VG München, Beschluss vom 06.07.2011 - M 18 K 11.2494
Fundstelle
openJur 2012, 116696
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am …. Mai 2011 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat sich auf das Schreiben des Gerichts vom …. Juni 2011 nicht binnen zwei Wochen geäußert.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da die Klage auf Aufhebung seines Bescheides vom …. April 2009 Erfolg gehabt hätte, wenn er dem Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2011 nicht abgeholfen und den Bescheid aufgehoben hätte.

Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Ausnahmegenehmigung mit dem angefochtenen Bescheid als unzuständige Behörde abgelehnt.

Den Gebietskörperschaften, die sich vorliegend zu einem Zweckverband, dem Beklagten, zusammengeschlossen haben, obliegt die Pflicht, Einrichtungen für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte vorzuhalten und die Beseitigung durchzuführen, § 3 Abs. 1 TiernebG, Art. 1 Abs. 1 AGTiernebG. In diesem Rahmen haben sie auch das Recht, Gebühren für die Durchführung dieser Aufgaben zu erheben. Der Aufgabenkreis des Zweckverbandes wird auch in der Zweckverbandsatzung vom 28. Juli 2008 festgeschrieben.

Die Zuständigkeit für den Vollzug des tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes im Übrigen obliegt gemäß Art. 1 Abs. 1 AGTiernebG in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVTiernebG) den staatlichen Stellen (Kreisverwaltungsbehörden, Regierungen, Ministerium), die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die Verfolgung von Verstößen und Genehmigungen zuständig sind.

Da vorliegend keine spezielle Zuständigkeitszuweisung für das Ministerium oder die Regierung vorliegt, ist von der grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGTiernebG i.V.m. § 2 ZustVTiernebG auszugehen. Örtlich zuständig für die Erteilung einer möglichen Ausnahmegenehmigung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG das Landratsamt Traunstein, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin ihren Sitz hat.

Das Landratsamt … hat vorliegend nicht als Kreisverwaltungsbehörde, sondern als Geschäftsstelle des Zweckverbandes und damit als sachlich und örtlich unzuständige Behörde gehandelt; der angefochtene Bescheid war somit rechtswidrig.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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