Bayerisches LSG, Urteil vom 28.06.2011 - L 5 R 880/10
Fundstelle
openJur 2012, 116389
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betreibt in der Gemeinde … eine Landwirtschaft.

Die Polizeiinspektion … ermittelte im Januar 2004 wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen illegaler Beschäftigung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) . Nach den Ermittlungen auch des Hauptzollamts …leistete der Beigeladene zu 1) überwiegend Tätigkeiten für den Kläger im Bereich der Landwirtschaft, wie Blumen in der Grünanlage entfernen, Mostäpfel sammeln und in die Kelterei bringen, Unkrautbekämpfung, Pflaster auf dem Betriebsgelände säubern, Erdbeeren bewässern, Unkraut entfernen, Gras mähen, Drähte neu spannen, Pfähle erneuern und in Erdbeerkulturen einbringen, Obstbäume schneiden, Äpfel ernten, Fahrzeuge und Geräte winterfest machen, eine Anlage eines Parkplatzes, Gerüstbauarbeiten am Wintergarten und dgl. mehr.

Der Beigeladene zu 1) hat in der Gemeinde … seit dem 09.08.2004 mit einem Gewerbe „Hausmeisterservice, landwirtschaftliche Dienstleistung“ angemeldet.

Dafür rechnete er folgende Entgelte ab:

2004 1.275,00 EUR2005 5.656,00 EUR2006 2.186,00 EUR

Der Beigeladene zu 1) war auch für weitere Arbeitgeber tätig. Dort kümmerte er sich überwiegend um Arbeiten im Bereich des Handwerks. Im Jahr 2005 wurden hierfür 6.549,88 EUR abgerechnet, im Jahr 2006 4.386,00 EUR.

Aufgrund ihrer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 7 b SGB IV am 10.09.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2007 fest, dass „ein den Grunde nach sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht“. In der Begründung führte sie aus, dass der Beigeladene zu 1) Arbeitnehmer gewesen sei, Beginn der Beschäftigung sei der 09.08.2004, Art der Beschäftigung sei landwirtschaftlicher Helfer. Versicherungspflicht bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung. In dem Bescheid ist der Prüfzeitraum nicht genannt. Ebensowenig wurde die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung angegeben, vielmehr wurde hierzu ein ggf. weiterer Bescheid angekündigt.

Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008. Die Beklagte begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter nicht die Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit erfülle. Die unternehmerische Freiheit habe lediglich in der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines entsprechenden Auftrages bestanden. Für angenommene Aufträge bestehe zwar hinsichtlich der Arbeitseinteilung eine gewisse Freiheit, jedoch habe der Arbeitgeber zwangsläufig den äußeren Rahmen für die Tätigkeiten gesetzt.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Würzburg (SG) am 03.07.2008 mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben. Das SG hat dem Klägervertreter Akteneinsicht gewährt, gleichwohl hat er die Klage nicht begründet. Mit Schreiben vom 07.08.2009 hat das SG den Klägerbevollmächtigten unter Hinweis auf § 102 SGG aufgefordert, die Klage zu begründen. Das Schreiben hat auf richterliche Anordnung die Geschäftsstellenkraft unterzeichnet. Die darin erwähnte Anforderung einer Klagebegründung vom 14.04.2009 ist in der Gerichtsakte nicht enthalten. Mit Verfügung vom 17.11.2009 hat das SG eine fiktive Klagerücknahme festgestellt.

Hiergegen hat der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gelte. Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 15.10.2010 den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die Klage gelte nach § 102 SGG als zurückgenommen.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und unter dem 16.06.2011 geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei selbständig tätig gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.10.2010 sowie den Bescheid vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten des Sozialgerichts Würzburg, die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf die die Akte der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG –) ist begründet.

I.

Die Klage ist nicht wirksam durch Rücknahmefiktion im Sinne von § 102 SGG erledigt.

