Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 20 ZB 11.30266
Fundstelle
openJur 2012, 117298
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegt nicht vor. Er bringt vor, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft seinen Vortrag nicht hinreichend bzw. unzutreffend gewürdigt habe und dabei seiner Sachaufklärungspflicht und den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen sei. Seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu BVerfG vom 19.5.1994 BVerfGE 86, 133/175; vom 16.7.1997 NVwZ 1998, Beilage Nr. 1 Seite 1), ist das Verwaltungsgericht aber in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Aus den den Anspruch auf rechtliches Gehör ausfüllenden Prinzipien ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, den Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinzuweisen. Ebenso wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keinen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben muss (vg. BVerfG vom 13.10.1994 AuAS 1995, 7), gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs auch keinen Hinweis, dass das Gericht nach dem bisherigen Vorbringen des Asylsuchenden nicht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der geschilderten individuellen Verfolgungsgründe gewinnen kann (vgl. hierzu BVerwG vom 12.11.1985 EZAR 630 Nr. 23). Darüber hinaus muss der Asylsuchende bei den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, auf Grund seiner Mitwirkungspflicht eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG vom 22.3.1983 NVwZ 1985, 36), so dass weitere Ermittlungen oder eine Beweisaufnahme von Amts wegen nicht veranlasst waren.

Auch ist die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Glaubhaftmachung durch den Asylsuchenden ein Vortrag erforderlich, in dem schlüssig mit genauen Einzelheiten das behauptete Verfolgungsschicksal dargelegt wird; widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers entsprechend gewürdigt und zahlreiche Ungereimtheiten aufgezeigt (vgl. S. 6/7 des Urteils). Gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, beispielsweise weil die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG vom 2.11.1995 NVwZ-RR 1996, 359; vom 27.10.1998 NJW 1999, 1493), hat der Kläger nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124).

Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Yeziden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat bei Yeziden im Irak unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG vom 21.4.2009 BVerwG 10 C 11.08 BayVBl 2009, 605) und der zur Verfügung gestandenen Auskunftslage die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Gefahrendichte verneint. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 28.12.2010 Az.:13a ZB 10.30400 – Juris, Beschlüsse vom 1.2.2011 Az.: 20 ZB 11.30026 und vom 3.5.2011 Az.: 20 ZB 11.30118 - Juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

4. Nachdem der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert, ist Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Rechtsanwältin nicht zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).