ArbG Würzburg, Urteil vom 29.06.2011 - 1 Ca 99/11
Fundstelle
openJur 2012, 116449
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % einer vollzeitbeschäftigten Arbeitskraft besteht.

2. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 3.650,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1990 als Fachkrankenschwester im Anästhesiebereich unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Seit 2008 wurde die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin durchgehend jeweils befristet im Umfang von 25 % erhöht bzw. „aufgestockt“ (vgl. Änderungsverträge, Bl. 5 ff d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug zuletzt ca. 2.433,-- €.

Im Zuge des Änderungsvertrages vom 11.01.2010 machte die Klägerin unter dem 18.11.2010 die unbefristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 75 % nach Auslaufen des zum 31.12.2010 befristeten Änderungsvertrag geltend (vgl. Bl. 10, 11 d.A.).

Für die Zeit nach dem 31.12.2010 wurde der Klägerin erneut ein Änderungsvertrag angeboten, der lediglich eine befristete Erhöhung im Umfang von 25 % einer Vollzeitkraft vorsah. Diesen erneut befristeten Änderungsvertrag Unterzeichnete die Klägerin unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung (vgl. Bl. 14 d.).

Die Klägerin meint, bereits die zum 31.12.2010 erfolgte Befristung (im Umfang von 25 %) sei unwirksam. Insbesondere lägen keine sachlichen Gründe hierfür vor. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sei nicht anwendbar. Abzustellen sei vielmehr auf eine umfassende Abwägung und Bewertung der beiderseitigen Interessen. Aus den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen (Bl. 12,13 d.A.) gehe hervor, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, im Umfang von 75 % einer Vollzeitkraft zu arbeiten.

Grundsätzlich bestehe ein berechtigtes Interesse ihrerseits, wöchentlich dauerhaft im Umfang von 75 % zu arbeiten. Bei der Beklagten bestehe auch dauerhaft ein Vertretungsbedarf im Bereich der Anästhesiepflege. Soweit die Beklagte ihr fehlende Eignung unterstelle, sei das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln zu unsubstantiiert gehalten. Die Befristung im Umfang von 25 % sei daher unangemessen und unwirksam.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % einer vollzeitbeschäftigten Arbeitskraft (derzeit 28,88 Stunden/Woche) besteht.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Richtig sei, dass die Klägerin unbefristet mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt sei. Ihrem Wunsch, ihre Arbeitszeit von 50 % auf 75 % zu erhöhen, habe durch befristete Änderungsverträge mit Sachgrund seit 01.08.2008 entsprochen werden können. Unbefristet zu besetzende Stellen standen in der Anästhesiepflege zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsverträge nicht zur Verfügung. Erst im Laufe des Jahres 2010 habe sich gezeigt, dass im Hinblick auf die Leistungsentwicklung mehr Personal in der Anästhesiepflege benötigt werde. Dem Wunsch der Klägerin gemäß Schreiben vom 18.11.2010 habe nach Vorlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten (vgl. Bl. 26, 27 d.A.) nicht entsprochen werden können. Der Klägerin sei ein weiterer befristeter Änderungsvertrag nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Vertretung einer Mitarbeiterin in Teilzeit angeboten worden, den sie aber nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung unterzeichnet habe (Letzteres unstreitig). Aus den Stellungnahmen gehe hervor, dass die Klägerin aus in ihrer Person liegenden Gründen zur Zeit nicht unbefristet mit einer höheren Arbeitszeit beschäftigt werden könne. Zu befürchten sei, dass sich die Klägerin überfordere. Zudem habe sie die Belange des Patientenschutzes zu berücksichtigen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, des Arbeitsgerichts Würzburg, folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17, 29 ZPO.

II.

Die Klage ist zulässig.

Das für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits daraus, dass vom Ausgang des Feststellungsrechtsstreits eine Vielzahl materieller Rechte und Pflichten abhängig ist.

III.

Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die Klagefrist des § 17 TzBfG im vorliegenden Falle, bei der Überprüfung der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, nicht (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 11. Auflage, §§ 305 ff BGB RNr. 74 m.w.N.).

