OLG München, Urteil vom 14.07.2011 - 23 U 5191/10
Fundstelle
openJur 2012, 117087
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie in der Berufungsinstanz erweitert worden ist.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger zum einen weiterhin die Zahlung von EUR 107.174,16 Maklercourtage für die Jahre 2007 bis 2010 und zum anderen aufgrund der heutigen Klageerweiterung weitere EUR 26.768,-- als Maklercourtage für das Jahr 2011.

Die Berufung ist zulässig, auch die heutige Klageerweiterung, §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO.

I.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

a)

Das landgerichtliche Verfahren war nicht fehlerhaft, da das Erstgericht verpflichtet war, auf den Terminsantrag der Beklagten den Rechtstreit in der Betragsstufe fortzuführen, nachdem die Auskunftsstufe vollständig erledigt war, sei es dadurch, dass wie hier der Auskunftsanspruch rechtskräftig verneint oder dadurch, dass die Auskunft unstreitig vollständig erteilt worden ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224/1225; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1772; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 32. Aufl. § 254 Rdnr. 8; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 254 Rdnr. 11; weitergehend im Sinne einer Fortführung von Amts wegen MK/Becker-Eberhard ZPO 3. Aufl. § 254 Rdnr. 23). Die anderweitige Auffassung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl. § 254 Rdnr. 21; Musielak/Foerste ZPO 8. Aufl. § 254 Rdnr. 4) hält der Senat für verfehlt. Es trifft zwar der klägerische Hinweis zu, dass im Zivilprozess der Grundsatz der Parteiherrschaft gilt. Eine Herrschaft über das Verfahren und dessen Fortgang in der Weise, dass einseitig der Kläger durch Nichtaufruf des Betragsverfahrens einen Abschluss des Rechtsstreits und damit etwa eine nachteilige Kostenentscheidung verhindern kann, ist dem Zivilprozess jedoch fremd. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann der Kläger nicht einmal ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zurücknehmen, § 269 Abs. 1 ZPO. Auch ein Ruhen des Verfahrens gemäß §251 ZPO setzt den Antrag beider Parteien voraus. Der der Beklagten in der Kommentarliteratur angesonnene Weg einer negativen Feststellungsklage ist nicht nur prozessunökonomisch, sondern wegen der von Anfang an bestehenden Rechtshängigkeit der dritten Stufe bedenklich und könnte im Übrigen nicht zu einer Kostenentscheidung im Verfahren der Stufenklage führen.

b)

Die Zahlungsklage ist nicht begründet.

Etwaige bis 31.12.2006 entstandene Ansprüche verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht. Ansprüche auf Courtage ab 01.01.2007 bestehen auch für das Jahr 2011 wegen der am 12.10.2006 ausgesprochenen Kündigung nicht. Diese hat aus vom Kläger verschuldetem wichtigen Grund das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und damit eine entsprechende Pflicht zur weiteren Courtagezahlung beendet.

aa)

8Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB lag vor, da der Kläger auch nach der am 23.02.2004 beendeten Berechtigung zum Direktinkasso Zahlungen von Versicherungsnehmern, die auf seinem Konto eingegangen waren, unstreitig nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, sondern diese zur Verrechnung verwenden wollte. Der Kläger hat von dieser Praxis auch nach Abmahnung durch die Beklagte nicht Abstand genommen. Dabei wusste der Kläger, dass seine Inkassoberechtigung widerrufen worden war und er deshalb die nicht für ihn, sondern für die Beklagte bestimmten Beträge weiterzuleiten hatte. Da er sie bei dieser Sachlage allenfalls kürzester Zeit hätte treuhänderisch verwahren dürfen, stand ihm von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht zu (Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 387 Rdnr. 17).

Bei einer solchen Eigenmächtigkeit auf dem Gebiet der Vermögensbetreuung konnte der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht weiter zugemutet werden, was auch der Auffassung des vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachtens (Bl. 19/22) entspricht.

