Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.07.2011 - 8 ZB 11.319
Fundstelle
openJur 2012, 116760
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zu einem wasserrechtlichen Einschreiten gegen eine Wasserkraftanlage des Beigeladenen im Wege der Betriebseinstellung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, unmittelbar an die Schwarze Laber grenzenden Grundstücks Fl.Nr. …/1 sowie des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung V…. Nördlich an das Grundstück Fl.Nr. …/1 grenzt das Grundstück Fl.Nr. … des Beigeladenen, auf dem dieser auf der Grundlage einer bis 31. Dezember 2009 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung des Landratsamts … vom 20. Dezember 1979 die streitbefangene Wasserkraftanlage (Stau- und Triebwerksanlage) betreibt. Seit 1. Januar 2010 wird die Anlage vom Landratsamt geduldet. Über einen Antrag des Beigeladenen vom 22. Dezember 2008 auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hat das Landratsamt noch nicht entschieden.

Die Klage der Klägerin gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung vom 4. August 2009 für den Bau einer Fischaufstiegshilfe an der Wasserkraftanlage blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos; den diesbezüglichen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. März 2011 (Az. 8 ZB 10.165) ab.

Am 29. März 2010 beantragte die Klägerin beim Landratsamt, die Einstellung und Untersagung der Nutzung des Betriebs des Beigeladenen anzuordnen. Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass der Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage bis zur Entscheidung im erneuten Bewilligungsverfahren faktisch geduldet werde.

Die mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2010 sowie der Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung des Betriebs der Wasserkraftanlage, hilfsweise zur Neuverbescheidung ihres Antrags vom 29. März 2010 erhobenen Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2010 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und der Beigeladenen beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; vom 20.12.2010 NVwZ 2011, 546). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf wasserrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Beigeladenen zu Recht abgewiesen hat.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine „Ermessensreduzierung auf Null“ nicht gegeben sind und deshalb der Klägerin kein Anspruch auf Erlass der grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehenden Anordnung gegen den Beigeladenen, den Betrieb der Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. … einzustellen, zusteht (§ 100 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zwar kann das behördliche Ermessen auf „Null“ reduziert sein, wenn durch den Betrieb des Beigeladenen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu BVerwG vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40/43 ff.; BayVerfGH vom 18.3.2010 BayVBl 2010, 500; OVG Rheinl.-Pfalz vom 2.3.2010 Az. 1 A 10176/09 <juris> m.w.N.) zulasten der Klägerin verletzt ist. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag gibt aber keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, dass eine Verletzung dieses Gebots nicht gegeben sei, weil Belange der Klägerin in qualifizierter und individualisierter Weise nicht betroffen seien.

aa) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die geltend gemachten Schäden an ihrem Grundstück, am Wohnhaus und an der Ufermauer tatsächlich bestehen. Für das Verwaltungsgericht kam es auf das Vorliegen solcher Schäden nicht entscheidungserheblich an. Es hat einen Anspruch auf Einschreiten unabhängig vom Bestehen der behaupteten Schäden nicht nur deshalb verneint, weil es angenommen hat, dass es „keine belastbaren Beweise dafür gebe, dass diese Schäden aufgrund des Betriebs des Beigeladenen entstanden seien“. Vielmehr hat es unabhängig davon („Darüber hinaus…“) einen Anspruch der Klägerin auf Erlass der begehrten Betriebseinstellung auch deswegen für nicht gegeben erachtet, weil im Rahmen des der Wasserrechtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG eröffneten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Behörde zu prüfen sei, inwieweit mildere Mittel als die Betriebseinstellung zur Verfügung stünden (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Hiergegen hat die Klägerin dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügende Einwände nicht erhoben. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG vom 20.2.1998 NVwZ 1998, 850; vom 8.8.2008 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33; BayVGH vom 30.10.2003 NVwZ-RR 2004, 391; vom 24.8.2006 KommunalPraxis BY 2006, 398 <nur Leitsatz>). Das ist hier nicht der Fall.