Unabhängig davon, wäre diese vorliegend - bezogen auf den Änderungsvertrag vom 11.01.2010, wonach die Befristung zum Ablauf des 31.12.2010 geendet hat - gewahrt.

IV.

Die Klage ist auch begründet.

Zwischen den Parteien besteht über den 31.12.2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % einer Vollzeitkraft.

1. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Vertragsbeziehungen der Parteien war vorliegend auf den schriftlichen Änderungsvertrag vom 11.01.2010 abzustellen.

Schließen die Parteien, wie hier, mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander, so ist für die Überprüfung der Wirksamkeit der Befristungen grundsätzlich allein der letzte Arbeitsvertrag maßgeblich. Mit Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bringen die Arbeitsvertragsparteien nämlich regelmäßig zum Ausdruck, dass allein der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblich sei soll.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Überprüfung der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 11. Auflage, § 305 ff BGB, RNr. 75).

Vorliegend haben die Parteien unter dem 27.12.2010 einen neuen Änderungsvertrag geschlossen, weshalb - ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen - für die Überprüfung hierauf (vgl. Bl. 14 d.A.) abzustellen wäre.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Parteien hinsichtlich eines früheren, eventuell unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses, einen Vorbehalt dahingehend vorsehen, dass der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrags in einem unbefristeten Arbeitsvertrag stehen (vgl. Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 11. Auflage, § 14 TzBfG, RNr. 12).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Parteien haben in dem schriftlichen Vertrag vom 27.12.2010 (vgl. Bl. 14 d.A.) eine entsprechende Vorbehaltsvereinbarung getroffen. Dies erfolgte auch einvernehmlich, wie aus den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien deutlich wird (vgl. Klageschrift, Bl. 2 d.A. unten bzw. Bl. 20, 48 d.A., jeweils Rückseite).

2. Anders, als zunächst angenommen, erweist sich der Änderungsvertrag vom 27.12.2010 nicht bereits wegen Unklarheit nach §§ 305 c Absatz 2, 307 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB als rechtsunwirksam.

Mit dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 11.01.2010 wollten die Parteien zusätzlich zu dem unstreitig bestehenden Teilzeitarbeitsvertrag im Umfang von 50 % eine „Aufstockung" im Umfang von noch 25 % - befristet - für die Zeit bis 31.12.2010 - vornehmen (vgl. Klageschrift Bl. 2 d.A., sowie Schriftsätze der Beklagten Bl. 20, 48 d.A. Rückseite). Dem steht nicht entgegen, dass in dem „zu Papier gebrachten" für die Zeit bis 31.12.2010 das gesamte Arbeitsvolumen befristet im Umfang von 75 % vereinbart worden ist. Insoweit ist nämlich zur Überzeugung der Kammer von einem Fall der sog. „falsa demonstratio non nocet“ auszugehen, §§ 133,157 BGB: Das übereinstimmend gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlichen oder gar absichtlichen Falschbezeichnung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 133, RNr. 8 m.w.N.).

Vorliegend kommt in dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 11.01.2010 (Bl. 10 d.A.) nicht zu Ausdruck, dass der befristete Teil nur 25 % betragen soll (Aufstockung nur um 25 % zu dem im Übrigen unbefristeten Teil von 50 %) bzw. es wird nicht hinreichend deutlich, dass das Arbeitsverhältnis auch für die Zeit bis 31.12.2010 im Umfang von 50 % auf unbestimmte Zeit „fest“ abgeschlossen ist.

Auch der Umstand, dass es sich vorliegend um einen Formulararbeitsvertrag handelt, ändert daran nichts. Auch insoweit gilt, dass die Auslegung der Inhaltskontrolle vorgeht (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, ferner: Däubler in Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 305 c, RNr. 30; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Stoffels, AGB-Recht Kommentar, 5. Auflage, § 307 RNr. 7, RNr. 235; anderer Ansicht offenbar Hennrichs in Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 305 c RNr. 3; siehe auch Bieder, Grundfragen der Auslegung arbeitsrechtlicher Willenserklärungen, RdA 2011, S. 142 ff). Ein Fall der Unklarheit bzw. fehlenden Transparenz nach § 305 c Absatz 2 bzw. § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB wird daher für diesen Fall nicht angenommen.