Die Betreibensaufforderung des SG vom 07.08.2009 ist auf richterliche Anordnung von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung des § 102 SGG (Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 58/09) ist die Klage nicht wirksam durch Rücknahmefiktion erledigt, da es bei der Betreibensaufforderung an der Unterschrift des zuständigen Richters fehlt. Soll eine Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 SGG Wirkung für die Beteiligten erzeugen, muss sie nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift muss durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters erkennen lassen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung ab das SG sieht der Senat im Rahmen seines Ermessens in Anbetracht des Zeitablaufes ab (§ 154 SGG).

II.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008.

1.

Gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (§ 28 p Abs. 1 S.1 SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IV).

Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IV ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, die insbesondere in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird, zu verstehen. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, Urteil vom 12.02.2004, Az.: B 12 KR 26/02 R) die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Merkmale gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit dann anzunehmen, wenn sie durch ein eigenes Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestellte Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt ist. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Aufgrund der Ermittlungen der Beklagten und der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren sowie in beiden Rechtszügen sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Beigeladenen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

2.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2008 festgestellt, dass „ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht“. Die Beklagte hat also in der angefochtenen Entscheidung allein prinzipielle Sozialversicherungspflicht festgestellt. Sie hat jedoch keine konkrete Feststellung hinsichtlich der Beitragspflicht und der Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung getroffen. Sie hat in Eventualform lediglich angekündigt, über den Beginn der Versicherungspflicht und bestehende Beitragsnachforderungen werde „… ggf. ein weiterer Bescheid erteilt“. Damit liegt eine unzulässige Elementenfeststellung vor.

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Prüfung bei dem Kläger als Arbeitgeber Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen (§ 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV). Als bloßes Tatbestandselement ist das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Beschäftigung einer isolierten Feststellung nicht zugänglich. Dies folgt aus der Formulierung in § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV, der die Beklagte zur Feststellung der Soziaversicherungspflicht Beschäftigter ermächtigt und verpflichtet, nicht jedoch zur Feststellung einer Beschäftigung. Die Beklagte darf sich nicht darauf beschränken, nur ein oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie etwa das Vorliegen einer Beschäftigung festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2006, B 12 KR 5/05, BSG vom 04.06.2009, B 12 R 6 /08 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris sowie B 12 KR 31/07 R). Sie hätte insbesondere zeitbezogen auch die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in dem Bescheid nennen müssen. Denn die Kenntnis der Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ist für den Arbeitgeber unerlässlich, da er daran seine weiteren unternehmerischen Entscheidungen anknüpfen muss. Zudem kann allein die konkrete zeitbezogene Beitragsbezifferung den in Bezug auf den Beigeladenen zu 1) bestehenden Prüfzweck sichern, insbesondere dessen Rentenanwartschaften durch gezahlte Beiträge (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) zu sichern. Andernfalls liefe auch die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 86 a Abs. 2 S. 1 SGG ins Leere, der hier angefochtene Bescheid enthält keinen vollsteckbaren Inhalt. Schließlich sichern nur Bescheide mit der konkreten Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung den Zweck der Betriebsprüfungen. Dieser besteht unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Betriebsprüfungen sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (BSG Urteil vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R RdNr 16 - zitiert nach juris).

3.

Die angefochtene Entscheidung genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis i.S.v. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der angegriffene Verwaltungsakt enthält lediglich die Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung und die allgemeine Feststellung der Sozialversicherungspflicht in der Kranken- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Feststellung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich im Einzelfall erschließt, auf welche konkreten Umstände Bezug genommen werden und in welchem zeitlichem Umfang insofern das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, Rdnr. 11, zitiert nach juris).

