I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
1. Dem am … geborenen Antragsteller geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die er gegen die Zustimmung des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern, (Integrationsamt) vom 14. Februar 2011 zu einer ordentlichen, krankheits- und verhaltensbedingten Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses erhoben hat. Das Verwaltungsgericht München hat dieses Begehren mit Beschluss vom 13. April 2011 abgelehnt. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen in Nr. I. dieses Beschlusses zu eigen und nimmt darauf Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
2. Der Antragsteller ließ Beschwerde einlegen.
Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es dem Antragsteller nicht um eine Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses gehe. Dieser sei seit seinem Arbeitsunfall vom 16. März 2010 bis heute durchgängig arbeitsunfähig. Es gehe vielmehr um den unzutreffenden, durch die Zustimmung hervorgerufenen Anschein, dass die rechtswidrige Kündigung berechtigterweise erfolgt sei. Das Integrationsamt sei der ungeprüften Behauptung der Beigeladenen gefolgt, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass das Arbeitsgericht das als behördlich geprüft und festgestellt übernehme. Indem das Verwaltungsgericht das verkenne, stelle es irrelevante Belange in seine Interessenabwägung ein, während es die richtigerweise einzubeziehenden Belange (Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing, Vernichtung der beruflichen Existenz) unbeachtet lasse. In eine Interessenabwägung wäre richtigerweise einzustellen gewesen, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsgegner und der Beigeladenen weder einen Vorteil noch einen Nachteil brächte. Demgegenüber würde es die prozessuale Situation des Antragstellers im arbeitsgerichtlichen Verfahren erheblich verbessern, wenn der Kündigung der trügerische Schein der Legitimität genommen würde. Das Verwaltungsgericht gehe im Übrigen irrtümlich davon aus, dass es kein Interesse des Antragstellers gebe, das ein Abweichen von der gesetzgeberischen Wertung erfordere, die der Bestimmung des § 88 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zugrunde liege. Das Interesse des Antragstellers bestehe jedoch darin, dass die Beigeladene dessen Arbeitsunfähigkeit durch eine ständige und massive Überlastung herbeigeführt habe. Der Antragsteller habe bei seiner Einstellung täglich 12 bis 14 Getränkeautomaten versorgen müssen, während es zu Beginn seiner behinderungsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zu 41 Automaten gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass die Beigeladene den Antragsteller durch die Zuweisung von immer mehr Automaten überlastet habe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Integrationsamtes vom 14. Februar 2011 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Integrationsamt habe nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG oder sonst unwirksam sei. Für eine offensichtlich unwirksame Kündigung gebe es angesichts der massiven Fehlzeiten, der negativen Gesundheitsprognose, der mehrfachen Abmahnungen wegen Nichteinhaltens von lebensmittelrechtlichen Vorschriften und aufgrund zahlreicher Verwendungseinschränkungen keine Anhaltspunkte. Für den Vorwurf, die Beigeladene habe die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers durch eine „permanente und massive Überlastung“ herbeigeführt, bleibe der Antragsteller jeglichen Beweises schuldig. Das gelte auch für den Vorwurf des „Mobbings“ und der „Vernichtung der beruflichen Existenz“. Der Antragsteller nenne keine konkreten Tatsachen dafür, dass die Kündigung (auch) auf seiner Behinderung beruhe. Vorliegend fehle es auch an einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, weil der Antragsteller dauerhaft erkrankt sei. Eine (abzuwehrende) Gefahr weiterer Kündigungen bestehe derzeit nicht. Damit gebe es auch sonst keine besonderen Interessen an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen und führt aus:
Soweit der Antragsteller einen Arbeitsunfall für seine Erkrankung vom 16. März 2010 verantwortlich mache, sei das im Verfahren nicht geklärt worden. Der Antragsteller habe bisher auch keine Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft vorlegen können. Die Arbeitsgerichte nähmen anhand der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes eine Vollprüfung der Kündigungsgründe vor. Sie seien insoweit hinsichtlich der Kündigungsgründe nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Zustimmungsverfahren gebunden. Die Behauptung des Antragstellers, die Beigeladene habe seine Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, sei nicht verständlich und durch nichts belegt. Das Gegenteil sei richtig. Die Beigeladene habe noch vor dem 16. März 2010 eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst, um eine leidensgerechte Beschäftigung des Beigeladenen zu erreichen. Die Stellungnahme des Antragsgegners nach Inaugenscheinnahme und Begutachtung des Arbeitsplatzes zeige, dass dieses Ziel erreicht worden sei.