bb) Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, dass die Dauer der dem Beigeladenen eingeräumten Duldung des Betriebs der Anlage hinreichend bestimmt sei, weil völlig unklar sei, wann über die Erteilung einer neuen Bewilligung entschieden werde, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht ankommt. Die Rechtmäßigkeit der faktischen Duldung des Betriebs des Beigeladenen bis zur Entscheidung über dessen Antrag auf Neuerteilung der Bewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich lediglich um ein sog. „obiter dictum“, das für den Ausgang des Rechtsstreits über den Anspruch der Klägerin auf Einschreiten der Behörde gegen den Beigeladenen nicht entscheidungserheblich ist.Kommt es aber, gleichgültig aus welchem Grund, auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht möglicherweise fehlerhaft beantwortet hat, für die Berufungsentscheidung nicht an, darf die Berufung wegen dieses Fehlers nicht zugelassen werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124 RdNrn. 100 ff. m.w.N.).

cc) Nicht berechtigt ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Wert des Fischereirechts der Klägerin falsch eingeschätzt, weil es den Begriff des „Altwassers“ verkannt habe.

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ein rechtserheblicher Eingriff in das private Fischereirecht der Klägerin im Sinn des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 oder Art. 9 FiG nicht vorliege, auf die Äußerungen des Fachberaters für Fischerei des Bezirks Oberpfalz in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2010 gestützt. Dabei hat es ausgeführt, dass nach dessen Einschätzung das Laichhabitat bei einer geschätzten Restwassermenge von 40 l/sec für die im oberen Bereich der Ausleitungsstrecke ablaichenden Fischarten ausreichend benetzt sei; im Übrigen hätten die Berechnungen des Fachberaters für Fischerei ergeben, dass 49 l/sec für das Altwasser ausreichend seien, um dem Fischbestand nicht zu schaden; bei einer Restwasserabgabe von 50 l/sec (im „Altwasser“) seien mit großer Sicherheit keine Schäden für den Fischbestand zu erwarten (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Bereich der „Ausleitungsstrecke“ (Fließgewässer im Abschnitt zwischen Gewässerentnahme und Wiedereinleitung des Triebwassers in die Schwarze Laber) fälschlicherweise als „Altwasser“ (Flussteil mit stehendem Wasser) eingestuft hat. Denn das Fischereirecht der Klägerin, das sich nach den Eintragungen des Grundbuchs des Amtsgericht … (Band 44 Blatt-Nr. 1429) und der notariellen Vertragsurkunde vom 23. Juni 1971 auf den Bereich „in der Laaber, Fl.Nr. …/2, von der Brücke bis zum Bogen, dann den Erlen auf des … Grund“ besteht (vgl. Seite 2 der Vertragsurkunde), erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der Ausleitungsstrecke östlich der Grundstücke Fl.Nrn. … und …/1, sondern auch auf den Bereich des nördlich davon auf der Höhe des Grundstücks Fl.Nr. … gelegenen Altwassers. Auf diesen Bereich beziehen sich offensichtlich die Ausführungen des Fachberaters für Fischerei in der mündlichen Verhandlung, der ausdrücklich zwischen der Restwassermenge von 40 l/sec im oberen Bereich der „Ausleitungsstrecke“ und von 49 l/sec im „Altwasser“ unterschieden hat (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.12.2010, S. 3). Diesen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Auch die Klägerin selbst hat im Übrigen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht nur im Bereich der Ausleitungsstrecke, sondern auch im „Altwasser“ geltend gemacht (vgl. Klageschriftsatz vom 12.5.2010, S. 2, und Schriftsatz vom 26.7.2010, S. 5, Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts).

b) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 29. März 2010 zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die erneute Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG durch die Gewässeraufsichtsbehörde schon deswegen kein Raum ist, weil die Klägerin durch die streitbefangene Wasserkraftanlage aus den im Urteil angeführten Gründen nicht in ihren Rechten verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihrem (hilfsweise gestellten) Klageantrag auf Neubescheidung nicht deswegen zu entsprechen, weil das Landratsamt gegen den Beigeladenen mit weniger einschneidenden, milderen Mitteln als einer Betriebseinstellung, wie etwa „einer Anordnung zur Eigenüberwachung und Dokumentation der Auflagen“, hätte vorgehen können. Ein solches Vorgehen war weder Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 29. März 2010 noch ihres Klagebegehrens, das sich auf diesen Antrag bezieht; vielmehr hat die Klägerin ihren Antrag ausschließlich auf die Anordnung der Betriebseinstellung und Nutzungsuntersagung gerichtet. An dieses Klagebegehren war das Verwaltungsgericht nach § 88 VwGO gebunden.