Die Kündigung war nicht verfristet im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB, da der Kläger bis zur Kündigung keine Anstalten machte, zu Unrecht einbehaltene Gelder sofort auszukehren und zukünftig derartige Vertragsverstöße zu unterlassen.

bb)

11Da die fristlose Kündigung auf einem vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund beruhte, hat diese für die Zukunft die Pflicht der Beklagten beendet Courtage zu zahlen (Prölss/Martin/Dörner VVG 28. Aufl. §59 Rdnr. 74). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, wobei er nicht verkennt, dass der Versicherungsmakler zumindest in einzelnen Versicherungszweigen in der Regel nicht eine einmalige Provision, sondern laufend Prozente von den Prämieneinnahmen des Versicherers erhält (BGH VersR 1986, 236/237), wobei regelmäßig angenommen wird, dass auch in der Courtage ab dem zweiten Versicherungsjahr noch ein hälftiger Vermittlungsanteil enthalten ist (OLG Hamm VersR 1987, 155/156; 1995, 658). Auch wenn damit der Kläger seine Gegenleistung für die Vermittlungskomponente wirtschaftlich bereits in der Vergangenheit erbracht hat, entfällt nach Auffassung des Senats dennoch auch insoweit die Zahlungspflicht für die Zukunft. Durch die getroffene Courtageabrede haben Makler und Versicherung den Anspruch auf Courtage, der auf die Vermittlungskomponente entfällt, nicht bereits mit der Vermittlung endgültig festgelegt, sondern vereinbart, dass diese jeweils erst in der Zukunft entsteht. Dann entfällt diese Forderung jedoch mit der Beendigung des Vertrags, zumindest, wenn diese aus einem vom Versicherungsmakler zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt. Ein entsprechender Grundsatz ist auch ausgeprägt in § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Danach ist ein Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters dann ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall eines Versicherungsmaklers das schuldhafte Verhalten des Vertragspartners der Versicherung kausal für die Kündigung geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2011 VIII ZR 226/07). Das Gesetz lässt dann also auch einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht entstehen, der ja noch mehr als die Vermittlungskomponente im Folgecourtageanspruch des Versicherungsmaklers Gegenleistung für eine in der Vergangenheit nicht "voll" abgegoltene Vertragsleistung des Vermittlers ist, nämlich beim Handelsvertreter die Schaffung des Kundenstamms. Auch das von Tiefe und Objektivität geprägte Rechtsgutachten, welches der Kläger vorgelegt hat, vermag eine dem Senat einleuchtende Begründung für dessen gegenteilige Ansicht nicht zu geben. Der Hinweis auf die Relativität der Schuldverhältnisse ist zwar angesichts der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Versicherungsnehmer, Versicherungsmakler und Versicherung zutreffend, vermag aber nicht zu begründen, wieso die Versicherung in ihrem Verhältnis zum Makler, nachdem ihr dessen Fortführung unzumutbar geworden ist, weitere Zahlungen zu leisten hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Makler aus seiner vertraglichen Bindung gegenüber dem Versicherungsnehmer weiterhin zur Betreuung verpflichtet sein kann, worauf der Klägervertreter heute hingewiesen hat. Weiter ist dem Senat klar, dass bei dieser Konstellation die Beklagte letztlich Aufwendungen erspart und dennoch mittelbar von der Betreuungsleistung des Maklers profitieren kann. Insoweit hat jedoch ebenfalls zutreffend der Beklagtenvertreter ins Feld geführt, dass der Versicherungsmakler etwa an einer Umdeckung nicht gehindert ist.

c)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Dem Senat sind keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die einen Fortsetzungsantrag der Beklagtenseite für das Betragsverfahren einer Stufenklage für unzulässig halten würden. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung (OLG Karlsruhe NJW 1985, 1349/1350) betraf einen Fall, wo allein ein Antrag der Klägerseite vorlag.

Gleiches gilt für den Courtageverlust nach Kündigung aus vom Makler verschuldetem wichtigen Grund. Das vom klägerischen Rechtsgutachten (Bl. 28 ff.) ins Feld geführte Urteil des Landgericht Hamburg vom 05.09.2005, Az.: 415 O 53/05, auf das sich auch Staub/Thiessen HGB 5. Aufl. § 93 Rdnr. 98 in Fußnote 347 bezieht vertritt gerade keine andere Rechtsauffassung als der Senat. Das Landgericht Hamburg sah einen Ausschluss weiterer Courtagezahlungen wegen einer Kündigung aus wichtigem Grund gerade als möglich an (Tz. 44), verneint aber im konkreten Fall einen wichtigen Grund.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 133.844,16 festgesetzt.