bestimmt, dass als „Verfolgungshandlung“ i.S.d. Richtlinie unter Umständen zwar auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt anzusehen ist, allerdings nur, „wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 fallen“. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten sowie Handlungen, die den Grundsätzen der Vereinten Nation zuwiderlaufen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei derartige Handlungen vom Kläger verlangt würden (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.3.2007, 11 LA 189/06, juris RdNr. 10).

Für das Vorliegen eines der nur hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 sowie Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

Die ergangene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung stützen sich auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG und sind nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).