3. Der Änderungsvertrag vom 11.01.2010 erweist sich jedoch nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB als unwirksam, weil er die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

34Nach der neueren Rechtsprechung des BAG unterliegt die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen in gestellten Vertragsbedingungen, wie hier, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Das BAG hat dazu festgestellt, dass eine befristete Arbeitszeiterhöhung nur angemessen sei, wenn sie durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werde (vgl. BAG vom 27.07.2005, NZA 2006, Seite 40 = AP Nr. 6 zu § 307 BGB; siehe auch BAG vom 18.06.2008, 7 AZR 245/07, RNr. 29; Erfurter Kommentar/Preis, 11. Auflage, §§ 305 ff BGB, RNr. 74, 75; Wolf/Lindacher/Stoffels, aaO, Anhang zu § 310 (Arbeitsrecht) RNr. 134 ff; Bonin in Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert, aaO, § 307 RNr. 204, je m.w.N.).

35Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist dabei die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme sei. Das Interesse des Arbeitnehmers an einer längerfristigen Planungssicherheit im Hinblick auf den (einkommensrelevanten) Umfang der Arbeitszeit hält das BAG grundsätzlich für anerkennenswert. So ist die befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines unbefristet teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers regelmäßig dann nicht unangemessen benachteiligend, wenn die Befristung auf Umständen beruft, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte (vgl. BAG vom 08.08.2007, NZA 2008, Seite 229; Wolf/Lindacher/Stoffels, aaO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen.

Dabei folgt die Notwendigkeit einer Angemessenheitsprüfung nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht auch aus dem Umstand, dass der hiervon den Parteien verwendete Formulararbeitsvertrag objektiv etwas anderes ausweist, als von den Parteien übereinstimmend gewollt war (vgl. oben unter IV. 2. der Entscheidungsgründe).

Der im Vertrag angeführte Gesichtspunkt der Vertretung kann vorliegend als ein rechtlich anzuerkennendes Interesse seitens des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden. Zwar kann grundsätzlich hierauf eine Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden. Vorliegend hat die Beklagte aber nähere Gesichtspunkte hierzu an keiner Stelle vortragen lassen.

Auch auf Gründe in der Person oder im Verhalten der Klägerin (insbesondere drohende Überforderung), welche zur Begründung ausschließlich herangezogen werden, kann die teilweise Befristung nicht mit Erfolg gestützt werden. Zum einen vermag die Beklagte insoweit nicht auf die Wertungen des § 14 TzBfG zurückzugreifen, da keiner der dort aufgeführten Fälle zum Tragen kommt. Insbesondere ist die Klägerin für ihren Beruf fachlich geeignet, weshalb auch § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG ausscheidet. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Klägerin, die - unstreitig bislang - weder eine Ermahnung noch gar eine Abmahnung als arbeitsgeberseitige Sanktionsmaßnahme erhalten hat, mit Hilfe einer befristeten Aufstockung von - hier - 25 % vor einer Überforderung geschützt werden kann. Die von der Beklagten insoweit angeführten Bedenken mögen zwar ggfls. im Rahmen einer etwaigen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG eine Rolle spielen, für die Frage der Anerkennung eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers für die hier erfolgte Befristung können sie jedoch zur Überzeugung der Kammer keine Berücksichtigung finden.

Ist die Befristung danach wegen unangemessener Benachteiligung als rechtsunwirksam anzusehen, bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt bestehen (§ 306 Absatz 1 BGB) mit der Folge, dass die Vertragsbedingung auf unbestimmte Zeit gilt (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, aaO, RNr. 75; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Stoffels, aaO, je m.w.N.).

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

V.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wertung des § 43 Absatz 3 Satz 1 GKG 1,5 Monatsgehälter in Ansatz gebracht, da es sich vorliegend nicht um eine Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, sondern nur um eine teilweise Befristung handelt.

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