3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2011 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO).
Sie ist jedoch unbegründet, weil es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, mit der sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid des Integrationsamtes vom 14. Februar 2011 ausgesprochene Zustimmung zu einer ordentlichen krankheits- und verhaltensbedingten Kündigung durch die Beigeladende wendet.
1.1 Es kann offenbleiben, ob dem Antrag das in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gegen ein solches spricht, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, ihm gehe es wegen seiner seit dem 16. März 2010 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht darum, während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses bei der Beigeladenen weiterbeschäftigt zu werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis könnte sich aber daraus ergeben, dass das Arbeitsgericht eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung, ob es das Kündigungsschutzverfahren aussetzt, zugunsten einer im Interesse des Klägers liegenden Aussetzung berücksichtigt.
1.2 Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich aus dem in der Beschwerdebegründung Dargelegten, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die aufschiebende Wirkung entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist.
Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorausgesagt werden kann. Im Übrigen besteht angesichts der hier im Tatsächlichen offenen Fragen kein Anhalt dafür, dass diese Feststellung (offensichtlich) unrichtig ist. Die Entscheidung über die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung hängt damit allein davon ab, ob das darauf gerichtete Interesse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Grundsatz dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des schwerbehinderten Menschen eingeräumt hat, denn gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung. Das vom Antragsteller zur Begründung der Beschwerde Dargelegte gibt keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller meint, das Integrationsamt sei ungeprüft der Behauptung gefolgt, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sei nicht vorhanden. Es bestehe ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr, dass das Arbeitsgericht das als behördlich geprüft übernehme, weil die (vollziehbare) Zustimmung den Anschein erwecke, die durch die Beigeladene ausgesprochene Kündigung sei berechtigt. Das begründet schon deshalb kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Arbeitsgerichte die soziale Rechtfertigung der Kündigung unabhängig von dem durch §§ 85 ff. SGB IX gewährten Sonderkündigungsschutz in vollem Umfang prüfen oder anders gewendet: Die Abwägungsentscheidung des Integrationsamtes nimmt nicht die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung durch die Arbeitsgerichte vorweg; sie verschafft lediglich dem zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegebenen Rechtsgesichtspunkt der speziellen Schwerbehindertenfürsorge Geltung (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/340).
Unabhängig davon vermengt der Antragsteller mit dem Hinweis auf eine angeblich bestehende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung die bereits im Sinne einer Ergebnisoffenheit beantwortete Frage nach dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit der unabhängig davon durchzuführenden (reinen) Interessenabwägung. Das gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers, sein Interesse an einer aufschiebenden Wirkung bestehe auch darin, dass die Beigeladene seine Arbeitsunfähigkeit durch eine ständige und massive Überlastung herbeigeführt habe.
Im Übrigen ergibt sich weder aus dem zur Begründung der Beschwerde Vorgebrachten noch sonst, dass der Antragsteller, für den eine Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage kommt, nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Vollzugsfolgen befürchten muss. Für den Fall, dass die Zustimmung nach einem für den Antragsteller negativen Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig aufgehoben würde, hätte er die Möglichkeit, im Wege der Restitutionsklage die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu erreichen (vgl. BAG vom 26.09.1991 NZA 1992, 1073/1077).
Nach allem kann dahinstehen, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie der Antragsteller meint, für den Beklagten und die Beigeladene keine Nachteile erbrächte. Aus dem zur Begründung der Beschwerde Dargelegten ergibt sich für den Antragsteller kein Interesse, das eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Bei dieser Sachlage verbleibt es bei der gesetzlich bestimmten Vollziehbarkeit der Zustimmung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).