Dem genügt der Tenor des angegriffenen Bescheids „die durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Feststellung führte zu dem Ergebnis, dass ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht“ nicht. Eine gewisse Konkretisierung (§§ 41, 42 SGB X) enthält zwar die Begründung des Bescheides auf Seite 3. Diese ist jedoch nur abstrakt formuliert und nicht hinreichend auf den Prüffall bezogen. Angesichts der relativ geringen Summen, die vom Kläger an den Beigeladenen zu 1) gezahlt worden sind, wären hier insbesondere die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht zwingend festzusetzen gewesen. Außerdem ist aus den angegriffenem Verwaltungsakt nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum und auf welche konkrete Tätigkeit sich die Feststellung beziehen soll (vgl. BSG vom 11.03.2009, B 12 R 11/07, zitiert nach Juris). Die geringen Entgelte von 1.275,00 EUR für 2004, von 5.656,00 EUR für 2005 und von 2.106,00 EUR belegen, dass der Beigeladene wohl nicht durchgehend beim Kläger beschäftigt gewesen ist. Angesichts der sehr verschiedenen Tätigkeiten (z.B. Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Gerüstbau usw.), die der Beigeladene beim Kläger ausgeübt hat, ist auch nicht ersichtlich, auf welche der Tätigkeiten die angefochtenen Bescheide Bezug nehmen. Eine Heilung des Bescheidfehlers ist damit nicht möglich; entsprechendes ist im Übrigen auch nicht für die Folgezeit des Verfahrens und Gerichtsverfahrens festzustellen (vgl LSG Hamburg vom 22. 1. 2009 – L 3 R 17/08 RdNr 37 - zitiert nach juris).

Schließlich ist festzuhalten, dass die angegriffene Entscheidung keine Angabe des Prüfzeitraums, weder im Tenor der Bescheide noch in den Begründungen enthält, so dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Prüfzeitraum sie sich beziehen soll. Dies ist auch nicht aus der Begründung oder späterem konkreten Vorbringen hinreichend bestimmt zu entnehmen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beklagte im Bescheid auf Seite 4 nur angekündigt hat, über „Beginn der Versicherungspflicht und bestehende Beitragsnachforderungen“ ggf. einen weiteren Bescheid zu erlassen. Mangels Angaben im Bescheid/Widerspruchsbescheid oder späterem konkreten Vorbringen fehlt es auch an Grundlagen, den Prüfzeitraum anderweitig präzise genug bestimmbar zu machen.

Aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses gem. § 33 Abs. 1 SGB X ist die Angabe des Prüfzeitraumes jedoch unerlässlich. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit ist dann gegeben, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes in der Lage ist, das von ihm geforderte zu erkennen. Der Verwaltungsakt muss zudem eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG Urteil vom 20.04.2005, 4 C 18/03, Rnr. 53, zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Bestimmtheit richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Rechts (BVerwG, aaO). Anzuwenden ist hier § 28 p Abs. 1 SGB IV. Nach § 28 p Abs. 1 S. 1 SGB IV finden die Betriebsprüfungen „mindestens alle vier Jahre“ statt. Damit lässt sich mit Hilfe des Gesetzes nicht erschließen, auf welchen Prüfungszeitraum sich die angegriffenen Bescheide beziehen. Der Prüfzeitraum könnte vier Jahre betragen, aber auch mehr oder weniger. Weder Anfang noch Ende lassen sich ohne weitere konkrete Angaben ermitteln. Die Angabe des Prüfzeitraumes bei einem Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 ist für alle Beteiligten auch deshalb unerlässlich, weil durch ihn festgelegt wird, für welchen Zeitraum die Regelungen der Verwaltungsakte Wirksamkeit entfalten sollen. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf weitere Betriebsprüfungen und daran anknüpfende Bescheide von Bedeutung. Es käme sonst unweigerlich zu divergierenden Regelungen, wenn die jeweiligen Regelungszeiträume nicht klar differenziert werden können. Eine solche zeitliche Konkretisierung lässt der angegriffene Bescheid/Widerspruchsbescheid aber nicht zu.

Der streitige Verwaltungsakt genügt wegen des Fehlens der konkreten Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht den Anforderungen des § 28 p SGB IV und wegen des Fehlens unzweifelhafter zeitlicher und tätigkeitsbezogener Bezeichnungen, sowie mangels einer Angabe des Prüfzeitraums nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X; er ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und daher auf den zuletzt gestellten Antrag des Klägers aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird entsprechend der vorangegangenen Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.