Die Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung des Antrags der Klägerin war auch nicht deswegen auszusprechen, weil das Landratsamt über den erneuten Bewilligungsantrag des Beigeladenen noch nicht entschieden hat, sondern zunächst ein von der Klägerin eingeleitetes Beweissicherungsverfahren beim Landgericht … abwarten wollte. Die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer erneuten wasserrechtlichen Bewilligung ist ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wie die Rechtmäßigkeit der Duldung des Vorhabens. Insoweit fehlt es deshalb nicht an der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wie die Klägerin offenbar meint.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH vom 3.11.2009 Az. 1 ZB 06.1842 <juris>; ThürOVG vom 17.8.2000 NVwZ 2001, 448; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann DVBl. 1998, 446/456).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit wirft – wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt – auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Soweit die Klägerin die besonderen Schwierigkeiten darin sieht, dass unklar sei, wer nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 23. Juni 1971 zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und des Beigeladenen das Eigentum an dem Wasserkraftwerk erhalten sollte, rechtfertigt dies schon deswegen nicht die Zulassung der Berufung, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Für den Ausgang des Rechtsstreits sind die Eigentumsverhältnisse an dem Wasserkraftwerk nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen einer Verletzung ihrer Rechte zusteht. Dies hat das Verwaltungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Schwere des Eingriffs in das Fischereirecht der Klägerin ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht begründet.

§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Diese Ermittlungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Gericht ist nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sachverständige vernehmen oder auch im Rahmen der behördlichen Aktenvorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO die gutachtliche Stellungnahme einer Fachbehörde verwerten (BVerwG vom 30.12.1997 BayVBl 1998, 571). Das Gericht verstößt deshalb grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es – wie hier – seine Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützt und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet. Dies gilt umso mehr, wenn der amtlichen Auskunft besonderes Gewicht beigemessen werden kann, weil es sich, wie bei dem Fachberater für Fischerei oder dem Wasserwirtschaftsamt, um Fachbehörden mit besonderer fachlicher Autorität handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 RdNr. 12 m.w.N.). Die Verwertung einer solchen Stellungnahme ist nur dann unzulässig, wenn bei der amtlichen Stelle oder Auskunftsperson Umstände vorliegen, die auch bei einem Sachverständigen begründeten Anlass zur Ablehnung geben würden (vgl. BVerwG vom 22.2.1988 NVwZ 1988, 1019; BayVGH vom 24.11.2008 Az. 1 ZB 08.1442 RdNr. 30 <juris>). Das ist etwa der Fall, wenn die Stellungnahme offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche beinhaltet (vgl. BVerfG vom 20.2.2008 NVwZ 2008, 780; BVerwG vom 4.11.2010 NVwZ-RR 2011, 126 RdNr. 9).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das Gericht hat seine Auffassung, dass das Fischereirecht der Klägerin nicht in rechtserheblicher Weise verletzt sei, im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Fachberaters für Fischerei gestützt. Offensichtliche Mängel dieser Stellungnahme, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat dieser – wie ausgeführt (vgl. oben 1. a) cc)) – nicht den Begriff des „Altwassers“ verkannt.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass die Fischwasserstrecke im Bereich von 700 m „oberhalb des Wehres“ nicht näher untersucht worden sei, zeigt sie schon nicht auf, dass sich ihr Fischereirecht auch auf diesen Bereich erstreckt. Im Übrigen hat sie nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2010 nicht gestellt. Die bloße (unbedingte) Anregung in der mündlichen Verhandlung, Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu erheben, stellt keinen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO dar (BVerwG vom 29.5.1984 ZfSH/SGB 1985, 280). Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. BVerwG vom 6.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr. 265; vom 25.1.2005 NVwZ 2005, 447/449; vom 25.4.2001 NVwZ-RR 2001, 798/800; vom 11.11.2010 Az. 7 B 54/10 <juris>).

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht geklärt, welche Schäden der Klägerin durch den Betrieb des Beigeladenen entstanden seien, obwohl es erkannt habe, dass es bislang keine belastbaren Beweise für die behaupteten Schäden gebe, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil es – wie ausgeführt (vgl. oben Nr. 1 a) aa)) – aus der Sicht des Verwaltungsgerichts hierauf nicht ankam.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene trotz seines erfolgreichen Gegenantrags seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn er setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).